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OLG München, Beschluss v. 21.09.2026 – 18 W 839/26 Pre e
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 29.05.2026, Az. 14 O 659/26 Pre, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Veröffentlichung eines Hinweises auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Bewertungsportal, dass ihren Unternehmenseintrag betreffende Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden.
2
Die Antragstellerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland. Die Antragsgegnerin mit Sitz in bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den … dienst „…“ und den Dienst „…“, wo für Endnutzer die Möglichkeit besteht, die dort gelisteten Unternehmen, sichtbar für andere Nutzer, zu bewerten.
3
Für die Antragstellerin ist ein solches „…“ mit mehreren Bewertungen vorhanden. Aufgrund von drei Beschwerden der Antragstellerin, die diese jeweils damit begründet hat, die Bewertungen stammten nicht von Mandanten, sondern von Personen, die ihre Dienste nicht in Anspruch genommen hätten, hat die Antragsgegnerin die angegriffenen Bewertungen gelöscht und in der Folge auf dem Unternehmensprofil der Antragstellerin im Untermenü „Rezensionen“ diesbezüglich folgende Hinweise eingefügt: „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ bzw. „Im vergangenen Jahr wurden zwei bis fünf Bewertungen aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt.“
4
Die Antragstellerin rügt, durch diese Hinweise werde ihr Persönlichkeitsrecht bzw. ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Begriff der „Diffamierung“ erwecke den falschen Eindruck, in den entfernten Bewertungen sei Schmähkritik an ihr verübt worden, obwohl die Löschung in Wahrheit auf fehlendem Kundenkontakt der Bewerter beruht habe. Es könne überdies durch die Hinweise beim Rezipienten der Verdacht erweckt werden, die Antragstellerin gehe mitunter auch grundlos gegen negative Bewertungen vor. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, die angegriffenen Hinweise zu unterlassen. Ein anerkennenswertes Interesse der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung von Informationen über die Entfernung von Bewertungen, denen kein Geschäftskontakt zu Grunde lag, liege nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, innerbetriebliche Vorgänge wie die gegenständlichen Beschwerden öffentlich zu machen.
5
Mit Schriftsatz vom 21.05.2026 (Bl. 1/31 LG-Akte) hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Hinsichtlich der konkreten Antragstellung wird auf die Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 21.05.2026 verwiesen.
6
Das Landgericht … hat mit Beschluss vom 29.05.2026 (Bl. 33-40 LG-Akte), auf den Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 01.06.2026 (zu Bl. 40 LG-Akte) zugestellt.
7
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.06.2026 (Bl. 1/25 OLG-Band), beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und den Vortrag mit Schriftsätzen vom 07.07.2026 (Bl. 27/34 OLG-Band), vom 28.07.2026 (Bl. 82-93 OLG-Band), vom 10.08.2026 (Bl. 94/95), vom 25.08.2026 (Bl. 101/104 OLG-Band), vom 04.09.2026 (Bl. 105/106 OLG-Band) und vom 16.09.2026 (Bl. 107/109 OLG-Band) ergänzt. Auf die vorgenannten Schriftsätze wird wegen des Beschwerdevorbringens Bezug genommen.
8
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.06.2026 zurückzuweisen. Sie hat zum Beschwerdevorbringen mit Schriftsätzen vom 15.07.2026 (Bl. 35/36 OLG-Band), vom 22.07.2026 (Bl. 38/78 OLG-Band), vom 24.07.2026 (Bl. 80/81 OLG-Band), vom 10.08.2026 (Bl. 96/97 OLG-Band) und vom 14.08.2026 (Bl. 99/100 OLG-Band) Stellung genommen. Hinsichtlich des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.
9
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2026 (Bl. 71/74 LG-Akte), auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO.
2.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
11
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig; der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin jedoch nicht zu.
12
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.
13
a) Ein Unterlassungsanspruch folgt vorliegend nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
14
Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 04.09.2025, C-655/23, Celex-Nr. 62023CJ0655, und insbesondere auf die dortigen Ausführungen des Gerichts unter Rn. 43, weiterhin an der Ansicht festgehalten werden kann, aus Art. 17 DSGVO ergebe sich auch ein Unterlassungsanspruch, wenn ein Betroffener über die Löschung ihn betreffender personenbezogener Daten aus einem der in Art. 17 Abs. 1a) – f) DSGVO angeführten Gründen hinaus auch die Unterlassung einer künftigen neuen Veröffentlichung begehrt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 54/21 –, Rn. 40, juris mwN) und ob im Anwendungsbereich der DS-GVO die Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs in der Vorschrift des Art. 17 DSGVO abschließend und mit Vorrang vor dem nationalen Recht geregelt sind (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 489/19 –, BGHZ 231, 263-297, Rn. 72; Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64; OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2026 – 15 W 55/26 – Rn. 3, juris – (vorgelegt als Anlage AG 2)) oder ob der gegenteiligen Ansicht der Vorzug zu geben ist, wonach die DSGVO keine Bestimmungen enthält, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen (so u.a. das KG Berlin in dem von der Antragstellerin als Anlage AS 20 vorgelegten Hinweis vom 10.08.2026, Az.: 10 W 56/26).
15
Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind jedenfalls nicht erfüllt.
16
aa) Entgegen der im Schriftsatz vom 10.08.2026 vertretenen Ansicht der Antragstellerin ist der Anwendungsbereich der DSGVO vorliegend allerdings grundsätzlich eröffnet, denn die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag, der Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Hinweise auf die erfolgten Entfernungen von Bewertungen zu untersagen. Sie fordert mit ihrem Antrag damit sowohl die Entfernung (Löschung) des Hinweises als auch die Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung.
17
Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 10.08.2026 betonte Umstand, sie verlange nicht die Löschung der den Hinweisen zu Grunde liegenden Daten, womit sie die im Zusammenhang mit den zur Löschung führenden Beschwerden erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO meinen dürfte, wie unter anderem das Datum und die inhaltlichen Begründungen der jeweiligen Beschwerden, ändert nichts daran, dass es sich auch bei den streitgegenständlichen Entfernungshinweisen selbst um personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn wenn die Antragsgegnerin auf dem Profil der Antragstellerin mitteilt: „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ oder „Im vergangenen Jahr wurden zwei bis fünf Bewertungen aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt.“, handelt es sich bei diesen Hinweisen ebenfalls um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und damit um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die die Antragsgegnerin offenlegt und damit gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet.
18
bb) Wie das OLG Köln in der ebenfalls zu den streitgegenständlichen Entfernungshinweisen ergangenen Entscheidung vom 12.06.2026, Az.: 15 W 55/26, zutreffend ausführt, trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe zu, insbesondere liegt keine unrechtmäßige Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor.
19
Auch im hier zu beurteilenden Fall sind die in den Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO richtig. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat sie im fraglichen Zeitraum drei Bewertungen mit der Begründung beanstandet, diese keinem geschäftlichen Kontakt zuordnen zu können, und hat die Antragsgegnerin die Bewertungen in der Folge gelöscht.
20
Soweit die Antragsgegnerin in ihren Hinweisen über die Anzahl der aufgrund von Beschwerden im letzten Jahr gelöschten Bewertungen hinaus noch darüber informiert, dass es sich um Beschwerden „wegen Diffamierung“ bzw. „wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ gehandelt hat, ist diese Information ebenfalls richtig.
21
Auf dem … Profil der Antragstellerin findet sich der fragliche Hinweis im Untermenü „Rezensionen“. Neben einem Balkendiagramm, das die Verteilung der von den Bewertenden abgegebenen Sterne zwischen 1 und 5 darstellt, erscheint rechts in Fettdruck und großer Schrift der Zahlenwert der im Durchschnitt vergebenen Sterne. Darunter ist in deutlich kleinerer Schrift die Anzahl der Berichte zu dem Unternehmen angegeben, die von Nutzern zu diesem Profil insgesamt veröffentlicht wurden.
22
Unterhalb der vorgenannten Informationen findet sich zunächst noch der Hinweis „Rezensionen werden nicht überprüft.“
23
Darunter erscheint in einem dünn umrandeten Feld der streitgegenständliche Hinweis „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ und direkt darunter ein farblich hervorgehobener Button mit der Aufschrift „Details“.
24
Klickt man auf diesen Button, öffnet sich das folgende Pop-Up-Fenster:
25
Klickt der Nutzer dort auf den farblich hervorgehobenen Text „Weitere Informationen zu Hinweisen zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierungen in Deutschland“, wird er auf die damit verlinkte Hilfeseite mit der Überschrift „Hinweise zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierungen in Deutschland” (abrufbar unter:

-Anlage AG 10) weitergeleitet.

26
Unter der fettgedruckten Zwischenüberschrift „Diffamierung nach deutschem Recht“ erscheint dort folgender Text:
„Neben dem Schutz des Rufs von Einzelpersonen schützt das deutsche Recht das geschäftliche Ansehen von Unternehmen. Es ermöglicht Unternehmen, die Entfernung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder sachlich nicht gerechtfertigter Meinungsäußerungen zu verlangen, die dem geschäftlichen Ansehen schaden könnten („Diffamierung“). Deutsche Gerichte haben die Hürden für Unternehmen, Bewertungen als diffamierend anzufechten, niedrig angesetzt. Neben dem Nachweis, dass eine Bewertung eine diffamierende Aussage enthält, können Unternehmen auch anführen, dass die Person, die eine Bewertung verfasst hat, kein Kunde war (z. B. weil sie keinen Beleg über einen Geschäftsvorgang haben). Sofern keine gegenteiligen Beweise vorliegen, können Gerichte Plattformen in der Regel verpflichten, die Bewertung zu entfernen.“
27
Dieser Erläuterung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin Beschwerden von Unternehmen, die Bewertungen mit der Begründung beanstanden, der Bewertende sei kein Kunde gewesen, als „Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ begreift (so auch OLG Köln a.a.O., Rn. 7).
28
Mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Verwendung des Begriffs „Diffamierung“ zwanglos vereinbar. Der Begriff wird, wie die Antragstellerin selbst ausführt, als Synonym für „Abwertung“, „Herabsetzung“, „Herabwürdigung“ oder „üble Nachrede“ gebraucht (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Diffamierung). Eine negative Bewertung, die ein Nutzer ohne zu Grunde liegenden Geschäftskontakt über ein Unternehmen verfasst, kann ebenso als „abwertend“ oder „herabsetzend“ bezeichnet werden wie eine negative Bewertung, die sonst unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder eine solche, die „sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen“ enthält. Negative Bewertungen aus all diesen Kategorien sind auch geeignet, dem geschäftlichen Ansehen eines Unternehmens zu schaden, wie es in den Erläuterungen auf der Hilfeseite der Antragsgegnerin heißt.
29
Anders als die Antragstellerin meint, lässt sich dem streitgegenständlichen Hinweis selbst nicht entnehmen, aus welchem der vorgenannten Gründe der Bewertete eine Bewertung beanstandet hat. Insbesondere suggeriert der Hinweis „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ entgegen ihren Ausführungen nicht, dass die Antragstellerin Formulierungen in Bewertungen tatsächlicher Geschäftskontakte als zu harsch empfunden und deshalb beanstandet hat oder dass es sich bei dem Verfasser der Bewertung „um einen echten Kunden handelte, der mit der Leistung der Antragstellerpartei derart unzufrieden war, dass er in seiner Verärgerung die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung überschritten hat“.
30
Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 12.06.2026, Az.: 15 W 55/26, Rn. 6 und Rn. 9, zutreffend ausführt, entnimmt der durchschnittliche Rezipient dem streitgegenständlichen Hinweis, dass Bewertungen aufgrund von Beschwerden des Bewerteten entfernt wurden, die die Antragsgegnerin in eine mit dem Sammelbegriff „Diffamierung“ bezeichnete Kategorie einordnet.
31
Diesen Sammelbegriff wird der durchschnittliche Leser als „Blickfangangabe“ selbst dann nicht dahingehend missverstehen, dass er nur Bewertungen tatsächlicher Kunden mit inhaltlichen Exzessen oder Schmähkritik erfassen soll, nicht aber negative Bewertungen, die ohne zugrundeliegenden geschäftlichen Kontakt eingestellt wurden, wenn er nur den Hinweis selbst liest, ohne die Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Hilfeseiten zur Kenntnis zu nehmen.
32
cc) Die Verarbeitung der Daten erfolgt auch rechtmäßig. Sie ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Portalnutzer erforderlich, wobei die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Antragstellerin, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, vorliegend nicht überwiegen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
33
In die Abwägung einzustellen sind hier einerseits die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der Antragsgegnerin als Portalbetreiberin und deren Interesse, ihre Prüf- und Löschpraxis transparent zu machen und auf mögliche Verzerrungen hinzuweisen, die Informationsfreiheit ihrer Nutzer sowie deren Interesse an authentischen Bewertungen und andererseits das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, von dessen Schutz grundsätzlich auch ihr Wunsch umfasst ist, nicht publik zu machen, dass sie sich entschlossen hat, gegen rechtswidrige Bewertungen vorzugehen.
34
In ihren Erläuterungen auf der verlinkten Hilfeseite „Hinweise zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierungen in Deutschland” (Anlage AG 10) führt die Antragsgegnerin unter der Zwischenüberschrift „Über Hinweise zur Entfernung wegen Diffamierungen“ aus, dass sie angesichts der „hohen Anzahl an Anträgen auf Entfernung wegen Diffamierungen in Deutschland“ bei Unternehmensprofilen einen Hinweis anzeigt, wenn Bewertungen entfernt wurden. Dies diene der Transparenz im Umgang mit solchen Beschwerden.
35
Dieses Anliegen der Antragsgegnerin ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Der Nutzer wird durch den Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Bewertungen nicht nur darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden von Unternehmen reagiert, sondern erhält durch die Angabe der Anzahl an entfernten Bewertungen auch die Möglichkeit, diese ins Verhältnis zu den insgesamt abgegebenen Bewertungen zu setzen oder diesen Umstand beispielsweise beim Vergleich mehrerer Bewerber zu berücksichtigen, wo er bei der Einordnung etwaiger negativer Bewertungen von Unternehmen, auf deren Unternehmensprofil keine Löschungen erfolgt sind, hilfreich sein kann. Der Hinweis dient damit auch einem berechtigten Interesse der Nutzer der Plattform.
36
Die Antragstellerin ist durch den Hinweis lediglich in ihrer freiberuflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre betroffen. Im beruflichen Bereich muss sich der unternehmerisch Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 54/21, juris Rn. 22). Dies gilt auch für die Antragstellerin.
37
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Entfernungshinweis auch weder irreführend noch mehrdeutig. Der sachlich gehaltene Hinweis, der für den Nutzer erst sichtbar wird, wenn er auf den Reiter „Rezensionen“ klickt, enthält keine Kritik am Verhalten der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, durch den Hinweis werde ihr Löschverhalten öffentlich gemacht, was geeignet sei, beim Rezipienten den Verdacht zu erwecken, dass sie ggf. mitunter auch grundlos gegen negative Bewertungen vorgehe, ist ein solcher Vorwurf gegenüber der Antragstellerin dem neutral gehaltenen Hinweis selbst nicht zu entnehmen. Dieser enthält weder Informationen zum konkreten Inhalt der Beanstandung noch zum Inhalt der Bewertung selbst und auch nicht dazu, ob und ggf. wie sich der Bewerter zur Beschwerde geäußert hat. Sofern ein Nutzer, der den Hinweis liest, aus dem Umstand, dass Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden, selbst den von der Antragsgegnerin befürchteten Schluss zieht, sie gehe mitunter auch grundlos gegen negative Bewertungen vor, und hierzu seine Meinung äußert (wie der Nutzer in der vorgelegten Bewertung Anlage AS 16, die nicht die Antragstellerin, sondern ein anderes Unternehmen betrifft), wäre dies hinzunehmen. Im Hinweis wird eine solche Behauptung jedenfalls nicht aufgestellt, auch nicht zwischen den Zeilen.
38
Wie die Antragstellerin auf Seite 17 der Antragsschrift vom 21.05.2026 im vorletzten Absatz selbst ausführt, ist es in der Praxis wahrscheinlich, dass es sich bei vielen aufgrund von Meldungen nach Art. 16 DSA gelöschten Bewertungen gerade nicht um „Diffamierungen“ handelt, sondern viele Bewerter „tatsächlich echte Kunden“ sind, „die jedoch schlicht nicht auf Nachfragen reagieren oder lieber anonym bleiben möchten und das Beschwerdeverfahren nach Art. 20 DSA nicht nutzen“. Wenn die Antragsgegnerin ihre Nutzer in der mit dem streitgegenständlichen Hinweis verlinkten Erläuterung auf ihrer Hilfeseite über die bestehende Möglichkeit für Unternehmen informiert, Bewertungen zu beanstanden, denen sie keinen Kundenkontakt zuordnen können und erklärt, dass diese Beanstandung zur Löschung der Bewertung führen kann, wenn kein Nachweis für den Kundenkontakt vorliegt, ist dies zutreffend. Kommen Nutzer der Dienste der Antragsgegnerin infolge dieser Erläuterung zu dem Schluss, dass aufgrund einer entsprechenden Beanstandung einer Bewertung durch ein Unternehmen möglicherweise nicht nur solche Bewertungen entfernt wurden, die wegen fehlenden Kundenkontakts tatsächlich „diffamierend“ waren, sondern auch negative Bewertungen, denen tatsächlich ein Kundenkontakt zugrunde gelegen hat, ist deren Folgerung ebenso zutreffend. Der Hinweis und die mit dem Hinweise verlinkte Erläuterung auf der Hilfeseite dient der Transparenz, da hier auf die Möglichkeit einer Verzerrung der Gesamtbewertung aufmerksam gemacht wird, die dadurch zu Stande kommen kann, dass grundsätzlich rechtmäßige Bewertungen allein deshalb gelöscht werden, weil der Bewerter aus welchen Gründen auch immer keinen Beleg für den tatsächlichen vorliegenden Geschäftskontakt erbracht hat, aber auch dadurch, dass ein Bewerteter gegen eine Bewertung, die ihn tatsächlich in seinen Rechten verletzt, keine Beschwerde einlegt hat. Dass sich Nutzer zur grundsätzlichen Möglichkeit, Beschwerden gegen Bewertungen einzureichen, und zu Unternehmen, die solche Beschwerden einreichen, seien diese berechtigt oder nicht, eine Meinung bilden und diese Meinung auch äußern, ist von deren grundrechtlich geschützter Meinungsfreiheit umfasst.
39
Das Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung ihrer Beschwerde, der erfolgten Entfernung von Bewertungen und ihres Persönlichkeitsrechts überwiegen die genannten berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und deren Nutzer vorliegend nicht.
40
Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass durch den Hinweis trotz erfolgter Entfernung der Bewertungen ein gewisser nachwirkender Effekt entsteht, es kann aber nicht die Rede von einer Verbreitung innerbetrieblicher Vorgänge sein, wie im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.09.2026 behauptet wird. Es liegt auch keine Vergleichbarkeit mit der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg (Anlage ASt 22) vor. Im dort entschiedenen Fall wurden rechtswidrig unter Begehung von Straftaten im Betrieb der Klägerin gefertigte Aufnahmen im Internet veröffentlicht. Im hier zu entscheidenden Fall wurden die veröffentlichten Informationen weder rechtswidrig erlangt noch betreffen diese Informationen rein interne betriebliche Vorgänge der Antragstellerin. Vorliegend hat sich die Antragstellerin unstreitig selbst an die Antragsgegnerin gewandt und die Bewertungen beanstandet, die Dritte auf dem von der Antragsgegnerin angebotenen Online-Dienst zur Kenntnisnahme für andere Nutzer veröffentlicht haben. Die Antragsgegnerin hat die Informationen, die zur Entfernung der Bewertungen geführt haben, von der Antragstellerin selbst erhalten und sich diese nicht etwa rechtswidrig beschafft. Von den Beschwerden und den erfolgten Entfernungen der Bewertungen betroffen ist auch nicht die Antragstellerin allein und ihre freiberufliche Tätigkeit, sondern zudem die Antragsgegnerin als Anbieterin des Online-Diensts, deren Nutzer und nicht zuletzt auch die Bewerter selbst.
41
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt auch aus den Richtlinien der Antragsgegnerin nicht, dass Beschwerden gegen Bewertungen, die mit fehlendem Kundenkontakt begründet wurden, nicht als Beschwerden wegen Diffamierung gezählt werden dürften. Soweit es auf der verlinkten Hilfeseite „Hinweise zur Entfernung von Bewertungen wegen Diffamierungen in Deutschland” (Anlage AG 10) unter der Zwischenüberschrift „Wie entfernte Bewertungen angezeigt und gezählt werden“ heißt, „Bewertungen, die aus anderen rechtlichen Gründen oder wegen Richtlinienverstößen entfernt wurden, sind nicht enthalten“, bedeutet dies nicht, dass Bewertungen, die als Diffamierung zu qualifizieren sind, auch dann nicht gezählt werden dürften, wenn die Diffamierung zugleich einen Richtlinienverstoß darstellt (so auch OLG Köln, a.a.O. Rn. 1).
42
Da die Datenverarbeitung nicht unrechtmäßig i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist, kommt ein Anspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d nicht in Betracht.
43
b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich der geltend gemachte Anspruch, auch wenn man von deren grundsätzlicher Anwendbarkeit ausgeht, nicht aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
44
aa) Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Entfernungshinweisen, die lauten „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ bzw. „Im vergangenen Jahr wurden zwei bis fünf Bewertungen aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht entfernt.“, anders als die Antragstellerin meint, nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen.
45
bb) Soweit die Antragsgegnerin die Beschwerden in die von ihr auf der mit dem Hinweis verlinkten Hilfeseite definierte Kategorie „Beschwerde wegen Diffamierung“ bzw. „Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ einordnet, nimmt die Antragsgegnerin eine Wertung vor, weshalb der Hinweis insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen ist, der allerdings einen – wahren – Tatsachenkern enthält, soweit die Behauptung aufgestellt wird, dass zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden. Wie oben bereits ausgeführt, begegnet die Einordnung von Beschwerden gegen Bewertungen wegen fehlenden Kundenkontakts in die Kategorie „Beschwerden wegen Diffamierung“ keinen grundsätzlichen Bedenken, da sie dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht widerspricht.
46
cc) Der Hinweis auf Beschwerden der Antragstellerin, die zur Entfernung von Bewertungen geführt haben, bezieht sich auf die im Unternehmensprofil beschriebene und von Nutzern bewertete freiberufliche Tätigkeit der Antragstellerin und berührt daher den Schutzbereich des (berufsbezogenen) Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin.
47
dd) Der Eingriff in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist jedoch nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, VersR 2022, 386 Rn. 15; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567).
48
ee) In die Abwägung einzustellen sind danach vorliegend das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ihr durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht einerseits, die ihr Interesse an der Entfernung der ihre Rechte verletzenden Bewertungen schützen, ohne dass ein Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Bewertungen dem Nutzer offenlegt, dass es solche Bewertungen und Beschwerden gegen diese gegeben hat, und auf der Seite der Antragsgegnerin die in Art. 5 Abs. 1 GG verankerte Meinungsäußerungsfreiheit sowie deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das deren Interesse schützt, den Nutzer transparent über ihren Umgang mit Beschwerden und das Zustandekommen von Durchschnittsbewertungen einschließlich etwaiger Möglichkeiten, die zu einer Verzerrung führen können, zu informieren. Im Ergebnis überwiegt hier aus den oben unter II. 2. a) cc) genannten Gründen das Interesse der Antragsgegnerin an der Veröffentlichung des neutral formulierten Hinweises das Interesse der nur in ihrer Sozialsphäre betroffenen Antragstellerin.
49
Ein Anspruch auf Entfernung und Unterlassung des Hinweises steht der Antragstellerin daher nicht zu.
50
c) Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift die Ansicht vertreten hat, ein Anspruch resultiere aus Art. 16 DSA i.V.m. §§ 1004, 823 Abs.1 BGB, kann auch dem nicht gefolgt werden. In Art. 16 DSA wird die Verpflichtung von Hostingdiensten zur Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens und dessen nähere Ausgestaltung geregelt, das es Personen und Einrichtungen ermöglicht, rechtswidrige Inhalte zu melden und das die Hostingdienste zur Prüfung entsprechend gemeldeter Inhalte verpflichtet. Die Vorschrift selbst enthält keine Aussage darüber, wann ein Inhalt als rechtswidrig anzusehen ist und regelt auch keinen Anspruch des Nutzers auf Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts. Zudem handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Entfernungshinweis nicht um den von einem Nutzer zur Verfügung gestellten Inhalt, über den die Antragsgegnerin zur Auslösung einer Prüfpflicht erst noch informiert werden müsste, sondern um einen Hinweis der Antragsgegnerin selbst. Ein Verbot, über die Entfernung nach Art. 16 DSA gemeldeter Inhalte zu informieren, ist dem DSA nicht zu entnehmen.
51
d) Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch auf Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 UWG. Die Antragstellerin hat sich im vorliegenden Verfahren auch nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des UWG berufen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Senat insoweit der vom OLG Köln im Beschluss vom 14.07.2026 vertretenen Ansicht folgt (OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2026 – 6 W 50/26 – Rn. 6-8, juris –), wonach der Hinweis weder eine Herabsetzung bzw. Anschwärzung i.S.d. § 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG darstellt noch eine Irreführung i.S.d. § 5 Art. 5 Abs. 1 UWG anzunehmen ist.
52
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.