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VG Ansbach, Beschluss v. 23.09.2026 – AN 9 S 26.2479
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Titel:

Bindungswirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Änderungsbescheiden und Einschränkung erneuter Sofortvollzugsanordnungen

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Die Bindungswirkung eines Beschlusses zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erstreckt sich auch auf einen nachfolgenden Änderungsbescheid, wenn dieser den ursprünglichen Verwaltungsakt lediglich modifiziert und kein aliud darstellt. (Rn. 24, 31 – 34 und 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach einer gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung darf die Behörde bei nur unwesentlicher Änderung des Verwaltungsakts keine erneute Sofortvollzugsanordnung erlassen, sondern muss vorrangig ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betreiben. (Rn. 27 – 29, 41 – 42 und 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine bloße Konkretisierung oder Ergänzung von Anlagen zu einem Verwaltungsakt ohne materielle Änderung des Regelungsgehalts führt nicht zu einer wesentlichen Änderung, die eine neue Sofortvollzugsanordnung rechtfertigen könnte. (Rn. 35 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortvollzug, Änderungsbescheid, faktischer Vollzug, Rechtsschutzbedürfnis, Modifikation vs. Aliud, Modifikation, Aliud, Bindungswirkung, gerichtliche Entscheidung, Verfahrensrecht, Konkretisierung, Ergänzung, Anlage, aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung
 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024 aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Duldungsanordnung des Antragsgegners in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025.
2
Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, in welchem die sogenannte … verlegt ist.
3
Das zunächst im Grundbuch eingetragene Wasserversorgungsleitungsrecht wurde infolge eines Übertragungsfehlers im Jahr 2010 aus dem Grundbuch gelöscht. Der Antragsteller erwarb das Grundstück im Jahr 2016 ohne die Belastung mit einer Dienstbarkeit.
4
Im Jahr 2017 wurde ein Polyethylen-Rohr (im Folgenden: PE Rohr) in das Asbestzementrohr eingezogen. Hierfür wurde das Asbestzement Rohr an einigen Stellen aufgebrochen und ausgebaut. Das PE Rohr hat einen Durchmesser von 225 mm. Der Antragsteller erklärte vor Verlegung des PE Rohres in seinem Grundstück dem Beigeladenen gegenüber, dass er mit der Verlegung des PE Rohres in seinem Grundstück nicht einverstanden sei. Dennoch wurde das PE Rohr im Grundstück des Antragstellers verlegt. Die Leitung verläuft in einer Tiefe von 1,2 bis 1,5 m durch das Grundstück des Antragstellers.
5
Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 ordnete der Antragsgegner die Duldung der Wasserleitung im Grundstück des Antragstellers auf Grundlage des § 93 WHG an. Hiergegen erhob Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Mit Urteil vom 8 Juni 2022 hob das Verwaltungsgericht Ansbach den Duldungsbescheid auf.
6
Am 22. August 2024 wurde erneut eine Duldungsverfügung vom Antragsgegner erlassen und deren Sofortvollzug angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19. September 2024 erhob der Antragsteller Klage (AN 9 K 24.2415) – über die bisher nicht entscheiden ist – gegen die Duldungsverfügung vom 22. August 2024. Zudem beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ziffern 1 bis 3 der Duldungsverfügung vom 22. August 2024.
7
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Mai 2025 (AN 9 S 24.3055) wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 5. Juni 2025 hin wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2025 (8 CS 25.1103) abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
8
Mit Änderungsbescheid vom 8 Oktober 2025 konkretisierte bzw. ersetzte der Antragsgegner die Anlagen und Lagepläne des Ausgangsbescheides vom 22. August 2024. Weiter wurde der Schutzbereich auf dem Grundstück FlNr. … konkretisiert. Dieser Änderungsbescheid wurde in das laufende Klageverfahren (AN 9 K 24.2415) einbezogen.
9
Mit Bescheid vom 17. Juli 2026 hob der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides vom 22. August 2024 auf (Ziffer 1). Weiter ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025, ausgesprochenen Duldungsanordnung an (Ziffer 2). In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beigeladene mit Schreiben vom 23. und 25. Juni 2026 die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt habe. Die ursprüngliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4 des Bescheides vom 22. August 2024) werde aufgehoben und durch die vorliegende ersetzt. Die Duldungsanordnung vom 8. Oktober 2025 trage in ihrer klargestellten Fassung den Bestimmtheitsanforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vollständig Rechnung. Sämtliche beanstandeten Punkte seien ausgeräumt. Durch den vorliegenden Bescheid werde sichergestellt, dass sich die sofortige Vollziehung eindeutig auf die durch den klarstellenden Bescheid vom 8. Oktober 2025 konkretisierte und hinreichend bestimmte Regelung beziehe. Die erneute Anordnung knüpfe an die durch den klarstellenden Bescheid veränderte Sach- und Rechtslage an.
10
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2026 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 wiederherzustellen. Zur Begründung führt der Antragsteller mit gleichem Schreiben aus, dass der Antragsgegner nicht zum Erlass einer Sofortvollzugsanordnung befugt gewesen sei, da in derselben Sache zuvor vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof die aufschiebende Wirkung angeordnet worden sei. Einer solchen Anordnung durch den Antragsgegner stehe die materielle Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung entgegen. Dies gelte auch, wenn der Verwaltungsakt nach Erlass des Beschlusses im Eilverfahren geändert worden sei. Die Erteilung des Änderungsbescheides lasse die zuvor angeordnete aufschiebende Wirkung des gegen den ursprünglichen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfs nicht entfallen.
11
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. November 2024 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22. August 2024, Az. …, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025, Az. …, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024 wiederherzustellen,
hilfsweise festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 26. November 2024 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22. August 2024, Az. …, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025, Az. …, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024 aufschiebende Wirkung hat.
12
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Rechtsauffassung des Landratsamtes nicht folgt, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2025, Az. 8 CS 25.1103 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
13
Mit Schriftsatz vom 6. August 2026 erwidert der Antragsgegner, dass dieser befugt gewesen sei, die sofortige Vollziehung der Duldungsverpflichtung in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 neu anzuordnen. Der Entscheidung des VGH zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung läge der ursprüngliche Bescheid vom 22. August 2024 zugrunde. Tragender Grund für die Entscheidung sei die unzureichende Bestimmtheit gewesen. Mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2025 habe der Antragsgegner diesen Mangel vollständig beseitigt. Die erneute Sofortvollzugsanordnung vom 17. Juli 2026 beziehe sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 22. August 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025. Damit knüpfe sie an eine substantiell geänderte Rechtslage an, die durch den Änderungsbescheid eine neue Qualität erhalten habe. Der Einwand des Antragstellers zur entgegenstehenden materiellen Rechtskraft beziehe sich auf Fälle, in denen die Behörde versuche, eine gerichtliche Entscheidung durch Erlass eines inhaltsgleichen oder im Wesentlich identischen Verwaltungsaktes zu umgehen. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine inhaltsgleiche Entscheidung ergangen. Der Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2025 habe den ursprünglichen Bescheid substantiell verbessert, indem er den vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof gerügten Bestimmtheitsmangel vollständig beseitigt habe. Dies gelte auch in Anbetracht der Neufestsetzung eines Schutzstreifens von 3 m je Leitungsseite. Im Bereich dieser Schutzstreifen gälten für Grundstückseigentümer nach den Regelwerken des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) strenge Vorgaben wie etwa Bau-, Lagerungsverbote- und Veränderungsverbote. Mit dem Änderungsbescheid sei die betreffende Fläche auf einer Länge von 43 m und einer Breite von 6 m, mithin einer Fläche von 258 m², mit Einschränkungen bzw. durchgreifenden Verboten versehen worden. Dies stelle eine wesentliche Änderung dar, die geeignet sei, die Bindungswirkung des ursprünglichen Beschlusses zu durchbrechen. Zudem läge das besondere öffentliche Interesse als Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor.
14
Sollte das Gericht der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht folgen, werde hilfsweise ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Damit solle der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes abgeändert und der Beschluss des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden. Die Voraussetzungen für diesen Antrag lägen zudem vor.
15
Mit Schriftsatz vom 21. August 2026 führt der Antragsteller aus, dass die Ausgangsbehörde zum Erlass der Anordnung des Sofortvollzugs auch dann nicht befugt sei, wenn der Verwaltungsakt nach Erlass des Beschlusses im Eilverfahren geändert worden sei. Ein unter einer Bedingung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei unzulässig, da Prozessanträge bedingungsfeindlich seien. Hier werde ein Hauptantrag unter eine Bedingung gestellt, sodass dessen Rechtshängigkeit in der Schwebe sei. Hinsichtlich etwaiger Erfolgsaussichten der Hauptklage werde auf den Vortrag im Hauptsacheverfahren verwiesen. Ergänzend sei hierzu vorzutragen, dass die Anlagen 2 und 3 zum Änderungsbescheid vom 17. Juli 2026 wiederum nicht den Bestimmtheitsanforderungen entsprächen. Der Maßstab der beigefügten Pläne in der Anlage 2 stimme an mehreren Stellen nicht mit den Maßangaben der Anlage 3 überein. Auch die Einzeichnung der GPS-Punkte helfe für die Bestimmtheit der Anlage 3 nicht weiter, da diese Punkte ohne fremde Hilfe nicht auffindbar seien. Auch an der Bestimmtheit der Anlage 4 sei zu zweifeln, da der Abstand mangels genauer Leitungsverortung im Grundstück nicht bestimmt werden könne.
16
Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. August 2026 die Auffassung vertrete, dass mit der Festsetzung des Schutzstreifens für den Grundstückseigentümer nach den Regelwerken des DVGW im Bereich des Schutzstreifens strenge Vorgaben und hiermit strenge Einschränkungen auf einer Fläche von 258 m² verbunden seien, ergäben sich solche Vorgaben jedenfalls nicht aus dem erlassenen Bescheid vom 22. August 2024 und dem Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2025. Der Ausgangsbescheid enthalte überhaupt keine Vorgaben zu einem Schutzstreifen. Im Änderungsbescheid werde lediglich unter Ziffer 3 ausgeführt, dass mit der Anlage 4 der Verlauf des zur Sicherung der Integrität der … auf dem Grundstück notwendigen Schutzbereichs konkretisiert werde. Welche Maßnahmen in diesem Schutzbereich durchgeführt werden dürften und zu welchen Verpflichtungen bzw. Einschränkung dies für den Antragsteller führe, werde im Bescheid nicht geregelt. Auch insoweit stelle sich die Frage der Bestimmtheit des erlassenen Bescheides. Einen Verweis auf Beschränkungen, welche sich aus den nicht verbindlichen Regelwerken des DVGW ergeben, enthalte der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls nicht. Den Ausführungen des Antragsgegners zum besonderen öffentlichen Interesse sei ebenso entgegenzutreten. Die ununterbrochene Verfügbarkeit und Unterhaltung der Leitung sei zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Wasserversorgung nicht erforderlich. Das Wasser, welches in der streitgegenständlichen Leitung geführt werde, werde am Übergabepunkt an das bayerische Fernwassernetz der … übergeben. Die Wasserbereitstellung über das Fernwassernetz sei für sich genommen absolut ausreichend, um die Wasserversorgung sicherzustellen. Die Einspeisung aus dem Wasserwerk … sei demgegenüber lediglich marginal und zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung keinesfalls erforderlich. Eine Unterbrechung dieser streitgegenständlichen Leitung würde zu keinerlei Versorgungsengpässen führen.
17
Mit Schriftsatz vom 1. September 2026 führt der Antragsgegner aus, dass die Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO dann nicht eingreife, wenn der neue Verwaltungsakt etwa zur Korrektur gerichtlich beanstandeter Fehler wesentlich geändert worden sei. Die erneute Sofortvollzugsanordnung vom 17. Juli 2026 knüpfe an eine substantiell geänderte Rechtslage an, die durch den Änderungsbescheid eine neue Qualität erhalten habe. Die hilfsweise Stellung des Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO sei zulässig, da im Ergebnis klar sei, was angestrebt werde und in welchem Verhältnis die Anträge zueinander stünden. Vorliegend sei der Hauptantrag unbedingt gestellt. Der hilfsweise Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei als echtes Hilfsvorbringen ausgestaltet, nicht als bedingter Hauptantrag. Bei Plänen in der Größenordnung eines Maßstabes von 1:1000 oder 1:500 sei eine druck-, papier- und ablesebedingte Messungenauigkeit im Rahmen der Planbestimmtheit völlig unschädlich und bewege sich im absolut üblichen Toleranzbereich. Etwaige geringfügige Abweichungen in den Maßangaben führten nicht zur Unbestimmtheit der Regelung, da der Verlauf der Leitung im Grundstück des Antragstellers eindeutig bestimmbar sei. Maßgeblich sei, ob der Antragsteller auf seinem eigenen Grundstück erkennen könne, wo die Leitung verlaufe und welcher Schutzstreifen einzuhalten sei. Die GPS-Punkte in Anlage 3 seien durch die Koordinaten eindeutig bestimmt. Ob und welche konkreten Maßnahmen im Schutzstreifen durchgeführt werden dürften, ergebe sich aus dem Wasserrecht und den allgemeinen Grundsätzen des ordnungsgemäßen Betriebs von Wasserversorgungsanlagen. Der Zweck eines Schutzstreifens für eine verlegte Wasserversorgungsleitung sei, die technische Sicherheit, die dauerhafte Funktion und die ungehinderte Zugänglichkeit der Versorgungsleitung zu sichern. Dies umfasse ein Bauverbot, ein Lagerungsverbot und ein Veränderungsverbot im Bereich des Schutzstreifens. Zwar seien die DVGW-Regelwerke nicht unmittelbar bindendes Recht, sie hätten jedoch als technische Regeln Bedeutung bei der Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Unterhaltung und des Betriebs von Wasserversorgungsanlagen. Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung zur Einhaltung des Schutzstreifens unmittelbar aus der Duldungsanordnung selbst sowie aus § 93 Abs. 1 WHG, der die Duldung der Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen umfasse.
18
Hinsichtlich des besonderen öffentlichen Interesses sei der beigeladene … darauf angewiesen, jederzeit auf die Leitung zugreifen zu können, um deren Betrieb und Unterhaltung sowie im Störungs- oder Schadensfall eine unverzügliche Instandsetzung sicherzustellen. Angesichts der Bedeutung einer unterbrechungsfreien Trinkwasserversorgung für Gesundheit und Daseinsvorsorge der angeschlossenen Bevölkerung sei das Risiko einer auch nur vorübergehenden Versorgungsstörung nicht hinnehmbar. Ohne zeitnahe und wirksame Kontroll- und Sanierungsmaßnahmen drohten verstärkte Kontaminationen der Trinkwasserbrunnen mit entsprechenden Verschlechterungen oder gar dem Verlust ihrer Trinkwasserqualität.
19
Mit Schriftsatz vom 11. September 2026 führt der Beigeladenenvertreter – in Ergänzung der Begründung des Antragsgegners vom 6. August 2026 und 1. September 2026 – aus, dass der Antragsgegner den Mangel der Unbestimmtheit zwischenzeitlich mit Erlass des streitgegenständlichen Änderungsbescheides behoben habe. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege auch, da es um die Sicherstellung der Wasserversorgung gehe. Der Antragsteller könne bis heute nicht nachvollziehbar darlegen, inwieweit er überhaupt durch die gegenständliche Leitung beeinträchtigt sei. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass die Bindungswirkung eines Beschlusses, der die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt habe, insbesondere nicht bei formellen Fehlern zum Tragen komme. Bei der fehlenden Bestimmtheit des dem ursprünglichen Bescheid beigefügten Lageplans handele es sich um einen Mangel, der die Grundverfügung nicht in ihrer Substanz, sondern nur in einem inhaltlich abgrenzbaren Bestimmtheitselement betreffe. Vorliegend habe der Antragsgegner den Mangel durch den neuen, maßstabsgetreuen Plan tatsächlich behoben. Es liege also kein Umgehungsversuch, sondern eine echte Nachbesserung der Grundverfügung vor. Mit dem neuen Lageplan bzw. den neuen Anlagen enthalte der Änderungsbescheid einen neuen Regelungsgehalt. Die Anlage 3 zum Änderungsbescheid enthalte drei unterschiedliche Möglichkeiten, den Leitungsverlauf zu bestimmen. Zum einen durch die zeichnerische Darstellung der Leitung, durch die beiden Maßlinien, die den Abstand zu den nächstgelegenen Gebäuden bestimmen und durch zwei GPS Punkte. Die eingezeichneten Maßlinien, die einen Abstand zu den nördlich gelegenen Gebäuden darstellen, seien geometrisch korrekt eingezeichnet. Dies ergebe sowohl eine händische Messung per Lineal als auch eine Überprüfung der PDF-Vektorgeometrie (KI). Die Abweichungen von den beschrifteten Werten lägen damit bei lediglich etwa ein bis zwei cm und seien ersichtlich auf die gerundeten/technischen Zeichenkoordinaten zurückzuführen.
20
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen,
hilfsweise den Beschluss des BayVGH vom 18. September 2025, Az.: 8 CS 25.1103, abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2025 abzulehnen.
21
Mit Schriftsatz vom 14. September 2026 erwidert der Antragsteller, dass dem Antragsteller der Bescheid und die Anlagen nur per Briefpost und nicht digital übermittelt worden seien. Die Maße seien nur anhand der ihm übermittelten Anlagen 2, 3 und 4 per Briefpost entnehmbar. Die Messungenauigkeit betrage hier auch nicht nur ca. 50 cm, sondern zwei bis drei Meter. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz darauf hinweise, ob und welche konkreten Maßnahmen im Schutzstreifen durchgeführt werden dürften, ergebe sich aus dem Wasserrecht und den allgemeinen Grundsätzen des ordnungsgemäßen Betriebs von Wasserversorgungsanlagen, erweise sich dies ebenfalls als unbestimmt. Für den Antragsteller als Adressat des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 sei gerade nicht erkennbar, welche Einschränkungen mit der Festlegung des Schutzstreifens verbunden sein sollen. Dementsprechend könne er sein Verhalten hiernach nicht ausrichten Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten (AN 9 K 24.2415 und AN 9 S 26.2479) verwiesen.
II.
A)
22
Antragsgegenstand ist die mit Bescheid vom 17. Juli 2026 angeordnete sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025, ausgesprochenen Duldungsanordnung. Durch Auslegung des Antrags vom 31. Juli 2026 (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) geht das Gericht davon aus, dass Bezugspunkt nicht die im Antrag genannte Klage vom „26. November 2024“, sondern die – noch beim Gericht anhängige – Klage (AN 9 K 24.2415) vom 19. September 2024 ist. Mit Schriftsatz vom 26. November 2024 hat der Antragsteller im Verfahren AN 9 K 24.2415 lediglich die Anträge gestellt und eine Klagebegründung abgegeben, Klage erhoben wurde allerdings schon mit Schriftsatz vom 19. September 2024. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler handelt. Bezugspunkt ist damit vorliegend richtigerweise die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. September 2024.
B)
23
Der Hauptantrag des Antragstellers ist bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht gegeben ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. September 2024 wurde nämlich bereits aufgrund des Beschlusses des BayVGH vom 18. September 2025 wiederhergestellt.
I.
24
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfaltet der Beschluss des BayVGH vom 18. September 2025 zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 22. August 2024 auch hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 Bindungswirkung.
25
Nach summarischer Prüfung hätte der Antragsgegner aufgrund der entgegenstehenden Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des BayVGH vom 18. September 2025 die Sofortvollzugsanordnung mit Bescheid vom 17. Juli 2026 nicht erneut erlassen dürfen.
26
1. Zur Herleitung dieser in der Rechtsprechung schon mehrfach behandelten Problematik hinsichtlich einer entgegenstehenden Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Erlass eines Änderungsbescheides ist zunächst folgendes vorangestellt auszuführen:
27
a) Im Grundsatz darf nach der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Behörde auch bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht erneut die sofortige Vollziehbarkeit anordnen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 80 Rn. 126). Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit der Begründung wiederhergestellt, der Verwaltungsakt sei wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig, so darf auch nach Behebung dieses Mangels im Widerspruchsverfahren weder die erlassende Behörde noch die Widerspruchsbehörde erneut die sofortige Vollziehung jenes Verwaltungsaktes anordnen; sie sind vielmehr darauf verwiesen, beim Verwaltungsgericht die Änderung des Wiederherstellungsbeschlusses zu beantragen (OVG Saarl, B.v. 1.6.1984 – 2 W 1172/84 – juris). Die Bindungswirkung der gerichtlichen Beschlüsse steht einer gegenläufigen Entscheidung der Behörde in derselben Sache grundsätzlich entgegen, weil ansonsten die Abänderungsregelung des § 80 Abs. 7 VwGO umgangen würde (BayVGH, B.v. 24.6.2003 – 4 CE 02.3295 – juris Rn. 1).
28
Unter Verweis auf die o. g. Rechtsprechung gilt daher im Grundsatz, dass nicht erneut die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Vorrangig ist daher bei einer eingetretenen Änderung der Weg über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Eine Umgehung dieser Vorschrift soll durch eine gegenteilige Entscheidung der Behörde ausgeschlossen werden. Mithin soll eine „Doppelzuständigkeit“ nach Eintritt einer Änderung (etwa durch die Änderung des ursprünglichen Bescheides) verhindert werden, indem vorrangig das Verwaltungsgericht für die Prüfung des Eintritts einer Änderung und einer etwaigen daraus erwachsenden Änderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zuständig ist (vgl. OVG Saarl, B.v. 1.6.1984 – 2 W 1172/84 – NVwZ 1985, 920, 921).
29
b) Diese zunächst weit gehaltene Rechtsprechung wurde durch neuere Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass die materielle Bindungswirkung der früheren Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer neuen Sofortvollzugsanordnung entgegensteht, wenn der etwaige Änderungsbescheid im Wesentlichen inhaltsgleich oder identisch ist; so ist die Behörde grundsätzlich nicht daran gehindert, den betreffenden Verwaltungsakt durch einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheid zu ersetzen, wobei sie in diesem Fall keine erneute sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erlassen darf, sondern daran gehalten ist, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen (NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 12 ME 291/11 – juris).
30
c) Im Falle einer Baugenehmigung, wo Drittanfechtungsklagen nach § 80a Abs. 3, Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfalten differenziert die Rechtsprechung dahingehend, ob nach der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Änderungsbescheid lediglich als „modifizierte“ (Nachtrags-)Baugenehmigung oder als „aliud“ qualifiziert wird; im Falle einer Modifizierung liegt demnach keine (neue) sofort vollziehbare Baugenehmigung vor, vielmehr bedarf es eines Änderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2303/15 – juris Rn. 18). Eine solche lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung liegt bei kleineren Änderungen vor, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren (VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2303/15 – juris Rn. 19). Ein „aliud“ ist demgegenüber anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet (VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2303/15 – juris Rn. 19).
31
d) In Anlehnung an diese Ausführungen ist daher im vorliegenden Fall zu differenzieren, ob ein Änderungsbescheid, welcher nach Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid erlassen wurde, diesen ursprünglichen Bescheid lediglich „modifiziert“ – also nicht wesentlich ändert – oder der geänderte Bescheid danach ein „aliud“ darstellt und damit als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist.
32
Eine Modifikation ist dann anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bescheid in seiner Identität erhalten bleibt und dessen Grundzüge nur unwesentlich durch den Änderungsbescheid berührt werden. In der Folge wird davon ausgegangen, dass sich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch auf diese Modifikation erstreckt, mithin keine wesentliche Änderung eingetreten ist. In diesem Fall ist die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen, vielmehr ist ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorrangig zu beantragen.
33
Ein „aliud“ liegt demgegenüber dann vor, wenn sich der geänderte Bescheid grundlegend von dem ursprünglichen Bescheid unterscheidet. In der Folge ist der geänderte Bescheid als „neu“ zu qualifizieren, womit sich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht (mehr) auf diesen erstreckt. In diesem Fall kann eine neue, eigenständige Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen werden, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dann nicht notwendig.
34
2. Eine Anlehnung an diese Differenzierung aus dem Baurecht hält das Gericht auch im vorliegenden Fall für zweckmäßig, da hiermit die Systematik des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unterstrichen und die Rechtsprechung hierzu sinnvoll weitergeführt wird. Somit geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der ursprüngliche Bescheid vom 22. August 2024 durch Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2025 lediglich modifiziert wurde, ein „aliud“ liegt demnach mit dem geänderten Bescheid nicht vor.
35
a) Vorliegend wurden mit Änderungsbescheid vom 8. Oktober 2025 in Ziffern 1 und 2 die Anlagen 2 und 3 als neue Bestandteile des Ausgangsbescheides vom 22. August 2024 erklärt, wobei die früheren Anlagen 1, 1.1 und 2 des Ausgangsbescheides aufgehoben wurden. Im Vergleich zum Ausgangsbescheid wurden in der neu eingefügten Anlage 3 zwei GPS-Punkte mit Koordinaten auf dem Verlauf der Rohrleitung auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … eingezeichnet. Weiter wurde ein Abstand zwischen zwei Punkten der Rohrleitung (im Teil zwischen den GPS-Punkten) und der nördlichen Bebauung eingefügt (83,3 m und 80,2 m). In der neuen Anlage 2 sind diese Abstände auch neu eingezeichnet. Zudem wurde im Vergleich zum Ausgangsbescheid ein Feld mit Begriffserklärungen zum Schutzrohr („SR DN300 AZ“) und der Trinkwasserleitung („Da225 / PE 100-RC) eingefügt.
36
Neu eingefügt wurde in Ziffer 3 des Änderungsbescheid die Anlage 4, welche eine Karte mit eingezeichneten Flächen als Schutzstreifen aufweist und diese konkretisiert (Ziffer 3). Hier wurde eine Fläche eingezeichnet, die insgesamt 6 m breit (3 m je Leitungsseite) ist und sich über den gesamten Teil der Rohrleitung auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … durchzieht.
37
b) Nach summarischer Prüfung des Gerichts und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wird davon ausgegangen, dass die mit Änderungsbescheid vom 8.Oktober 2025 neu eingefügten Anlagen 2, 3 und 4 nicht zu einer wesentlichen Änderung des Ausgangsbescheides vom 22. August 2024 führen, diesen mithin nur modifizieren.
38
Der ursprüngliche Bescheid bewahrt weiterhin seine Identität, da lediglich die Anlagen zur Lage der Rohrleitung konkretisiert wurden. Der Ausgangsbescheid vom 22. August 2024 entfaltet nach wie vor die gleiche Regelungswirkung, nämlich die Verpflichtung, das Durchleiten durch die Rohrleitungen auf dem Grundstück des Antragstellers (Ziffer 1 des Ausgangsbescheides) und dessen Unterhaltung (Ziffer 2 des Ausgangsbescheides) zu dulden. Die Rohrleitung selbst befindet sich dabei nach wie vor an derselben Stelle wie im Ausgangsbescheid. Materiell ist somit im Regelungsgehalt der Duldungsanordnung durch den Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2025 keine Änderung eingetreten.
39
Auch die mit Ziffer 3 des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 neu eingefügte Anlage 4 zur „Konkretisierung“ der Schutzstreifen führt zu keinem neuen Regelungsgehalt. Diese Ziffer ist lediglich deklaratorischer Natur und führt nicht zu neuen Verpflichtungen des Antragstellers. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wurden durch die reine Beschreibung bzw. Konkretisierung etwaiger Schutzstreifen anhand von eingefügten Kartenmaterials gerade keine Verbote oder Einschränkungen zur Nutzung des Grundstücks beschrieben. Der Verweis im Schriftsatz, welche konkreten Maßnahmen im Schutzstreifen durchgeführt werden könne, ergebe sich aus dem Wasserrecht und den allgemeinen Grundsätzen des ordnungsgemäßen Betriebs von Wasserversorgungsanlagen, überzeugt indes nicht. Weder im Ausgangsbescheid, noch im Änderungsbescheid wird auf diese – auch im Schriftsatz eher allgemein gehaltenen – Einschränkungen verwiesen. Der Antragsteller konnte somit – einen objektiven Empfängerhorizont angelegt – allein mit dem Einfügen der Anlage 4 in Ziffer 3 des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 nicht wissen, welche Konsequenzen hieraus abgeleitet werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Einschränkungen und Verbote aufgrund dieser Schutzstreifen auf ihn zukommen. Der pauschale Verweis „zur Sicherung der …“ ändert daran nichts, da auch hieraus keine konkreten Maßnahmen oder Einschränkungen abgeleitet werden können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst schreibt, dass der Verlauf des notwendigen Schutzbereiches mit dieser Anlage 4 lediglich konkretisiert wird. Ziffer 3 des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 erweist sich nach summarischer Prüfung daher als zu unbestimmt. In der Folge kann dieser auch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Ausgangsbescheides führen, weil hierdurch keine neuen (materiellen) Rechtsfolgen eintreten.
40
c) Eine grundlegende Veränderung, welche zu einem „aliud“ führen würde (siehe oben) ist daher durch die reine Konkretisierung anhand der ausgetauschten bzw. neu eingefügten – und auch nur marginal veränderten – Anlagen 2 und 3 gerade nicht erkennbar. Mangels eigenständiger Regelungswirkung und aufgrund des aus der Unbestimmtheit folgenden nur deklaratorischen Charakters der neuen Anlage 4 führt auch diese nicht zu einer Annahme einer wesentlichen Änderung. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt daher gerade keine substantiell geänderte Rechtslage vor. Insbesondere kann eine geänderte Rechtslage nicht daraus abgeleitet werden, dass eine Anlage aufgrund des Beschlusses des BayVGH geändert wurde. Die gesetzlichen Vorgaben bleiben daher im Ergebnis gleich. Auch erhält der Ausgangsbescheid durch die Änderung keine neue Qualität (siehe oben), sondern wird nur unwesentlich geändert.
41
Das Gericht verkennt indes nicht, dass durch den Änderungsbescheid möglicherweise neue Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eingetreten sind, da der vom BayVGH monierte Bestimmtheitsmangel hierdurch möglicherweise – ohne dies vorliegend abschließend zu klären – ausgeräumt wurde. Solche neuen Umstände sind aber bei einer unwesentlichen Änderung des Bescheides gerade im Rahmen eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu klären. Eine durch den Erlass einer erneuten Anordnung des sofortigen Vollzuges herbeigeführte faktische Umgehung der vorherigen gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet in dieses Fällen aus.
42
3. Im Ergebnis geht das Gericht nach summarischer Prüfung daher davon aus, dass die Sofortvollzugsanordnung vom 17. Juli 2026 aufgrund entgegenstehender Bindungswirkung des Beschlusses des BayVGH vom 18. September 2025 nicht erneut hätte erlassen werden dürfen. Demnach hätte der Antragsgegner vorrangig durch Antrag ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einleiten müssen, in dem durch das Gericht geprüft wird, ob die Entscheidung des BayVGH nach Eintritt einer Änderung entsprechend abgeändert wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.
II.
43
Insgesamt wird daher festgestellt, dass sich die Bindungswirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des BayVGH vom 18. September 2025 auch auf die Duldungsanordnung in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025 bezieht. Eine erneute Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher nicht möglich, womit von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis auszugehen ist. Der Hauptantrag ist daher als unzulässig abzulehnen.
C)
44
Aufgrund des Eintritts der zulässigen innerprozessualen Bedingung (Ablehnung des Hauptantrags) ist demnach über den Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. September 2024 zu entscheiden.
45
Der Hilfsantrag ist vorliegend zulässig und begründet.
I.
46
Der Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. September 2024 ist zulässig.
47
In den Fällen der irrtümlichen Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde kommt als rechtliche Grundlage für die Rechtsschutzgewährung eine unmittelbare Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 nicht in Betracht. Vielmehr ist nach zutreffender Auffassung in Fällen des sog. „faktischen Vollzugs“ ein Antrag auf Feststellung, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 statthaft (vgl. etwa BayVGH, B.v.16.7.1990 – 7 CS 90.1090 – juris Rn. 6).
48
Vorliegend wurde in Ziff. 2 des Bescheids vom 17. Juli 2026 der Sofortvollzug hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2025, angeordnet. Somit hat eine sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober.2025, gedroht, da der Antragsgegner irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass keine aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. September 2024 (mehr) besteht. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung.
49
Als Adressat und Betroffener der Duldungsanordnung und des Sofortvollzuges ist der Antragsteller auch antragsbefugt.
II.
50
Der Antrag erweist sich auch als begründet.
51
Der Antragsgegner hätte vorliegend aufgrund der entgegenstehenden Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des BayVGH vom 18. September 2025 keine erneute Sofortvollzugsanordnung erlassen dürfen. Mithin bestand die durch Beschluss des BayVGH vom 18. September 2025 wiederhergestellte aufschiebende Wirkung mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auch weiterhin noch.
52
1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. September 2024 aufgrund der Wiederherstellung dieser durch Beschluss des BayVGH vom 18. September 2025 auf die Ausführungen unter B) verwiesen.
53
2. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 19. September 2024 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22. August 2024, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober.2025, hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 22. August 2024 aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2025 aufschiebende Wirkung hat.
III.
54
Dem Hilfsantrag des Antragstellers ist daher stattzugeben.
D)
55
Die Hilfsanträge des Antragsgegners und des Beigeladenen – gerichtet auf eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO – sind bereits unzulässig. Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen Hauptantrag und Hilfsantrag.
56
Besteht bei der eventuellen Klagehäufung kein sachlicher Zusammenhang oder sind die Beklagten nicht identisch, ist die eventuelle Klagehäufung nicht zulässig und somit der Hilfsantrag unzulässig (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025 § 44 Rn. 17 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 1.3.1978 – 926 VII 77 – BayVBl 78, 305, 308).
57
Die Hilfsanträge nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beziehen sich nicht auf das vorliegende Verfahren. Das vorliegende Verfahren befasst sich mit der aufgrund der erneuten Anordnung des sofortigen Vollzugs vom 17. Juli 2026 drohenden Vollstreckung und des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs des § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. September 2024 (siehe oben). Streitgegenstand ist mithin die Sofortvollzugsanordnung vom 17. Juli 2026.
58
Das als eigenständig zu behandelnde Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hingegen befasst sich mit der Frage, ob aufgrund eingetretener geänderter Umstände eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeändert wird. Hierdurch wird ein komplett neues verwaltungsgerichtliches Verfahren angestoßen, was sich auf die ursprüngliche Sofortvollzugsanordnung (hier im Bescheid vom 22. August 2024) und den zugehörigen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier der Beschluss des BayVGH vom 18. September 2025) bezieht. Der Begriff der veränderten Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und der durch die Rechtsprechung geprägte Begriff der „wesentlichen Änderung“ im Rahmen der materiellen Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO sind dabei unterschiedlich zu behandeln (siehe obige Ausführungen).
59
Im Ergebnis besteht daher zwischen Haupt- und Hilfsantrag vorliegend kein sachlicher Zusammenhang, da die beiden Anträge verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen auslösen.
E)
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
F)
61
Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.