Titel:
Verwaltungssitztheorie, Geschäftsbesorgungsvertrag, Strukturierungsentgelt, Vertragsauslegung, Konzernverflechtung, Prozesskostensicherheit
Schlagworte:
Verwaltungssitztheorie, Geschäftsbesorgungsvertrag, Strukturierungsentgelt, Vertragsauslegung, Konzernverflechtung, Prozesskostensicherheit
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 18.12.2025 – 44 O 980/24
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Im Kostenausspruch wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.12.2025, Az. 44 O 980/24, unter Ziffer 4. dahingehend abgeändert, dass die Klägerin 9% und der Beklagte 91% der Kosten erster Instanz tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Gründungs- und Satzungssitz in Gibraltar. Der Ort des Verwaltungssitzes ist streitig.
2
Die Klägerin ist Kommanditistin der B. GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer Herr B. ist. Persönlich haftende Gesellschafterin der B. GmbH & Co KG ist die AB GmbH (Anlage B4). Deren Geschäftsführer sind Herr B. und Herr C., letzterer ist zugleich einer der geschäftsführenden Direktoren der Klägerin.
3
Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter verschiedener Bauträgergesellschaften in der C-Group. Einzelne Bauprojekte unternimmt er in eigenem Namen. Die B. GmbH & Co KG und die Klägerin hatten bereits zuvor Projekte des Beklagten oder seiner Unternehmensgruppe finanziert. Im November 2022 verhandelten Herr B. für die B. GmbH & Co KG mit dem Beklagten über die Finanzierung eines hier nicht streitgegenständlichen weiteren Projekts im Wege der Zeichnung von Inhaberschuldverschreibungen. Mit E-Mail vom 25.11.2022 kündigte Herr B. gegenüber dem Beklagten an, dass der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 10,75 Mio. EUR durch die Klägerin als Muttergesellschaft der B. GmbH & Co KG nichts im Wege stehen sollte (Anlage K15).
4
Unter dem Datum 09.01.2023 schlossen die Parteien einen englischsprachigen Vertrag mit der Überschrift „Contract regarding capital procurement“ mit u.a. folgenden Konditionen (Anlage K1, K14; hinsichtlich der deutschsprachigen Übersetzung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen):
§ 1 Subject matter of the contract
The parties have agreed that the Advisor will support the Client in obtaining a financing to complete various real estate projects which are owned by him in the total amount of EUR 6,000.000.00 (in words: six million EUR).
The Advisor shall receive a lumpsum fee in the amount of EUR 250.000.00 (in words: two hundred fiftythousand Euro) for its services in procuring. For each EUR 1,000.000 in words: one million Euro) that was paid out to the Client, the Advisor earned 1/6 of the lumpsum fee.
The earned lumpsum fee is due and payable on the 15.04.2023 and will be paid against an invoice to be issued by the Advisor.
§ 3 Time and place of service provision
The Advisor shall determine the time and place of work on its own responsibility. This Agreement shall enter into force immediately.
5
Wie bereits zuvor sollte die Finanzierung durch die Zeichnung von Inhaberschuldverschreibungen erfolgen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob von Anfang an die Klägerin als Investorin feststand.
6
Die B. GmbH & Co KG zahlte per Überweisung vom 01.02.2023 an den Beklagten 1.000.000 EUR als Darlehen zur Überbrückung bis zu der endgültigen Finanzierung (Anlage K4).
7
Der Beklagte gab schließlich Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit dem Verwendungszweck:
8
„Anleihe 2023, B. GmbH & Co KG“ im Gesamtvolumen von 6 Mio. EUR heraus. Die B. GmbH & Co KG zeichnete 20 Stück am 13.02.2023 (Anlage K2) und weitere 10 am 03.03.2023 (Anlage K3). Es erfolgte am 14.02.2023 eine Überweisung an den Beklagten in Höhe von 3.000.000 EUR (Anlage K5), am 03.03.2023 (Anlage K6) und am 06.03.2023 (Anlage K7) in Höhe von jeweils 1.000.000 EUR. In Höhe von 1 Mio. EUR erfolgte eine Verrechnung mit dem Anspruch der B. GmbH & Co KG gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens.
9
Die Klägerin stellte für ihre Leistungen am 31.03.2023 mit Invoice No. 2023/02 „Capital Procurement“ 166.666,67 EUR (Anlage K8) für “Sourcing of Capital in the amount of 4,000,000 EUR” und mit Rechnung vom 31.03.2023 Invoice No. 2023/03 „Capital Procurement“ für „Sourcing of Capital in the amount of 2,000,000 EUR” weitere 83.333,33 EUR (Anlage K9) in Rechnung. Die Klägerin erinnerte an die Rechnung mit Schreiben vom 05.05.2023 mit Fristsetzung zum 15.05.2023 (Anlage K10) und vom 08.08.2025 (Anlage K11).
10
Die Klägerin trägt vor, in den vergangenen vier Finanzierungsrunden sei sie in der Regel gemeinsam mit der B. GmbH & Co KG aufgetreten. Mal habe die Klägerin die Strukturierung übernommen und die B. GmbH & Co KG die Finanzierung, mal sei es umgekehrt gewesen. Der Beklagte habe die Verflechtungen gekannt und auch gewusst, dass die Finanzierung diesmal über die B. GmbH & Co KG erfolgen sollte.
11
Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei dem Vertrag vom 09.01.2023 nicht um einen Maklervertrag. Auf die Kausalität der Vermittlung eines Investors komme es für die Entstehung ihres vertraglichen Anspruchs daher nicht an. Vielmehr habe der Beklagte ein selbständiges Provisionsversprechen abgegeben. Die Provision sei verdient, da es aufgrund der Strukturierung der Finanzierung durch die Klägerin zur Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen und zur Auszahlung des Kapitals gekommen sei. Die Klägerin habe mit großem Aufwand, vor allem hinsichtlich der Suche nach Sicherheiten, die Finanzierung ermöglicht.
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Der Beklagte trägt vor, er habe zwar die B. GmbH & Co KG gekannt und auch gewusst, dass die Klägerin Gesellschafterin der B. GmbH & Co KG gewesen sei. Die Verflechtungen mit der Klägerin seien ihm aber im Einzelnen nicht bekannt gewesen. Daher habe er nicht in Kenntnis der Verflechtungen einen Provisionsanspruch vereinbart, der unabhängig von der – hier nicht erbrachten – Vermittlungsleistung hätte geschuldet sein sollen.
13
Das Landgericht hat zunächst mit Zwischenurteil vom 10.04.2025 über die Einrede der Prozesskostensicherheit entschieden und diese zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat dieser nach Hinweisbeschluss des OLG München, Az. 36 U 1523/25 e, vom 22.08.2025 zurückgenommen. Das Landgericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 26.11.2025 und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B., Geschäftsführer der B. GmbH & Co KG. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2025 wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 250.000 EUR nebst Zinsen hieraus seit 16.04.2023 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. Der weitergehende Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurde abgewiesen.
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Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 652 BGB in Verbindung mit § 2 des Vertrages (Anlage K1, K14) verneint. Das Gericht hat nach Vernehmung des Zeugen B. und unter Auswertung der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz Feststellungen zu dem Auftreten der Klägerin und der B. GmbH & Co KG gegenüber dem Beklagten getroffen und den Schluss auf die Kenntnis des Beklagten von der Verflechtung auf Gesellschafterebene gezogen. Aufgrund der Verflechtung zwischen der Klägerin und der Geldgeberin B. GmbH & Co KG sei ein Maklerhonorar nicht geschuldet. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf das Entgelt aus § 2 des Vertrages, da es sich um ein selbständiges Provisionsversprechen oder alternativ um ein Strukturierungsentgelt handele. Dies sei im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von der Erbringung einer Maklerleistung möglich. Der Vertrag sei daher gemäß § 140 BGB umzudeuten. Für ein selbständiges Provisionsversprechen spreche, dass dem Beklagten die Verflechtung bekannt gewesen sei. Dies lasse sich zum einen aus der E-Mail vom 25.11.2022 (Anlage K15) ableiten und sei zum anderen vom Zeugen B. in seiner Vernehmung bestätigt worden. Dem Beklagten habe zudem bewusst sein müssen, dass die Kapitalbereitstellung von der Klägerin oder von der B. GmbH & Co KG erfolgen werde.
17
Verzugszins sei nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet, da der Beklagte als Verbraucher gehandelt habe.
18
Mit seiner Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, eine Maklerprovision sei nicht geschuldet, da die Klägerin keinen unabhängigen Dritten als Kapitalgeber vermittelt habe. Die Finanzierung durch die mit der Klägerin verflochtene B. GmbH & Co KG beruhe nicht auf einer Maklerleistung der Klägerin und sei nicht geeignet, den Honoraranspruch der Klägerin zu begründen.
19
Der Beklagte habe keine Kenntnis von den konkreten Beteiligungsverhältnissen gehabt. Eine solche Kenntnis ergebe sich weder aus der Aussage des Zeugen B. noch aus dem Auftreten der Klägerin und der B. GmbH & Co KG, wie es in den vorgelegten E-Mails dokumentiert sei.
20
Der Beklagte widerspricht der Annahme des Landgerichts, er habe ein selbständiges, von einer Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen abgegeben. Dies folge aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung des Vertrages. Eine Umdeutung, wie sie das Landgericht vornehme, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts sowie der Schriftformklausel im Vertrag unzulässig. Auch sei kein Strukturierungsentgelt vereinbart. Ein Bearbeitungsentgelt für die Bereitstellung von Kapital könne allenfalls dem Kapitalgeber zustehen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vereinbarung und Zahlung eines solchen Finanzierungsentgelts für andere Projekte unter Beteiligung der Parteien und der B. GmbH & Co KG berufen. Hierzu habe sie nicht substantiiert vorgetragen. Die Angaben des Zeugen B. hierzu seien oberflächlich und das Landgericht habe die konkreten vertraglichen Abreden nicht gekannt. Im Übrigen habe die Klägerin keine Leistungen zur Strukturierung der Finanzierung erbracht.
21
Der Beklagte greift die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Zeugen B. an. Dieser habe erkennbar Belastungseifer gezeigt und sei nicht glaubwürdig.
22
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I, Az. 44 O 980/24, abzuweisen.
23
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
24
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Es handele sich nicht um einen Maklervertrag, sondern um ein Strukturierungsentgelt als Teil der Finanzierungskosten, nämlich um eine marktübliche sog. „upfront fee“. Die Klägerin weist die Angriffe auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. zurück.
25
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags und der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 19.03.2026 und 03.07.2026 sowie der Klägerin vom 16.06.2026 und vom 07.07.2026 nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 13.07.2026. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagten vom 04.08.2026 und ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Klagepartei vom 28.08.2026 wurden gewürdigt. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus nicht.
26
Die statthafte Berufung ist zulässig. Die Berufung gegen das an den Beklagten am 19.12.2025 zugestellte Endurteil ist am 16.01.2026 in der Frist des § 517 ZPO eingegangen und nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 19.03.2026 rechtzeitig gemäß § 520 ZPO begründet worden.
27
Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist parteifähig. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform der Limited nach dem Recht von Gibraltar. Die Klägerin hat ihren Gründungsitz in Gibraltar. Die Gründung und Registrierung der Klägerin nach dem – britischen – Recht von Gibraltar ist durch die vorgelegten Notarbestätigungen (Anlagen K 12a, b) und die Registerbestätigung (Anlage K13a, b) belegt.
28
Die Partei- und Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gesellschaftsstatut. Für das Gesellschaftsstatut ist nach dem Austritt von Großbritannien aus der EU mit Wirkung zum 01.02.2020 das Recht am effektiven Verwaltungssitz der Gesellschaft maßgeblich (Grüne-berg/Thorn BGB, 86. Aufl. 2026, EGBGB Anh zu 12 (IPR) Rn. 10). Auf die Gründungstheorie, welche innerhalb der Europäischen Union aus gegenseitigem Respekt bei der Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Kapital- oder Personengesellschaften und unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV anwendbar ist, kann sich die Klägerin nicht mehr berufen (BGH, Urteil v. 29.08.2025, 5 U 2/23, BeckRS 2026, 19296 Rn. 13).
29
Der effektive Verwaltungssitz ist dort, von wo die juristische Person tatsächlich gelenkt wird, d. h., dort wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil v. 21.03.1986, V ZR 10/85, NJW 1986, 2194). Hierfür sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. der Sitz der Generaldirektion (Grüneberg/Thorn a.a.O. Rn. 11).
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Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin in Gibraltar einen Verwaltungssitz unterhält. Als Indiz für einen Verwaltungssitz in Gibraltar kann die Eintragung von zwei der drei Direktoren mit einer Anschrift in Gibraltar gewürdigt werden (bei einem Direktor mit Anschrift in der Schweiz). Der streitgegenständliche Vertrag (Anlage K14), welcher von den beiden Direktorinnen mit Anschrift in Gibraltar unterschrieben ist, führt im Rubrum für die Klägerin ebenfalls die Anschrift in Gibraltar auf. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, welche keinen Bedarf an einem größeren Geschäftsbetrieb mit maßgeblicher Büroausstattung hat. Indizien für einen Verwaltungssitz in Deutschland hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er beruft sich in erster Linie auf Unkenntnis. Der zudem angeführte Umstand, dass der Beklagte keinen persönlichen Kontakt zu den Direktorinnen gehabt habe, vermag dazu ebenfalls nichts beizutragen. Schließlich ist die gerügte Benennung der … Ltd. als Zahlungsempfängerin in den Rechnungen (Anlage K8, K9) nicht geeignet, Zweifel an der Existenz der Klägerin oder an ihrem Verwaltungssitz zu begründen. Der Geldtransfer über einen Zahlungsdienstleister ist im internationalen Geschäfts- und Zahlungsverkehr nicht unüblich.
31
Das folglich auf die Klägerin anwendbare Internationale Gesellschaftsrecht des Vereinigten Königreichs folgt der Gründungstheorie (MüKo BGB Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht/Kind-ler, 9. Aufl. 2025, Rn. 475) und nimmt die Verweisung folglich an. Da die Klägerin nach dem in Gibraltar geltenden britischen Recht gegründet und im Register dokumentiert ist, ist sie als rechtsfähig zu behandeln (MüKo BGB Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht/Kindler, 9. Aufl. 2025, Rn. 481).
32
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 250.000 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jedenfalls 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2023.
33
1. Der Anspruch resultiert aus dem Vertrag vom 09.01.2023. Der Vertrag ist zustande gekommen. Der Vertrag wurde von dem Beklagten und den Direktorinnen der Klägerin, D. und F., unterschrieben (Anlage K14). Ausweislich des Registerauszugs vom 15.06.2023 (Anlage K13a, b) waren D. und F. geschäftsführende Direktorinnen der Klägerin, die gemeinsam zeichnungsberechtigt waren.
34
2. Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar. Die Parteien haben in § 7 des Vertrags deutsches Recht gewählt. Die Rechtswahl ist gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Rom-I VO wirksam.
35
3. Der Vertrag ist im Schwerpunkt als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB zu qualifizieren.
36
a) Die Einordnung des Vertrags hat unter Abgrenzung zum Maklervertrag durch Auslegung zu erfolgen, §§ 133, 157 BGB.
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Bei der Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag, der eine entgeltliche selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in fremdem Interesse zum Gegenstand hat (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl. 2026, § 675 Rn. 1/2; BGH, Urteil vom 09.11.2017 – III ZR 610/16, BeckRS 2017,132370 Rn. 15). Der Maklervertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Makler für den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertrages eine Provision erhält. Zu einem Tätigwerden ist er nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Nicht jeder Vertrag, in dessen Rahmen eine Finanzierungsvermittlung geregelt wird, unterfällt dem Maklerrecht. Es kann sich auch um einen Dienstvertrag – ggf. als Geschäftsbesorgungsvertrag – oder, wenn eine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der beschafften Finanzierung besteht, um einen Werkvertrag handeln (BGH, Urteil vom 17.04.1991, IV ZR 112/90, NJW-RR 1991, 914 (915); Grüneberg/Retzlaff, 86. Aufl. 2026, Einf. v. § 652 Rn. 8).
38
Der Wortlaut des englischsprachigen Vertrags (Anlage K 1, K14) ist nicht eindeutig. Der in der Überschrift und in § 2 verwendete Begriff „procurement“ kann als „Vermittlung“ übersetzt werden. Andererseits ist der übliche englische Begriff für Makler und Maklerleistung „broker“ bzw. „brokerage“. Die Klägerin wird im Vertrag als „Advisor“ = Berater bezeichnet, der Beklagte als „Client“, also Kunde oder auch Klient/Mandant. Unter der Überschrift „Subject matter of the contract“ wird die Aufgabe des Advisors mit „support … in obtaining a financing …„beschrieben, also als Unterstützung bei der Finanzierung, was eher für die Geschäftsbesorgung spricht. Der Wortlaut ist folglich mit einer Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbar, schließt eine Einordnung als Maklervertrag zugleich nicht zwingend aus.
39
Gleiches gilt für die Auslegung der Vertragsbestimmungen im systematischen Zusammenhang. Die Vergütung ist in § 2 als Pauschalhonorar ausgestaltet, welches aber in Abhängigkeit von der Höhe der tatsächlich ausgezahlten Finanzierung verdient sein soll („For each EUR 1,000,000 that was paid out, The Advisor earned 1/6 of the lumpsum fee“) und enthält damit sowohl maklertypische Elemente (Abhängigkeit von der Kapitalbeschaffung) und der Geschäftsbesorgung (Festbetrag). Die Angabe eines festen Endfälligkeitsdatums (15.04.2023) kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Parteien von einem bereits vorgezeichneten Ablauf der Kapitalbeschaffung ausgingen, was wiederum eher, wenn auch nicht zwingend, für die Geschäftsbesorgung spricht.
40
Aus § 3 lässt sich ebenfalls kein eindeutiges Argument ableiten. Der „Advisor“ ist frei, Zeit und Ort seiner Tätigkeit auf eigene Verantwortung zu bestimmen. Die Klausel lässt sich als Abgrenzung zu einer dienstvertraglichen Tätigkeit mit Einordnung in die Unternehmensstruktur oder aber als Abgrenzung zum weisungsgebundenen Auftrag verstehen.
41
Der Wortlaut des Vertrages lässt folglich eine eindeutige Typisierung des Vertrags nicht zu. Maßgeblich für die Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag ist daher eine Gesamtbetrachtung der Vertragsbestimmungen und seiner Durchführung unter Berücksichtigung der zwischen dem Beklagten, der Klägerin, ihrer verbundenen Gesellschaft B. GmbH & Co KG sowie den handelnden Personen gelebten Geschäftsbeziehung. Es gab mehrere Finanzierungsrunden, in denen anfänglich ein Dritter, zuletzt mal die Klägerin, mal die B. GmbH & Co KG das Kapital zur Verfügung gestellt haben und die jeweils andere Gesellschaft dafür ein vertraglich versprochenes „Strukturierungsentgelt“ erhalten hat. Dies folgt aus den Feststellungen, die das Landgericht im Urteil unter Würdigung der Aussage des Zeugen B. sowie der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz getroffen hat. Mit der Berufung hat der Beklagte zwar die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. angegriffen, den Vortrag der Klagepartei zu den vorangegangenen Geschäftsbeziehungen als unsubstantiiert und oberflächlich bezeichnet sowie die Schlussfolgerungen des Landgerichts zu der Kenntnis des Beklagten von der Verflechtung angegriffen. Der Beklagte hat den Vortrag der Klagepartei als solches jedoch nicht bestritten. Das Leistungsversprechen der Klägerin bestand folglich darin, dem Beklagten eine Kreditfinanzierung durch eine Konzerngesellschaft zu organisieren gegen Zahlung eines Pauschalhonorars. Dies entspricht dem Leitbild eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Die Vermittlung eines unabhängigen Kapitalgebers war zwischen den Parteien nicht vereinbart.
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4. Der Vertrag ist weder gemäß § 138 Abs. 2 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
43
Eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt, unabhängig davon, ob der Beklagte als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt hat und ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt hat, in Betracht, wenn es sich bei dem „Strukturierungsentgelt“ um eine Preisnebenabrede zu der Kreditvergabe handelt (BGH, Urteil vom 17.04.2018, XI ZR 238/16 – juris, Rn. 26 ff.). Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
44
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Konstellation, in der der Kapitalbeschaffungsvertrag mit der Klägerin neben eine Kreditvereinbarung mit einem verflochtenen Unternehmen tritt, nicht übertragen. Zwar traten nach den Feststellungen des Landgerichts die Klägerin und die B. GmbH & Co KG dem Beklagten gegenüber als verflochtene Unternehmen im Rahmen der Vertragsanbahnung ohne klare Zuordnung zu dem einen oder anderen Unternehmen auf. Aus der Korrespondenz (Anlage K 15) wird jedoch zugleich ersichtlich, dass die Übernahme der jeweiligen Aufgaben (Kreditgewährung und Finanzierungsbeschaffung) nicht beliebig war, sondern von internen Überlegungen auf Seiten der Klägerin abhing. Für den Beklagten war also offensichtlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Vertragspartner handelte. Die Geltung des Trennungsprinzips zwischen unterschiedlichen konzernmäßig verflochtenen Gesellschaften kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe durchbrochen werden, etwa wenn die Vertragsgestaltung der Umgehung eines ansonsten sittenwidrig überhöhten Zinses gemäß § 138 Abs. 2 BGB dient. Hierfür hat der Beklagte, von dem Hinweis abgesehen, dass er ja schon 700.000 EUR Zinsen schulde (der Zinssatz auf das Kapital von 6 Mio. EUR beträgt 15% p.a.), zu denen noch 250.000 EUR hinzukämen, nichts vorgetragen. Er ist vielmehr der Behauptung der Klägerin und der Aussage des Zeugen B., der Beklagte sei liquiditätsmäßig am Ende gewesen, entschieden entgegengetreten.
45
5. Der Anspruch auf das Honorar in Höhe von 250.000 EUR ist fällig.
46
Die Klägerin hat dem Beklagten in Ausführung des Vertrages erfolgreich eine Finanzierung verschafft. Das Kapital in Höhe von 6 Mio. EUR wurde an den Beklagten ausgezahlt. Die Klägerin hat das Pauschalhonorar in Höhe von 250.000 EUR in Rechnung gestellt und unter Setzung einer Zahlungsfrist erfolglos angemahnt.
47
6. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Da die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, verbleibt es bei dem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie im Urteil des Landgerichts tenoriert.
48
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 ZPO.
49
Die Kostenentscheidung erster Instanz war hier von Amts wegen im Hinblick auf die Verteilungsquote abzuändern. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Kostenquote nach § 92 Abs. 1 ZPO auch dann zu bilden ist, wenn das nicht unwesentliche Teilunterliegen ausschließlich nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen – wie hier die Prozesszinsen – umfasst (vgl. BGH NJW-RR 2021, 952 Rn. 8; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 92 Rn. 4; BeckOK ZPO/Jaspersen, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 92 Rn. 26). Allerdings ist die vom Landgericht ausgewiesene Teilungsquote von 14% zu 86% rechnerisch unzutreffend. Ausgehend von einer Zinsdifferenz von 4 Prozentpunkten (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anstatt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für den Zeitraum vom 16.04.2023 (Zinsbeginn) bis zum 26.05.2026 (letzte mündlichen Verhandlung erster Instanz zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 6 Monaten) ergibt sich ein Teilunterliegen der Klägerin in Höhe von 31.123,29 € und ein fiktiver Streitwert von 348.193,97 € (vgl. zur Berechnungsmethode: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, zu § 92, Rn. 45 ff). Hieraus ermittelt sich eine Teilunterliegensquote von knapp 9%.
50
Wegen der Pflicht des Gerichts, nach § 308 Abs. 2 ZPO über die Prozesskosten von Amts wegen unabhängig von dem Antrag der Partei bzw. ohne Rüge in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, gilt das Verbot der reformatio in peius hier nicht (Stein/Althammer, 24. Aufl. 2026, ZPO § 308 Rn. 27).
51
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.