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OLG München, Endurteil v. 03.09.2026 – 14 U 1498/26 e
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Titel:

Zu bereicherungsrechtlichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen aus nichtigen Sportwettenverträgen

Normenketten:
BGB § 31, § 134, § 199 Abs. 1, § 254, § 276, § 762 Abs. 1 S. 2, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 814, § 817 S. 2, § 819 Abs. 2, § 823 Abs. 2
Brüssel Ia-VO Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1
GlüStV 2012 § 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 4a Abs. 1, § 8, § 10a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
GlüStV 2021 § 6 Abs. 1 S. 1, S. 6, Abs. 7, Abs. 8, § 28a
Rom I-VO Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 lit. e
Rom II-VO Art. 4 Abs. 1
ZPO § 148
AEUV Art. 56
Leitsätze:
1. Sportwettenverträge mit einem Anbieter ohne deutsche Konzession sind nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 iVm § 134 BGB nichtig; der Spieler kann gezahlte Einsätze abzüglich Gewinnen bereicherungsrechtlich zurückfordern. (Rn. 26 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Verbot von (Online-) Sportwetten nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 war verfassungs- und unionsrechtskonform. (Rn. 33 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Neben § 4 GlüStV 2012 (Anschluss an BGH GRUR-RS 2024, 18251) handelt es sich auch bei § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 (Anschluss an OLG München BeckRS 2026, 15045; aA OLG München BeckRS 2026, 2980) um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 64, 81 – 85 und 89 – 92) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen beginnt erst mit Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Spielers von der fehlenden Konzession des Anbieters. (Rn. 60 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Aussetzung analog § 148 ZPO wegen der Vorlage eines anderen Rechtsstreits an den EuGH zur Nichtigkeit von Sportwettenverträgen und zur Frage, ob § 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz darstellt, kann unterbleiben, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt. (Rn. 105 – 108) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Schutzgesetzverletzung, Verjährung, internationale Zuständigkeit, Limitüberschreitung, Schutzgesetz, Sportwettenvertrag, Konzession, bereicherungsrechtliche Ansprüche, deliktsrechtliche Ansprüche, Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit, Anwendung des Gemeinschaftsrechts, Verbotsgesetz, Glücksspielstaatsvertrag
Vorinstanz:
LG Augsburg, Urteil vom 06.05.2026 – 111 O 2450/24
 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 06.05.2026, Az. 111 O 2450/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.219,15 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten.
2
Das Landgericht hat den unstreitigen Sachverhalt wie folgt festgehalten:
3
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche von geleisteten Zahlungen im Rahmen von Online-Glückspielen in Höhe der Verluste des Klägers.
4
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet im Internet seit 2004 Sportwetten, auch auf ihrer deutschsprachigen Webseite, an. Die Webseite ließ sich ohne Einschaltung einer VPN-Verbindung, eines „Regionen-Wechslers“ oder sonstiger technischer Hilfsmittel in Deutschland aufrufen. Für das Sportwettenangebot verfügt die Beklagte über eine Lizenz der Malta Gaming Authority. Über eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht verfügte die Beklagte erst seit dem 09.10.2020.
5
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.07.2023 über die deutschsprachige Internetseite an den von der Beklagten angebotenen Online-Sportwetten teil und verlor unter Berücksichtigung von Gewinnen Spielbeträge gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 28.301,91 €, wobei die Klage über Verluste in Höhe von 23.219,15 € erhoben wurde und solche Transaktionen herangezogen wurden, die innerhalb des zehnjährigen Verjährungszeitraums vor dem Tag der Anhängigkeit der Klage liegen. Ferner macht der Kläger aus der Zeit ab Lizenzerteilung nur Verluste geltend, die sich unter Verstoß gegen das Einzahlungslimit ergaben.
6
Die Klagepartei hatte im relevanten Zeitraum ihren Wohnsitz in Bayern.
7
Sein Guthaben, welches der Kläger für das Online-Glücksspiel verwendete, zahlte der Kläger sowohl online oder mit Visa Card als auch über seine Kundenkarte ein, welche er mittels Bargeldzahlungen in stationären Shops [mit dem Namen der Beklagten] auflud. Bei diesen stationären #-Shops handelte es sich um Wettvermittler, die als Franchisenehmer der Beklagten tätig waren. Diese Wettvermittler leiteten den Kunden Verträge und Beteiligungen an den Spielen zu, welche die Beklagte veranstaltete. Die Beklagte warb auf ihrer Webseite u.a. damit, dass Nutzer sich in stationären Wettbüros eine Kundenkarte zulegen können.
8
In den AGB der Wettshop-Betreiber wird unter XII. Ziff. 1 ausgeführt:
„Der Vermittler hat keine Vertretungsmacht von [der Beklagten]. Er ist nicht berechtigt, Willenserklärungen in Namen [der Beklagten] abzugeben oder entgegenzunehmen. […]“.
9
Laut AGB nahmen die stationären #-Shops das Bargeld der Spieler entgegen und verwalteten dieses als Fremdgeld auf einem Fremdgeldkonto. Der eingezahlte Betrag stand dem Spieler sodann als Spielguthaben für die Abgabe von Wetten zur Verfügung.
10
Zwar mussten die Kunden für ihre Kundenkarten zwingend stationär bei den #-Shops einzahlen. Aber platzieren konnten sie ihre Wetten dann sowohl online als auch stationär im lokalen Wettshop.
11
Der Kläger mandatierte den jetzigen Klägervertreter und beauftragte ihn zur vorprozessualen Geltendmachung, worauf dieser die Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2024 zur Erstattung der einbezahlten Gelder aufforderte.
12
Das Landgericht hat der Klage mit vom 06.05.2026, der Beklagten zugestellt am selben Tag, vollumfänglich stattgegeben und wie folgt tenoriert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.219,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7.320,59 € zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 Euro freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
13
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten vom 27.05.2026, begründet mit Schriftsatz vom 03.08.2026 mit folgenden wesentlichen Argumenten:
- Das Landgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen; tatsächlich habe der Kläger seine Forderung vollständig an den Prozessfinanzierer abgetreten, sodass der Verbrauchergerichtsstand nicht eröffnet sei. Der Kläger habe sich jedenfalls die internationale Zuständigkeit erschlichen. Erkennbar gehe es der Klage und dem Prozessfinanzierer nur darum, aus vermeintlich illegalen Glücksspielen unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes Profit zu schlagen.
- Das Landgericht habe verkannt, dass das Spiel mit Kundenkarten als stationäres Spiel zu qualifizieren sei und damit kein Verstoß gegen das Internetverbot vorliege. Der Kläger habe jedenfalls auch stationär gespielt.
- Auch habe das Landgericht verkannt, dass es für Internetsportwetten eine Erlaubnismöglichkeit nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 gegeben habe, und habe fälschlicherweise diesen Erlaubnisvorbehalt in ein Verbot umgedeutet. Im Übrigen habe die Beklagte über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession verfügt, diese sei ihr jedoch rechtswidrig nicht erteilt worden.
- § 4 Abs. 5 GlüStV enthalte keine Erlaubniserteilungsvoraussetzungen und stelle auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 kein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB dar.
- Im Übrigen aber habe die Beklagte auch nicht gegen § 4 Abs. 5 GlüStV verstoßen. Die Regelung sei bereits nicht anwendbar, denn bevor die Konzession erteilt wurde, habe sie ja durch keinerlei Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgestaltet werden können.
- Mithin habe der Kläger weder einen Anspruch aus Bereicherung, noch aus unerlaubter Handlung. Schließlich liege schon keine Schutzgesetzverletzung vor. Im Übrigen falle der geltend gemachte Schaden nicht unter den Schutzzweck der Norm, weil weder § 284 StGB noch § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV bezweckten, den Spieler vor dem Verlustrisiko zu bewahren, das schließlich jedem Spiel innewohne. Auch bezweckten die Vorschriften nicht den Schutz des klägerischen Vermögens.
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Auch sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Er habe die Einsätze freiwillig geleistet und als Gegenleistung die Teilnahme am Angebot der Beklagten erhalten.
- Die Beklagte treffe auch kein Verschulden nach § 823 Abs. 2 BGB. Wegen des intransparenten Konzessionserteilungsverfahrens sei der Erlaubnisvorbehalt nach der Rechtsprechung des EuGH unanwendbar. Die Beklagte sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 5 bzw. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 ohne Konzession keine Wirkung entfalten.
- Überdies seien die Ansprüche des Klägers teilweise verjährt, da die Verjährung bereits mit dem jeweiligen Einsatz beginne. Es gebe keine Zweifel, dass der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen gehabt habe.
- Eine verschärfte Haftung der Beklagten gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB scheide aus. Die Beklagte habe keine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund gehabt.
- Das Verfahren sei vor dem Hintergrund der beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.
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Die Beklagte beantragt daher:
das am 06.05.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Augsburg, Az.: 111 O 2450/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise
das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen.
Zudem
das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Vorabentscheidungsverfahren C-530/24, C-9/25 und C-778/25 auszusetzen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
- Neuer Sachvortrag der Beklagten (zur Zahlungsart und zur Anfechtungsklage) sei nicht zuzulassen.
- Eine Aussetzung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht angezeigt.
- Das Urteil des Landgerichts sei in jedem Punkt richtig. Das Verbot erfasse nicht nur Online-Glücksspiele. Insbesondere habe die Beklagte vor dem 09.10.2020 über keinerlei deutsche Erlaubnis verfügt. Selbst bei unterstellter stationärer Platzierung fehle daher der Rechtsgrund.
- Da die Beklagte weder eine wirksame auf den Kläger bezogene Limitfestsetzung noch die hierfür erforderliche Prüfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe, bestehe ein Anspruch des Klägers auch aus den Spielen, die erst nach Lizenzerteilung stattfanden.
- Auch für die Zeit nach dem 01.01.2023 habe die Beklagte keinen Antrag und keine Erklärung des Klägers vorgelegt, wonach das LUGAS-Limit des Klägers hätte erhöht werden können. § 6c Abs. 1 GlüStV sei ein Verbotsgesetz, wie der 36. Senat des OLG München am 19.06.2026, 36 U 713/25, richtig festgestellt habe.
- Die Berechnungen des Klägers berücksichtigten – zugunsten der Beklagten – bereits ein gesetzliches Monatslimit.
- Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger habe erst nach anwaltlicher Beratung im Jahr 2023 von der fehlenden Legalität des Angebots erfahren.
- Der Anspruch auf kapitalisierte Zinsen lasse sich jedenfalls auf § 819 Abs. 2 BGB stützen.
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Der Senat hat am 03.09.2026 mündlich verhandelt. Auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie das erstinstanzliche Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
B.
18
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist statthaft, § 511 ZPO, und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 517, 519 ZPO. Sie wurde auch fristgerecht innerhalb der mit Verfügung vom 29.05.2026 gewährten Fristverlängerung begründet, § 520 ZPO.
19
Die Berufung ist jedoch unbegründet und damit erfolglos, weil sich das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang als richtig erweist. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger steht der zuerkannte Betrag jedenfalls aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB und daneben aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2012/2021 auch im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Limitvorschriften zu.
I. Zulässigkeit der Klage
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Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.
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Der Kläger handelte bei der Teilnahme an den Sportwetten zu privaten Zwecken und damit als Verbraucher. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche Tätigkeit durch den Betrieb einer deutschsprachigen Internetseite und das gezielte Angebot von Online-Sportwetten an in Deutschland ansässige Spieler auf die Bundesrepublik Deutschland aus. Der Verbrauchergerichtsstand erfasst nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn sie – wie hier – untrennbar mit den zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer tatsächlich geschlossenen Verträgen verbunden sind (EuGH, Urteil vom 2.4.2020 – C-500/18, WM 2020, 870 Rn. 73; BGH, Beschluss vom 25.7.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 7).
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Der Kläger ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
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Er macht die Ansprüche als eigene Rechte im eigenen Namen geltend. Insbesondere lässt sich dem vorgelegten Prozesskostenfinanzierungsvertrag (Anlage K 7) lediglich eine Sicherungszession entnehmen, wobei der Kläger als Anspruchsinhaber seine Rechte weiter im eigenen Namen geltend machen kann (B.1.2 der Anlage K 7).
II. Anwendbares Recht
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Auf die zwischen den Parteien geschlossenen Wettverträge, ihre Wirksamkeit und die Folgen ihrer Nichtigkeit ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. e Rom-I-VO deutsches Sachrecht anzuwenden. Hierunter fällt auch der auf die Nichtigkeit der Verträge gestützte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch. Auf den deliktischen Anspruch ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ebenfalls deutsches Recht anzuwenden. Der geltend gemachte unmittelbare Vermögensschaden ist infolge der von Deutschland aus vorgenommenen Spielteilnahmen im Inland eingetreten.
III. Begründetheit der Klage
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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten jeweils die Differenz zwischen den von ihm gezahlten Spieleinsätzen und den an ihn ausbezahlten Gewinnen verlangen. Der Anspruch ergibt sich zunächst aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012; für die Spiele nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Bayern ab 01.07.2021 ergibt sich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, 6 c Abs. 1 GlüStV 2021 sowie aus § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, 6 c Abs. 1 GlüStV 2021. Angesichts der Gesetzesänderungen und der Konzessionserteilung ist zwischen drei verschiedenen Zeiträumen zu differenzieren.
Zeitraum 01.11.2012 bis 09.07.2020
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Der Spielzeitraum bis zum 09.07.2020 fällt in den Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages 2012 und zugleich in die Zeit, in der die Beklagte unstreitig nicht über eine Konzession zum Glücksspielangebot verfügte. Dies gilt nach dem eigenen, insoweit unstreitigen, Vortrag der Beklagten auch für das stationäre Angebot der Beklagten (s. nur Klageerwiderung vom 19.02.2025, Seite 6, Blatt 258 LGA). Insoweit ist es für diesen Zeitraum irrelevant, ob der Kläger stationär oder im Internet gewettet hat, weil die Verbotsnorm des § 4 Abs. 1 GlüStV für beide Spielarten gilt.
a) Bereicherungsrechtlicher Anspruch
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a) Die Beklagte hat die vom Kläger gezahlten Beträge im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Dies gilt auch für die über die Kundenkarte geleisteten Zahlungen. Der Kläger wollte die entsprechenden Zahlungen auf die Kundenkarte gerade nicht den stationären Wettbüros zuwenden, sondern von vornherein für Spiele bei der Beklagten nutzen, bei der er ja mit seinen Personalien ausweislich der Anlagen K 5a, K 5c und K 5d auch in Bezug auf die Kundenkarten registriert war. Das Guthaben sollte mithin nach dem Willen des Klägers an die Beklagte fließen. Der Zahlungsweg „Kundenkarte“ diente dem Kläger dazu, ein Guthaben für Spiele bei der Beklagten unter Einschaltung des stationären Wettbüros als Treuhänder zu generieren, auf das er sodann zugreifen konnte. Durch den Spieleinsatz bei der Beklagten gab der Kläger konkludent die Anweisung, den auf dem Guthaben vorhandenen Betrag an die Beklagte zu seinen Lasten zu leisten, sobald er entsprechende Wetten platzierte. Diese Beträge hat die Beklagte in der Folge erlangt.
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Mithin liegt eine direkte Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits vor.
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b) Bei den direkten (Online- oder Kreditkarten-) Zahlungen an die Beklagte handelt es sich unproblematisch um Leistungen i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, denn in jedem Fall hat der Kläger bewusst und zweckgerichtet das Vermögen der Beklagten gemehrt. In den Fällen, in denen der Kläger eine Kundenkarte genutzt hat, liegt die Leistung – wie unter aa) dargestellt – in dem Spieleinsatz bei der Beklagten.
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c) Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge zur Durchführung von Sportwetten waren wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig, § 134 BGB. Die Beklagte besaß für die vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum platzierten Sportwetten und unstreitig auch für etwaige stationäre Wetten keine Erlaubnis.
31
(1) Die Beklagte hat unstreitig (Online-) Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis angeboten und damit gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen.
32
Dass die maltesische Lizenz der Beklagten diese nicht dazu berechtigt, Sportwetten in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH (s. nur EuGH C-316/07 Rn. 116 – Stoß). Dass das Land Hessen durch das VG Wiesbaden (erstinstanzlich) verurteilt wurde, der Beklagten eine für 7 Jahre gültige Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen, steht einer Erlaubnis nicht gleich. Auch die faktische Duldung des Angebotes der Beklagten durch die zuständigen Behörden ändert nichts daran, dass die geforderte Erlaubnis nicht vorlag.
33
(2) Das Verbot von (Online-) Sportwetten nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 war entgegen der Annahme der Beklagten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verfassungs- und unionsrechtskonform.
34
(a) Der EuGH urteilt in ständiger Rechtsprechung (s. nur EuGH C-316/07 – Stoß), dass der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz der spielenden Verbraucher sowie der Sozialordnung Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr (inzwischen Art. 56 AEUV) rechtfertigen kann. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Gestaltung der Rechtslage mit Blick auf ihre sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten und die – im freien Wettbewerb noch verschärften (EuGH C-156/13, Rn. 31 – Digibet) – schädlichen Folgen von Spiel und Wette für den Einzelnen und die Gesellschaft ein „weites Ermessen“ zu (EuGH C-156/13, Rn. 32 – Digibet), das insbesondere auch solche Rechtsvorschriften rechtfertigen kann, „die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen“ (EuGH C-316/07 Rn. 75f – Stoß). Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen festgelegten Ziele allerdings in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgen (EuGH a.a.O. Rn. 83) und die Beschränkungen müssen sich als verhältnismäßig erweisen (EuGH a.a.O. Rn. 77f.). Ob das der Fall ist, muss von den nationalen Gerichten im Zuge einer dynamischen Prüfung, die sich von der Zielsetzung der Regelung bei Erlass löst und auch ihre Auswirkungen in den Blick nimmt, geprüft werden (EuGH C-464/15 Rn. 36f. – Admiral Casinos).
35
(a) Bei Anwendung dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten ist festzuhalten:
- Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die zum 01.07.2012 geschaffene Rechtslage in Form eines Erlaubnisvorbehalts nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verfassungs- und unionsrechtskonform war. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, die zu einem abweichenden Ergebnis führen würden.
- Der Senat sieht im Hinblick auf § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 auch kein Vollzugsdefizit, das zur Inkohärenz und Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von (Online-) Sportwetten geführt hätte.
36
(b) Ein Vollzugsdefizit kann nach der Rechtsprechung des EuGH (EUGH C-157/13 – Digibet) das geltende Glücksspielrecht nur dann zu Fall bringen, wenn es dazu führt, dass die gesetzgeberischen Ziele nicht mehr in ausreichendem Umfang erreicht werden können. Der Gerichtshof spricht wörtlich von einer „erheblichen Beeinträchtigung“ der Eignung des Gesetzes zur Erreichung der mit den Beschränkungen des Glücksspiels verfolgten Zwecke des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung (EuGH a.a.O., Rn. 32, 36).
37
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Zwar kam das angestrebte Konzessionsverfahren für private Anbieter nicht zur Erprobung, die damit fortbestehende Rechtslage, die staatlichen Anbietern ein terrestrisches Angebot in sehr begrenztem Umfang ermöglichte und (Online-) Sportwetten konsequent verbot, war aber – gerade was den Umgang mit Online-Glücksspielen angeht (Totalverbot) – denkbar kohärent und (weiterhin) geeignet, die gesetzgeberischen Ziele in einer verhältnismäßigen Weise zu erreichen.
38
Für den Bundesgerichtshof ist dieses Ergebnis – wohl mangels konkreten Vortrages im zugrundeliegenden Verfahren – so naheliegend, dass er die Frage einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit des in Deutschland gelebten Rechts der (Online-) Sportwette in seiner Entscheidung vom 25.07.2024 (BGH NJW 2024,2606) überhaupt nicht behandelt.
39
Im vorliegenden Verfahren gibt der Vortrag der Beklagten Anlass zu den folgenden Bemerkungen:
40
Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass eine Unanwendbarkeit des vom Gesetzgeber vorgesehenen Erlaubnisvorbehalts dazu führt, dass (Online-) Sportwetten ohne Erlaubnis angeboten werden durften. Diese Annahme ist falsch, sie lässt sich auch nicht auf die Rechtsprechung des EuGH (C-46/08 – Carmen Media) stützen:
41
Zwar ist richtig, dass der Erlaubnisvorbehalt „fällt“, wenn das Konzessionserteilungsverfahren „fällt“. Falsch ist aber die Annahme, dass dadurch auch das Verbot, ohne Erlaubnis Sportwetten anzubieten, wegfiele.
42
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das – zur Umsetzung der Experimentierklausel des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 initiierte – Konzessionserteilungsverfahren zentralen Grundsätzen des Unionsrechts widersprach, ändert das nichts daran, dass es einem privaten Unternehmen wie der Beklagten verboten war, ohne Erlaubnis Sportwetten anzubieten, § 4 Abs. 1 GlüStV 2012. Aus der Systematik des GlüStV 2012 und den in § 1 des Staatsvertrages formulierten Zielen wird deutlich, dass das Verbot von Glücksspiel ohne Erlaubnis in jedem Fall gelten sollte. Es liegt auf der Hand, dass sich die Ziele des Staatsvertrags (u.a. Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht; Lenkung des Marktes in geordnete Bahnen; Jugend- und Spielerschutz) mit einem völlig unregulierten Glücksspielmarkt nicht erreichen lassen. Es galt eben ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und keine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt.
43
Dass der legislatorische Wille des nationalen Gesetzgebers klar darauf gerichtet war, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis in jedem Fall und damit auch dann zu verbieten, wenn den Anbietern kein Erlaubnisverfahren zur Verfügung stünde, folgt schon aus der Gesetzessystematik. Über allem steht in § 4 Abs. 1, Abs. 4 das Verbot. § 4 Abs. 5 stellt es den Bundesländern frei („können“) Erlaubnisse zu erteilen, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.
44
Den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des EuGH (v.a. EuGH C-46/08 – Carmen Media, dort insb. Rn. 90) ist nichts anderes zu entnehmen, denn diese behandeln nur die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens und nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Verbots.
45
Faktisch bestand damit bis 30.06.2021 das der Rechtslage vor Inkrafttreten des GlüStV 2012 entsprechende Sportwettenmonopol mit Internetverbot fort (EuGH C-336/14 Rn. 93; NK-WSS/Greco/Werkmeister § 284 StGB Rn. 15). Auch stationäres Spiel war nur mit Konzession erlaubt, § 4 Abs. 1 GlüStV 2012.
46
Dass ein solches Monopol mit dem Unionsrecht in Einklang stehen kann, wenn es die Ziele des jeweiligen Gesetzgebers in einer verhältnismäßigen, kohärenten und systematischen Weise umsetzt, hat der EuGH bereits in seiner „Stoß“-Entscheidung klargestellt (EuGH C-316/07 Rn. 79, 81f.). Ob das der Fall ist, muss von den nationalen Gerichten im Zuge einer dynamischen Prüfung, die sich von der Zielsetzung der Regelung bei Erlass löst und auch ihre Auswirkungen in den Blick nimmt, geprüft werden (EuGH C-464/15 Rn. 36f.).
47
In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass das fortgeltende Totalverbot der (Online-) Sportwetten für private Anbieter wirksam war und dass die Hinweise der Beklagten auf die Rechtsprechung des EuGH unbehelflich sind:
48
Zwar hat der EuGH in der Rechtssache „Stoß“ (EuGH C-316/07) darauf hingewiesen, dass ein staatliches Monopol dann inkohärent bzw. unverhältnismäßig sein kann, wenn der Staat in anderen Bereichen private Angebote zulässt, wenn er für die eigenen Angebote übermäßig wirbt und wenn er bei nicht dem Monopol unterworfenen Glücksspielen mit höherem Suchtpotential eine Politik der Angebotserweiterung betreibt. Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum (noch?) vorlagen. Dass der Normgeber sich die Hinweise des EuGH zu Herzen genommen hat, lässt sich der Gesetzesbegründung (veröffentlicht u.a. als ‚amtliche Erläuterungen zum GlüStV vom 07.12.2011‘, im Folgenden bezeichnet als ‚Erläuterungen 2012‘) entnehmen (dort, S. 13).
49
Der Senat verkennt auch nicht, dass der EuGH in der Rechtssache „Ince“ (EuGH C-336/14) ausgeführt hat, er könne nicht davon ausgehen, „dass […] die von den nationalen Gerichten festgestellte Unionsrechtswidrigkeit innerstaatlicher Rechtsbestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, behoben worden ist.“ Dieses vermeintliche Verdikt einer Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage übernimmt der EuGH aber aus der Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Sonthofen, zu einer eigenen Beurteilung war und ist der EuGH nicht berufen.
50
Der Senat gelangt – wie dargestellt – aufgrund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass (jedenfalls) seit dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 eine Rechtslage bestand, die dem Verfassungs- und Unionsrecht entsprach.
51
(b) In seinem Beschluss vom 25.07.2024 (I ZR 90/23, BGH NJW 2024, 2606) hat der Bundesgerichtshof ausführlich begründet, weshalb § 4 GlüStV 2012 ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB darstellt und weshalb aus dem einseitigen Verstoß der Beklagten gegen dieses Verbot die Nichtigkeit des Vertrages folgt. Der Senat erachtet die Argumentation des Bundesgerichtshofes für zutreffend und macht sie sich – auch mit Blick auf die Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren – zu eigen. Insofern führt der BGH aus: „Das gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt richtet sich nicht lediglich gegen eine bestimmte Art der Durchführung des Geschäfts, sondern soll gewisse wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen für die Spieler verhindern, die durch Glücksspiel eintreten können. Damit ist nicht ein Schutz vor jedem Risiko des finanziellen Verlusts bezweckt, das einem Glücksspiel immanent ist. Zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 gehört aber, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht – präventiv – zu verhindern (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2012) und den Spielerschutz zu gewährleisten (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2012), was beispielsweise durch Einsatzlimits verwirklicht wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 2, § 1 Satz 2 GlüStV 2012). Daraus wird deutlich, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 die Bevölkerung auch vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden schützen sollen. Bedeutende Verluste können Spieler zu immer weiteren Einsätzen verleiten, um einen drohenden finanziellen Ruin abzuwenden“ (BGH a.a.O. Rn 24).
52
Dieser Zweck spricht nach der Argumentation des BGH dafür, das Verbot des § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB zu betrachten: „Dass der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 bezweckte Individualschutz über einen bloßen Reflex hinausgeht, ergibt sich nicht nur aus den Zielen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2012), sondern auch aus einzelnen Regelungen wie den spielerbezogenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen (§ 10a Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 5 GlüStV 2012) und der Einrichtung eines übergreifenden Spieler-Sperrsystems (§ 8 GlüStV 2012). Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt“ (vgl. zuvor Rn. 24).
„Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet, in den sachlichen Schutzbereich dieser Regelung. Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (vgl. zuvor Rn. 23)“ (BGH a.a.O. Rn 63 f.).
53
Der Senat verkennt nicht, dass der BGH diese Ausführungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemacht und dem EuGH Rechtsfragen vorgelegt hat, die u.a. die Frage betreffen, ob die Annahme eines Schutzgesetzes mit der Folge einer Schadensersatzpflicht bei Verstoß gegen dasselbe mit der Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU vereinbar ist. Dem Senat ist bekannt, dass eine Entscheidung des EuGH hierüber noch nicht vorliegt. Allerdings überzeugen die dargelegten Ausführungen des BGH den Senat in vollem Umfang.
54
Für den Senat liegt auf der Hand, dass die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Glücksspielanbieters kein anderes Ergebnis rechtfertigen kann. Richtig ist zwar, dass der Staat einem Anbieter von Sportwetten nicht entgegenhalten kann, er habe ohne Erlaubnis agiert, wenn derselbe Staat das Erlangen der Erlaubnis schuldhaft vereitelt hat (EuGH C-336/14). Im Verhältnis zu einem privaten Dritten, dessen Schutz die gesetzliche Regulierung des Glücksspielmarktes und die damit verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Anbieters dient (s. § 1 GlüStV 2012), muss aber anderes gelten, weil ansonsten der Schutz der Bevölkerung hinter die Interessen eines Anbieters zurücktreten würde, der in Kenntnis eines Verbots und ohne Erlaubnis im Internet Sportwetten angeboten hat. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bietet auch formellen Schutz und dient jedenfalls im Verhältnis zwischen Privaten der Rechtssicherheit. Das Risiko, dass eine Konzession womöglich materiell zu Unrecht verweigert wurde, sollte nicht der Spieler tragen, dem eine Sportwette ohne eine solche Konzession angeboten wurde. Denn andernfalls wird das Risiko der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit auf den privaten Dritten verlagert. Der Glücksspielanbieter ist damit auch nicht schutzlos gestellt: Er mag den Staat aus Staatshaftung in Anspruch nehmen.
55
d) Der Kondiktionsanspruch des Klägers scheitert auch nicht an § 817 S.2 BGB (so auch BGH NJW 2024, 1950 Rn. 57 „aus tatsächlichen Gründen“).
56
Dass der Kläger bei der Spielteilnahme das Verbot gekannt hätte, behauptet die Beklagte nicht. Dass er sich der Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte, hat die Beklagte, die ihr Angebot selbst als legal begreift, nicht darlegen und beweisen können.
57
Der mitgeteilte Inhalt der AGB (s. Klageerwiderung, Seite 45, Blatt 297 LGA) samt Hinweis auf die maltesische Lizenz musste den Kläger im Gesamtkontext nicht an der Legalität des ganz offen auf den deutschen Markt ausgerichteten Angebots der Beklagten zweifeln lassen.
58
Die spekulative Annahme, dem Kläger müsste wie jedem regelmäßigen Spieler bekannt gewesen sein, dass die Anbieter aufgrund der regulatorischen Situation auf der Basis von maltesischen Lizenzen arbeiteten, dürfte prozessrechtlich unbeachtlich sein. Unabhängig hiervor hat der Kläger vorgetragen, erstmals im Jahr 2023 von der Illegalität des Angebots erfahren zu haben (Replik vom 11.06.2026, Seite 114, Blatt 481 LGA).
59
e) Auch § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen (BGH NJW 2024, 1950 Rn. 57). Die Norm ist nur einschlägig, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist der Spielvertrag hingegen – wie hier – gem. § 134 BGB nichtig, richtet sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach dem Bereicherungsrecht (Grüneberg/Retzlaff, § 762 BGB Rn. 6; BGH NJW 1997, 2314).
60
f) Die Verjährungseinrede der Beklagten greift ebenfalls nicht durch (so i.E. auch BGH NJW 2024, 1950 Rn. 57):
61
Die für den Verjährungsanlauf darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Kläger Kenntnis von der fehlenden Konzession hatte. Im Gegenteil: Der Kläger hat vorgetragen, erst im Jahr 2023 von der möglichen Illegalität des Angebots erfahren zu haben. Mit dieser Einlassung setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht auseinander.
62
Die Beklagte, die selbst überzeugt von der Legalität ihres Angebots ist, hat auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den klagebegründenden Tatsachen vorgetragen. Der Kläger schloss die Verträge in Unkenntnis der Tatsache, dass die Beklagte über keine (gültige) Erlaubnis verfügte, die sie dazu berechtigte, in Deutschland (Online-) Glücksspiele anzubieten. Die Beklagte verfügte über eine maltesische Lizenz, mit der sie auf ihrer Website warb und die sie in den AGB herausstellte. Eine deutsche Lizenz hatte sie nicht. Dabei ist der Befund, dass die Beklagte nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Lizenz war, ein Sachverhalt, den man als „Umstand“ im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB zu verstehen hat. Diese Tatsache (genauer: Negativ-Tatsache) ist zugleich Anspruchsvoraussetzung für den klägerischen Bereicherungsanspruch. Denn dieser müsste scheitern, wenn die Beklagte im Besitz einer für Deutschland gültigen Lizenz gewesen wäre. Der Kläger hat die Lizenzlosigkeit der Beklagten auch nicht etwa grob fahrlässig verkannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB), denn es kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger dasjenige einleuchten musste, was selbst der Beklagten bisher nicht einleuchten mag: Diese meint bis heute, dass ihre maltesische Lizenz sie zu Angeboten in anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere in Deutschland) ermächtige und dass § 4 GlüStV 2012 gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Sie beruft sich damit darauf, eine gültige Lizenz für Deutschland zu haben. Davon durfte auch der Kläger ausgehen, anderes ist – auch durch den Hinweis auf die AGB der Beklagten – nicht dargetan.
b) Deliktsrechtliche Ansprüche
63
Der vom Kläger geltend gemachte und ihm vom Landgericht auch so zugesprochene Anspruch folgt zudem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012.
64
a) Aus den vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2024 (I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 61 ff.) überzeugend herausgearbeiteten Gründen stellt § 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz dar (s. hierzu bereits ausführlich oben unter III.).
65
b) Gegen dieses Schutzgesetz hat die Beklagte verstoßen (s. die obigen Ausführungen).
66
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, § 276 BGB.
67
Dabei muss sich die Beklagte nach § 31 BGB das Verschulden ihrer Organe zurechnen lassen. Die Beklagte wusste, dass sie nicht über die Erlaubnis einer deutschen Behörde für die von ihr angebotenen (Online-) Spiele verfügten. Angesichts der EuGH-Rechtsprechung (s. nur Urteile vom 08.09.2009, C-42/07, und vom 08.09.2010, C-316/07) durfte sie sich nicht auf die Wirksamkeit der maltesischen Lizenz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen.
68
d) Der Kläger muss sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen. Die beweisbelastete Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch bewiesen, dass der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass das Angebot der Beklagten, das zudem prominent in diversen Medien beworben wurde, gesetzeswidrig war (s. hierzu oben).
69
e) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen (s. oben).
Zeitraum 09.10.2020 bis 01.07.2021
70
Grundsätzlich wäre ein Anspruch des Klägers für die Zeit nach der Konzessionserteilung am 09.10.2020 bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 01.07.2021 nach § 823 Abs. 2 BGB bzw. gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 5 GlüStV denkbar. Tatsächlich wird ein solcher Anspruch – wie eine genaue Analyse von Anlage K 3 ergibt – vom Kläger gar nicht geltend gemacht. Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes ausgeführt:
71
a) Für den hier relevanten Zeitraum 09.10.2020 bis 01.07.2021 macht der Kläger ausweislich der vorgelegten Übersichten in den Anlagen K5a – K5d keine Spiele geltend, die er über Kundenkarte bezahlt und möglicherweise tatsächlich nicht online gespielt haben könnte. Wie sich bei Auswertung der Kundenkartenzahlungen in den Anlagen K 5a, K 5c und K 5d ergibt, erfolgten Zahlungen über die Kundenkarte nicht mehr nach dem 09.10.2020. Vielmehr betreffen Kundenkartenzahlungen lediglich die Jahre 2014 – 2019, was auch die Beklagte festgestellt hat (Berufungsbegründung vom 03.08.2026 Seite 50, Blatt 73 d.A.: „Darüber hinaus stammen sämtliche streitgegenständlichen stationären Spielvorgänge aus einem Zeitraum vor Konzessionserteilung, sodass der GlüStV 2012 maßgebend ist“). Damit muss nicht geklärt werden, wie der insoweit diffuse Sachvortrag der Beklagten in zweiter Instanz zu womöglich stationär durchgeführten Spielen überhaupt zu verstehen ist und ob dieser in der Berufung überhaupt zuzulassen wäre, § 531 Abs. 2 ZPO.
72
b) Ob die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüstV 2012 in Verbindung mit § 10a Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012 vorgesehene Limitierung dazu führt, dass bei Nichtbeachtung dieser Regelung die entsprechenden Spielverträge nach § 134 BGB unwirksam sind, kann hier offenbleiben. Wie sich aus der vorgelegten Verlustberechnung in der Anlage K 3, dort Seite 2, ergibt, hat der Kläger im hier relevanten Zeitraum 09.10.2020 bis 01.07.2021 monatlich nie mehr als 210,- € eingezahlt. Eine Limitierung – hätte es sie denn gegeben – wäre also im Zeitraum 09.10.2020 – 01.07.2021 für den Kläger nicht relevant geworden. Der Kläger hat diese denn auch nicht geltend gemacht, sondern wegen einer Auszahlung im Mai 2021 von den aufgelisteten Verlusten zugunsten der Beklagten noch 140,- € abgezogen.
Zeitraum ab 01.07.2021
73
Aus der Auflistung des Klägers in der Anlage K 3, dort Seite 2 ergibt sich, dass der Kläger insoweit einen Verlust in Höhe von 85,- € für März 2023 geltend macht. Im März 2023 galt der GlüStV 2021, die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 3 war nicht mehr relevant und das sog. LUGAS-System für das anbieterübergreifende Limit funktionierte (Klageerwiderung, S. 84 = Bl. 336 d.A.).
74
Dem Kläger steht insoweit ein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht zu, weil jedenfalls die monatlich über 1.000,- € hinausgehenden Einzahlungen gegen § 6 c Abs. 1 GlüStV verstoßen, der ein Verbotsgesetz darstellt, § 134 BGB. Darüber hinaus haftet die Beklagte aus Delikt.
a) Bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch
75
Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte durch Leistung des Klägers ein vermögenswertes „etwas“ erlangt. Dies geschah ohne Rechtsgrund, weil die klagegegenständlichen Spielverträge aus dem Zeitraum ab 1.7.2021 nichtig waren.
76
a) Unmittelbare Geltung des § 6 c Abs. 1 GlüStV 2021 Für die ab dem 1.7.2021 geschlossenen Wettverträge galt § 6c Abs. 1 GlüStV 2021. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat der Veranstalter bei der Registrierung vom Spieler die Festlegung eines anbieterübergreifenden Einzahlungslimits zu verlangen. Nach Satz 2 darf dieses grundsätzlich 1.000,00 € im Monat nicht übersteigen. Nach Satz 6 darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen, wenn kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist. Nach Satz 8 darf nach Ausschöpfung des festgelegten Monatslimits keine weitere Einzahlung erfolgen.
(1) Erfassung von Bestandskunden
77
§ 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 erfasst auch diejenigen Kunden, die – wie der Kläger – bereits vor dem 1.7.2021 registriert waren. Das beweist schon die Formulierung „oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes […] Einzahlungslimit beibehalten werden soll“ in § 6c Abs. 1 S. 1. Satz 1 bezeichnet den typischen Zeitpunkt, zu dem ein Limit festzulegen ist. Satz 6 enthält demgegenüber eine eigenständige, auf jede Spielteilnahme bezogene Voraussetzung. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der Spieler vor oder nach ihrem Inkrafttreten registriert wurde. Aus den Gesetzesmaterialien, wonach ohne Festlegung eines Limits „bei Registrierung“ keine Spielteilnahme erfolgen darf, folgt nichts anderes. Die Formulierung beschreibt den Regelfall der Neuregistrierung, begründet aber keinen dauerhaften Bestandsschutz mit Blick auf bereits registrierte Spieler:
78
Eine solche Ausnahme hätte zur Folge, dass gerade langjährig aktive und möglicherweise bereits suchtgefährdete Spieler dauerhaft ohne Limit weiterspielen dürften. Das wäre unvereinbar mit dem Zweck der Neuregelung, ein einheitliches und anbieterübergreifendes Schutzsystem zu schaffen.
79
Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass – wie von der Beklagten behauptet (Klageerwiderung, S. 95 = Bl. 347 LGA) – individuell ein Limit von 10.000,- € festgelegt wurde. Der Kläger hat dies bestritten (s. Berufungserwiderung Seite 15, Bl. 193 d.A. unter Verweis auf Schriftsatz vom 19.02.2026, Seite 8, Blatt 565 LGA); die Beklagte hat in der Folge ihren Vortrag nicht substantiiert. Mithin ist davon auszugehen, dass für den Kläger tatsächlich kein erhöhtes Limit festgelegt worden ist; auch die hierfür vorgesehenen materiellen Voraussetzungen waren nicht erfüllt.
b) Spielteilnahmen und Einzahlungen
80
Ausweislich der Anlage K 3 hat der Kläger das Limit von 1.000,- € pro Monat lediglich in den Monaten März und April 2023 überschritten. Im März 2023 hat er 1.385,- € eingezahlt, im April 1.700,- €. Eine Auflistung jedes einzelnen Wettvertrags war nicht erforderlich. Die Beklagte verfügt über die vollständigen Spiel- und Kontodaten und hat keinen konkreten abweichenden Verlauf vorgetragen. Die Höhe der Ein- und Auszahlungen, die Angaben des Klägers vor dem Landgericht und die aus seinem Spielverhalten ersichtliche intensive Nutzung über Jahre hinweg erlauben die Feststellung, dass er auch nach dem 1.7.2021 fortlaufend Wettverträge mit der Beklagten schloss.
c) Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB
81
§ 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Der Senat schließt sich der Auffassung des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München an und folgt nicht der gegenteiligen Entscheidung des 27. Zivilsenats (OLG München, Urteil vom 19.6.2026 – 36 U 713/25 e, S. 14 ff.; entgegen OLG München, Urteil vom 5.1.2026 – 27 U 2436/25 e, NJOZ 2026, 605 Rn. 25-39). Die Spielerschutzvorschriften der §§ 6a ff. GlüStV 2021 sind nicht lediglich Voraussetzungen einer späteren Erlaubniserteilung, sondern eigenständiges materielles Glücksspielrecht. § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 bestimmt ausdrücklich, dass ohne festgelegtes Limit keine Spielteilnahme erfolgen darf.
82
Die Regelung betrifft damit nicht nur eine organisatorische Modalität außerhalb des Vertragsabschlusses. Sie untersagt gerade die Teilnahme an dem durch den einzelnen Wettvertrag eröffneten Glücksspiel. Der Vergleich mit Ladenöffnungszeiten oder bloßen Betriebsmodalitäten überzeugt deshalb nicht. Der Verbotscharakter wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Vorschrift einseitig an den Anbieter gerichtet ist. Ihr Zweck besteht gerade darin, den einzelnen Spieler vor einer unkontrollierten und unlimitierten Spielteilnahme zu schützen. Dieser Zweck erfordert die Nichtigkeit der entgegen dem Teilnahmeverbot geschlossenen Wettverträge.
83
Die aufsichtsrechtlichen Instrumente des Glücksspielstaatsvertrags reichen hierfür nicht aus. Sie können künftige Verstöße unterbinden, Auflagen durchsetzen oder den Anbieter sanktionieren. Sie gleichen jedoch die beim einzelnen Spieler bereits eingetretenen, gerade durch die unlimitierte Spielteilnahme verursachten Verluste nicht aus.
84
Auch der Umstand, dass § 28a GlüStV 2021 Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahndet, lässt keinen Schluss auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge zu. Verwaltungs-, ordnungswidrigkeiten- und zivilrechtliche Rechtsfolgen können nebeneinanderstehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.4.2008 ist auch insoweit nicht übertragbar. § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 enthält – anders als die dortige Nebenbestimmung einer Spielbankerlaubnis – ein unmittelbar gesetzlich angeordnetes Teilnahmeverbot. Dass Satz 6 bei vollständigem Fehlen eines Limits bereits die erste Spielteilnahme erfasst, spricht nicht gegen die Nichtigkeitsfolge. Der Gesetzgeber durfte die vorherige Limitfestlegung als unabdingbare Voraussetzung des gesamten Spielbetriebs ausgestalten. Der Kläger macht im Übrigen nicht sämtliche Verluste geltend, sondern rechnet sich für jeden Monat 1.000,00 € an. Ob ihm wegen des vollständigen Fehlens eines Limits ein weitergehender Anspruch zugestanden hätte, ist nicht zu entscheiden.
85
Die Konzession entfaltet keine Tatbestandswirkung dahin, dass jeder während ihrer Laufzeit geschlossene Wettvertrag unabhängig von der Einhaltung später geltender gesetzlicher Vorschriften wirksam wäre. Sie legitimierte die Veranstaltung von Sportwetten nur innerhalb der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Grenzen.
d) Höhe des Anspruchs
86
Wie bereits ausgeführt, macht der Kläger – unter Anrechnung von Auszahlungen – für den relevanten Zeitraum lediglich einen Verlust in Höhe von 85,- € aufgrund der Limitüberschreitung geltend. Das heißt, sämtliche Zahlungen (bzw. Wettverträge) ≤ 1.000,- €/ Monat behandelt der Kläger in seinen Berechnungen zugunsten der Beklagten als wirksam und kommt unter Berücksichtigung von Auszahlungen nachvollziehbar auf einen Verlustbetrag von 85,- € für den hier relevanten Zeitraum.
e) Kein bereicherungsrechtlicher Ausschlusstatbestand
87
Wie bereits oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt, ist der Anspruch weder nach § 817 Satz 2 BGB, noch nach § 814 BGB oder § 762 BGB ausgeschlossen.
b) Deliktischer Anspruch
88
Darüber hinaus steht dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 zu.
89
a) § 6 c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 untersagt die Spielteilnahme eines bestimmten Spielers, solange für ihn kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt ist. Die Vorschrift schützt damit unmittelbar dessen Gesundheit und Vermögen vor den spezifischen Gefahren einer vollständig unlimitierten Spielteilnahme. Die Selbstlimitierung soll ein bewusstes Spielen fördern, insbesondere bei pathologischem Spielverhalten eine kritischere Reflexion ermöglichen und die finanziellen Folgen einer Spielsuchterkrankung reduzieren; die gesetzliche Höchstgrenze soll dabei einen Ausgleich zwischen der Spielerschutzfunktion und dem Kanalisierungsziel herstellen (Schmitz in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, § 6c GlüStV Rn. 1 f.). Satz 8 verfolgt denselben individuellen Schutz, indem er nach Ausschöpfung des Limits weitere Einzahlungen des Spielers untersagt. Beide Regelungen beziehen sich auf den konkreten Spieler, sein festgelegtes Limit und seine weiteren Einzahlungen. Der Schutz ist nicht deshalb lediglich reflexartig, weil die Vorschriften zugleich der Kanalisierung des Glücksspielmarkts, der Suchtprävention und der Begrenzung sozialer Folgekosten dienen. Diese Allgemeinwohlziele werden gerade durch den Schutz der einzelnen Spieler verwirklicht.
90
b) Die Schutzgesetzqualität setzt nicht voraus, dass der Spieler gegen die Aufsichtsbehörde einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Einschreiten hat oder aus einer fehlerhaften Erlaubnis Amtshaftungsansprüche herleiten könnte. Der zivilrechtliche Schutzgesetzbegriff und die Frage eines subjektiven öffentlichen Rechts folgen unterschiedlichen Maßstäben.
91
Auch die kurzen Löschfristen des § 6c Abs. 7 und 8 GlüStV 2021 stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen die Speicherung personenbezogener Daten und deren datenschutzrechtliche Begrenzung. Aus ihnen lässt sich kein gesetzgeberischer Wille ableiten, den unmittelbar geschützten Spielern zivilrechtliche Ansprüche zu versagen. Ebenso wenig spricht die einheitliche Anwendung der Limitvorschriften auf vermögende und weniger vermögende Spieler gegen den Individualschutz. Eine abstraktgenerelle Schutzvorschrift kann einen weit gefassten, aber dennoch hinreichend bestimmten Personenkreis schützen. Die mögliche individuelle Erhöhung des Limits zeigt zudem, dass der Gesetzgeber unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt hat.
92
Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben bereits viele Jahre glücksspiel- und sportwettsüchtig war. Bei ihm hat sich damit gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der die Limitvorschriften entgegenwirken sollten. Der Senat folgt daher auch hinsichtlich § 823 Abs. 2 BGB nicht der Auffassung des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, wonach § 6c GlüStV 2021 lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sei und den einzelnen Spieler nur reflexartig begünstige (OLG München, Urteil vom 5.1.2026 – 27 U 2436/25 e).
93
c) Die Beklagte hat die genannten Schutzgesetze verletzt.
94
Jedenfalls für die hier verlustrelevanten Monate hat die Beklagte Einsätze oberhalb von 1.000,- € ermöglicht, ohne dass für den Kläger irgendein wirksames (zumindest anbieterbezogenes) Limit bestand.
95
d) Die Beklagte handelte durch ihre vertretungsberechtigten Organe jedenfalls fahrlässig (§§ 823 Abs. 2 Satz 2, 31 BGB).
96
Bei objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes spricht eine Verschuldensvermutung zulasten des Normadressaten. Dieser hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die sein Verschulden ausschließen (BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59).
97
Ab Juli 2021 galt gem. § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 eindeutig, dass ohne festgelegtes Limit keine Spielteilnahme erfolgen durfte. Selbst wenn über die technische Umsetzung des anbieterübergreifenden Systems Rechtsunsicherheit bestanden haben sollte, durfte die Beklagte daraus nicht folgern, jede Begrenzung sei entbehrlich. Sie hätte zumindest ein auf ihr eigenes beziehungsweise das konzernverbundene Angebot bezogenes Limit einrichten müssen.
98
e) Die Schutzgesetzverletzungen waren für den Schaden ursächlich.
99
Für den Kläger bestand im relevanten Zeitraum keinerlei wirksam festgelegtes (zumindest anbieterbezogenes) Einzahlungslimit. Nach § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 durfte dem Kläger bereits deshalb keine weitere Spielteilnahme ermöglicht werden. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei ein Limit von 10.000,- € eingeräumt worden, hat diese – wie bereits dargelegt – nicht substantiiert und nicht belegt. Der Kläger hat tatsächlich nur die Einzahlungen geltend gemacht, die den Monatsbetrag von 1.000,- € überschreiten und die bei Einrichtung eines festen Limits gerade nicht hätten getätigt werden können.
100
f) Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB ist nicht veranlasst.
101
Dem Kläger kann weder seine freiwillige Teilnahme an den Sportwetten noch die Nichtlektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die unterbliebene Nutzung einer freiwilligen Selbstlimitierung anspruchsmindernd entgegengehalten werden. Die gesetzlichen Limitvorschriften bürdeten der Beklagten eine zwingende, technisch umzusetzende Verantwortung auf. Diese Verantwortung kann nicht auf den Spieler verlagert werden. Die Vorschriften dienen gerade dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor den irrationalen Reizen des Glücksspiels und damit vor sich selbst zu schützen. Eine Anrechnung seines suchtbedingten Spielverhaltens als Mitverschulden würde den Schutzzweck der Normen unterlaufen.
IV. Nebenforderungen
102
Der Anspruch auf die zugesprochene Verzinsung folgt aus §§ 819 Abs. 2, 291, 288 Abs. 1 BGB und beginnt mit dem Empfang der Leistung. Die Beklagte verkennt, dass sie durchweg gegen Verbotsgesetze verstoßen hat und daher ab Empfang der Leistung haftet. Die Zinsberechnung betrifft allein die Zahlungen ab dem 11.07.2014; die Zinsen betreffen daher keine verjährten Zeiträume.
103
Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 823 Abs. 2, 249 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 6 c GlüStV 2021.
C.
104
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
D.
105
Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO war aus folgenden Gründen abzulehnen:
106
Eine Aussetzung analog § 148 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde (BGH BeckRS 2012, 4329). Eine Aussetzung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt und wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH NJW 1983, 1257).
107
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.07.2024 ein sie betreffendes Sportwettenverfahren ausgesetzt hat (BGH NJW 2024, 2606). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss eingehend und überzeugend begründet, warum er dazu neigt, im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge als generell nach § 134 BGB nichtig anzusehen und warum er in § 4 GlüStV ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sieht (BGH a.a.O., Rn. 50 ff.). Diese Argumentation überzeugt. Vernünftige Zweifel daran, dass die vom BGH vertretene Rechtsauffassung gegen Unionsrecht verstößt, sieht der Senat nicht (s.o.). Noch im Frühjahr 2024 sah auch der Bundesgerichtshof derartige Zweifel jedenfalls in solchen Verfahren nicht, in denen – wie vorliegend – nicht alle materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt waren (BGH NJW 2024, 1950).
108
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist auch eine Aussetzung im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Verfahren, insbesondere C-530/24 und C-683/24, nicht veranlasst.
E.
109
Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, weil der Sache eine grundsätzliche Bedeutung nicht abzusprechen ist und in Einzelfragen (z.B. Verjährung) Senate anderer Oberlandesgerichte eine andere Auffassung vertreten haben.