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ArbG Weiden, Endurteil v. 16.04.2026 – 1 Ca 569/25
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Titel:

Geldentschädigung wegen heimlicher Videoaufnahmen durch den Arbeitgeber in der Damentoilette

Normenketten:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Das heimliche Anbringen einer Videokamera in der Damentoilette einer Musikbar und das Erstellen von Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen und Kundinnen über einen Zeitraum von mehreren Monaten stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt gegenüber einer betroffenen Mitarbeiterin die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000 Euro.  (Rn. 15 – 29)
2. Die in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts zur Wiedergutmachung erteilte Bewährungsauflage schließt eine weitergehende Geldentschädigung nicht aus.   (Rn. 26 – 28)
Schlagworte:
Geldentschädigung, Schwere Eingriffsintensität, Genugtuungsfunktion, Präventionsgedanke, Schadenswiedergutmachung, Videoüberwachung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Bewährungsauflage, heimliche Filmaufnahmen
 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € abzüglich auf die Bewährungsauflage gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.12.2025 – Az: – an die Klägerin geleisteter Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 23.09.2025 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Geldentschädigung wegen heimlich angefertigter Videoaufnahmen.
2
Die Klägerin war bei dem Beklagten in dessen Musik-Bar in B-Stadt beschäftigt.
3
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt installierte der Beklagte eine Kamera in der Damentoilette der Bar, um Nacktaufnahmen seiner weiblichen Mitarbeiter und Besucher zu erhalten und auf Speichermedien abzuspeichern. Hierfür nutzte er jedenfalls seit dem 11.03.2023 eine WLAN-Kamera der Marke DUVIX, Model 1080P HD, mit zugehörigem Akkugerät und internem Speicher, welche er in einen Schlitz zwischen der Toiletten-Trennwand und dem Waschbecken auf der Damentoilette anbrachte. Die Kamera filmte hierbei von unten mit Fokus auf den Toilettensitz der Kabine, sodass die Geschädigten beim Ausziehen der Hose und der Unterhose sowie beim „Sich Setzen“ auf den Toilettensitz von unten mit Fokussierung auf ihre Genitalien und ihr Gesäß gefilmt wurden. Die Kamera speicherte sodann die gefilmten Bilder auf dem internen Speicher ab. Ferner übertrug die Kamera das live gefilmte Bild auf die dazugehörige App namens „HDwificampro“, welche auf dem Mobiltelefon iPhone 14 Pro des Beklagten abgespeichert war. So konnte der Beklagte die Geschädigten sowohl live beim Toilettengang beobachten als auch im Anschluss die auf dem internen Speicher der Kamera abgespeicherten Bilder und Videos betrachten und diese auf dritte Speichermedien übertragen. Mit Hilfe dieser Methode filmte der Beklagte mehrere weibliche Personen beim Toilettengang und speicherte die Videos und Bilder anschließend auf seinem Mobiltelefon iPhone 14 Pro bzw. auch in einer Cloud ab, um die Bilder auch im Nachgang betrachten zu können. Außerdem speicherte er mehrere Bilder auf einer Festplatte der Marke „Toshiba“ und einer Speicherkarte der Marke „MIXZA“.
4
Der Sachverhalt war Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahrens. Während des Ermittlungsverfahrens nahm der Beklagte eine Fernlöschung der auf seinem Cloud-Speicher gespeicherten Daten vor, wodurch auch Daten auf dem Mobiltelefon gelöscht wurden. Trotz der Fernlöschung konnte aufgrund vorheriger Datensicherung noch auf Beweismaterial zugegriffen werden. Auf dessen Grundlage wurden 7 Fälle zur Anklage gebracht, u. a. auch der die Klägerin betreffende Fall. Insoweit konnte festgestellt werden, dass der Beklagte an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Oktober 2022 und November 2023 Videos der zu diesem Zeitpunkt bei ihm beschäftigten Klägerin bei der Verrichtung des Toilettengangs ohne deren Wissen in der Damentoilette seiner Musik-Bar fertigte. Darauf sind das nackte Gesäß und das nackte Genitalteil der Klägerin zu erkennen. Die heimlichen Filmaufnahmen wurden während des Zeitraums der Beschäftigung der Klägerin beim Beklagten gefertigt.
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Das Strafverfahren endete mit einer Verurteilung des Beklagten wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verstrickungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde dem Beklagten zur Auflage gemacht, u. a. der Klägerin zur Wiedergutmachung an die Klägerin 1.600,00 € zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten zu je 80,00 €. Zahlungen an die Klägerin erfolgten bisher nicht.
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Mit ihrer am 31.10.2025 zugestellten Klage fordert die Klägerin eine immaterielle Entschädigung vom Beklagten. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB, da der Beklagte gegen die vertragliche Nebenpflicht, ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen zu schützen, verstoßen und dieses stattdessen aktiv verletzt habe. Außerdem folge der Anspruch aus § 823 BGB und aus Art. 82 DSGVO. Vom Beklagten als ihrem Arbeitgeber seien Nacktaufnahmen von ihr in intimsten Bereichen auf dem WC gefertigt worden. Er habe monatelang Videoaufzeichnungen von ihrem Gesicht und dem Genitalbereich gefertigt. Es sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen ausschließlich zur Befriedigung seines Sexualtriebs erstellt wurden. Wegen des Eingriffs des Beklagten in ihr Persönlichkeitsrecht sei unter Berücksichtigung dessen erheblichen Verschuldens und der eklatanten Missachtung des Datenschutzrechts eine Geldentschädigung von mindestens 15.000,00 € angemessen. Die Rechtsprechung habe z. B. eine Entschädigung von 7.000,00 € in einem Fall zugesprochen, in dem der Arbeitgeber lediglich das Verhalten einer Arbeitnehmerin über eine an der Bürotür montierte Kamera überwacht habe oder eine Entschädigung von 15.000,00 € weil eine Produktionshalle, ein Lager und Büroräume überwacht worden seien. Der Eingriff des Beklagten wiege demgegenüber deutlich schwerer.
7
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin zuletzt beantragt,
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine immaterielle Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus seit dem 23.09.2025 zu zahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, beziffern diese jedoch für den Fall der Säumnis oder des Anerkenntnisses auf 15.000,00 €.
2.
Es wird festgestellt, dass die in Ziffer 1. tenorierten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.
8
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt bestreitet er nicht. Es bestehe gleichwohl kein Anspruch dem Grunde nach. Es komme allenfalls ein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht; die hierfür vorausgesetzte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege aber nicht vor. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass das Material keinerlei Außenwirkung entfaltet habe, es sei in seiner Privatsphäre verblieben. Die Klägerin habe auch keine konkreten psychischen oder sonstigen Beeinträchtigungen beschrieben. Außerdem sei der Geldentschädigungsanspruch nach der Rechtsprechung gegenüber einem Unterlassungsanspruch subsidiär. Jedenfalls sei der von der Klägerin geforderte Betrag ungerechtfertigt und stehe in krassem Missverhältnis zur einschlägigen Rechtsprechung. So sei beispielsweise für heimliche Videoaufnahmen mittels einer im Badezimmer einer Mieterin installierten Kamera ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zuerkannt worden. Schließlich sei die mit dem Bewährungsbeschluss auferlegte Zahlung mindernd zu berücksichtigen; sie diene ausdrücklich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens und erfülle damit zumindest teilweise dieselbe Funktion wie ein zivilrechtlicher Geldentschädigungsanspruch.
9
Die Klägerin hält dem entgegen, dass sich die Klägerin anders als in den vom Beklagten herangezogenen Fällen mit den Folgen des gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens auseinandersetzen müssen habe. Dabei sei es auch zu einer Verbreitung durch die Ermittlungsbehörden gekommen, indem die Aufnahmen auch anderen Zeugen zur Identifizierung anderer Opfer vorgelegt wurden.
10
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen dazu verwiesen.

Entscheidungsgründe

11
Die Klage hat Erfolg.
12
1. Die Klage ist zulässig.
13
a) Das Arbeitsgericht Weiden ist im Rechtsweg (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) und örtlich (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12, 13 ZPO) zuständig.
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b) Für den Klageantrag zu 2. liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungsantrags vor. So ist in der Rechtsprechung sowohl anerkannt, dass die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO betrifft, als auch, dass das nach dieser Vorschrift erforderliche Feststellungsinteresse allgemein aus dem Umstand folgt, dass der Forderungsgrund nicht ohne weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird, sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 457/20 – juris, Rz. 8 und 9).
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2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht eine Geldentschädigung zu und der Anspruch folgt neben einer Vertragspflichtverletzung des Beklagten auch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
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a) Zutreffend stützt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf eine Geldentschädigung dem Grunde nach auf § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu schützen, sowie auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne der Vorschrift geschützt ist. Ob daneben auch ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO in Frage kommt, kann dahinstehen.
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b) Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2004 – VI ZR 255/03 – juris, Rz. 24; BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – juris, Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er hier eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen.
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aa) Zu Unrecht meint der Beklagte, es fehle seinen vertragswidrigen und unerlaubten Handlungen an der ausreichenden Bedeutung und Tragweite, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen, weil er die Videoaufnahmen nicht verbreitet habe. Vielmehr weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die vom Beklagten heimlich über einen Zeitraum von Monaten gefertigten Nacktaufnahmen von ihr in intimsten Bereichen auf dem WC erstellt wurden. Allein dies stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Richtig sieht die Klägerin diese auch deshalb als besonders gewichtig an, weil der Beklagte damit im offenen Gegensatz zu seiner arbeitsvertraglichen Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf ihre Interessen Rücksicht zu nehmen, gehandelt hat. Was die Tragweite des Eingriffs angeht, führt die Klägerin schließlich mit Recht auch das nachfolgende Strafverfahren an. Dieses hat dazu geführt, dass ihre entwürdigende Behandlung durch den Beklagten im Rahmen des Ermittlungs- und des Hauptsacheverfahrens mehrfach von einem Kreis von damit befassten Personen des polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis genommen und erörtert werden musste und auch die Klägerin in diesem Zusammenhang mehrfach damit konfrontiert wurde.
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bb) Anlass und Beweggrund des Beklagten für die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin war das Ziel seiner eigenen sexuellen Erregung. Dies hat die Klägerin zutreffend aus den Umständen geschlossen. Der Beklagte hat es auch nicht bestritten. Zu Recht hat die Klägerin insoweit auf den Unterschied zu den von ihr herangezogenen Entscheidungen hingewiesen, in denen der Arbeitgeber zwar persönlichkeitsrechtswidrig, aber zur Überwachung der Arbeitsleistung gehandelt hatte, und das Handeln des Beklagten auch aus diesem Grund als besonders schwerwiegend angesehen.
20
cc) Was das Verschulden des Beklagten angeht, hat er mit Absicht und damit der gewichtigsten Form des Verschuldens gehandelt. Er hat dabei mit einer umfassenden Vorbereitung, insbesondere Beschaffens der notwendigen Technik, der versteckten Anbringung und des monatelangen Betreibens der installierten Anlage mit anhaltender krimineller Energie gehandelt. Er hat dieses Verhalten sogar noch nach seiner Entdeckung durch den Versuch, die Beweismittel unter Begehung eines Verstrickungsbruchs zu löschen, verschleiern wollen.
21
b) Dieser schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin kann deshalb nach Auffassung der Kammer nicht in anderer Weise als durch Zuerkennung einer Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden.
22
aa) Entgegen der Auffassung ist der Entschädigungsanspruch nicht etwa ausgeschlossen, weil die Klägerin vorrangig einen Unterlassungsanspruch durchsetzen müsse. Den vom Beklagten herangezogenen Gerichtsentscheidungen ließ sich dieser Grundsatz schon nicht entnehmen. Über den Weg einer Unterlassungsklage könnte die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auch gar nicht mehr ausgeglichen werden. Der Eingriff hat stattgefunden und ist abgeschlossen. Eine Wiederholung droht im Falle der Klägerin nicht, weil sie nicht mehr beim Beklagten beschäftigt ist. Eine Unterlassungstitel würde daher für die Klägerin keinen Nutzen bringen und vom Beklagten keine Leistung einfordern.
23
bb) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 –, juris). Die Kammer sieht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die zugesprochene Entschädigung von 8.000,00 € als angemessen und geboten an.
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(1) Der Gesichtspunkt der Genugtuung der Klägerin tritt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa deshalb zurück, weil sie keine konkreten psychischen Folgeschäden des persönlichkeitsbeeinträchtigenden Eingriffs geschildert hat. Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt solche nicht voraus. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 –, juris, Rz. 40). Für die Kammer ist deshalb die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung, die sich aus dem erheblichen Grad des Verschuldens, der Ausnutzung der den Beklagten eigentlich zum Schutz der Klägerin verpflichtenden Beschäftigung in seinem Lokal sowie deren besonderer Verletzlichkeit in der intimen Umgebung der Damentoilette ergibt, maßgeblich.
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(2) Besondere Bedeutung kommt im Streitfall auch dem Präventionsgedanken zu. Der planvolle, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Betrieb der Videokameras und die Einrichtung der Speichertechnik auf mehreren Speichermedien lassen erkennen, dass der Beklagten dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen einschließlich der Klägerin zu keinem Zeitpunkt seines fortgesetzten Handelns irgendeine Bedeutung beigemessen hat. Die Speicherung der Aufnahmen in mehreren Medien sollte vielmehr sicherstellen, dass er die persönlichkeitsrechtswidrigen Aufnahmen wiederholt verwenden konnte. Dass sein Handeln verboten war, war ihm bewusst, wie die heimliche Ausführung zeigt. Nicht einmal die Entdeckung seiner Handlungen konnte ihn dazu bewegen, sich deren Folgen zu stellen und Wiedergutmachung anzubieten, sondern hat ihn vielmehr versuchen lassen, diese durch eine weitere kriminelle Handlung zu verschleiern. Dies lässt die Kammer annehmen, dass nur eine empfindliche Entschädigung den Beklagten von künftigen Persönlichkeitsverletzungen vergleichbarer Art abhalten kann.
26
cc) Allerdings trifft der Einwand des Beklagen, die Bewährungsauflage, der Klägerin 1.600,00 € zur Wiedergutmachung zu zahlen, müsse berücksichtigt werden, zu. Denn die Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB dient ebenfalls sowohl der Genugtuung des Opfers (Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift) als auch der Spezialprävention (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB/Hubrach, 13. Aufl., § 56 b, Rz. 2) und damit denselben Zwecken wie die hier zugesprochene Geldentschädigung. So ist die Anordnung der Schadenswiedergutmachung durch den Strafrichter auch von dem Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruch abhängig. Deshalb darf die Wiedergutmachung eines Schadens vom Strafrichter nur insoweit angeordnet werden, als eine Rechtsgrundlage nach dem Zivilrecht besteht. Steht die Höhe des Schadens nicht fest, kann allenfalls ein Teilbetrag der Höhe nach festgelegt werden (Leipziger Kommentar/Hubrach, a. a. O., Rz. 6 f.). Außerdem steht die Auflage unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den Verurteilten und seiner Leistungsfähigkeit (§ 56b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 „nach Kräften“). Diesen Beschränkungen unterliegt die Kammer bei der Bemessung der Entschädigung jedoch nicht.
27
Die Kammer hat dementsprechend etwaige Leistungen des Beklagten auf die Bewährungsauflage, welche allerdings nach dessen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgt sind, im Urteilsausspruch als anrechenbar berücksichtigt.
28
Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Klägers, mit der Erfüllung der Bewährungsauflage sei der Anspruch der Klägerin weitgehend oder gar vollständig erfüllt.
29
c) Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
30
3. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
31
4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 61 Abs. 1 ArbGG. Bei einem wie hier zulässigerweise unbezifferten Klageantrag ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist der Betrag zugrunde zu legen, den das Gericht nach dem Klagevortrag als angemessen erachtet (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rz. 16.171). Da der Klagevortrag in tatsächlicher Hinsicht unstreitig geblieben ist, ist dies der zugesprochene Betrag. Einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden darf (vgl. Zöller/Herget, a. a. O.), hat die Klägerin im Klageantrag nicht genannt, sondern nur einen für den Fall der Säumnis oder des Anerkenntnisses anzunehmenden Betrag.