Inhalt

BayObLG, Urteil v. 24.02.2026 – 206 StRR 406/25
Titel:

Voraussetzungen des transitorischen Besitzes beim Alleininhaber eines Kontos

Normenkette:
StGB § 73 Abs. 1
Leitsatz:
Für den Fall, dass der ggf. nach § 73, § 73c StGB einzuziehende Vermögenswert – wie hier – auf ein Konto geflossen ist, gilt für den „Besitz“ des alleinigen Kontoinhabers, dass allein ihm die faktische Verfügungsgewalt an den Buchgeldpositionen zusteht. Es liegt nicht schon dann lediglich transitorischer Besitz vor, wenn er hinsichtlich der weiteren Verwendung des Buchgeldes von Hinterleuten weisungsabhängig ist. Erst wenn Tatbeteiligte oder sonstige Hinterleute die Kontozugriffe des Kontoinhabers in tatsächlicher Weise so bestimmen können, wie es den Möglichkeiten eines vor Ort anwesenden Hintermannes entsprechen würde, kann im Einzelfall lediglich transitorischer Besitz angenommen werden (hier verneint). (Rn. 30 – 34) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Einziehung, Wertersatzeinziehung, transitorischer Besitz, Kontoinhaber, faktische Verfügungsgewalt
Vorinstanzen:
LG München II, Urteil vom 25.07.2025 – 9 NBs 62 Js 15342/22
AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 26.02.2024 – 3 Ds 62 Js 15342/22
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2412

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025 insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26. Februar 2024 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz durch Herabsetzung der Höhe des Einziehungsbetrages von 9.640,18 Euro auf 5.200,95 Euro „abgeändert“ hat.
II. Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 4.439,23 Euro (somit insgesamt von 9.640,18 Euro) angeordnet.
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Februar 2024 wegen „vier tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 Euro angeordnet.
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Dem lagen folgenden Feststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte war im April 2022 als Finanzagent tätig, indem er sich inkriminierte Gelder, welche aus sogenannten Enkelbetrügereien stammten, bei denen sich unbekannte Täter als Angehörige der Geschädigten ausgaben, auf sein Konto […] in Höhe von insgesamt 9.640,18 Euro überweisen ließ. Diese Personen handelten in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Höhe zu verschaffen. Die Gelder wurden durch den Angeklagten umgehend nach Eingang zum Kauf von Kryptowährungen für unbekannte Dritte verwendet“. #
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Ferner sind in Tabellenform vier Einzahlungen unter Nennung des jeweiligen Buchungsdatums und des Absenders der Zahlung aufgeführt, deren Gesamtsumme sich auf insgesamt 9.640,18 Euro beläuft.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt; in der Berufungsverhandlung hat er erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken; die Staatsanwaltschaft hat dem zugestimmt.
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Mit Urteil vom 25. Juli 2025 hat das Landgericht München II unter Verwerfung der Berufung im Übrigen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro festgesetzt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.200,95 Euro (auf der Grundlage der Geldeingänge in Höhe von 2.967,95 Euro und von 2.233,00 Euro, jeweils am 6. April 2022) angeordnet. Zu den auf dem Konto des Angeklagten eingegangenen Beträgen hat das Berufungsgericht die „ergänzende“ Feststellung getroffen, von den Geldern aus den beiden ersten Überweisungen (in Höhe von 3.279,33 Euro am 1. April 2022 und von 1.160 Euro am 6. April 2022) habe der Angeklagte „taggleich Kryptowährung erworben und diese weitergeleitet“. Insoweit sei von einem lediglich transitorischen Besitz auszugehen, der eine Einziehungsanordnung nicht rechtfertige.
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Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben“ und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. In ihrer Rechtsmittelbegründung verweist sie auf im Einzelnen dargelegte Mängel in den Feststellungen des Urteils sowie in der Beweiswürdigung. Zudem liege in Bezug auf die gegenständlichen Überweisungen unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in keinem Fall ein sogenannter lediglich transitorischer Besitz vor, der einer Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen entgegenstehen würde.
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Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft München vertreten und ergänzend begründet. Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz in rechtlicher Hinsicht verkannt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025 betreffend die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landgericht zurückzuverweisen.
9
Der Angeklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zu verwerfen sowie das Berufungsurteil mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
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Die zulässige und wirksam auf die Anordnung der Einziehung von Wertersatz (soweit nicht über 5.200,95 Euro hinausgehend) beschränkte Revision hat Erfolg. Der Senat kann die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Entscheidung zur Höhe des Einziehungsbetrages gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträgen und deren Verwendung bzw. Verbleib hierfür eine ausreichende Grundlage bieten.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die vom Berufungsgericht unterlassene Einziehung des Wertes der Taterträge aus den Geldwäschetaten vom 1. April 2022 (Gutschrift von 3.279,23 Euro, „Tat 1“) und einer der Taten vom 6. April 2022 (Gutschrift von 1.160,00 Euro, „Tat 2“) beschränkt. Eine Aufhebung des Urteils, wie vom Angeklagten beantragt, kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat und das Urteil in dem von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenen Umfang rechtskräftig geworden ist.
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a) Einen entsprechenden Beschränkungswillen hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Einlegung ihres Rechtsmittels, eingegangen am 28. Juli 2025, ausdrücklich erklärt.
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Zwar lautet die Erklärung, es werde „der Rechtsfolgenausspruch in Hinblick auf die Einziehungsentscheidung“ angefochten. Es lässt sich aber jedenfalls aus der Rechtsmittelbegründung eine Einschränkung dahin entnehmen, dass es sich lediglich um eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung handeln soll, nämlich bezüglich der unterlassenen Anordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Beträge aus den Taten 1 und 2. Die vom Berufungsgericht angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.200,95 Euro (beruhend auf den Beträgen, die dem Konto des Angeklagten aus den Taten 3 und 4, jeweils am 6. April 2022, zugeflossen sind), wird nicht beanstandet.
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Soweit die Revisionsführerin in der Begründung ihrer Revision auch Mängel in den Feststellungen des Berufungsurteils rügt, ist damit ersichtlich keine (nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ohnehin nicht mehr zulässige) Erweiterung des Rechtsmittelangriffs verbunden. Soweit sich die Beanstandungen auf Widersprüche zwischen den Feststellungen des Erstgerichts und denjenigen des Berufungsgerichts zum Tatgeschehen beziehen, sind diese vom Senat auch ohne entsprechende Rüge vom Amts wegen im Rahmen der Prüfung, ob die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO wirksam war (dazu nachfolgend) in den Blick zu nehmen.
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b) Eine Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig (BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, juris Rn. 8; Urteil vom 17. Juni 2010, 4 StR 126/10, NStZ 2011, 270 Rn. 3). Auch die hier lediglich teilweise Anfechtung der Einziehungsentscheidung, nämlich soweit sie den Betrag von 5.200,95 Euro nicht übersteigt, ist vorliegend zulässig, denn das Unterlassen der Anordnung betrifft zwei von vier Geldzuflüssen aus jeweils selbständigen Taten. Diese sind einer jeweils gesonderten Prüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht zugänglich.
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c) Der Wirksamkeit der wie aufgezeigt beschränkten Anfechtung steht im Ergebnis nicht entgegen, dass gegen die in der Berufungsinstanz erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, was vom Revisionsgericht vom Amts wegen zu prüfen war (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 344 Rn. 7, § 318 Rn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung sowohl zum Schuldspruch als auch zu den Rechtsfolgen nämlich maßgeblich auf eigenständig erhobene Feststellungen gestützt.
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aa) Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann dann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch oder einen Teil desselben beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deswegen keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2019, 5 StR 206/19, NStZ 2020, 182 = NJW 2020, 253; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 1994, 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253, juris Rn. 4). Dies folgt daraus, dass die dem Revisionsgericht unterbreitete Rechtsfolgenfrage von diesem nur dann rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (BayObLG a.a.O.). Daran fehlt es auch dann, wenn die Feststellungen des Ersturteils diesen Anforderungen nicht entsprechen, das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und lediglich noch eine Entscheidung über die Rechtsfolge getroffen hat.
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bb) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz formal wirksam erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken (Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2025, S. 2).
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cc) Die Beschränkung war jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam.
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(1) Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NJW 2017, 2482 Rn. 19; Beschluss vom 25. April 2018, 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536 Rn. 11 m.w.N.). Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist zwar regelmäßig zulässig (st. Rspr.; BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 20; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt aber nur dann, wenn die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig festzusetzenden Rechtsfolgen darstellen (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 19 m.w.N.; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 318 Rn. 7a). Daran fehlt es, wenn die Feststellungen so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten, oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn 20; BayObLG a.a.O. Rn. 12; KK-StPO/Paul a.a.O.).
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(2) Gemessen an diesen Maßstäben leiden die Feststellungen des Ersturteils unter durchgreifenden Mängeln. Das Amtsgericht nennt zwar, konkretisiert nach Datum und jeweiligem Betrag, die dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträge und konkretisiert damit noch hinreichend einzelne selbständige Taten. Die konkreten Tathandlungen werden jedoch gänzlich unzureichend lediglich mit Schlagworten damit beschrieben, er sei „als Finanzagent“ tätig geworden, habe sich „inkriminierte Gelder“ überweisen lassen, die aus „sogenannten Enkelbetrügereien“ gestammt hätten (UA AG S. 2). Selbst die im Anklagesatz, wenn auch knapp, enthaltene Schilderung dessen, was unter „Enkeltrick-Betrugstaten“ im konkreten Fall zu verstehen ist, ist in die Gründe des Ersturteils nicht aufgenommen. Die bloße Nennung von Begrifflichkeiten aus der Alltagssprache ersetzt nicht die von § 267 Abs. 1 StPO geforderte Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Überdies fehlen jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
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Die Darstellungsdefizite sind so erheblich, dass sich Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen lassen. An einer hinreichenden Grundlage für eine durch das Berufungsgericht vorzunehmende eigenständige Bestimmung von Rechtsfolgen fehlt es. Die Berufung konnte daher nicht wirksam auf letztere beschränkt werden.
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dd) Das Landgericht hat zwar einerseits die Unwirksamkeit der Beschränkung verkannt (UA S. 3), die Feststellungen des Erstgerichts als vermeintlich bindend in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben sowie eigene getroffene Feststellungen als lediglich „ergänzend“ bezeichnet (UA S. 3).
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Das Urteil beruht aber nicht auf dem Fehler, denn das Landgericht hat auf der Grundlage eigener umfänglicher Beweiserhebung, darunter auch der Vernehmung der durch die Vortaten betrogenen Personen (UA S. 4-6) eigene Feststellungen zum Tathergang getroffen, die sich entgegen der Urteilsgründe nicht lediglich als „ergänzend“, sondern als umfassend und den amtsgerichtlichen Feststellungen teilweise sogar widersprechend erweisen. Die Urteilsgründe führen insoweit selbst an, dass der Tatnachweis „auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung […] durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer“ als geführt erachtet wird. Das Landgericht hat mithin den Schuldspruch erkennbar nicht lediglich als vermeintlich rechtskräftig hingenommen, sondern in demselben Umfang, wie es ohne die Erklärung der Beschränkung der Berufung erforderlich gewesen wäre, eigenständig über ihn befunden.
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Soweit hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erheblich, ist das Landgericht zu Feststellungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Gelder gelangt, die von denjenigen des Amtsgerichts abweichen. Damit hat es sich nach Vorstehenden nicht in unzulässiger Weise in Widerspruch zu diesen gesetzt, denn diesen kam infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung keine das Berufungsgericht bindende Wirkung zu. Seiner Entscheidung über die einzuziehenden Beträge hat das Landgericht die von ihm selbst getroffenen Feststellungen zum weiteren Umgang des Angeklagten mit den auf sein Konto des Angeklagten geflossenen Geldern zugrunde gelegt.
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d) Die Wirksamkeit der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Revision hängt weiter davon ab, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits unter Anlegung der vorstehend zu c) bezeichneten Maßstäbe dem Revisionsgericht eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Entscheidungsteils ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020, 2 StR 288/19, BeckRS 2020, 21348 Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023, 5 StR 34/23, BeckRS 2023, 3745 Rn. 4). Dies ist der Fall.
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Der Schuldspruch des Berufungsurteils findet in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage. Sowohl die Täuschungshandlungen der Vortäter gegenüber den namentlich konkretisierten Geschädigten, Datum und Höhe der von diesen irrtumsbedingt erbrachten Zahlungen sowie die Tathandlungen des Angeklagten wie Kontoeröffnung, Eingang der Zahlungen, Verbleib der Gelder und zumindest bedingter Tatvorsatz sind hinreichend festgestellt. Ob die Subsumtion des Landgerichts zutrifft, dass sich der Angeklagte jeweils nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat (UA S. 2) oder wenigstens zum Teil eine andere Tatvariante, namentlich § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB, verwirklicht ist, ist ohne Belang. Etwaige Subsumtionsfehler lassen die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbeschränkung unberührt, solange nicht auf der Grundlage der Feststellungen überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen (BGH a.a.O., BeckRS 2023, 3745 Rn. 4), was nicht der Fall ist.
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Die Revision hat im Umfang ihrer Anfechtung mir der – zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent erhobenen – Sachrüge Erfolg. Das Absehen von der Anordnung der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der durch die Taten 1) und 2) auf das Konto des Angeklagten geflossenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.439,23 Euro mit der Begründung, er habe hieran lediglich „transitorischen Besitz“ erlangt (UA S. 8), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der gegenständlichen Geldbeträge die Feststellung getroffen, diese seien vom Angeklagten „unmittelbar am selben Tag der Gutschrift zum Erwerb von Kryptowährung verwendet und an die Täter der Vortaten weitergeleitet“ worden; zuvor sei er von den Vortätern auf die Geldeingänge hingewiesen und zur Weiterleitung aufgefordert worden (UA S. 4). Ferner ist festgestellt, dass der Angeklagte als alleiniger Kontoinhaber die Verfügungsmacht über die Geldbeträge innehatte (UA S. 8).
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b) Ein Geldbetrag kann nach § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1 StGB als Wert von Taterträgen eingezogen werden, wenn er durch die abgeurteilte Tat erlangt wurde.
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aa) „Durch die Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Faktische Verfügungsgewalt hat ein Tatbeteiligter dann erlangt, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist daher, ob das Erlangte bei ihm verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später, etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen, wieder aufgegeben hat (st. Rspr., zuletzt s. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 15, juris Rn. 15 [betreffend Zahlungen auf das Konto von Finanzagenten], je m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich aller Taten bei dem über das fragliche Konto allein verfügungsberechtigten Angeklagten vor.
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bb) Anders liegt es zwar dann, wenn der Täter oder Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein transitorischer Besitz ist allerdings nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den erlangten Gegenstand ungeachtet einer Ablieferungspflicht und selbst ungeachtet einer engmaschigen, etwa telefonischen, Kontrolle über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten (hier: der Vortäter) in seiner faktischen Verfügungsmacht hält (BGH Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16, juris Rn. 16).
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cc) Für den Fall, dass der Vermögenswert – wie hier – auf ein Konto geflossen ist, gilt für den „Besitz“ des Kontoinhabers jedenfalls dann, wenn er wie im gegenständlichen Fall die alleinige Kontoinhaberschaft innehat, dass allein ihm die faktische Verfügungsgewalt an den Buchgeldpositionen zusteht. Es liegt nicht schon dann lediglich transitorischer Besitz vor, wenn er hinsichtlich der weiteren Verwendung des Buchgeldes von Hinterleuten weisungsabhängig ist. Maßgeblich ist vielmehr eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550). Grundsätzlich kann bei der Beurteilung, ob lediglich transitorischer Besitz vorliegt, von Bedeutung sein, ob eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme weisungsbefugter Hinterleute vor Ort auf Täter bzw. Tatbeteiligten vorliegt (BGH, Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16, juris Rn. 16). Für die Beurteilung von Buchgeldpositionen bedeutet dies, dass (erst) dann, wenn Tatbeteiligte oder sonstige Hinterleute die Kontozugriffe des Kontoinhabers in tatsächlicher Weise so bestimmen können, wie es den Möglichkeiten eines vor Ort anwesenden Hintermannes entsprechen würde, im Einzelfall lediglich transitorischer Besitz angenommen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; vgl. beispielhaft Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024, 206 StRR 270/24 -n.v.: festgestellt war die Geldübergabe in bar aus zuvor dem Konto des Finanzagenten zugeflossenen Beträgen „am Münchener Hauptbahnhof“ an einen unbekannten Hintermann, wobei offen blieb, ob dieser vor Ort auch bereits die Abhebung des Geldes gesteuert hatte, was bei dem festgestellten Hergang nicht ganz fern lag).
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c) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Landgericht hinsichtlich der gegenständlichen beiden Gutschriften, die der Angeklagte zum Kauf von Kryptowährung verwendet hat, zu Unrecht von lediglich transitorischem Besitz ausgegangen. Der Angeklagte war nach den Feststellungen alleiniger Kontoinhaber; ein unmittelbarer Zugriff der Vortäter auf die eingezahlten Beträge, z.B. mittels Vollmacht oder Bankkarte, ist nach den Feststellungen nicht gegeben. Die Abhängigkeit des Angeklagten von Weisungen der Vortäter, die nach den Feststellungen unmittelbar vor Eingang der Beträge telefonisch deren Weiterleitung gefordert hatten (UA S. 4), steht der Erlangung der alleinigen faktischen Verfügungsgewalt des Angeklagten an den eingegangen Buchgeldpositionen nicht entgegen. Für eine Steuerung der geforderten Weiterleitung durch vor Ort anwesende Hinterleute ist den Feststellungen kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Diese Möglichkeit drängt sich auch nicht auf, so dass eine Lücke in den Feststellungen insoweit nicht besteht. Es ist vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte eigenständig über das Guthaben verfügt hat, indem er zunächst Kryptowährung erwarb und erst nach diesem „Umtausch“ die Vermögenswerte an die Täter der Vortaten weiterleitete (UA S. 4). Auch der Umstand, dem das Landgericht bei seiner Wertung dem zeitlichen Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dass der Kauf der Krypto-Währung und dessen Weiterleitung noch am selben Tag des Eingangs der Gutschriften erfolgten (UA S. 4), rechtfertigt für sich allein angesichts der weiteren Umstände nicht die Annahme lediglich transitorischen Besitzes (vgl. BGH Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550: Mittelabflüsse am Tag des Buchgeldeingangs stellen das „Erlangen“ des vollen Taterlöses nicht in Frage; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 17, juris Rn. 17).
35
Das angegriffene Urteil beruht im Umfang des Rechtsmittelangriffs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, § 337 StPO.
36
Die „Abänderung“ der Entscheidung des Erstgerichts im Ausspruch über die Einziehung (in Höhe von 9.640,18 Euro) durch das Berufungsgericht dahin, dass es den einzuziehenden Betrag auf 5.200,95 Euro herabgesetzt hat (Urteilsausspruch zu Nr. 1, Satz 1), enthält im Ergebnis die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts, soweit dieses die durch die selbständigen Taten vom 1. April 2022 (Tat 1) und die erste aufgeführte Tat vom 6. April 2022 (Tat 2) durch den Angeklagten erlangten Beträge von 3.279,23 Euro und 1.160,00 Euro der Wertersatzeinziehung unterworfen hat. Die Anordnung der Einziehung der durch die weiteren Taten erlangten Buchgeldbeträge hat das Berufungsgericht unberührt gelassen.
37
In dem Umfang, in dem das Berufungsurteil die Anordnung von Wertersatz hinsichtlich der beiden bezeichneten Taten aufgehoben und insoweit keine Einziehungsanordnung getroffen hat, hat die Revision Erfolg. Das Revisionsgericht hat das angegriffene Urteil im bezeichneten Umfang aufzuheben, § 353 Abs. 1 StPO.
38
Einer Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es nicht.
39
Der Senat befindet auf der Grundlage der beanstandungsfrei getroffenen und insoweit nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen des Berufungsurteils, dass aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen der jeweilige Wert der dem Konto des Angeklagten zugeflossenen Buchgeldbeträge vom 1. April 2022 in Höhe von 3.279,23 Euro und vom 6. April in Höhe 2022 von 1.160,00 Euro gemäß §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c Satz 1 StGB der Einziehung unterliegt.
III.
40
Das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025 wird insoweit aufgehoben, als es den im Urteil des Amtsgerichts enthaltenen Ausspruch über die Einziehung durch Herabsetzung der Höhe des Einziehungsbetrages auf 5.200,95 Euro abgeändert hat, § 353 Abs. 1 StPO.
41
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren, über den vom Berufungsgericht aufrechterhaltenen Betrag hinausgehenden Betrages von 4.439,23 Euro wird angeordnet, §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c Satz 1 StGB.
42
Dem Angeklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.