Titel:
Zum Nachweis des Eingangs eines elektronischen Dokuments und zur endgültigen Kostentragung eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens
Normenkette:
SGG § 65a Abs. 5, § 65d S. 1, § 109
Leitsätze:
Zum Zugang eines von einerm besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war (Rn. 16 – 17)
1. Die dem Absender erteilte automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs eines elektronischen Dokuments erbringt den Beweis des ersten Anscheins über den Eingang, den Zeitpunkt des Eingangs sowie Anzahl und Dateinamen der übersandten elektronischen Dokumente. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die objektive Feststellungslast für den rechtzeitigen Eingang eines Dokuments trifft den Einreicher, so dass ein aussagekräftiger und individualisierter Dateiname des übermittelten Dokuments zu empfehlen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine endgültige Tragung der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse erfolgt regelmäßig, wenn das Gutachten weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dies gilt aber nicht, wenn sich aus der weiter von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, dass das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten unrichtig ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zum Zugang eines von einerm besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war, Beschwerdeschrift, elektronisches Dokument, automatisierte Bestätigung, EGVP, Dateiname, objektive Feststellungslast, Beweis des ersten Anscheins, Staatskasse, endgültige Kostentragung, wesentliche Förderung der Sachaufklärung
Vorinstanz:
SG Landshut, Beschluss vom 05.06.2025 – S 9 SB 396/20
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2405
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit strebte der Kläger einen höheren Grad der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens aG an.
2
Beim Kläger wurde auf seinen am 28.08.2019 gestellten Erstantrag hin mit Bescheid vom 31.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2020 ein GdB von 70 mit den Merkzeichen G und B festgestellt. Dabei wurden folgende Behinderungsleiden berücksichtigt:
1. Seelische Störung, chronisches Schmerzsyndrom, Somatisierungsstörung, Depression (Einzel-GdB: 40);
2. Knorpelschäden beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung des Kniegelenks links (Einzel-GdB: 40);
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen (Einzel-GdB: 20);
4. Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB: 20);
5. Mittelnervendruckschädigung beidseits (Carpaltunnelsyndrom) (Einzel-GdB: 10);
6. Hyperreagibles Bronchialsystem (Einzel-GdB: 10);
7. Ohrgeräusch beidseits (Tinnitus) (Einzel-GdB: 10).
3
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) – der Kläger begehrte weiterhin die Erhöhung des GdB auf mindestens 90 und die Zuerkennung des Merkzeichens aG – wurde nach Einholung von Befundberichten zunächst von Amts wegen der Orthopäde P mit der Erstattung des Gutachtens vom 08.03.2021 beauftragt. Der Sachverständige bestätigte im Ergebnis die Einstufung des GdB mit 70 durch den Beklagten, wobei er bezüglich der Einschränkungen der unteren Extremitäten zusätzlich eine Funktionsbehinderung der Hüftgelenke beidseits wegen einer Coxarthrose berücksichtigte. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sah P nicht als erfüllt an, da keine mobilitätsbezogenen Teilhabeeinschränkungen mit einem GdB von mindestens 80 vorlägen.
4
Auf Antrag des Klägers erstellte sodann der Orthopäde M sein Gutachten vom 02.08.2021. Dieser Sachverständige bewertete anders als zuvor der Beklagte und P die Einschränkungen an der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30, da er auch eine Skoliose und eine Spinalkanalstenose berücksichtigte. Ferner setzte er für den Tinnitus und eine beidseitige Schwerhörigkeit einen Einzel-GdB von 20 an. Die übrigen Behinderungsleiden wurden ebenso wie von P eingestuft. Den Gesamt-GdB bewertete M mit 80. Überdies bejahte er die Voraussetzungen des Merkzeichens aG, da eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei.
5
Der Beklagte wandte gegen die Bewertung durch M mittels der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26.08.2021 ein, ein höherer GdB als 20 für die Wirbelsäule sei aus beiden Gutachten nicht abzuleiten. Die Hörgeräteversorgung führe nicht zu einem höheren GdB und das Merkzeichen aG komme ebenfalls nicht infrage. Auch nach Einreichung einer Vielzahl weiterer Befundunterlagen durch die Klägerseite blieb der Beklagte bei seiner Beurteilung. Es wurde sogar darauf verwiesen, der Gesamt-GdB zeige eher eine Tendenz zu 50 bis allenfalls 60 (versorgungsärztliche Stellungnahme vom 10.11.2021).
6
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.05.2022 ab. Soweit abweichend, folgte das SG der Bewertung durch den Sachverständigen M nicht. Hinsichtlich der Wirbelsäule ging es von einer leicht- bis mittelgradigen Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule aus, die einen GdB von 20 rechtfertige, nicht aber von 30. Für den Tinnitus und die beidseitige Schwerhörigkeit sei ein GdB von 10 anzusetzen, da von einer geringgradigen Schwerhörigkeit auszugehen sei. Ein höherer Gesamt-GdB als 70 sei nicht zu rechtfertigen. Ebenso bestehe kein Anspruch auf das Merkzeichen aG, weil es an einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 fehle.
7
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az. L 3 SB 82/22) erfolgten weitere Ermittlungen, insbesondere wurde nach Einholung des Gutachtens vom 31.10.2022 von der Internistin und Arbeitsmedizinerin P1 auf Antrag des Klägers von M noch die ergänzende Stellungnahme vom 06.03.2023 erstattet. Während P1 die bisherige Beurteilung bestätigte, hielt M an seiner Bewertung fest und ging sogar von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung der seelischen Störung und der Schwerhörigkeit aus. Das Berufungsverfahren wurde schließlich durch den im Erörterungstermin am 18.03.2024 geschlossenen Vergleich beendet. Dieser sah im Wesentlichen vor, dass die Beklagte ab 01.01.2024 einen Gesamt-GdB von 80 feststellt und keine Nachprüfung von Amts wegen mehr erfolgt.
8
Am 05.05.2025 ist beim SG für den Kläger beantragt worden (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2025),
die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG der Staatskasse aufzuerlegen.
9
Der Gutachter habe zu den Beweisfragen des Gerichts im Einzelnen Stellung genommen. Das Gutachten habe auch zur Sachaufklärung beigetragen.
10
Das SG hat mit Beschluss vom 05.06.2025 eine Übernahme der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen M auf die Staatskasse abgelehnt. Die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten wäre, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung erlangt habe. Dies sei der Fall, wenn das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beitrage und beweiserheblich sei oder die Beurteilung auf eine breitere und für das Gericht und die Beteiligten überschaubarere Grundlage stelle bzw. die gerichtliche Entscheidung sonst gefördert habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht zu bejahen. Der Sachverhalt sei bereits durch das Gutachten von P umfassend aufgeklärt worden. Soweit M einen GdB von 80 und das Merkzeichen aG angenommen habe, sei dies nicht substanziiert und überzeugend begründet worden und habe im Gerichtsbescheid keine Berücksichtigung gefunden. Dass M zu den Beweisfragen Stellung genommen habe, vermöge keinesfalls eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung zu begründen.
11
Gegen den am 05.06.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerdeschrift vom 17.06.2025 ist dem SG am 23.12.2025 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelt worden. Im Prüfvermerk vom 23.12.2025 wird die Beschwerdeschrift als Dokument mit dem Dateinamen „2025-06-17_00_Beschwerde_an_SG_17625.pdf“, signiert am 18.06.2025 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, aufgelistet. Zudem ist ein Prüfprotokoll vom 18.06.2025 übersandt worden, wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18.06.2025 u.a. ein als „2025-06-17_00_Beschwerde_an_SG_17625.pdf“ bezeichnetes Dokument von seinem besonderen Anwaltspostfach per Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das SG versandt hat und dieses am 18.06.2025 auf dem Intermediär des SG eingegangen ist. Gleiches ergibt sich aus der Zustellantwort, wobei hier noch als Aktenzeichen des Empfängers S 9 SB 396/20 aufgeführt ist.
12
Zur Zulässigkeit der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist mitgeteilt worden, der Prozessbevollmächtigte habe am 23.12.2025 beim SG wegen der Beschwerde nachgefragt und erfahren, dass sich diese nicht in den Gerichtsakten befinde. Die Beschwerdefrist sei unverschuldet versäumt worden. Die signierte Beschwerdeschrift vom 17.06.2025 sei am 18.06.2025 an das SG übersandt worden und sämtliche notwendigen Prüfungen des besonderen Anwaltspostfach-Versands seien laut Protokoll positiv gewesen. Daher sei Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag sei vorsorglich aus Vorsichtsgründen gestellt worden. Der Sendebericht vom 18.06.2025 dokumentiere den Eingang auf dem Intermediär am 18.06.2025, als Meldungstext „Auftrag ausgeführt, Dialog beendet“ und als Status „kein Fehler“. Die Angabe „Eingang Intermediär“ stelle die automatisierte Versandbestätigung dar. Ein per besonderem Anwaltspostfach eingereichter Schriftsatz sei mit Speicherung auf dem Intermediär-Server des Gerichts eingegangen, auch wenn die Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern an technischen Problemen scheitere. Interne Organisationsprobleme des Gerichts nach der Speicherung gingen aber nicht zu Lasten des Absenders. Zusätzlich zum Sendebericht mit Eingangsbestätigung liege auch das Prüfprotokoll vom 18.06.2025 vor, das einen Eingang der Anhänge „Beschwerdeschrift vom 17.06.2025, Vollmacht, xjustiz-Strukturdatei“ auf dem Server ebenfalls am 18.06.2025 dokumentiere. Sämtliche Signaturprüfungen seien positiv verlaufen. Damit sei die Beschwerde fristgerecht am 18.06.2025 bei Gericht eingegangen. Da die automatisierte Eingangsbestätigung vorgelegen habe, sei man davon ausgegangen, dass die Beschwerde fristgerecht und ordnungsgemäß beim SG eingegangen sei. Der anwaltlichen Pflicht, den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrolliere, sei man nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung nicht erfolgreich gewesen sei, habe es nicht gegeben. Unter diesen Umständen habe keine Veranlassung für eine Nachfrage bei Gericht bestanden. In Beschwerdeverfahren sei es zudem nicht unüblich, dass zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und einer Entscheidung des Gerichts mehrere Monate vergehen könnten. Eine Nachfrage sei erst dann geboten erschienen, als über einen längeren Zeitraum keine Reaktion des Gerichts erfolgt sei.
13
In der Sache ist zur Begründung der Beschwerde vorgetragen worden, das Gutachten habe zur Sachaufklärung beigetragen. Der Gutachter habe zu den Beweisfragen Stellung genommen und das Gutachten ausführlich begründet. Letztlich habe eine vergleichsweise Regelung erzielt werden können. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Kostenübernahme auf die Staatskasse sei daher angezeigt.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
15
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173, 65a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG); einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bedarf es daher nicht.
16
Nach § 172 Abs. 1 und § 173 Satz 1 und 2 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde an des Landessozialgericht statt. Diese ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wobei die Frist auch gewahrt wird, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht in dieser Form eingelegt wird. Soweit eine Beschwerde, wie vorliegend, durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird, muss diese nach § 65d Satz 1 SGG als elektronisches Dokument übermittelt werden. Prozessual ist seit dem Jahr 2022 für bestimmte Personengruppen, darunter Rechtsanwälte, eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als Grundsatz für alle Rechtszüge zwingend vorgeschrieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 65d Rn. 1 f.). In welcher Form und auf welche Weise elektronische Dokumente zu übermitteln sind, regelt § 65a SGG i.V.m. der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), hier anzuwenden in der vom 17.07.2024 bis zum 22.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBl. I, Nr. 234), da eine Übermittlung im Juni 2025 zu prüfen ist. Demnach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Übermittlung im Dateiformat PDF vorgeschrieben ist (§ 2 Abs. 1 ERVV). Außerdem muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Das bedeutet, dass der betreffende Schriftsatz entweder eine einfache Signatur (Wiedergabe des Namens am Ende des Textes) aufweisen und über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 65a Abs. 4 Satz 1 SGG eingereicht worden oder er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 15.05.2024 – B 8 SO 3/22 R – juris; Keller, a.a.O., § 65a Rn. 7). Die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente dienen nicht nur wie bei der prozessualen Schriftform allein der Gewährleistung der Urheberschaft eines Dokuments, sondern zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also der Integrität der Dokumente (vgl. BSG, a.a.O.). Hinsichtlich des Eingangs bei Gericht bestimmt § 65a Abs. 5 SGG, dass ein elektronisches Dokument eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist dann eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Diese erbringt bei EGVP zumindest den Beweis des ersten Anscheins über den Eingang, den Zeitpunkt des Eingangs sowie Anzahl und Dateinamen der übersandten Dokumente (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 2 U 1/23 R, BayLSG, Urteil vom 30.03.2023 – L 4 P 76/22 – beide nach juris; Stäbler in jurisPK-SGG, § 65a, Stand, 26.01.2026, Rn. 62; Keller, a.a.O., Rn. 12a). Nicht geklärt werden kann mit der automatisierten Bestätigung, ob die Dokumente qualifiziert elektronisch signiert waren. Das muss anhand der erneut zu übermittelnden Dateien ermittelt werden (Stäbler, a.a.O.). Ob das Dokument von der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden kann, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20 – juris, zu dem mit § 65a SGG inhaltsgleichen § 130d ZPO; Keller, a.a.O., § 65a Rn. 12; Stäbler, a.a.O., Rn. 64). Die objektive Feststellungslast für den rechtzeitigen Eingang trifft auch beim elektronischen Rechtsverkehr den Einreicher, so dass ein Gleichlauf mit der Einreichung eines Schriftsatz per Telefax gegeben ist (vgl. Stäbler, a.a..O.). Anders als bei der Übermittlung mittels Telefax ergibt sich allerdings aus der Eingangsbestätigung nach § 65a Abs. 5 Satz 2 SGG nicht, welche Datei mit welchem Inhalt versandt worden ist. Um hier einen entsprechenden Nachweis zu ermöglichen, dürfte es sich empfehlen, den Schriftsatz mit einem aussagekräftigen und individualisierbaren Dateinamen zu bezeichnen (vgl. Stäbler, a.a.O., Rn. 71). Die Frage der ordnungsgemäßen Erhebung einer Beschwerde ist im Wege des sog. Freibeweises aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2024 – 4 BN 3/24 – juris, zu dem mit § 65a SGG inhaltsgleichen § 55a VwGO).
17
Gemessen daran steht für den Senat im vorliegenden Fall fest, dass der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers am 18.06.2025 beim SG ordnungsgemäß Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.06.2025 im Verfahren S 9 SB 396/20 eingelegt hat. Die am 18.06.2025 elektronisch vom besonderen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten an den EGVP-Intermediär des SG gesandte Beschwerdeschrift ist auf dem betreffenden Server am 18.06.2025 um 16:11 Uhr eingegangen. Dieser Eingang auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des SG im EGVP-Netzwerk sowie die Absendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers und der Zeitpunkt des Eingangs auf dem Intermediär des SG stehen für den Senat aufgrund des vorgelegten Prüfvermerks und der Zustellantwort fest. Diese erbringen in der Regel den Beweis für die genannten Umstände. Gründe, weshalb dies hier anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die durchgeführten Prüfungen alle positiv gewesen. Somit steht fest, dass ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG genutzt wurde. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die als Anhang übermittelte Datei mit der Beschwerdeschrift auch eine qualifizierte elektronische Signatur enthielt oder nur eine einfache. Dass letzteres der Fall war, ergibt sich für den Senat ausreichend sicher aus der am 23.12.2025 als Anhang übermittelten Beschwerdeschrift vom 17.06.2025. Diese Datei ist als „2025-06-17_00_Beschwerde_an_SG_17625.pdf“ bezeichnet. Eine Datei mit genau demselben Namen ist nach dem Prüfprotokoll vom 18.06.2025 als Anhang auch am 18.06.2025 vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten an das SG übermittelt und am 18.06.2025 auf dem Empfangs-Intermediär des SG gespeichert worden. Dieser Dateiname ist ausreichend individuell, um zu belegen, dass es sich um dieselbe Datei und damit dieselbe Beschwerdeschrift handelt. Auch folgt aus der Angabe des Aktenzeichens des Empfängers, also dem SG, in der Zustellantwort vom 18.06.2025, in der ebenfalls der Dateiname „2025-06-17_00_Beschwerde_an_SG_17625.pdf“ aufgelistet ist, dass die übermittelte Beschwerde das Verfahren S 9 SB 396/20 betraf. Die betreffende Beschwerdeschrift enthält am Ende den Nachnamen des Bevollmächtigten und damit eine – hier ausreichende – einfache Signatur. Bei lebensnaher Betrachtung ist damit für den Senat der volle Beweis erbracht, dass gegen den Beschluss des SG vom 05.06.2025 am 18.06.2025 Beschwerde eingelegt worden ist. Dass die Beschwerdeschrift – aus welchen Gründen auch immer – vom Intermediär nicht abgerufen werden konnte und nicht in die Gerichtsakte zum Verfahren S 9 SB 396/20 gelangt ist, betrifft allein die gerichtsinterne Sphäre und ändert an dem Zugang bei Gericht nichts.
18
Auch die übrigen Voraussetzungen der elektronischen Einlegung sind gewahrt und ebenso die einmonatige Frist des § 173 Satz 1 SGG, so dass die Beschwerde zulässig ist. Auf den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt es mithin nicht mehr an.
19
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Übernahme der Kosten des Gutachtens von M vom 02.08.2021 – allein diese Kosten sind vorliegend streitig, nicht aber diejenigen der erst im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2023, über die das SG zutreffend auch nicht entschieden hat – auf die Staatskasse abgelehnt.
20
Die Entscheidung darüber, wer die Kosten eines gemäß § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens endgültig trägt bzw. ob sie auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16; Roller in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 109 Rn. 30). Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (vgl. BayLSG, Beschlüsse vom 07.04.2014 – L 15 SB 198/13 B und vom 13.11.2015 – L 15 SB 206/15 B – juris). Dass ein Gutachten „die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert hat“, genügt dabei nicht (vgl. BayLSG, Beschlüsse vom 28.09.2012 – L 15 SB 293/11 B und vom 21.11.2018 – L 20 KR 486/18 B – juris). Denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a). Dafür genügt nicht ein nur geringfügiger Beitrag des Gutachtens gemäß § 109 SGG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, sondern der Beitrag muss von nicht unerheblichem Gewicht sein, um die weitere Aufklärung wesentlich gefördert zu haben (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 03.12.2025 – L 3 SB 282/25 B – juris).
21
Von einer Förderung der Sachaufklärung ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat (vgl. BayLSG, Beschluss vom 19.08.1999 – L 18 B 303/96 V – juris). Nur dann, wenn in einem solchen Fall die von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG und der darin enthaltenen Hinweise, die Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen waren, bestätigen, ohne wesentliche, darüber hinausgehende zusätzliche Erkenntnisse zu bringen, ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht angezeigt (vgl. Udsching, Besonderheiten des Sachverständigenbeweises im sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 1992, 50, 55; BayLSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 15 SB 22/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2017 – L 18 R 677/15 B – juris). Denn in einem solchen Fall hat, wie sich im Rahmen der durch das Gutachten gemäß § 109 SGG veranlassten Ermittlungen und somit im Nachhinein zeigt, kein objektiver Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Vielmehr hat in einem solchen Fall mit dem Gutachten gemäß § 109 SGG nur ein tatsächlich unzutreffendes und irreführendes Gutachten zunächst den falschen Eindruck vermittelt, dass weitere Ermittlungen erforderlich wären. Dass sich dieser Eindruck erst nachträglich durch die von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen als falsch herausgestellt hat, kann nicht dazu führen, dass die Kosten für das Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen wären. Würde man dies anders sehen, hätte dies faktisch zur Konsequenz, dass ein tatsächlich weder zur Sachaufklärung beitragendes noch entscheidungserhebliches Gutachten allein deshalb aus der Staatskasse zu bezahlen wäre, weil es inhaltlich falsch gewesen ist und dadurch, also wegen der Unrichtigkeit, weitere Ermittlungen von Amts wegen nach sich gezogen hat. Dass ein derartiges Ergebnis nicht richtig sein kann, zumal es eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber einem Kläger bedeuten würde, dessen gemäß § 109 SGG benannter Sachverständiger sorgfältig arbeitet und damit nicht den Anschein der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen weckt mit der Konsequenz, dass die Kosten für dieses Gutachten wegen des fehlenden Beitrags zur Sachaufklärung und Entscheidungserheblichkeit nicht auf die Staatskasse zu übernehmen wären, liegt auf der Hand (vgl. Beschluss des Senats vom 03.12.2025 – L 3 SB 282/25 B – juris).
22
Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten gemäß § 109 SGG den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Ermessensausübung zugunsten eines Antragstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie zuvor der von Amts wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, aufgrund des gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachtens die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.12.2025 – L 3 SB 282/25 B; BayLSG, Beschlüsse vom 12.03.2012 – L 15 SB 22/12 B und vom 25.04.2018 – L 20 VG 14/18 B – alle nach juris).
23
Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109 Rn. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können. Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand, wenn das Gutachten gemäß § 109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.
24
Nach diesen Grundsätzen hat das von dem Sachverständigen M erstattete Gutachten vom 02.08.2021 die Sachaufklärung objektiv nicht wesentlich gefördert. Dazu wird auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
25
Im Beschwerdeverfahren sind keine weiteren, beachtenswerten Gründe aufgeführt worden, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Insbesondere kann nicht aus der vergleichsweisen Beendigung des Ausgangsrechtsstreits durch den Vergleich vom 18.03.2024 etwas für die Frage der Kostenübernahme abgeleitet werden. Nach dem Vergleich hat sich der Beklagte zur Feststellung eines höheren GdB ab 01.01.2024 bereit erklärt. Allein diese zeitliche Festlegung verdeutlicht, dass das bereits 2021 erstattete Gutachten von M dafür keine Grundlage geliefert hat – ebenso wenig wie die spätere ergänzende Stellungnahme. Auch wird in der Niederschrift über den Termin vom 18.03.2024 das Gutachten von M nicht einmal erwähnt.
26
Eine nur teilweise Kostenübernahme scheidet ebenfalls aus, da die genannten Gründe gegen eine Übernahme der Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse für beide Verfahrensgegenstände – GdB und Merkzeichen aG – gleichermaßen gelten.
27
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
29
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.