Titel:
Asbestentsorgung, Gefährlicher Abfall, Sachkundeanforderungen, Gesundheitsgefährdung, Strafzumessung, Vorstrafenbewertung, Bewährungsentscheidung
Schlagworte:
Asbestentsorgung, Gefährlicher Abfall, Sachkundeanforderungen, Gesundheitsgefährdung, Strafzumessung, Vorstrafenbewertung, Bewährungsentscheidung
Vorinstanz:
AG Wolfratshausen, Urteil vom 15.11.2023 – 2 Ds 35 Js 10455/22
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 21.09.2026 – 206 StRR 219/26
Tenor
1. Die Berufung des Angeklagten … … … und der Staatsanwaltschaft München II gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom15.11.2023 mit dem Aktenzeichen: 2 Ds 35 Js 10455/22 wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine insoweit notwendigen Auslagen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
§§ 326 Abs. 1 Nr. 2, 56 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
1
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Wolfratshausen mit Urteil vom 15.11.2023 wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht am 21.11.2023 unbeschränkt Berufung eingelegt.
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Beide Berufungen blieben ohne Erfolg.
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Sowohl vor dem Amtsgericht Wolfratshausen, als auch im Berufungsverfahren fanden Rechtsgespräche statt. Vor dem Amtsgericht Wolfratshausen wurde in einer Sitzungspause die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wies der Strafrichter darauf hin, dass nach der derzeitigen Lage ein Geständnis von Vorteil sein könnte. Die Verteidigung führte aus, dass der Angeklagte aus versicherungstechnischen Gründen auf eine Verurteilung wegen nur fahrlässiger Begehung hinarbeite. Der Strafrichter führte aus, dass man sich insoweit würde strecken müssen. Nach dem Gespräch legte der Angeklagte ein teilweises Geständnis hinsichtlich fehlender Anweisungen an seine Mitarbeiter, am zweiten Tag nicht mehr zu arbeiten, ab. Die Verurteilung erfolgte wegen vorsätzlicher Begehungsweise.
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Im Berufungsverfahren fand – wie im Vermerk vom 05.11.2024 niedergelegt – ein Telefonat zwischen dem damaligen Vorsitzenden der Berufungskammer und dem damaligen Verteidiger XX … statt. Insoweit wurde erörtert, dass eine differenzierte Bewertung des Handelns des Angeklagten am ersten und am zweiten Tag denkbar sei und durch eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 bzw. § 154a II StPO das vorsätzliche Verhalten des ersten Tages im Hinblick auf das fahrlässige Verhalten am zweiten Tag eingestellt werden könne. Eine Einigung auf dieser Basis kam nicht zustande.
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Im Berufungsverfahren wurde am Ende des ersten Sitzungstages eine weitere Verständigung gesucht. Insoweit regte der Verteidiger XX Xx. … eine Einstellung nach § 153a StPO an. Eine Einigung scheiterte daran, dass keine einheitliche Bewertung des Abfallbegriffs durch die Verfahrensbeteiligten festgestellt werden konnte.
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Im Berufungsverfahren machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache oder zu den persönlichen Verhältnissen mehr. Im letzten Wort äußerte der Angeklagte insgesamt sein Bedauern für die Zeugin … und dass er seine Arbeiter für den zweiten Tag klar angewiesen habe, dass sie nur die Arbeitsgerätschaften abholen und saubermachen sollten.
II. Persönliche Verhältnisse
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Der verheiratete Angeklagte ist von erlerntem Beruf Maurer. Als Bauleiter einer Schadstoffsanierungsfirma mit Spezialisierung auf Asbestsanierung und -entsorgung, die von seiner Ehefrau … … geleitet wurde, verdiente der Angeklagte bis Ende 2023 450,00 Euro monatlich. Ende 2023 gab seine Ehefrau die Firma auf und verkaufte sie an eine dritte Person. Der Angeklagte ist seither nicht mehr beruflich tätig.
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Der Angeklagte erlitt am 23.02.2022 nachmittags Herzprobleme und musste sich ins Krankenhaus begeben. Seither haben sich die Herzprobleme verstärkt und der Angeklagten kann nicht mehr arbeiten. Er bezieht noch eine Rente in Höhe von 178,00 Euro.
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Der Angeklagte ist nicht unterhaltspflichtig und lebt mit seiner Ehefrau zur Miete, die 1.000 Euro pro Monat beträgt.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 09.02.2018 Az: 1119 Cs 237 Js 196569/16 lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Angeklagte arbeitet in der Firma seiner Frau, der Firma … …, … XX, … …. Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Angeklagte mit dem Abriss eines asbesthaltigen Garagentors in der … … XX, … … beauftragt worden. Diese Abrissarbeiten wurden durch den Angeklagten und den anderweitig Verfolgten … zwischen dem 21.09.2015 und dem 25.09.2015 durchgeführt. Entgegen der dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten … bekannten Verpflichtung nach Abschluss der Abrissarbeiten eine Freimessung gem. Nr. 14.5 TRGS 519 durchzuführen, wurde der Schwarzbereich nach Abschluss des Abrisses des Garagentors ohne vorherige Freimessung abgebaut. Wie der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte … wussten, war eine solche Freimessung erforderlich, um eine Kontamintation des Weißbereichs, also des Bereichs außerhalb der Abrissarbeiten mit Asbest zu verhindern.“
Dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 28.03.2019, Az.: 2 Cs 13 Js 31772118 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Am 27.06.2018 führte der Angeklagte selbst für die Firma … … gemeinsam mit seinem nicht näher bekannten Mitarbeitern sowie nicht näher bekannten Mitarbeitern der Firma … … in dessen Auftrag Asbestabbrucharbeiten im Rahmen von Fenstersanierungsarbeiten in … …, … X und XX durch. Die Arbeiten der Firma … … wurden zuvor beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern angezeigt. Bei Durchführung der Arbeiten verstieß der Angeklagte, seine Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter der Firma … … gegen verschiedene Vorschriften für den gewerblichen Umgang mit Asbest, konkretisiert durch die TRGS 519. So war weder der Arbeitsbereich in irgendeiner Form abgeschottet, noch wurden persönliche Schutzausrüstungen sowie andere nach TRGS 519 vorgeschriebene Schutzmaßnahmen bereitgestellt. Des Weiteren verfügte die Firma … … nicht über einen Sachkundigen, auch wurden die Arbeiten durch die Firma … … zuvor nicht schriftlich angezeigt. Aufgrund seiner Sachkundeschulung waren dem Angeklagten die geltenden Regeln für den gewerblichen Umgang mit Asbest vertraut, wurden jedoch schlicht vom Angeklagten ignoriert.“
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Der Angeklagte arbeitete bei der Firma … …, die auf die Demontage und Entsorung von Eternit und Asbest spezialisiert war. Der Angeklagte verfügte über die erforderliche Sachkunde und hatte seinen Nachweis letztmals mit Zertifikat des Umweltinstituts O. GmbH vom 12.11.2021 bis 12.11.2027 erneuert. Er war im Besitz des gemäß TRGS 519 erforderlichen Sachkundenachweis und übernahm auf der Baustelle die Rolle als Aufsichtsführender gemäß Abschnitt 5.2 TRGS 519 wahr. In seiner Funktion als Aufsichtsführender war der Angeklagte, wie er wusste, gegenüber den Mitarbeitern … und … weisungsbefugt und gemäß § 13 Abs. I ArbSchG für die Einhaltung der für den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zuständig.
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Die Geschädigte … … bewohnte und bewohnt auch jetzt wieder mit ihrem zur Tatzeit 13-jährigen Sohn, dem Geschädigten … …, das Einfamilienhaus … … XX, … …. Im Zuge von Renovierungsarbeiten in dem Haus wollte die Geschädigte unter anderem die Fußböden im Keller und im ersten Obergeschoss erneuern. Bei den Bodenbelägen handelte es sich um asbesthaltige CV-Beläge mit einem Asbestanteil in der Pappschicht von über 50% Chrysotil (Abschnitt 2.6 Abs. I Nr. 4 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519). Aufgrund einer im Auftrag der Geschädigten durchgeführten Analyse des Labors SGS Institut Fresenius war der Geschädigten … bekannt, dass es sich bei den Bodenbelägen um asbesthaltige CV-Bodenbeläge handelte.
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Asbest ist ein krebserregender Stoff der Kategorie C im Sinne der RL 67/548/EWG. Beim Einatmen von asbeststaubbelasteter Luft gelangen feinste Asbestfasern tief in die Lunge und verhaken sich an den Luftbläschen. Die Asbestfasern durchstoßen und reizen das Lungengewebe, so dass es schon nach kurzer Einwirkungszeit zu einer Reaktion des Lungengewebes kommen kann; dadurch, dass die Asbestfasern nicht brechen, sondern nur aufspleißen, können sie nicht mehr ausgeatmet werden. Ein Schwellenwert für unbedenkliche Konzentrationen existiert nicht.
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Nachdem die Geschädigte … … bereits im Dezember 2021 die Firma … … in der … XX in … … mit der Entfernung eines asbesthaltigen Rohres aus ihrer Küche beauftragt hatte, beauftragte sie diese Firma, vertreten durch den Angeklagten als Bauleiter mit der Durchführung der fachgerechten Entfernung und Entsorgung der Bodenbeläge im Keller und ersten Obergeschoss gemäß einem vom Angeklagten erstellten Angebot vom 14.02.2022 erneut. Bereits im Dezember 2021 hatte der Angeklagte … … darauf aufmerksam gemacht, dass ggf. die Bodenbeläge in den genannten Geschossen asbesthaltig sein könnten. Eine entsprechende Bodenuntersuchung bestätigte diesen Verdacht des Angeklagten in der Folgezeit wie oben ausgeführt. Der Angeklagte hatte hierzu auch ein Stück aus dem Bodenbelag im Keller herausgeschnitten und die Zeugin … darauf hingewiesen, dass hier ein asbesthaltiger Boden vorliegen könnte.
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Das Angebot des Angeklagten vom 14.02.2022 sah u.a. die Erstellung zweier Schwarzbereiche und den fachgerechten Ausbau inkl. Entsorgung der asbesthaltigen Böden gemäß TRGS 519 vor. Entgegen dem Angebot vom 14.02.2022 handelte es sich bei den auszubauenden und zu entsorgenden Fußbodenplatten nicht um Floorflex Platten, welche als fest gebundene Produkte einzustufen sind, sondern um sogenannte Cushioned-Vinyl-Platten (CV-Platten) und mithin um schwach gebundene Produkte. Aus letzteren lösen sich wegen der Konsistenz leichter Asbestfasern, woraus ein erhöhter Arbeitsaufwand bei Abbau und der Entsorgung entsteht und dementsprechend andere Entsorgungsverfahren anzuwenden sind. Zudem hätte bei beiden Verfahren jeweils im Nachgang zu den Arbeiten eine Freimessung erfolgen müssen, die im Angebot nicht enthalten war. Diese Umstände nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte wusste darum, da er vor Angebotserstellung, die zu entsorgenden Böden bei der Geschädigten besichtigt hatte und aufgrund seines erneuerten Sachkundenachweises um das Erfordernis des umfangreicheren Verfahrens bei schwach gebundenen Asbestprodukten wusste.
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Die gemäß Ziff. 3.2. Abs. 4 TRGS 519 zwingend erforderliche Anzeige des Bauvorhabens bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unterließ der Angeklagte ebenfalls.
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Am 23.02.2022, gegen 08:00 Uhr, begab sich der Angeklagte mit zwei weiteren Mitarbeitern der Firma … … – … … und … … – zum o.g. Anwesen und begann mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten. Die Mitarbeiter des Angeklagten verfügten – wie er wusste – nicht über dieselbe Ausbildung und Sachkunde für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien wie der Angeklagte. Die Demontage der Böden wurde dergestalt ausgeführt, dass der Kunststoffoberbelag abgelöst wurde. Dabei riss der CV-Belag materialbedingt im Bereich der asbesthaltigen Pappschicht und setzte eine hohe Konzentration von Asbestfasern frei.
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Bei der Durchführung der Arbeiten wurden insbesondere folgende Schutzmaßnahmen nach der anzuwendenden Vorschrift TRGS 519 nicht beachtet:
- es wurden entgegen Nr. 14.1 Abs. I TRGS 519 keine Schwarzbereiche als Schutzbereich errichtet (staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs im Sinne einer Abschottung
- entgegen Nr. 14.2. und 14.3. TRGS 519 wurden keine Personen- oder Materialschleusen errichtet
- die mit Asbest kontaminierten Bodenbeläge wurden entgegen Nr. 14 Abs. 6 TRGS 519 nicht innerhalb des Arbeitsbereichs verpackt und aus dem Gebäude transportiert.
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In der Folge kam es bereits am ersten Tag der Renovierungsarbeiten, mithin am 23.02.2022, zu einer vermehrten Freisetzung asbesthaltigen Staubes innerhalb des Arbeitsbereichs sowie einer Freisetzung außerhalb des Arbeitsbereichs, dem die in dem Gebäude wohnenden Geschädigten … und … … ausgesetzt waren. Bei Arbeitsende wurde die Baustelle auch nicht entsprechend der oben ausgeführten Abschottungen gesichert, sondern der Geschädigten und ihrem Sohn der Verbleib im Haus erlaubt, obwohl dies aufgrund des Umfangs der Arbeiten im Keller und im Obergeschoss nicht möglich war.
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Gegen 13 Uhr verließ der Angeklagte mit seinen Mitarbeitern die Baustelle und brachte einen Teil der entfernten Asbestabfälle (0,085 t) zur Entsorgungsstelle, an der sie um 14:48 Uhr entgegengenommen wurden. Danach musste sich der Angeklagte wegen massiven Herzbeschwerden ins Krankenhaus … begeben und wurde dort erst am 28.02.2022 wieder entlassen.
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Am 24.02.2022 setzten die Mitarbeiter … und … die Arbeiten ohne diesen fort und führten Schleif- und Fräsarbeiten durch. Eine Abschottung des Arbeitsbereichs erfolgte entgegen Nr. 14.1 Abs. I TRGS 519 weiterhin nicht, so dass es erneut zu einer erheblichen Freisetzung von Asbestfasern kam. Der Angeklagte konnte aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr auf seine Mitarbeiter einwirken, hatte aber zuvor nicht dafür Sorge getragen, dass bei einer Erkrankung seinerseits die Arbeiter nicht ohne Aufsichtsperson mit Sachkundenachweis auf Baustellen tätig werden.
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Dem Angeklagten war bewusst, dass die ausgeführten Arbeiten und veranlassten Sicherheitsmaßnahmen aufgrund der Wahl des falschen, wenn auch kostengünstigeren Verfahrens, nicht den Anforderungen eines fachgerechten Umgangs mit asbesthaltigen Materialien entsprachen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass innerhalb des Arbeitsbereiches vermehrt asbesthaltiger Staub freigesetzt wurde und asbesthaltiger Staub in die bewohnten Bereiche außerhalb des Arbeitsbereichs gelangte und in der Folge für die Geschädigten … und … … aufgrund der Exposition mit dem asbesthaltigen Staub die Gefahr einer zumindest abstrakten Gesundheitsgefahr bestand.
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Nachdem die Arbeiten unvollendet am 24.02.2022 unterbrochen wurden, schaltete … … am 28.02.2022 einen von ihr beauftragten Sachverständigen, den sachverständigen Zeugen Dipl-Ing …, zur näheren Begutachtung des Anwesens und der Bauarbeiten ein, bei der eine erhöhte Kontamination mit Asbest nahezu im gesamten Gebäude festgestellt wurde. Daraufhin untersagte die Geschädigte … … auf eine Weiterführung der Arbeiten durch den Angeklagten und seiner Firma.
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Die von dem Angeklagten am 07.03.2022 in Rechnung gestellten Arbeiten in Höhe von 4.452,47 EURO wurden von … … in der Folgezeit nicht bezahlt. Der zivilrechtliche Rechtsstreit hinsichtlich der im Gegenzug von … … bzw. ihrer Mutter geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist noch nicht beendet.
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… …, die seit einer krankheitsbedingten Entfernung eines Lungenflügels nur noch einen hat, wie auch ihr Sohn … ließen sich in der Folgezeit fachärztlich untersuchen, wobei bislang keine Schädigungen durch die Einwirkung von Asbest festgestellt werden konnten.
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 28.03.2019 sowie dem Auszug aus dem Handelsregister vom 05.03.2026, Handelsregister A des Amtsgerichts München, HRA …, aus der die Firmenaufgabe der Ehefrau des Angeklagten durch Veräußerung an einen dritte Person unter Haftungsausschluss, ersichtlich ist. Die Kammer folgt den Angaben aus dem verlesenen Urteil, da sie sich stimmig in die Beweisaufnahme einfügen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten ergeben sich aus der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 19.02.2026.
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Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen hinsichtlich der Sachkunde des Angeklagten auf der Verlesung des Teilnahmezertifikats über die Aufrechterhaltung der Asbest-Sachkunde TRGS 519, Anlage 3.
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Die Feststellungen zur Auftragsvergabe sowie dem Ablauf der Arbeiten stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugin … …. Diese gab in ihrer Vernehmung an, dass sie die Firma … sowie den Angeklagten bereits im Dezember 2021 (Auftragsausführung 19.12.2021) mit der Entfernung eines asbesthaltigen Rohres in der Küche beauftragt habe und mit der Auftragsausführung zufrieden gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der Angeklagte mit ihr auch durch alle Räumlichkeiten des Hauses gegangen und habe sie darauf hingewiesen, dass die Böden im Keller und im Obergeschoss asbesthaltig sein könnten. Er habe auch ein Stück Boden im Kellergeschoss herausgeschnitten und ihr gezeigt, woran er seine Einschätzung festmache. Der Angeklagte habe ihr zudem empfohlen, die Böden von einem Fachinstitut prüfen zu lassen. Dies habe sie über die Firma … veranlasst. Als diese ihr bestätigt habe, dass es sich um asbesthaltige Böden handele, habe sie sich entschieden, diese Böden entfernen zu lassen, auch da sie sich ohnehin habe neu einrichten wollen. Dem Angeklagten habe sie die Untersuchungsergebnisse zur Verfügung gestellt. Das Angebot des Angeklagten habe sie nicht weiter hinterfragt und den Auftrag erteilt. Der Angeklagte sei – wie vereinbart – am 23.02.2022, einem Mittwoch, mit zwei Mitarbeitern erschienen und habe angefangen, die Böden herauszureißen. Hierzu hätte der Angeklagte mit seinen Mitarbeiten an der Treppe, die im Haus vom Keller bis in das Obergeschoss führe eine bodengleiche dünne Plastikabdeckung zum Kellergeschoss über die Treppenstufen gezogen, die in der Mitte einen sich leicht überlappenden Schlitz aufgewiesen habe, durch den beiden Mitarbeiter und der Angeklagte geklettert seien. Eine Schleuse sei nicht errichtet worden. Durch den Schlitz sei auch gelegentlich Staub gekommen. Sie habe sich während der Arbeiten im Wohnzimmer aufgehalten, sei aber auch im Garten gewesen. Am ersten Tag seien die Böden im Keller und im Obergeschoss herausgerissen gewesen, man habe aber noch Klebereste gesehen. Am nächsten Tag seien die beiden Mitarbeiter ohne den Angeklagten gekommen und hätten die Böden abgeschliffen, was zu erheblichen Staub geführt habe. Der Staub habe sich insgesamt im ganzen Haus verteilt, vom zweiten Tag natürlich mehr, aber auch am ersten Tag sei Staub da gewesen. Ihr Sohn … sei damals 13 Jahre alt gewesen und habe seinen Wohnbereich im Keller gehabt. Er habe dort auch die Nacht vom 23.02. auf den 24.02.2022 verbracht, da der Angeklagte ihr gesagt habe, das gehe in Ordnung. Am zweiten Tag hätten die beiden Mitarbeiter noch die meisten Gerätschaften mitgenommen, oberflächlich durchgewischt und seien gegangen. Zurückgeblieben seien eine Bohrmaschine und ein Verlängerungskabel. Aber auch zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch Reste vom Boden im Keller befunden, insbesondere bei den Türschwellen. Zu keinem Zeitpunkt hätte der Angeklagte mit seinen Arbeitern eine Schleuse aufgebaut. Außer der Folie, die zur Abgrenzung am Treppenabgang zum Keller angebracht worden sei, habe es keine Schutzmaßnahmen gegeben. Die Mitarbeiter des Angeklagten und der Angeklagte hätten weiße Schutzanzüge und Mundschutz gehabt. Zumindest die Mitarbeiter hätten diesen jedoch nicht immer getragen. Die Folie, die am Treppenabgang befestigt gewesen sei, sei wie schwarze Müllfolie gewesen. Sie sei nur einfachlagig gewesen. In der Mitte am Treppenabgang sei nur ein Schlitz zum Durchgehen gewesen, der ein bisschen überlappt habe. Am ersten Tag habe man im Keller die vom Gang abgehenden Türen mit Gafferband verklebt, auch die Schlüsselreste. Am ersten Tag seien der Angeklagte und seine Mitarbeiter mit den Bodenresten auch aus der Haustür nach draußen gekommen und hätten diese teilweise erst vor der Haustür in große Säcke verpackt. Sie habe am 24.02.2022 selbst einmal durchgeputzt und dabei eine FFP2-Maske getragen. Auf Anraten ihrer Mutter habe sie den sachverständigen Zeugen … beauftragt. Dieser sei am 28.02.2022 gekommen, habe sich das Haus angeschaut, diverse Proben genommen und ihr mitgeteilt, dass sie und ihr Sohn besser nicht mehr in dem Haus verweilen sollten. Daran habe sie sich gehalten. Sie habe im Anschluss entsprechend der Empfehlung des sachverständigen Zeugen … eine weitere Spezialfirma beauftragt. Diese habe ihr Haus umfangreich gereinigt und hierzu einen sogenannten Löwengang außen gebaut, in dem Material- und Personalschleuse eingebaut gewesen wären. Im April 2022 habe sie dann wieder einziehen können. Der Angeklagte habe auch eine Absaugmaschine dabei gehabt, die sei an beiden Tagen zum Einsatz gekommen und sei passend zu den Arbeiten in den Keller bzw. das Obergeschoss getragen worden. Sie habe im Keller Laminat auslegen lassen und im Obergeschoss einen Teppich verlegen lassen wollen. Der CV-Boden sei abgenutzt und nicht mehr schön gewesen. Der Angeklagte habe sie bei der Begehung vor der Auftragserteilung darauf hingewiesen, dass der Boden verklebt sein könne und man ihn nur dann einfach rausnehmen könne, wenn er nicht verklebt sei. Am Abend des ersten Tages seien vor allem im Keller noch Streifen am Estrich zu sehen gewesen. Die seien etwa so breit wie der Zeugentisch hier bei Gericht (ca. 1m) gewesen. Auf Nachfrage habe ihr der Angeklagte gesagt, dass sie die mit Wasser besprühen solle und sie dann darüber steigen könne und sich ganz normal im Haus bewegen dürfe. Die Arbeiter des Angeklagten hätten am zweiten Tag nur im Keller geschliffen, da es im Obergeschoss wegen eines Stromproblems nicht gegangen sei. Sie habe mit dem Angeklagten abends nochmal telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, dass sie erst am Montag wiederkommen würden. Danach habe sie dem Angeklagten das Weiterarbeiten verboten. Sie habe vom Keller und Obergeschoss Bilder gefertigt vom Zeitpunkt vor den Arbeiten und nach den Arbeiten.
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Diese Lichtbilder der Zeugin … wurden in Augenschein genommen. Auf den Bildern vom Zeitpunkt vor den Arbeiten war hinsichtlich des zu entfernenden Bodens im Kellergeschoss ein braun changierender Boden zu erkennen, der nicht fliesenartig wirkte, sondern wie in Streifen nebeneinandergelegt. Im Obergeschoss war ein grün changierender Boden erkennbar, der im Bereich der Sonneneinstrahlung durch das Dachfenster stark eingedunkelt wirkte. Auf weiteren Lichtbildern von einem Zeitpunkt nach Durchführung der Arbeiten vom 23./24.02.2022 war der graue Estrich zu sehen und insbesondere an den Rändern noch Reste des bräunlichen Bodenbelages mit deutlichen Abrissspuren.
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Die Kammer glaubt den Angaben der Zeugin …, auch in Zusammenschau mit den von ihr gefertigten Lichtbildern und legt ihre Schilderung vom Arbeitshergang dem festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die Zeugin machte ihre Angaben nachvollziehbar und schlüssig. Sie differenzierte zwischen dem ersten und dem zweiten Tag und zeigte keinen Belastungseifer. So gab sie an, dass die Mitarbeiter des Angeklagten Schutzausrüstung hatten und dass die meiste Staubbelastung vom zweiten Tag stamme.
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Die Angaben der Zeugen werden teilweise von den Angaben der Arbeiter des Angeklagten …, den Zeugen … und …, gestützt. Insoweit bestand für die Kammer kein Beweisverwertungsverbot. Zwar machten die Zeugen teilweise von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch, jedoch schützt der § 55 StPO nur die Zeugen und nicht den Rechtskreis des Angeklagten. Insoweit kann sich hinsichtlich der teilweisen Aussagen des Zeugen … und der verlesenen Aussage des Zeugen … kein Verwertungsverbot ergeben. Der Zeuge … gab an, dass er nicht die erforderliche Sachkunde habe und daher nur in Anwesenheit des Chefs arbeiten dürfe. Die Firma habe sich auf Asbestarbeiten spezialisiert. Es sei eine gefährliche Tätigkeit, der Chef müsse immer vor Ort sein und sie müssten Masken, Handschuhe und Schutzanzug tragen. Er könne sich ein wenig an die Baustelle erinnern. Der Chef habe sich vor Arbeitsbeginn noch einmal alles angeschaut. Es sei dort ein PVC-Boden verlegt gewesen. Sie hätten den Boden und die Bretter herausgenommen und in Säcke gepackt. Sie hätten vorher alles mit Klebebändern abgeklebt und dort, wo man durchgehe, hätten sie eine Tür mit Reißverschluss gehabt. Diese Schutzfolie sei nur einfachlagig gewesen, aber dicker. Sie hätten den Boden herausgeschnitten, unter anderem mit einem Taschenmesser, dann gerollt und in Säcke verpackt. Er sei an so vielen Baustellen gewesen, hier aber sei der Chef krank geworden und sie hätten nicht weiterarbeiten dürfen. Soweit der Zeuge verneinte, an der Baustelle geschliffen zu haben, steht seine Aussage im Gegensatz zu den glaubhaften Angaben der Zeugin … sowie den von ihr und dem sachverständigen Zeugen … gefertigten Lichtbilder, auf denen deutlich eine Staubschicht zu erkennen ist, die mit einem großräumigen Abschleifen der Böden, auf denen teilweise noch die Abschleifspuren zu erkennen waren, in Einklang zu bringen ist. Soweit die Angaben des Zeugen die Aussage der Zeugin … bestätigten, stützen sie die Angaben der Zeugin. Im Übrigen vermag die Kammer den Ausführungen des Zeugen nicht zu folgen, insbesondere deshalb nicht, weil der Zeuge in der Zwischenzeit an einer Vielzahl von Baustellen war und sich auch nach eigenen Angaben nur noch teilweise an die Baustelle bei der Zeugin … erinnern kann. Aus der Aussage ergibt sich jedoch, dass es sich um einen Boden handelte, den man rollen konnte, so dass dies für die Annahme eines CV-Bodens spricht.
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Der Zeuge … gab laut seiner verlesenen Aussage an, dass er selbst die Ausbildung für den Sachkundenachweis nicht bestanden habe. Grundsätzlich würde man bei Asbestbaustellen eine Schleuse haben. Sie hätten hier am ersten Tag Schutzanzüge und Masken gehabt und auch eine spezielle Schleifmaschine. Sie hätten am ersten Tag geschliffen und danach alles sauber gemacht, sie seien nicht am Folgetag wieder da gewesen. Der Chef sei krank geworden, daher seien sie erst eine Woche später wieder da gewesen. Aufgrund der offensichtlichen Erinnerungslücken des Zeugen, die dieser willkürlich ausfüllte, vermag die Kammer seinen Angaben nur insoweit zu glauben, dass die Mitarbeiter auf der Baustelle Schutzanzüge und Masken trugen, auf der Baustelle Schleifarbeiten tätigten und der Angeklagte … erkrankte. Diese Umstände werden durch die Angaben der Zeugin …, der Lichtbilder und der Krankenunterlagen des Angeklagten bestätigt. Im Übrigen geht die Kammer von Verwechslungen und Fehlerinnerung mit anderen Baustellen aus, da der Zeuge … wie auch der Zeuge … an einer Vielzahl ähnlicher Baustellen für Hilfsarbeiten eingesetzt worden war.
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Die Kammer stützt ihre Feststellungen weiter auf die Angaben des sachverständigen Zeugen …, der für die Zeugen … als Privatgutachter tätig war. Dieser ist Sachverständiger für Asbestsanierung und Emission künstlicher Mineralienfasern. Der Zeuge gab in seiner Einvernahme an, dass er im Auftrag der Zeugin … am 28.02.22 das Haus begangen, Lichtbilder gefertigt sowie Proben genommen habe. Zuvor habe er sich beim Gewerbeaufsichtsamt erkundigt und erfahren, dass dort keine Asbestarbeiten angezeigt worden seien. Dies sei jedoch 7 Tage vor der Ausübung der Arbeiten Pflicht. Bei der Begehung des Hauses sei ihm aufgefallen, dass letztendlich überall noch Staub gewesen sei. Die Zeugin … habe ihm gegenüber gesagt, dass sie selbst noch einmal versucht habe, das Haus zu reinigen. Aufgrund dieser hohen Staubbelastung habe er noch vor Ort die Ermittlungsbehörden informiert. Am oder im Haus sei keine Schleuse erkennbar gewesen. Im Gebäude habe sich ein großes Treppenhaus, das vom Keller bis in das Obergeschoss gereicht habe, befunden. Schutzvorkehrungen seien nicht erkennbar gewesen. Im Kellerraum habe er gesehen und fotografisch dokumentiert, dass dort kein Belag mehr, jedoch deutliche Abschleifspuren erkennbar gewesen seien. An den Kanten und an den Türstöcken hätten sich noch Fetzen eines Bodenbelages befunden, bei dem es sich um Rollenware gehandelt habe. Diese habe einen asbesthaltigen Papprücken, sofern es sich – wie hier -um CV-Boden handele. Im Kellergeschoss seien vom Gang ein paar Räume abgegangen. Der Sohn habe ersichtlich dort gewohnt. Dort sei überall Staub gewesen, auch an der Treppe. Im Obergeschoss habe man gesehen, dass die Fußbodenbeläge fast vollständig ausgebaut gewesen seien. Aufgrund der noch vorhandenen Abklebungen sei erkennbar gewesen, dass die Böden herausgerissen oder herausgezogen worden seien. Der Pappbelag sei im Obergeschoss noch in Teilen vorhanden gewesen. Vor Ort seien noch ein Schieber und ein Spatel mit scharfer Kante gewesen. Im gesamten Gebäude habe er keine für eine Asbestsanierung erforderliche Schutzeinrichtung gesehen, obwohl die Arbeiten aus seiner Sicht wegen der geschilderten Bodenreste noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die Messungen hätten im gesamten Haus eine hohe Asbestbelastung ergeben. Er habe hierzu elf Raumluftmessungen durchgeführt, im Keller und im Obergeschoss. Aufgrund seiner Kenntnisse als Sachverständiger für Asbestsanierung wisse er, dass die Bodenpappe beim CV-Boden stets vorhanden sei und einen höheren Asbestanteil aufweise. Diese sei spröder und setze beim Herausbrechen eine höhere Menge an Asbeststaub frei. Der Asbeststaub entstehe bei jeder mechanischen Beanspruchung. Da eine Asbestfaser nicht breche, sondern aufspleiße, verflüchtige sie sich nicht, sondern bleibe grundsätzlich dauerhaft an der Stelle. Daher müsse sie mit Spezialgeräten entfernt werden. Aus Textilien können Asbestfasern nicht mehr entfernt werden. Zudem führe dieses Aufspleißen dazu, dass die Asbestfaser vom Menschen zwar eingeatmet, aber nicht mehr ausgeatmet werden könne, da sie sich im Körpergewebe verhake. Aus diesem Grund werde bei den verschiedenen Asbestsanierung so genau zwischen stark und schwach gebundenem Asbest unterschieden. Der CV-Boden enthalte Chrysotil, bei dem es sich um die verwendete Hauptasbestform handele. Aufgrund der gerade geschilderten Gefährlichkeit der Fasern gebe es bei Asbest keinen Schwellenwert, es reiche der positive Befund. Die von ihm festgestellte Kontamination mit Asbest rühre aus seiner Sicht eindeutig von einem Schadensereignis her. Die Schilderung der Zeugin …, dass der Boden herausgerissen worden sei, sei sehr plausibel mit den Werten in Einklang zu bringen, insbesondere wenn danach noch abgeschliffen worden sei. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des sachverständigen Zeugen. Dieser hatte zu Beginn offen dargelegt, dass ihn die Zeugin … beauftragt habe, so dass er als Sachverständiger für das Gericht ausschied. Seine Angaben stützen die Schilderung der Zeugin … zum Arbeitsablauf. Aus den Angaben des Zeugen ist für die Kammer auch ersichtlich, dass die Baustelle vom Angeklagten unfertig und ungesichert belassen wurden und es keine Anhaltpunkte dafür gab, dass eine Schleuse eingerichtet gewesen war.
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Das vom Angeklagten erstellte Angebot vom 14.02.2022 umfasste unter der Firmierung „…, Demontage und Entsorgung von Eternit und Asbest gem. TRGS 519 und 521, BGA 128, ein Angebot für eine Asbestbodensanierung für den fachgerechten Ausbau von 55 qm Floor-flex-Plattengelag für insgesamt 8.169,35 Euro. In dem Angebot waren weiter ein Unterdruckhaltegerät, ein H-Sauger, eine Spezialschleifmaschine, as Abkleben von 2 Türen, Abschleifen und Entsorgen von asbesthaltigem Kleber, Herstellung und Umsetzung von zwei Schwarzbereichen, Grob- und Feinreinigung sowie Restfaserbindung samt Anzügen, Masken und Verpackungsmaterial aufgeführt. Insgesamt wurde im Angebot von einer Arbeitsdauer von zwei Tagen ausgegangen. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Verlesung des Angebots überzeugt.
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Der Asbest-Sachverständige und Bauingenieur … führte in seinem Gutachten aus, dass der Angeklagte bei seinem Angebot bereits das falsche Verfahren gewählt habe. Aus dem geschilderten Probenstück und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Zeugin … vom Zeitpunkt vor Durchführung der Arbeiten ergebe sich für einen Fachmann eindeutig, dass hier von einem CV-Boden und damit von einem schwach gebundenen Asbestfasern auszugehen sei. Allein aus den Lichtbildern sei zu erkennen, dass eine Rollenware und damit ein CV-Boden vorliege, und keine Floor-Flex-Platten wie im Angebot genannt. Floor-Flex-Platten hätten stark gebundene Fasern, bei CV-Böden sei jedoch zwingend von schwach gebundenem Asbest auszugehen. Der CV-Boden, wie er auf den Lichtbildern erkennbar sei, sei früher von der Rolle kaufbar gewesen und habe auf der Unterseite eine asbesthaltige Pappe aufgewiesen, die mit 20-50% Asbest belegt war. Diese Pappen gälten als schwach gebundene Produkte. Wenn von schwach gebundenem Asbest auszugehen sei, sei der Schutzaufwand deutlich höher. Dieser bilde sich bereits im Angebot nicht ab, da beispielsweise die dann zwingend erforderliche Dreikammerschleuse nicht aufgeführt sei. Zudem sei vorgeschrieben, dass bei sämtlichen Asbestarbeiten eine Freimessung erforderlich sei, mithin eine Messung im Anschluss an die Arbeiten, ob eine Kontamination der Raumluft vorhanden sei. Die Annahme des Angebots, dass die Arbeiten in zwei Tagen erledigt werden könnten, halte er bei schwach gebundenem Asbest für sehr sportlich, klar an der Grenze zur Durchführbarkeit. Da jedoch das falsche Verfahren gewählt worden sei, komme es insoweit nicht darauf an. Wenn er sich die Lichtbilder von der Zeugin … und des Zeugen … vergegenwärtige, habe er dort keine Anhaltspunkte für die erforderlichen Schutzmaßnahmen gesehen. Vielmehr seien auf den Lichtbildern noch Bodenreste erkennbar gewesen, die bei mechanischer Beanspruchung noch Asbestfasern freisetzen würden. Aus dem Angebot ergebe sich auch nicht der erforderliche Weißbereich. Der Sachverständige … führte weiter aus, dass er sich für die Gutachtenserstattung mit dem Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung gesetzt habe. Dort habe er erfahren, dass die Firma … eine allgemeine Genehmigung für Asbestarbeiten gehabt habe, die möglicherweise für Arbeiten mit stark gebundenen Belägen angereicht hätte, um ohne gesonderte Arbeitsanzeige tätig zu werden. Da es hier jedoch um schwach gebundene Materialien gehandelt habe, habe die Anzeigepflicht in jedem Fall bestanden. Aus dem Sachkundenachweis des Angeklagten ergebe sich für ihn als Sachverständigen, dass der Angeklagte den höherwertigen Sachkundenachweis auf Ebene A3 erlangt habe, so dass er auch mit schwach gebundenen Materialien habe umgehen dürfen. Auf Nachfrage erläuterte der Sachverständige, dass es zwar grundsätzlich Ausnahmen von den hohen Schutzanforderungen der TRGS 519 Ziffer 14 für den Umgang mit schwach gebundenen Produkten gebe, z.B. bei Arbeiten mit geringem Umfang. Solche könnten bei einem Umfang von 55qm Boden schlicht nicht mehr vorliegen, so dass solche hier nicht mehr in Betracht kämen. Solche Arbeiten mit niedrigem Umfang hätten maximal 2 Arbeitsstunden umfassen dürfen und wären vielleicht beim Ausbau des Asbestrohrs im Dezember 2021 zum Tragen gekommen. Weiter führte der Sachverständige aus, dass es zwar mit verschiedenen Maschinen auch weitere Möglichkeiten im Rahmen von sog. AT-, BT- oder ET-Verfahren gebe, welche anerkannte Verfahren darstellen würden, um die Faserfreisetzung gering zu halten. Von solchen Verfahren dürfte dann jedoch nicht abgewichen werden und würden umfangreiche Messpflichten umfassen, um das Abweichen von Ziffer 14 der TGRS 519 zu erlauben. Anhaltspunkte für ein Vorgehen hierfür sei weder aus dem Angebot ersichtlich, noch aus den Angaben der Zeugin … zum Ablauf der Arbeiten erkennbar noch aus den gefertigten Lichtbilden rückschließbar. Insgesamt hätte während der Arbeiten der Sohn der Zeugin … den Keller nicht nutzen dürfen.
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Die Kammer schließt sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen … an. Dessen Angaben stehen auch in Einklang mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen …, so dass sich zur Überzeugung der Kammer ein schlüssiges Gesamtbild ergibt. Zudem konnte sich die Kammer aufgrund der Lichtbilder selbst einen Eindruck davon verschaffen, dass die Böden klar erkennbar nicht fliesenartig verlegt worden, sondern wie in Bahnen nebeneinander. Der Sachverständige … berichtete zudem – wie auch der Zeuge … – über die Gefährlichkeit der Asbestfasern für den menschlichen Körper und erläuterte auch die maßgeblichen Normen der TRGS 519 aus sachverständiger Sicht. Die Kammer schließt sich daher aus eigener Überzeugungsbildung der Schlussfolgerung des Sachverständigen … an, dass der Angeklagte die Arbeiten hier nicht fachgerecht ausgeführt hat.
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Hinsichtlich der subjektiven Seite kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte aufgrund des erneut erlangten Sachkundenachweises wusste, welche Anforderungen der TRGS 519 maßgeblich sind. Zudem waren dem Angeklagten insbesondere die Pflichten zur Freimessung bekannt, wie sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Mess- und Ergebnisprotokollen ergibt. Insoweit wird die Fa. … … als Auftraggeber und teilweise der Angeklagte explizit als Auftraggeber genannt und bei der Art der in Auftrag gegebenen Messung die Freimessung nach TGRS 519 / 14.5. aufgeführt. Hieraus schließt die Kammer in der Gesamtschau, dass der Angeklagte sehr wohl seine sämtlichen Verpflichtungen nach der TRGS 519 als sachkundiger Projektleiter kannte, hier die erforderliche Freimessung jedoch nicht einmal im Angebot aufführte.
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Die auftretende Herzerkrankung des Angeklagten am Nachmittag des 23.02.22 steht für die Kammer aufgrund des verlesenen ärztlichen Berichts vom 28.02.22 fest, aus dem sich unter anderem die Diagnose eines Vorhofflimmerns ergibt.
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Aus den verlesenen ärztlichen Attesten hinsichtlich der Geschädigten … … und ihres Sohnes … … steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bislang noch keine konkrete Gefährdung der beiden Geschädigten eingetreten ist. Jedoch ergibt sich aus den Attesten der Umstand, dass die Geschädigte … … nur einen Lungenflügel hat und der Geschädigte … damals erst 13 Jahre alt war.
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Der Angeklagte war zum maßgeblichen Tatzeitpunkt ab Erstellung des Angebots bis zum Beginn der Arbeitstätigkeit am 23.02.2022 in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. Insoweit haben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Die festgestellte Herzerkrankung zeigt Symptome erst am Nachmittag des 23.02.22, mithin deutlich nach Angebotserstellung und Arbeitsbeginn. Davor konnte der Angeklagte am 14.02.2022 ein Angebot erstellen und am 23.02.2022 den Beginn der Arbeiten überwachen und anleiten.
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Der Angeklagte hat sich daher – wie tenoriert – wegen unerlaubten Umgangs mit Abfall nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht in der Variante des Behandelns von Abfall.
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Bei dem Asbestboden handelt es sich um Abfall im Sinn des § 326 Abs. 1 StGB. Insoweit besteht ein selbstständiger strafrechtlicher Abfallbegriff, der in enger Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen ist. Hier liegt Abfall im subjektiven Sinn vor, da die Besitzerin sich des in ihrer Sachherrschaft befindlichen Stoffes entledigen wollte und der CV-Bodenbelag für sie so wertlos geworden war. Der Bodenbelag war auch abtrennbar, so dass die Zeugin … als Besitzerin auch entscheiden konnte, durch die Beauftragung der Abtrennung des Bodenbelages, den so entstandenen Abfall beseitigen und damit durch den Angeklagten behandeln zu lassen.
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Beim asbesthaltigen Bodenbelag handelt es sich auch um gefährlichen Abfall, da Asbest gesundheitsgefährdend und krebserzeugend beim Menschen wirken kann und damit § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfällt. Die Gefährlichkeit von Asbest ist allgemein bekannt, vom Sachverständigen … erläutert, und ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Regelungswerk der TRGS 519.
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Der Angeklagte hat die Tatbestandsvariante des Behandelns verwirklicht, da er zum Zwecke der (beauftragten) Beseitigung, den im Bodenbelag enthaltenen Asbest zerkleinert hat. Insoweit hat der Angeklagte den Boden aufgebrochen, zerkleinert und zum Abtransport vorbereitet. Hierbei hat der Angeklagte auf die Sachsubstanz eingewirkt, um den Bodenbelag zur Entsorgungsstelle zu bringen und damit zu beseitigen (vgl. BayObLG, Beschl. vom 27. Januar 2022, 202 ObOWi 80/22, VerkMitt 2022, Nr. 29, Rn 6).
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Der Angeklagte ist hierbei auch wesentlich von einem zugelassenen Verfahren abgewichen. Bei dem zu entsorgenden Bodenbelag handelte es sich um schwach gebundene Asbestfasern, so dass nach Stand der Technik gemäß TRGS 519 Ziff. 2.1. Abs. 2 bei Abbrucharbeiten bzw. bei der Abfallbeseitigung nach TRGS 519 Ziff. 2.5 die Verfahren nach TGRS für schwach gebundene Asbestprodukte einzuhalten sind. Insoweit hat der Angeklagte gegen TRGS 519 Ziff. 3.2. Abs. 1, Abs. 4 verstoßen, da die Anzeige bei der zuständigen Behörde unterblieben ist. Der Angeklagte hat weiter gegen die Ziffern 14.1 (Abschottung, fehlender Unterdruck), 14.2. (keine Einrichtung von Personenschleusen) verstoßen und auch keine Freimessung im Sinn von Ziffer 14.5. der TRGS 519 vorgesehen gehabt. Der Angeklagte damit gegen mehrere Vorgaben der TRGS 519 verstoßen, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine wesentliche Abweichung vorliegt. Diese Abweichung hat sich bereits im unterdimensionierten Angebot gezeigt und wurde auch nicht in fachgerechter Weise vor Ort umgesetzt.
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Durch das Verhalten des Angeklagten waren auch die Gesundheit der Zeugin … und ihres Sohnes … … jedenfalls abstrakt gefährdet. Beide waren über mindestens eine Nacht den freigesetzten Asbestfasern ungesichert ausgesetzt. Hierdurch entsteht eine abstrakte Gefahr, dass sich in 15 bis 40 Jahren eine Asbestose verwirklicht (s. ärztliche Atteste), auch wenn bislang keine konkrete körperliche Gefahr eingetreten ist.
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Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer auch mit direktem Vorsatz. Der Angeklagte hatte die erforderliche Sachkunde. Der Angeklagte hatte vor Angebotserstellung Kenntnis von der tatsächlichen Beschaffung des Bodens (CV-Belag statt Floor-Flex-Platten), da er vor Ort war und zudem eine Probe des Bodenbelages herausgeschnitten hatte. Trotz dieser Kenntnis wählte der Angeklagte ein wesentlich von den Vorschriften abweichendes Verfahren.
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Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
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Es liegt eine Tat vor, da die gesamte angebotene Arbeit auf zwei Tage aufgeteilt von einem Tatentschluss getragen war.
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Hinsichtlich der Strafzumessung war der Strafrahmen aus § 326 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
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Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Tat nunmehr 4 Jahre zurückliegt und der Angeklagte zumindest in dieser Zeit nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiter ist zugunsten des Angeklagten zu werten, dass dieser schwer herzkrank ist und daher besonders strafempfindlich.
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Zulasten des Angeklagten ist zu sehen, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist, davon zweimal einschlägig. Zulasten des Angeklagten ist weiter zu sehen, dass er zwei Geschädigte abstrakt gefährdete, darunter einen damals 13jährigen Jungen und zudem auch die Geschädigte … mit nur einem Lungenflügel einer erhöhten Gefährdung unterliegt.
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Angesichts der Vielzahl der Vorstrafen und der einschlägigen Vorstrafen kam bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese war mit Blick auf die nunmehr längere Verfahrensdauer auf 6 Monate festzusetzen.
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Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden. Insoweit war maßgeblich für die positive Sozialprognose heranzuziehen, dass die Ehefrau des Angeklagten die Firma durch Verkauf aufgegeben hat und der Angeklagte deshalb und aufgrund seiner Herzerkrankung nicht mehr im Bereich der Asbestsanierung tätig sein wird. Insoweit liegt daher keine Wiederholungsgefahr vor.
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Angesichts der Erkrankung des Angeklagten und wegen seines fortgeschrittenen Alters verlangt auch die Verteidigung der Rechtsordnung keine Vollzugsstrafe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 StPO.