Titel:
Einordnung eines Fußbodenbelages als Abfall i. S. d. § 326 Abs. 1 StGB
Normenketten:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 2
KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 10
BGB § 94
Leitsatz:
Auch bei einem mit dem Gebäude fest verbundenen Fußbodenbelag kann es sich um "Abfall" iSd § 326 Abs. 1 StGB handeln; dem stehe weder die sachenrechtliche Einordnung noch § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG entgegen. (Rn. 10 – 18) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Abfallbegriff, Asbestkontamination, Schutzmaßnahmen, Entsorgungspflicht, Behandeln von Abfällen, Revision im Strafverfahren, Fußbodenbelag, strafrechtlicher Abfallbegriff, Abfall
Vorinstanzen:
LG München II, Urteil vom 13.03.2026 – 9 NBs 35 Js 10455/22
AG Wolfratshausen, Urteil vom 15.11.2023 – 2 Ds 35 Js 10455/22
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. März 2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
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Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das Landgericht München II mit Urteil vom 13. März 2026 als unbegründet verworfen. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte war Mitarbeiter einer Bauunternehmung, die auf die Demontage und Entsorgung von Eternit und Asbest spezialisiert war; der Angeklagte verfügte über die erforderliche Sachkunde und entsprechende Nachweise. Die Firma wurde von der Eigentümerin eines Einfamilienhauses, Frau G., das diese mit ihrem dreizehnjährigen Sohn bewohnte, beauftragt, asbestbelastete Fußböden im Keller und im Obergeschoss des Anwesens fachgerecht auszubauen und zu entsorgen. Am 23. Februar 2022 begann der Angeklagte mit zwei Mitarbeitern mit den Arbeiten, am Folgetag war er persönlich nicht mehr mit vor Ort. Mehrere, im Urteil einzeln bezeichnete und durch entsprechende Normen vorgeschriebene Schutzmaßnahmen waren nicht beachtet. Es wurde um den Arbeitsbereich herum keine staubdichte Abtrennung im Sinne einer Abschottung (“Schwarzbereich“) erstellt, keine Personen- und Materialschleusen errichtet, sowie die mit Asbest kontaminierten Bodenbeläge nicht innerhalb eines wie beschrieben gesicherten Arbeitsbereichs verpackt und aus dem Gebäude transportiert. Bei der Entfernung der Bodenbeläge kam es zur Freisetzung von Asbestfasern in hoher Konzentration innerhalb des nicht fachgerecht abgeschotteten Arbeitsbereichs sowie außerhalb dieses Bereichs. Demontierte kontaminierte Bodenbeläge wurden teilweise unverpackt aus dem Gebäude verbracht. Nach Beendigung der Arbeiten am ersten Arbeitstag wurde der Arbeitsbereich nicht abgeschottet. Frau G. und ihrem Sohn wurde der Verbleib im Haus gestattet. Die Arbeiten führten zu einer erhöhten Asbestkontamination nahezu im gesamten Gebäude.
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Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, welche sich mit Einzelausführungen auf die Sachrüge stützt. Er vertritt die Rechtsauffassung, die Strafnorm des § 326 StGB greife bereits deshalb nicht, weil es sich bei den Fußböden nicht um „Abfall“ im Sinne der Norm gehandelt habe. Diese seien fest eingebaut und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, mithin kein geeignetes Tatobjekt gewesen. Ferner liege auch die vom Landgericht angenommene Tatvariante des „Behandelns“ von Abfall nicht vor. Der Angeklagte sei demnach freizusprechen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Spätestens mit der Abtrennung des Bodenbelags sei dieser zu Abfall geworden. Die vorgeschriebenen – vom Angeklagten nicht eingehaltenen – Sicherungsmaßnahmen hätten auch den Zweck gehabt, die Verbreitung von beim Heraustransport der Bodenbelagsreste aus dem Gebäude freigesetzten krebserregenden Asbestfasern zu verhindern.
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Die am 6. August 2026 eingegangene Gegenerklärung des Angeklagten lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor und wurde berücksichtigt.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 3. August 2026 nach Maßgabe nachfolgender ergänzender Ausführungen Bezug genommen.
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1. Die Revision meint, bei dem gegenständlichen Fußbodenbelag habe es sich nicht um „Abfall“ im Sinne der vom Berufungsgericht angewandten Strafnorm gehandelt, denn er sei mit dem Gebäude fest verbunden und damit dessen wesentlicher Bestandteil gewesen. Er habe deswegen „noch gar nicht Gegenstand eigener Rechte und Pflichten“, Art. 14 Abs. 2 GG, sein können.
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Damit kann sie im Ergebnis nicht durchdringen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar nicht mit letzter Klarheit, ob der gegenständliche Fußbodenbelag mit dem Gebäude fest verbunden war, etwa durch eine dauerhafte und feste Verklebung. Die Feststellungen dazu, dass der Kunststoffoberbelag „abgelöst“ worden sei (UA S. 10), sowie die Angaben des Sachverständigen, dass noch „Abklebungen“ erkennbar gewesen seien (UA S. 16), legen dies aber nahe. Die Frage kann aber offenbleiben, denn jedenfalls spätestens im Augenblick der Abtrennung des Belags von seinem Untergrund war er unter den Abfallbegriff des § 326 Abs. 1 StGB zu subsumieren.
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a) Der strafrechtliche Abfallbegriff ist grundsätzlich selbständig zu bestimmen (BGH, Urteil vom 26. April 1990, 4 StR 24/90, NJW 1990, 2477, juris; Tübinger Kommentar zum StGB/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, § 326 Rn. 2a; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 326 Rn. 5; je m.w.N.; Pfohl, NStZ-RR 2021, 13).
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Einer sachenrechtlichen, auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts beruhenden etwaigen Einordnung des Bodenbelags als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB kommt damit jedenfalls keine unmittelbare Bedeutung für die Bestimmung des strafrechtlichen Abfallbegriffs zu.
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Ebensowenig kann sich der von der Revision vertretene Ausschluss des gegenständlichen Fußbodenbelags aus dem Abfallbegriff des § 326 StGB auf § 2 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) stützen. Die Norm bestimmt, dass „Böden am Ursprungsort (Boden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind“, vom Anwendungsbereich des KrWG ausgenommen sind. Zwar lehnt sich der Abfallbegriff des § 326 StGB an denjenigen des jeweils gültigen Abfallverwaltungsrechts an (Fischer/Lutz, a.a.O.); so an denjenigen des vormaligen AbfG (BGH a.a.O.;) bzw. des nunmehrigen § 3 KrWG (siehe dazu BayObLG, Beschluss vom 27. August 2021, 204 StRR 341/21, BeckRS 2021, 49181; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. November 2022, 1 Rv 15 Ss 647/22, NStZ 2024, 238) an. In dessen Abs. 1 Satz 1 heißt es, dass Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände sind, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der strafrechtliche Abfallbegriff bleibt indessen selbständig; er bleibt von den vorbezeichneten Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 2 KrWG, hier namentlich deren Nr. 10, unberührt (allgemeine Meinung; BGH a.a.O. NJW 1990, 2477, juris; Tübinger Kommentar/Schittenhelm a.a.O. Rn. 2g; Fischer/Lutz a.a.O. Rn. 5; Münchener Kommentar zum StGB [MünchKomm-StGB]/Schmitz, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 324 Rn. 44; Pfohl a.a.O.). Darauf, ob es sich bei einem im Gebäude verklebten Bodenbelag überhaupt um ein „kontaminiertes Bauwerk“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG handelt, kommt es also, weil die Norm schon aus systematischen Gründen keine Anwendung findet, nicht mehr an.
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Auch die Gesetzeshistorie spricht im Übrigen dagegen, dass der Abfallbegriff auf ein (jedenfalls zunächst) mit einer Immobilie fest verbundenes Objekt nicht sollte angewendet werden können. Die frühere Einschränkung in § 1 Abs. 1 AbfG (in Kraft bis 31.10.1986), wonach Abfälle im Sinne des Gesetzes nur vorlagen, wenn es sich um „bewegliche“ Sachen handelte, ist entfallen.
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Die von der Revision dargelegte ethymologische Herleitung des Begriffs „Abfall“ aus dem Mittelhochdeutschen lässt ebenfalls keine unmittelbaren rechtlichen Schlussfolgerungen für die Auslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmal des § 326 StGB zu.
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b) Der Senat hat erwogen, ob im Hinblick auf den zweifelsfreien Willen von Frau G., sich des Bodenbelags zu entledigen („subjektiver Abfallbegriff“), und ergänzend im Hinblick darauf, dass der Bodenbelag nach seiner vom Auftrag erfassten Entfernung wegen der von ihm ausgehenden Gesundheitsgefahren zwingend einer geordneten Entsorgung zuzuführen war („objektiver Abfallbegriff“), bereits mit der Auftragserteilung der betroffene Boden zum Abfall im Sinne des § 326 StGB wurde (so im Ergebnis wohl Kuchenbauer, NJW 1997, 2009, 2014 [für zu beseitigende Platten an einer Hausfassade]).
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c) Dies kann jedoch für die hier zu beurteilende konkrete Fallgestaltung offen bleiben. Jedenfalls spätestens mit fortlaufender Entfernung des mit Asbest kontaminierten Materials war dieses, auch wenn es zunächst fest verklebt gewesen sein sollte, als für den Menschen krebserzeugender Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren (siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 2. November 2021, 2 Ss 121/21, juris Rn. 10: Demontage von asbesthaltigen Platten von einem Gebäude; MünchKomm-StGB/Alt a.a.O., § 326 Rn. 75: Asbeststoffe, die bei Gebäudeabbrüchen entfernt werden, sind Abfälle). Auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (Vorlageschreiben S. 2) wird hierzu Bezug genommen.
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2. Das vorstehend unter I. aufgezeigte vorgeschriebene Verfahren für den Umgang mit asbestbelastetem Material, von welchem nach den Urteilsgründen in mehrfacher Hinsicht wesentlich abgewichen wurde, diente, was auf der Hand liegt, nicht lediglich dem Schutz von Menschen – hier insbesondere der Bewohner des Hauses – vor Kontakt mit den krebserregenden Asbestfasern bei der Trennung der Beläge aus einer etwaigen festen Verbindung, sondern auch dem Schutz im Hinblick auf den weiteren Umgang damit. Wie das Landgericht festgestellt hat, lautete der Auftrag auf „fachgerechten Ausbau und Entsorgung“ der asbesthaltigen Böden (UA S. 10). Die erforderlichen Schutzmaßnahmen waren bezüglich des gesamten Umfangs der Arbeiten bis zu deren Abschluss zu treffen, so auch hinsichtlich der bis zur Verpackung des kontaminierten Materials notwendigen Schritte, der Verpackung selbst und des Transports aus dem Gebäude (UA S. 11). Die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (Vorlageschreiben S. 3) macht sich der Senat zu eigen.
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3. Die Feststellungen tragen entgegen der Auffassung der Revision auch eine der Tathandlungen des § 326 Abs. 1 StGB, nämlich jedenfalls diejenige des Behandelns. Dieses umfasst als Einwirkung auf Abfälle im Rahmen eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens deren quantitative oder qualitative Veränderungen, wie z.B. Zerkleinern (Tübinger Kommentar StGB/Schittenhelm, a.a.O., § 326 Rn. 10; Fischer/Lutz a.a.O. § 326 Rn. 30), einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, Art. 3 Nr. 14 Abfall-Rahmen-Richtlinie RL 2008/98/EG (s. auch MünchKomm-StGB/Alt, a.a.O., § 326 Rn. 52). Unter „Behandeln“ ist demnach jede Veränderung des Abfalls zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung steht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2022, 202 ObOWi 80/22, juris Rn. 6).
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Der dem Angeklagten erteilte Auftrag hatte den fachgerechten Ausbau inkl. Entsorgung der asbesthaltigen Böden zum Inhalt (UA S. 10). Die im Haus von Frau G. unter wesentlicher Abweichung von den geltenden Vorschriften vorgenommenen Arbeiten, nämlich neben der Entfernung der Böden auch deren Zerkleinerung (UA S. 20), deren Verpackung, die teilweise im unzureichend mit Schutzvorrichtungen versehenen Gebäudeinneren erfolgte, teilweise aber auch erst nach dem unverpackten Heraustragen aus dem Gebäude, stellen sich als Teilakte der gesamten auf Beseitigung des kontaminierten Materials gerichteten Tätigkeit und damit als Teil der Tathandlung des „Behandelns“ dar.
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4. Dem Schuldspruch steht im Übrigen nicht entgegen, dass in der Anklageschrift das Verhalten des Angeklagten rechtlich als „Baugefährdung“ im Sinne des § 319 StGB gewertet war. Das Berufungsgericht hat über die Strafbarkeit der angeklagten prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO erkannt. An eine in der Anklageschrift bzw. im Eröffnungsbeschluss vorgenommene rechtliche Beurteilung war es dabei nicht gebunden, § 264 Abs. 2 StPO.
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5. Soweit das Berufungsurteil eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 319 StGB nicht erörtert hat, wirkt sich dies nicht zu dessen Nachteil aus. Der Senat bemerkt hierzu ergänzend, dass er Zweifel hat, ob das Tatbestandsmerkmal „Abbruch eines Bauwerks“ nach seinem natürlichen Wortsinn die Entfernung eines verklebten Fußbodenbelags erfassen würde.
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6. Die Prüfung des Strafausspruchs hat keine Rechtsfehler ergeben.
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Die in der Gegenerklärung der Revision vom 6. August 2026 geäußerte Auffassung, dass bei einer etwaigen Strafbarkeit des Angeklagten – lediglich – wegen unsachgemäßen Transports von Abfällen (gemeint wohl: vom Ort der Entfernung des Belags bis vor das Haus zum Abtransport) der Unrechtsgehalt „unvergleichbar geringer“ sei, greift nicht. Der Unrechtsgehalt bestimmt sich nach dem gesamten strafbaren Verhalten des Angeklagten, beginnend spätestens mit der Trennung des Fußbodenmaterials vom Untergrund und dessen anschließende weitere Behandlung (vorstehend zu Ziff. 3.) unter eklatant unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen. Das Landgericht hat zudem zugunsten des Angeklagten (erst) die Behandlung des durch die Abtrennung „entstandenen Abfalls“ als Tathandlung gewertet (UA S. 20); diese Einschätzung lag auch der Strafzumessung zugrunde. Die angesichts der für Frau G., die nur noch über einen Lungenflügel verfügt, und ihren zum Tatzeitpunkt erst dreizehnjährigen Sohn, die über Tage den hoch krebserregenden Asbestfasern ausgesetzt waren, verursachten Gefahren (zur besonderen Gefährlichkeit vgl. MünchKomm-StGB/Alt a.a.O., § 326 Rn. 75), sowie angesichts mehrfacher einschlägiger Vorahndungen des Angeklagten sehr moderate Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.