Titel:
Beitragsberechnung, Pflegeversicherungsbeitrag, Verwaltungsvereinfachung, Typisierung, Rentenanpassung, Zumutbarkeit, Berufungszulassung
Schlagworte:
Beitragsberechnung, Pflegeversicherungsbeitrag, Verwaltungsvereinfachung, Typisierung, Rentenanpassung, Zumutbarkeit, Berufungszulassung
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2025 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 im Zusammenhang mit der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025.
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Mit Bescheid vom 01.07.2025 wurde insoweit die geänderte Beitragshöhe für diesen Zeitraum mitgeteilt.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er beziehe eine Rente erst ab dem 01.04.2025, so dass eine Nachberechnung für den Zeitraum ab bereits 01.01.2025 (6x 0,2%) unzulässig sei. Als Bezugsgröße dürfe zudem nur die alte Bruttorente in Höhe von 1.919,61 € zugrunde gelegt werden (3x 0,2%), nicht aber der erst seit dem 01.07.2025 geltende erhöhte Betrag von 1.991,37 €.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2025 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 den einheitlichen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.01.2025 um 0,2 Prozent auf 3,6 Prozent angehoben. Somit hätten grundsätzlich alle in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Personen ab dem 01. 01.2025 einen um 0,2 Prozent erhöhten Pflegebeitrag zu entrichten. Für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sei jedoch vom Gesetzgeber in § 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 eine Sonderregelung getroffen worden, die es der Deutschen Rentenversicherung aus Gründen einer geordneten Umsetzung ermögliche, die Beitragssatzanpassung erst mit der Rentenanpassung zum 01.07.2025 umzusetzen. Die Regelung sehe vor, dass der geänderte Beitragssatz von 3,6 Prozent bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erstmalig im Juli 2025 zu berücksichtigen sei.
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Als Ausgleich für die nachgelagerte Umsetzung der Beitragssatzanhebung sei aus den Renten für den Monat Juli 2025 einmalig ein Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent zusätzlich zu erheben, sodass der einheitliche Beitragssatz in diesem Monat einmalig 4,8 Prozent betrage. Auf diese Weise werde die Beitragssatzanpassung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschalierend abgegolten.
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Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 sei der einmalig zu erhebende zusätzliche Beitragssatz von 1,2 Prozent zwingend auf die jeweiligen im Juli 2025 beitragspflichtigen Renten anzuwenden. Ab August 2025 seien die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus Renten dann fortlaufend, ohne den zusätzlichen Beitragssatz von 1,2 Prozent zu erheben. Der Widerspruch sei daher unbegründet.
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Hiergegen erhob der Kläger Klage.
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Die Höhe des Beitragseinbehalts zur sozialen Pflegeversicherung aus seiner Rente für Juli 2025 sei seiner Ansicht nach nicht korrekt berechnet. Statt einer pauschalen nachgelagerten Anhebung von sechsmal 0,2 Prozent für Januar bis Juni 2025, dürften in seinem Fall nur dreimal 0,2 Prozent berechnet werden, da er erst seit April 2025 überhaupt Rentenempfänger sei. Die Beklagte gehe in ihrer Begründung auf seine Argumentation nicht ein. Er bitte das Gericht deshalb darum, hier Rechtsklarheit zu schaffen. Der Sachverhalt sei eindeutig.
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Die Beklagte verwies im Klageverfahren auf den Widerspruchsbescheid.
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Es erging ein gerichtlicher Hinweis, dass die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Laut der Antwort der Bundesregierung vom 18.08.2025 auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/1288) sollte die streitige Erhöhung unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns gelten. Vor diesem Hintergrund sei es daher unerheblich, dass der Kläger erst ab April 2025 Rente bezog. In § 1 Abs. 2 der Pflegebeitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 stehe außerdem eindeutig, dass auf die beitragspflichtige Rente aus Juli 2025 abgestellt wird.
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Der Kläger teilte dann Folgendes mit:
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Er verstehe die gerichtlichen Erläuterungen so, dass die Deutsche Rentenversicherung korrekt im Sinne der Pflegebeitragssatz-Verordnung 2025 gehandelt habe. Das mag juristisch gesehen zutreffen, ändere aber nichts an der zugrunde gelegten falschen Berechnungsformel. Für eine nachgelagerte Umsetzung fehle in seinem Fall die vorgelagerte Bezugsgröße für den Zeitraum von Januar bis März 2025, in dem er noch kein Rentner war und bereits als Arbeitnehmer den erhöhten Pflegebeitrag geleistet habe. Es könne doch keine doppelte Veranlagung geben, auch wenn es sich um Bagatellbeträge handelt. Ebenso sollte die Nachberechnung korrekterweise auf Basis der vor dem 01.07.2025 geltenden Rentenhöhe erfolgen. Die Argumentation, differenzierte Beitragssatzerhöhungen seien technisch nicht umsetzbar gewesen, könne im digitalen Zeitalter nicht überzeugen. Wenn das Sozialgericht seiner Klage keine Erfolgsaussichten einräume, bitte er darum, den Sachverhalt an eine entsprechende Instanz zu verweisen, welche die Rechtmäßigkeit der fraglichen Verordnung prüft.
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Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Beklagte mit, dass es vorliegend im Fall des Klägers um einen Erstattungsbetrag von 12,38 € gehe.
den Bescheid vom 01.07.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2025 insoweit aufzuheben, als eine Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung auch für den Zeitraum Januar 2025 bis einschließlich März 2025 vorgenommen wurde und die Beklagte zu verurteilen, bzgl. des Zeitraums April 2025 bis einschließlich Juni 2025 für die Nachberechnung der Beiträge der Pflegeversicherung den Rentenbetrag aus dem Zeitraum vor dem 01.07.2025 zugrunde zu legen sowie hilfsweise die Berufung zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegende Akte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist unbegründet.
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Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Die Beklagte hat die Beitragsberechnung wegen Beiträgen zur Pflegeversicherung für den streitigen Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 zutreffend vorgenommen.
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In § 1 der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) ist Folgendes geregelt:
„(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.
(2) Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.“
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Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen:
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Laut der Antwort der Bundesregierung vom 18.08.2025 auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/1288) ergibt sich Folgendes (Seite 3):
„Die Umsetzung der Beitragssatzanhebung für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte auf Grundlage der Regelungen der oben genannten Verordnung nachgelagert im Juli 2025. Danach wurde der geänderte Beitragssatz von 3,6 Prozent erstmalig für Renten des Monats Juli 2025 berücksichtigt. Dies galt für alle betroffenen Renten unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Aufgrund der nachgelagerten Umsetzung der Beitragssatzanhebung wurde bei einem Rentenbeginn vor Juli 2025 aus den Renten für den Monat Juli 2025 einmalig ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent erhoben. Somit betrug der Beitragssatz im Juli 2025 insgesamt einmalig 4,8 Prozent. Damit wurde die Beitragssatzanpassung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal abgegolten. Da alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland im Juli 2025 eine Erhöhung ihrer Renten um 3,74 Prozent erhalten haben, kann sich daraus eine geringe Abweichung ergeben (bei einer monatlichen Rente von 1.000,00 Euro wären dies einmalig 45 Cent).
Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Anpassung für die rund 22 Millionen Renten, die hiervon betroffen sind, nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren vornehmen konnte. Eine Beitragssatzanhebung mit differenzierten Beitragssatzhöhen war aufgrund fehlender Vorlaufzeit zum 1. Januar 2025 technisch nicht umsetzbar. Ab August 2025 sind die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus Renten fortlaufend mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent zu erheben“
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Insoweit ist eindeutig erkennbar, dass die streitige Erhöhung unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns gelten sollte.
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Vor diesem Hintergrund ist es daher unerheblich, dass der Kläger erst seit April 2025 Rente bezog.
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Die Verordnung ist auch nicht rechtswidrig. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen:
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Der Gesetzgeber hat eine ihm von Verfassungswegen eingeräumte Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung des Sozialstaats (vgl. BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 – 1 BvR 79/09 – juris RdNr. 62).
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Insoweit ist auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 21/14 R) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Typisierung hinzuweisen, wonach der Gesetzgeber Gründe der Verwaltungsvereinfachung berücksichtigen darf (BSG 03.06.2020, B 12 KR 12/20 B).
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Bei der Beurteilung ist die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsordnung und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987, 1 BvR 1086/82).
29
Wie bereits ausgeführt, darf der Gesetzgeber in typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung berücksichtigen (BSG 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, BSG 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R).
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Hier im Fall der PBAV 2025 handelt es sich um Gründe der Verwaltungsvereinfachung.
31
Wie bereits ausgeführt, trägt die PBAV dem Umstand Rechnung, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Anpassung für die rund 22 Millionen Renten, die hiervon betroffen sind, nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren vornehmen konnte. Eine Beitragssatzanhebung mit differenzierten Beitragssatzhöhen war aufgrund fehlender Vorlaufzeit zum 1. Januar 2025 technisch nicht umsetzbar.
32
Die vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung überschreitet auch nicht das Maß des Zumutbaren für den Kläger, was sich insbesondere in der geringen finanziellen Auswirkung zeigt.
33
Die Verordnung erscheint vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und nicht willkürlich, um das Ziel, das mit der PBAV angestrebt wurde, zu erreichen.
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Hinsichtlich des zweiten vom Kläger geltend gemachten Punktes ist Folgendes zu berücksichtigen:
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In § 1 Abs. 2 der Pflegebeitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 steht eindeutig, dass für die Rente auf die beitragspflichtige Rente aus Juli 2025 abgestellt wird:
„(2) Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.“
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Die Beklagte hat daher vorliegend im Rahmen Ihrer Berechnung zutreffend auf den Rentenbetrag aus Juli 2025 abgestellt und die Verordnung auch insoweit zutreffend umgesetzt.
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Auch in dieser Hinsicht erscheint die Verordnung zudem nicht rechtswidrig. Auch diesbezüglich ist die dem Gesetzgeber von Verfassungswegen eingeräumte Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung des Sozialstaats (vgl. BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 – 1 BvR 79/09) zu berücksichtigen. Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass die Verordnung den Kläger unzumutbar belastet.
38
Nach alledem war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
39
Folglich sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
40
Wegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG war über die Zulassung der Berufung zu entscheiden.
41
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die zu treffende Entscheidung sich über den Einzelfall hinaus auswirkt (Breitenwirkung) und von der Antwort auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage abhängt (§ 144 SGG Juris-PK Rn 35).
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Die Rechtssache der vorliegenden Klage hat hier eine Breitenwirkung über den Einzelfall des Klägers hinaus und hängt auch von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ab.