Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Erreichung des Studienzwecks in einem angemessenen Zeitraum, Aufenthaltszweckwechsel, Höchststudiendauer, Fiktionsbescheinigung, Abschiebungsandrohung, Lebensunterhaltssicherung, Unbillige Härte, Prognose.
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 16b
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Erreichung des Studienzwecks in einem angemessenen Zeitraum, Aufenthaltszweckwechsel, Höchststudiendauer, Fiktionsbescheinigung, Abschiebungsandrohung, Lebensunterhaltssicherung, Unbillige Härte, Prognose.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der am ... 1991 geborene Antragsteller ist ruandischer Staatsangehöriger und reiste im … September 2014 mit einem Visum zum Zweck des Studiums an der TU K. in das Bundesgebiet ein.
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Am … Februar 2015 wurde dem Antragsteller eine bis … März 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. zum Zweck eines studienvorbereitenden Deutschkurses bzw. der Absolvierung des Studienkollegs an der TU K. erteilt.
3
Am … Februar 2017 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. zum Zweck des Studiums für den Bachelorstudiengang Mathematik an der TU K. erteilt, zuletzt befristet bis … August 2020. Zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung befand sich der Antragsteller im Wintersemester 2019/2020 im 6. Fachsemester (vgl. Bl. 88 d. BA).
4
Am … April 2021 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortsetzung seines Studiums. Ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2021 befand sich der Antragsteller im 9. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Mathematik im Hauptfach und Physik im Nebenfach (Bl. 127 d. BA). In der Folge erhielt der Antragsteller vom … Mai bis zum ... November 2021 Fiktionsbescheinigungen.
5
Am … März 2024 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortführung seines Studiums. Er teilte hierbei einen rückwirkenden Fachrichtungswechsel in den Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der … K. -L. (vormals TU K. *) mit. Ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2024 befand sich der Antragsteller im 15 Semester und im 5. Fachsemester im Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik. In der Folge wurde die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG am … März 2024 bis zum ... September 2024 verlängert. Im Rahmen der Erteilung wurde der Antragsteller schriftlich darauf hingewiesen, dass die Höchststudiendauer von zehn Jahren am … September 2024 ausgeschöpft sein werde und er im Falle eines nicht erfolgreichen Studienabschlusses nicht mehr mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen könne (Bl. 331 d. BA).
6
Am ... Oktober 2024 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Bl. 343 ff. d. BA). Er teilte hierbei einen erneuten Hochschul- und Fachrichtungswechsel an die Hochschule M. in den Bachelorstudiengang Maschinenbau mit. Ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2024/2025 befand sich der Antragsteller im 1. Fachsemester (Bl. 348 d. BA). In der Folge erhielt der Antragsteller vom ... Oktober bis zum ... Dezember 2024 Fiktionsbescheinigungen (Bl. 412 f. d. BA). Hierbei wurde er nochmals niederschriftlich darauf hingewiesen, dass die Höchststudiendauer von zehn Jahren bereits ausgeschöpft sei.
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Am … November 2024 zog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.
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Am … Dezember 2024 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (Bl. 432 ff. d. BA). In der Folge erhielt der Antragsteller Fiktionsbescheinigungen, zuletzt bis zum … März 2026.
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Als Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts legte der Antragsteller einen Kontoauszug vom … September 2025 mit einem Kontostand in Höhe von 6.149,69 Euro (502 ff. d. BA), einen bis zum … März 2026 befristeten Werkstudentenvertrag (Bl. 574 ff. d. BA) sowie eine Bescheinigung über eine bis zum … September 2027 gültige Krankenversicherung (Bl. 571 ff. d. BA) vor.
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Laut den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen der RPTU K. -L. vom … Juni 2024 (Bl. 499 ff. d. BA) und … Februar 2026 (Bl. 796 f. d. BA) hat der Antragsteller im Bachelorstudiengang Mathematik/Physik 77,5 Leistungspunkte erreicht und die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden; im Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik hat er 0 ECTS erreicht und wurde somit wegen endgültig nicht bestandener Prüfungen exmatrikuliert. Ausweislich der Exmatrikulationsbescheinigung der … K. -L. vom … Februar 2025 (Bl. 497 d. BA), war der Antragsteller vom … Oktober 2014 bis … März 2016 und vom ... April 2017 bis … September 2024 dort eingeschrieben. Er nahm drei Semester am studienvorbereitenden Deutschkurs/Studienkolleg teil und studierte fünfzehn Semester (zehn Fachsemester im Bachelorstudiengang Mathematik/Physik und fünf Fachsemester im Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik). Die Notenblattinformation der Hochschule M. vom … Oktober 2025 weist für den Antragsteller im 3. Fachsemester bisher 26 von 210 erforderlichen ECTS auf (Bl. 577 f. d. BA).
11
Mit Schreiben vom … Oktober 2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Antragsablehnung an. Mit Schreiben vom ... November 2025 nahm der Antragsteller Stellung.
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Mit Bescheid vom … Februar 2026 wurden die Anträge des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnisse vom ... Oktober 2024 und … Dezember 2024 abgelehnt (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet bis … März 2026 zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall der schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist wurde auf die Möglichkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von bis zu einem Jahr hingewiesen (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung zuvorderst nach R. angedroht (Nr. 4). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 93,- EUR erhoben (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG werde die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden könne. Als angemessen gelte zum Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums eine Gesamtaufenthaltsdauer von grundsätzlich zehn Jahren seit der Einreise bzw. dem erstmaligen Studienbeginn im Bundesgebiet. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks bzw. der Fachrichtung sei grundsätzlich nur innerhalb der ersten drei Semester und nur einmalig möglich. Ein späterer oder weiterer Wechsel könne nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden könne. Die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren solle nicht überschritten werden und könne nur dann vollständig ausgeschöpft werden, wenn die Ausländerbehörde aus einer Gesamtschau aus bisherigem Ausbildungsverlauf, noch zur Verfügung stehendem Zeitraum und voraussichtlich weiterer Ausbildungsdauer zu dem Ergebnis komme, dass ein erfolgreicher Studienabschluss innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren als hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden könne. Die Angemessenheit der Zeit bestimme sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem persönlichen Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Der Höchstzeitraum zur Absolvierung eines Fachstudiums von zehn Jahren sei mit Vollendung des Wintersemesters 2026/27 vollständig ausgeschöpft. Beziehe man die Zeit des Studienkollegs sowie der immatrikulationslosen Semester (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/17) mit ein, sei der Höchstzeitraum sogar bereits mit Ablauf des Sommersemesters 2024 vollständig und darüber hinaus ausgeschöpft. Sollte der Antragsteller sein Maschinenbaustudium an der Hochschule M. innerhalb der Regelstudienzeit von sieben Semestern erfolgreich abschließen können, hätte er den Höchstzeitraum um insgesamt ein Jahr bzw. dreieinhalb Jahre überschritten. Eine Prognose, ob und ggf. wann mit einem erfolgreichen Studienabschluss im Studienfach Maschinenbau gerechnet werden könne, müsse daher negativ bewertet werden, zumal dem Antragsteller hierfür auch noch weiter 184 ECTS fehlten. Seine bisherigen Ausbildungsbemühungen seien nicht erfolgreich gewesen, er habe insbesondere in drei verschiedenen Studiengängen an zwei verschiedenen Hochschulen in knapp elfeinhalb Jahren seit Einreise in das Bundesgebiet keinen erfolgreichen Studienabschluss erreicht. Es widerspreche dem öffentlichen Interesse, zu Studienzwecken eingereisten bzw. aufhältigen Ausländern den Aufenthalt unangemessen zu verlängern, wenn mit einem baldigen Abschluss nicht mehr zu rechnen sei. Weiter liege eine regelmäßige und ausreichende aktuelle Sicherung des Lebensunterhaltes nicht vor bzw. sei nicht belegt, da hierfür ein Betrag von 11.904,- Euro jährlich erforderlich sei und der Antragsteller als Nachweis lediglich ein Kontoguthaben vom … September 2025 in Höhe 6.149,69 Euro und einen bis zum … März 2026 befristeten Werkstudentenvertrag vorgelegt habe. Weitere aktuelle Finanzierungsnachweise habe er nicht mehr vorgelegt. Weder bestehe eine aktuelle Verpflichtungserklärung noch ein Sperrkonto mit einer entsprechende Einlage. Regelmäßig wiederkehrende Einkünfte seien auf dem Kontoauszug nicht erkennbar. Gründe, die ein Abweichen von der Regelforderung einer regelmäßigen und ausreichenden Finanzierung gebieten könnten, seien weder vorgetragen oder erkennbar. Ein Ausnahmefall liege unter Einbeziehung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen nicht vor. Der Antragsteller befinde sich zwar seit knapp elfeinhalb Jahren im Bundesgebiet, jedoch sei der Aufenthalt zum Zweck des Studiums nicht auf Dauer angelegt. Er sei in Ruanda geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Er sei daher kein faktischer Inländer. Der Antragsteller sei ledig und habe keine Kinder. Weitere besonders schützenswerte familiäre oder andere soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich oder vorgetragen. Er sei dem Antragsteller zuzumuten, sich wieder in Ruanda zurechtzufinden.
13
Mit Schreiben vom 2. März 2026, bei Gericht am 3. März 2026 eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 12 K 26.1510) und beantragt sinngemäß, den Bescheid vom ... Februar 2026 aufzuheben und die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Mit Schreiben vom 13. März 2026 hat der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Februar 2026 anzuordnen, um eine Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, und
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dem Antragsgegner im Wege der Zwischenentscheidung aufzugeben, vor einer Entscheidung über diesen Eilantrag keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ergreifen.
17
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... März und … März 2026 im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Antragsteller eine Ausreise eine unbillige Härte bedeute, da sein Studium noch nicht abgeschlossen sei und er seit zehn Jahren rechtmäßig in Deutschland lebe. Er habe wegen eines Betrugs mit seinem Stipendium, welches ihm das r. Bildungsministerium für sieben Jahre zugesagt habe, erst zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise mit dem Studium beginnen können. Ein Mittelsmann habe ihm die Gelder vorenthalten und das Stipendium sei durch das Ministerium gestoppt worden. Dies habe ihm auch noch sein erstes Semester weggenommen. Er habe sein Studium aus finanziellen Gründen noch nicht abgeschlossen, da er wegen des gestoppten Stipendiums immer parallel zum Studium gearbeitet habe, was sich auch aufs Studium ausgewirkt habe.
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Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 9. Mai 2026 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
20
Am … Juli 2026 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken als dualer Student . Dem Antrag lag eine vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei der Uniklinik … A. sowie eine Absichtserklärung der … A. zur Einstellung des Antragstellers bei.
21
Mit Schreiben vom … August, … August, … August und … August 2026 führte der Antragsteller weiter antragsbegründend aus, man könne ihm wenigstens die Gelegenheit gegeben, eine Ausbildung statt eines Studiums zu machen. Auch die Corona-Pandemie habe sein Studium verzögert. Nach Erhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Februar 2026 habe er sein Studium umgehend abgebrochen und einen Ausbildungsvertrag als mathematischtechnischer Softwareentwickler bei der Uniklinik … A. abgeschlossen. Die Berufsausbildung beginne am ... September 2026. Ihm drohe ein Schaden, da der Ausbildungsbetrieb für den Ausbildungsstart eine gültige Arbeitserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung benötige, ansonsten verliere er seinen Ausbildungsplatz. Er habe bereits eine Wohnung in A. angemietet und wolle umziehen, könne aber M. ohne gültige Aufenthaltserlaubnis nicht verlassen. Auch seine Arbeit und Wohnung habe er zum … August 2026 gekündigt, so dass er keine Arbeit und Wohnung mehr habe. Er drohe, seinen Ausbildungsplatz zu verlieren. Er sei im September 2014 ausschließlich zum Zweck der Studienvorbereitung nach Deutschland gereist und habe sein reguläres Fachstudium im Sommersemsester 2017 begonnen, so dass er sich im 9. Jahr seines Studiums befinde und die kritische Zehn-Jahres-Grenze noch nicht überschritten sei. Zudem liege die Verzögerung zwischen 2014 und 2017 nicht in seiner Verantwortung, da diese auf einem nachweislichen Fehlverhaltens eines Universitätsmitarbeiters beruhe und er sich den Sprachnachweis unter extremen existenziellen Bedingungen selbst erkämpft habe. Der Antragsteller legte in diesem Zusammenhang einen Ausbildungs- und Studienvertrag mit dem Universitätsklinikum A. … vom ... Juli 2026 vor. Ausweislich diesem wird der Studienteil des dualen Studiums im Studiengang Angewandte Mathematik und Informatik an der FH Aachen durchgeführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im zugehörigen Klageverfahren (Az. M 12 K 26.1510) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Anträge auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.
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Zwar kommt der erhobenen Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG von Gesetzes wegen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allerdings nur dann statthaft, wenn mit der Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels eine verfahrensrechtliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG endet (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 58; Zimmerer in BeckOK MigR, Stand: 1.3.2026, § 81 AufenthG Rn. 41, 43).
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Im vorliegenden Fall hat der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG weder eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG noch eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst.
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Der Antragsteller hat den Verlängerungsantrag erst am ... Oktober bzw. … Dezember 2024 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, als seine letzte Aufenthaltserlaubnis am … September 2024 bereits abgelaufen war. Die Anträge haben daher keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Der Antragsteller hielt sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, insbesondere gehört er als ruandischer Staatsangehöriger nicht zu den sog. Positivstaatern. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. Diese ist jedoch, soweit sie sich deklaratorisch auf eine gesetzliche Fiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG bezieht, unrichtig.
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§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sieht zwar eine Härtefallregelung vor, wonach die Ausländerbehörde auch im Falle einer verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen kann. Hierzu bedarf es zwingend einer Anordnung durch Verwaltungsakt, welcher im Ermessen der zuständigen Behörde steht (Zimmerer in BeckOK MigR, Stand: 1.3.2026, AufenthG § 81 Rn. 32). Voraussetzung ist in materieller Hinsicht das Vorliegen einer unbilligen Härte. Eine solche kann beispielhaft bei nur geringfügiger Überschreitung der Frist für die Antragsstellung, lediglich fahrlässigem Überschreiten der Antragsfrist und wenn bei einer summarischen Überprüfung des Antrags zu erwarten ist, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, vorliegen. Die bloße Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts infolge der verspäteten Antragstellung stellt keine unbillige Härte dar. Der Antragssteller hat hierbei vorzutragen und glaubhaft zu machen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruht (Zimmerer in BeckOK MigR, Stand: 1.3.2026, AufenthG § 81 Rn. 33 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Fortgeltungswirkung jedoch nicht ausdrücklich angeordnet. Alleine aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion angeordnet hat, weil die Fiktionsbescheinigung lediglich deklaratorischen Charakter besitzt. Vielmehr könnte dies nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls aufgrund einer Auslegung angenommen werden (Zimmerer in BeckOK MigR, Stand: 1.3.2026, AufenthG § 81 Rn. 34.1 m.w.N.). Hierbei ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung erteilenden Ausländerbehörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten hierbei gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 18.6.1980 – BVerwG 6 C 55.79 – BVerwGE 60, 223, 228 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Ausstellung nach Ermessen eine (ausländer-)behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen worden wäre. Der Umstand der verspäteten Stellung des Antrags auf Verlängerung der bis zum ... September 2024 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis ist bei Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nicht dokumentiert worden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die gesetzlich nicht eingetretene Fortgeltungswirkung behördlich anordnen wollte, fehlen. Es sind keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzung für eine solche Anordnung, nämlich eine unbillige Härte zu vermeiden, die ihren Grund in der verspäteten Antragstellung finde, geprüft und bejaht hätte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Antragsgegnerin rechtsirrig vom Eintritt der gesetzlichen Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgegangen ist.
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Überdies sind nach den dargestellten Maßstäben bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Fortgeltungswirkung nicht erfüllt. Es liegt keine unbillige Härte vor. Der Antragsteller hat die Antragsfrist nicht nur geringfügig, sondern um einen Monat überschritten. Es ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sein sollte.
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2. Soweit der Antrag trotz des klaren anderslautenden Wortlauts aufgrund des erkennbaren Antragsbegehrens gem. §§ 122, 88 VwGO als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die begehrte Aufenthaltserlaubnis in der Hauptsache (M 12 K 26.1510) auszusetzen, ausgelegt werden kann, ist dieser Antrag zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO.
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Der Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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2.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
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Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gem. § 50 Abs. 1 AufenthG, da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Der letzte, dem Antragsteller erteilte Aufenthaltstitel ist am 7. September 2024 abgelaufen. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, da der am ... Oktober bzw. … Dezember 2024 gestellte Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. Ziffer 1). Die Überwachung der Ausreise ist überdies gem. § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erforderlich, da der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist.
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2.2 Weiter liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen ist.
37
Die Abschiebung eines Ausländers ist gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
38
2.2.1 Ein tatsächliches Abschiebungshindernis ist weder ersichtlich noch vorgetragen und glaubhaft gemacht.
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2.2.2 Auch ein rechtliches Abschiebungshindernis ist nicht ersichtlich.
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(1) Ein solches ergibt sich nicht aus dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG.
41
Allein daraus, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris).
42
Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG allerdings dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris).
43
Im vorliegenden Fall ginge der Antragsteller eines etwaigen Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums durch eine Ausreise schon nicht verlustig. Vielmehr könnte er diesen auch vom Ausland aus weiter verfolgen.
44
Überdies hat der Antragsteller aber auch einen Anspruch auf Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG nicht glaubhaft gemacht.
45
Gem. § 16b Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind sowohl der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, als auch der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
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Nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5.10 – BVerwGE 140, 64 juris Rn. 14). Ein Wechsel des Studiums stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar (BayVGH, B.v. 21.6.2007 – 24 CS 06.3454 – juris Rn. 13). Ein Studienwechsel kann nur dann als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, wenn es sich entweder nur um eine Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monaten ab Aufnahme des Studiums erfolgt oder die Gesamtstudiendauer sich nicht um mehr als 18 Monate verlängert (vgl. ThürOVG, B.v. 11.1.2021 – 3 EO 279/19 – juris Rn. 18).
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Die besonderen Voraussetzungen des § 16b AufenthG für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers liegen nicht vor.
48
Dem Antragsteller wurde ursprünglich für den Bachelorstudiengang Mathematik an der TU K. am … Februar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG erteilt und zuletzt bis zum … August 2020 verlängert. Dieses Studium kann der Antragsteller nicht mehr abschließen, da er ausweislich des Nachweises der … K. -L. vom … Februar 2026 die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Auch vom Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik an der … K. -L. , für den dem Antragsteller am … März 2024 die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG erteilt und zuletzt bis zum ... September 2024 verlängert wurde, wurde der Antragsteller ausweislich des Nachweises der … K. -L. vom … … 2024 exmatrikuliert. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Hochschule M. kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller mitgeteilt hat, dieses Studium beendet zu haben und stattdessen im dualen Studium einen Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik an der FH Aachen aufnehmen zu wollen. Überdies ist der Wechsel zur Hochschule M. nicht mehr in der Orientierungsphase erfolgt und hätte die Gesamtstudiendauer um weit mehr als 18 Monate verlängert, nachdem er sich an der Hochschule M. wieder im 1. Fachsemester befand.
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung will der Antragsteller nunmehr im dualen Studium den Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik an der FH A. studieren. Dieser Studienwechsel kann nicht als Fortführung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks verstanden werden, da es sich hierbei nicht um eine bloße Schwerpunktverlagerung handelt, der Wechsel nicht innerhalb einer Orientierungsphase von 18 Monaten ab Aufnahme des Studiums erfolgt und die Gesamtstudiendauer um weit mehr als 18 Monate verlängert würde. Ein zeitnaher Abschluss des Studiums ist vielmehr nicht absehbar.
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Mit dem Studienwechsel ist somit der bisherige Aufenthaltszweck entfallen. Daher steht nicht die Verlängerung der bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis, sondern die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem zwischenzeitlich erstrebten neuen Studienziel inmitten (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 10 CS 13.2346 – juris Rn. 5). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht möglich.
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Überdies hat der Antragsteller auch die Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium bereits überschritten.
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Da bei der Bestimmung der (regelmäßig zulässigen) Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren auch studienvorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel Sprachkurse, zu berücksichtigen sind, ist der Beginn des Zehnjahreszeitraums vorliegend spätestens im Februar 2015 anzusetzen, als der Antragsteller erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck studienvorbereitender Sprachkurse erhielt. Seit Februar 2015 sind 10 Jahre bereits verstrichen.
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Da die 10-jährige Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium jedoch nicht als strikte Höchstdauer zu verstehen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprognose auf die individuellen Umstände des konkreten Falles abzustellen. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein längerer Zeitraum als 10 Jahre für die Bewältigung ihres Studiums zuzugestehen ist, da Sprachkurs und Bachelor und Master in zehn Jahren selbst bei ordnungsgemäßem Studium wegen der allgemeinen Schwierigkeiten ausländischer Studierender, der vorgetragenen unverschuldeten Verzögerungen wegen Problemen mit dem Stipendium wohl nicht zu bewältigen sein dürften. Aber selbst wenn man dies zugrunde legt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein zeitnaher, erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiengangs des Antragstellers nicht ansatzweise sicher zu prognostizieren, so dass angesichts der derzeitigen Gesamtaufenthaltsdauer von bereits elfeinhalb Jahren (seit Februar 2009) nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seinen Abschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird.
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Der Antragsteller beabsichtigt, ein neues Studium im Wintersemester 2026/2027 zu beginnen und hat bisher in den abgebrochenen Studiengängen ein eher mäßiges Leistungsverhalten gezeigt. Der Antragsteller hat den Bachelorstudiengang Mathematik/Physik nicht bestanden und wurde im Diplomstudiengang Maschinenbau und Verfahrenstechnik wegen endgültig nicht bestandener Prüfungen exmatrikuliert. Ausweislich des Notenkontoauszugs vom ... September 2021 hat er 15 Prüfungen nicht bestanden, 5 Prüfungen bestanden und dabei lediglich 27 von 120 ECTS-Punkten erreicht. Der Antragsteller führt dies insbesondere darauf zurück, dass er neben dem Studium immer arbeiten musste. Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller dadurch nicht von vielen anderen ausländischen Studenten unterscheidet, strebt der Antragsteller nun ein duales Studium an, in dessen Rahmen er neben dem Studium eine Ausbildung absolvieren will. Somit ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum die vorgetragenen Schwierigkeiten von gleichzeitigem Arbeiten und Studieren in Zukunft nicht wieder auftreten sollten.
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Nach alledem ist es prognostisch als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Antragsteller ein erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist neu begonnenes Studium in einem noch angemessenen Zeitraum beenden wird. Der Antragsteller befindet sich am Neubeginn und nicht bereits in der Abschlussphase seines Studiums, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht geboten ist (vgl. zu diesem Aspekt: Samel, a.a.O., Rn. 20), die Aufenthaltserlaubnis trotz Überschreitung der Gesamtaufenthaltsdauer nochmalig (kurzzeitig) zu verlängern.
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(2) Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Aufnahme des Bachelorstudiengangs Angewandte Mathematik und Informatik an der FH Aachen im dualen Studium hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass er dies bei der Antragsgegnerin noch nicht beantragt hat, steht dem bereits die Überschreitung der maximalen Gesamtaufenthaltsdauer zu Studienzwecken entgegen (s.o.).
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(3) Weitere rechtliche Abschiebungshindernisse – insbesondere aus familiären Gründen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) – sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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3. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 3 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.
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3.1 Bei Nr. 3 des Bescheids handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit des Erlasses eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt, so dass der Antrag nicht statthaft ist.
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3.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr in Nr. 6 liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO nicht vor, da der Antragsteller zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt hat.
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4. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreisefrist (Nr. 2) und die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigenständige Ermessensentscheidung, wobei es das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Wesentliches Indiz für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angegriffene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 2. Februar 2026 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
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Die Androhung der Abschiebung ist gem. § 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig, weil der Antragsteller jedenfalls infolge der Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist (s.o.) und der Abschiebung keine in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Auch die Frist zur freiwilligen Ausreise war – sogar mit mehr als 30 Tagen – ausreichend bemessen.
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5. Soweit der Antragsteller eine Zwischenregelung beantragt hat, besteht hierfür kein Bedürfnis mehr, da mit vorliegendem Beschluss umfassend über den Eilantrag des Antragstellers entschieden worden ist.
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6. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2025.