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VG München, Beschluss v. 31.08.2026 – M 24 S 26.6653
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Titel:

Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Organisationsverschulden, Ausgangskontrolle, Zurechnung von Verschulden, Glaubhaftmachung, Rechtsschutzbedürfnis

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 60
Schlagworte:
Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Organisationsverschulden, Ausgangskontrolle, Zurechnung von Verschulden, Glaubhaftmachung, Rechtsschutzbedürfnis
 

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung, dass der Klage M 24 K 26.5027 aufschiebende Wirkung zukommt, wird abgelehnt, da die Klagefrist versäumt wurde und der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist abzulehnen ist.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist philippinischer Staatsangehöriger und mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit Bescheid vom 30. März 2026 stellte das Landratsamt den Verlust des Rechts des Antragstellers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland fest, lehnte den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte-EU vom 6. August 2024 ab, befristete das Verbot der Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf drei Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zuvorderst in die Philippinen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids zu verlassen. Der Bescheid wurde am 31. März 2026 zugestellt.
2
Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 2. Juli 2026 Klage, die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 24 K 26.5027 anhängig ist. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO. Zur Begründung führt er aus, das Fristversäumnis beruhe auf einem unvorhersehbaren Fehler der Kanzleimitarbeiterin seines Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte habe die Klageschrift innerhalb der laufenden Frist bereits am 17. April 2026 gefertigt und zur Formatierung und Rücksprache in den Postkorb seiner Kanzleimitarbeiterin, Frau H., gelegt. Frau H. sei seit dem 1. Oktober 2025 in der Kanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig, zuvor von 1988 bis 2016 bei der … Partnerschaft, der vormaligen Kanzlei des Bevollmächtigten, in gleicher Funktion beschäftigt gewesen und vom Bevollmächtigten sorgfältig ausgewählt und angeleitet worden. Die Kanzlei verfüge über ein bewährtes, elektronisches Fristenkontrollsystem (RA-Micro), das die zuverlässige Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich sicherstelle. Die Klagefrist sei jedoch aus bislang nicht mehr nachvollziehbaren Gründen im Fristenkontrollsystem als erledigt markiert worden. Auch die Klageschrift habe sich nicht mehr im Postkorb der Sekretärin befunden, vermutlich, weil der entsprechende Posteingang dort ebenfalls als erledigt markiert worden sei. In der Folge sei die Klageschrift nicht mehr aus dem Postkorb entnommen und eingereicht worden. Der Fehler sei erst bemerkt worden, nachdem der Antragsteller dem Bevollmächtigten am 30. Juni 2026 mitgeteilt habe, dass ihm Ausweis und Arbeitserlaubnis entzogen worden seien.
3
Die Ausgangskontrolle erfolge grundsätzlich sowohl durch Frau H. als auch durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall habe nicht mehr eruiert werden können, weshalb die Frist auf „erledigt“ gesetzt worden und auch bei der Ausgangskontrolle kein entsprechender Hinweis aufgetreten sei.
4
Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Erklärung der betreffenden Rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegt.
5
Am 24. August 2026 stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; er beantragt,
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Juli 2026 (Az. M 24 K 26.5027) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. März 2026 wird angeordnet.
2.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vorliegenden Antrag sowie über den mit der Klage verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Vollzugsmaßnahmen, insbesondere der für den 3. September 2026 angeordneten Abschiebung, abzusehen.
6
Das Landratsamt hat für den Antragsgegner keinen Antrag gestellt, sondern lediglich die Behördenakte vorgelegt und um eine Entscheidung vor dem 3. September 2026 gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten – auch des Klageverfahrens – Bezug genommen.
II.
7
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
8
Der Antragsteller hat erst am 2. Juli 2026 Klage erhoben, obwohl ihm der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene streitgegenständliche Bescheid bereits am 31. März 2026 zugestellt worden war. Die Klage ist daher wegen Versäumung der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO verfristet und der Bescheid bestandskräftig. In einem solchen Fall offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage fehlt einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klage von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2006 – 9 VR 11/06 – juris Rn. 3; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 44). Ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Eilantrag besteht allerdings dann, wenn dem Antragsteller hinsichtlich seiner am 2. Juli 2026 erhobenen Klage auf den hiermit zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag hin Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Da die sofortige Vollziehung des Bescheids nicht angeordnet worden war und auch die Abschiebungsandrohung an die Bestandskraft der Verlustfeststellung geknüpft ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet festzustellen, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings aller Voraussicht nach abzulehnen. Der Antragsteller hat bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO).
10
1.1 Im Rahmen des § 60 Abs. 1 VwGO ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Verschulden des Bevollmächtigten ist dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist (BVerwG, B.v. 12.10.2021 – 8 C 4.21 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Verschulden von Hilfspersonen, insbesondere von Büropersonal, ist einem Beteiligten nicht zuzurechnen. Zurechenbar ist nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (BVerwG, B.v. 4.8.2021 – 8 B 7.21 – juris Rn. 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 21).
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Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen; dies setzt einen widerspruchsfreien Vortrag voraus, der keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung gibt (BVerwG, B.v. 19.4.2006 – 10 B 83.05 – juris Rn. 9). Zur Glaubhaftmachung gehört außerdem eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BayVGH, U.v. 19.1.2026 – 22 B 25.1188 – juris Rn. 31; B.v. 20.4.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn. 6 m.w.N.). Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BVerwG, B.v. 25.9.2023 – 1 C 10.23 – juris Rn. 12; BGH, B.v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22 – juris Rn. 13; B.v. 17.2.2009 – VI ZB 75/08 – juris Rn. 6). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei demjenigen, der die Wiedereinsetzung begehrt (BVerwG, B.v. 25.9.2023 a.a.O.).
12
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH, B.v. 5.6.2024 – IV ZB 30/23 – juris Rn. 11; B.v. 9.1.2020 – I ZB 41/19 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dazu dürfen zum einen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt, über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandt und bei Gericht eingegangen ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte bzw. der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BayVGH, B.v. 19.1.2023 – 7 CE 22.10035 – juris Rn. 7; vgl. auch BGH, B.v. 9.1.2020 – I ZB 41/19 – juris Rn. 10 m.w.N).
13
Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt und erfolgreich versandt worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender dient zum einen der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Mit ihr soll zum anderen auch festgestellt werden können, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht. Der Fristenkalender ist daher so zu führen, dass auch eine als erledigt markierte Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH, B.v. 5.6.2024 – IV ZB 30/23 – juris Rn. 12; B.v. 9.1.2020 – I ZB 41/19 – juris Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, B.v. 10.10.2023 – VIII ZB 60/22 – juris Rn. 21; B.v. 30.11.2022 – IV ZB 17/22 – juris Rn. 10).
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1.2 Dies zugrunde gelegt kann vorliegend nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden. Dass in dessen Kanzlei eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende Ausgangskontrolle organisiert ist, ist nicht dargetan.
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Aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich schon nicht, wie dort dafür Sorge getragen wird, dass – auf der ersten Stufe – im elektronischen Fristenkalender eingetragene Fristen erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist. Dass es in der Kanzlei des Antragstellerbevollmächtigten eine Anweisung für das Büropersonal gibt, Fristen im Kalender grundsätzlich erst als erledigt zu markieren, nachdem anhand der Akte bzw. anhand der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Vergewisserung erfolgt ist, dass fristgebundene Schriftsätze auch tatsächlich und vollständig beim zuständigen Gericht eingegangen sind und somit zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten noch aus der eidesstattlichen Erklärung der Rechtsanwaltsfachangestellten. Vielmehr legt der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die Mitarbeiterin habe vermutlich versehentlich neben der Klagefrist auch den Posteingang mit der von ihm gefertigten Klageschrift auf „erledigt“ gesetzt und daher nicht erkannt, dass die Klageschrift nicht aus dem Postkorb entnommen und eingereicht wurde, nahe, dass eine Vergewisserung über die tatsächliche Erledigung anhand der Akte bzw. der automatisierten Eingangsbestätigung regelmäßig nicht erfolgt.
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Mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung wird darüber hinaus nicht dargetan, dass – auf der zweiten Stufe – eine den vorstehenden Anforderungen genügende nochmalige, selbständige und abschließende Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender gegenüber den zuständigen Mitarbeitern angeordnet ist beziehungsweise durch den zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt selbst stattfindet. Die diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten, im vorliegenden Fall habe nicht mehr eruiert werden können, weshalb die Frist auf „erledigt“ gesetzt worden und auch bei der von ihm und der Mitarbeiterin vorgenommenen Ausgangskontrolle kein entsprechender Hinweis aufgetreten sei, lassen nicht darauf schließen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers tatsächlich eine abschließende effektive Kontrolle, ob trotz Erledigungsvermerk die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht, organisatorisch verankert ist und damit das Mögliche getan wird, um individuelle Fehler bei der Bearbeitung von Fristsachen aufzufinden und zu beheben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legt nicht dar, wie die Ausgangskontrolle ausgestaltet ist und wie sichergestellt wird, dass als erledigt vermerkte Fristen noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar sind. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Prozessbevollmächtigte zur genauen Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, B.v. 5.6.2024 – IV ZB 30/23 – juris Rn. 14; B.v. 26.5.2021 – VIII ZB 55/19 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N).
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Diese Organisationsmängel des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers waren für das Fristversäumnis ursächlich. Der Antragsteller muss sich diese zurechnen lassen und hat damit die Frist zur Erhebung der Klage nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO versäumt.
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2. Der unter Nr. II. der Antragsschrift gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von Vollzugsmaßnahmen bzw. einer Abschiebung abzusehen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, weil § 123 Abs. 5 VwGO den Vorrang der §§ 80, 80a VwGO normiert. Da der offensichtlich unzulässigen Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, darf die hiermit angegriffene Abschiebungsandrohung vollzogen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 8.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.