Titel:
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, Erhöhter Förderbedarf, Integrativer Betreuungsplatz, Heilpädagogische Tagesstätte, Zeitlicher Umfang der Betreuung, Rechtsanspruch auf Kitaplatz, Integrationskindergarten, Bedarfsorientierte Betreuung, Einstweilige Anordnung, Kapazitätsunabhängigkeit
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 24 Abs. 3
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, Erhöhter Förderbedarf, Integrativer Betreuungsplatz, Heilpädagogische Tagesstätte, Zeitlicher Umfang der Betreuung, Rechtsanspruch auf Kitaplatz, Integrationskindergarten, Bedarfsorientierte Betreuung, Einstweilige Anordnung, Kapazitätsunabhängigkeit
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner vorläufig einen dem individuellen Bedarf entsprechenden integrativen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags (mindestens) sechs Stunden täglich nachzuweisen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt 1/3, der Antragsgegner trägt 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die am … … … geborene Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr einen integrationsgerechten Betreuungsplatz, hilfsweise einen Regelplatz, von mindestens 45 Wochenstunden, hilfsweise 40 Wochenstunden, in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen.
2
Die Antragstellerin besuchte vom 1. September 2025 bis 31. August 2026 den Kindergarten B. in G. und verfügte dort über einen regulären Betreuungsplatz (Regelplatz). Die Betreuung erfolgte von Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr.
3
Am 23. September 2025 fand ein Elterngespräch zwischen der Kindsmutter und den Verantwortlichen des Kindergartens B. statt. Im Gesprächsprotokoll wurde festgehalten, dass die Antragstellerin von 8.30 Uhr bis ca. 10.30 Uhr betreut werde, da sie den Aufenthalt in dem offenen Konzept des Kindergartens noch nicht länger bewältige. Solange nur wenige Kinder mit der Antragstellerin im Raum seien, wirke sie über einen längeren Zeitraum entspannt bzw. könne sie sich schneller wieder beruhigen. In den letzten Tagen sei zu beobachten gewesen, dass die Antragstellerin im Morgenkreis sehr schnell überfordert sei. Dann stehe sie auf, laufe umher bzw. versuche sich über schrille extrem laute Töne zu regulieren. In dieser Phase habe das pädagogische Personal noch Schwierigkeiten die Antragstellerin zu beruhigen. Aufgrund des impulsiven Verhaltens der Antragstellerin seien einige Kinder verunsichert. Daraus gehe hervor, dass die Antragstellerin momentan noch nicht länger als zwei Stunden im Kindergarten durchhalte. Erst wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinweg besser regulieren und sich ohne eine Eins-zueins-Betreuung im Kindergartenalltag zurechtfinden könne, sei ein längerer Betreuungszeitraum möglich.
4
Am 12. November 2025 fand ein weiteres Gespräch mit der Kindsmutter sowie der Leitung und der Heilpädagogin des Kindergartens B. statt. In dem Gesprächsprotokoll wurde festgehalten, dass die Antragstellerin eine sehr niedrige Frustrationstoleranz zeige. Sie reagiere auf Frustration mit massiven Schreianfällen bzw. Wutanfällen, insbesondere wenn sie ihren Willen nicht bekomme. In der Einzelbetreuung seien kleine Fortschritte zu erkennen. Die Antragstellerin ärgere andere Kinder und zerstöre gelegentlich deren Bauten oder Werke. Sie ignoriere Anweisungen und zeige keine Einsicht bei Aufforderungen. Das Verhalten sei sehr instabil und tagesformabhängig. Nach ca. zwei Stunden Betreuung wirke die Antragstellerin häufig erschöpft und überfordert. Sie benötige eine intensive Eins-zueins-Betreuung, um den Alltag bewältigen zu können. Dies gehe jedoch über den Rahmen eines Regelplatzes hinaus. Die Einrichtung könne aufgrund personeller und struktureller Grenzen keine längere Betreuungszeit gewährleisten. Auch Integrationskinder würden keine durchgehende Einzelbetreuung erhalten. Daher übersteige das aktuelle Verhalten der Antragstellerin die Möglichkeiten der Einrichtung. Für eine längere Betreuungszeit ab Januar 2026 sei es notwendig, dass ein geeigneter Betreuungsplatz gefunden werde. Die Empfehlung sei ein Integrationsplatz oder eine heilpädagogische Tagesstätte (im Folgenden: HPT). Dort seien die Gruppen kleiner, der Betreuungsschlüssel günstiger und die individuelle Förderung besser möglich. Die Eltern seien deshalb gebeten worden, sich um einen geeigneten Integrations- oder HPT-Platz zu bemühen.
5
Am 25. November 2025 hospitierte die Kindsmutter im Kindergarten B., um sich selbst ein Bild von der Situation zu machen. In dem Gedächtnisprotokoll der Einrichtungsleitung vom 26. November 2025 zur Reflektion der Hospitation wurde festgehalten, dass auch die Kindsmutter zu dem Schluss gekommen sei, dass das offene Konzept die Antragstellerin überfordere. Sie führte jedoch auch aus, dass sie persönlich den Hospitationstag als nicht besonders schwierig wahrgenommen habe und äußerte die Sorge, dass zwei Stunden pro Tag vielleicht nicht ausreichend seien, um mit anderen Kindern zu spielen.
6
Im Elterngespräch am 22. Januar 2026 wurde der Kindsmutter mitgeteilt, dass der bestehende Betreuungsvertrag zum 31. August 2026 gekündigt werde. Die Antragstellerin zeige sich in allen relevanten Entwicklungsbereichen, insbesondere in der sozialemotionalen Entwicklung, der Sprachentwicklung, der kognitiven Entwicklung sowie im Bereich der Selbstregulierung, deutlich nicht altersentsprechend entwickelt. Zudem sei ein sehr herausforderndes Verhalten, das sich unter anderem durch eine geringe Frustrationstoleranz, Schwierigkeiten in der Impulskontrolle sowie einem hohen Bedarf an emotionaler und struktureller Begleitung äußere, beobachtet worden. Die Antragstellerin habe aus pädagogischer Sicht einen deutlich erhöhten Förderbedarf, der eine sehr kleine Gruppengröße, eine hohe Personalbesetzung und geschlossene Strukturen sowie ein heilpädagogisch ausgerichtetes Förderkonzept voraussetze. Diese Rahmenbedingungen seien notwendig, um ihr Sicherheit, Orientierung und eine individuell angepasste Entwicklungsbegleitung zu ermöglichen. Trotz der Bemühungen des Kindergartens B. und der im Rahmen der Konzeption des Kindergartens möglichen Förderangebote sei festgestellt worden, dass sich die Entwicklung der Antragstellerin im Zeitraum vom September 2025 bis heute nur geringfügig weiterentwickelt habe. Dies zeige sehr deutlich, dass die derzeitigen strukturellen und personellen Gegebenheiten der Einrichtung nicht ausreichen würden, um den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin langfristig gerecht zu werden.
7
Am 18. Februar 2026, am 6. März 2026 sowie am 15. Mai 2026 meldeten die Eltern der Antragstellerin den Bedarf an einem Kitaplatz jeweils über ein Onlineformular an. Als Betreuungszeiten wurden jeweils Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bzw. 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr angegeben.
8
Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Stadt G. und beantragte ab sofort, hilfsweise ab dem 1. September 2026, eine frühkindliche Betreuung in einer Kindertagesstätte durch Vermittlung eines Integrationsplatzes oder Regelplatzes. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 verwies die Stadt G. den Bevollmächtigten der Antragstellerin an den Antragsgegner. Mit Schreiben vom 1. Juni 2026 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und bezog sich auf sein Schreiben vom 19. Mai 2026 an die Stadt G.
9
Mit E-Mail vom 28. Mai 2026 berichtete die Einrichtungsleiterin des Kindergartens B. dem Antragsgegner über den bisherigen Verlauf der Betreuung der Antragstellerin. Bereits bei der Aufnahme im Mai 2025 habe die Einrichtungsleiterin erste Verhaltensauffälligkeiten bei der Antragstellerin beobachtet und im Aufnahmegespräch der Kindsmutter mitgeteilt, dass sie sich unsicher sei, ob ihre Einrichtung die passende Betreuungsform darstelle. Ab September 2025, als die Antragstellerin die Einrichtung täglich besucht habe, hätten ihre Verhaltensauffälligkeiten sowie Entwicklungsverzögerungen intensiver und genauer beobachtet werden können. Im Rahmen eines ersten Gesprächs während der Einrichtungszeit habe die Kindsmutter mitgeteilt, dass ähnliche Auffälligkeiten bereits zuvor in der Kinderkrippe festgestellt worden seien und die damalige Einrichtung sie an die Frühförderstelle zur weiteren Diagnostik verwiesen habe. Aus dem dann ausgehändigten Diagnostikbericht sei hervorgegangen, dass die Frühförderstelle die Kindsmutter darum gebeten habe, eine umfangreiche Diagnostik im kbo-Kinderzentrum M. machen zu lassen. In gemeinsamen Gesprächen mit der Kindsmutter sei mehrfach erläutert worden, dass eine Betreuung in einer HPT aus fachlicher Sicht für die weitere positive Entwicklung der Antragstellerin notwendig und förderlich wäre. Die Kindsmutter sei darüber informiert worden, dass in der HPT in N. zum September 2026 eine weitere Gruppe eröffnet werde und zudem in der HPT in A. noch freie Plätze vorhanden seien. Die Kindsmutter habe daraufhin mitgeteilt, dass ihr beide Einrichtungen zu weit entfernt seien und sie sich eine Betreuung in G. wünsche. Nachdem sich aus dem sozialpädiatrischen Bericht des … … ergeben habe, dass eine Individualbegleitung für hilfreich erachtet werde, habe Frau Z., die Hausleitung des Kindergartens B., der Kindsmutter angeboten, sie bei der Beantragung einer Individualbetreuung zeitnah zu unterstützten, da dies erfahrungsgemäß ein längerer Prozess sei. Zudem könne eine Individualbegleitung möglicherweise dazu beitragen, die Betreuungszeit der Antragstellerin im Kindergarten B. bis August 2026 zu verlängern. Leider sei bis heute keine weitere Reaktion der Kindsmutter erfolgt.
10
Mit E-Mail vom 9. Juni 2026 teilte die Geschäftsführung des Haus für Kinder W. dem Antragsgegner mit, dass die Kindsmutter mit der Antragstellerin zum Anmeldegespräch gekommen sei. Da die Antragstellerin allerdings aus ihrer Sicht einen integrativen Platz benötige und diese bereits besetzt seien, habe der Antragstellerin kein Platz ab September angeboten werden können.
11
Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Kindsmutter unterstützt worden sei, ihr Kind bei der Frühförderung anzumelden und ihr zudem mitgeteilt worden sei, dass die beste Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind eine HPT wäre. Der Kindergarten R. in P. hätte eventuell noch einen freien Integrationsplatz. Hier müsse sich die Kindsmutter mit der verantwortlichen Mitarbeiterin vor Ort in Verbindung setzen und einen Termin zur Vorstellung vereinbaren.
12
Mit E-Mail vom 15. Juni 2026 teilte der Kindergarten R. einer Mitarbeiterin der Stadt P. mit, dass grundsätzlich noch zwei Integrationsplätze zur Verfügung stünden. Allerdings seien diese inzwischen mit Regelkindern belegt worden, um die Gruppenauslastung sicherzustellen. Sie wären trotzdem bereit die Antragstellerin kennenzulernen und zu prüfen, ob der individuelle Förderbedarf im Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten angemessen begleitet werden könnte. Die Stadt P. leitete diese E-Mail am 16. Juni 2026 an den Antragsgegner weiter.
13
Mit sozialpädiatrischem Bericht des … … vom 8. Juli 2026 wurden bei der Antragstellerin kognitive und sprachliche Rückstände (F 83), Impulsivität, Unruhe und Störverhalten sowie eine eingeschränkte Teilhabe in mehreren Bereichen diagnostiziert. Der Bericht hielt zur Verhaltensbeobachtung fest, dass die Antragstellerin ein sehr zutrauliches Verhalten zeige und insgesamt einen etwas überdrehten und sehr unruhigen Eindruck mache, was die Kindseltern jedoch auf die Tageszeit und das lange Warten auf den Termin seit dem Vormittag zurückführten. Auch im zweiten Untersuchungstermin (ohne lange Wartezeit) habe sich die Antragstellerin laut, wild und fröhlich gegeben. Sie gehe in ihrer Begeisterung eher grob mit den Spielsachen um und müsse wiederholt von den Kindseltern ermahnt werden. Im Eins-zueins-Kontakt zeige sie sich jedoch gut eingrenzbar und liebenswürdig zugewandt. Zusammenfassend sei die Antragstellerin ein fröhlich zugewandtes Kind mit kognitiven und sprachlichen Rückständen und anamnestisch beschriebenem und beobachtetem sehr unruhigem Verhalten. Eine Testung sei aufgrund von Unruhe- und Verweigerungsverhalten nicht möglich gewesen. Es wurde unter anderem eine Unterbringung in einem Integrationskindergarten oder in einem Regelkindergarten mit Integrationsplatz mit Individualbegleitung sowie Förderung in Form von Logopädie, Ergotherapie und Heilpädagogik empfohlen. Aufgrund der bestehenden komplexen Entwicklungsstörung mit erheblichen Auswirkungen auf die soziale Integration und Teilhabe gehöre die Antragstellerin zum Personenkreis des § 99 SGB IX. Die Leistungen zur Eingliederungshilfe im Sinne von § 102 und § 112 SGB IX seien aus sozialpädiatrischer Sicht unbedingt indiziert.
14
Mit Schreiben vom 8. Juli 2026 übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner den sozialpädiatrischen Bericht vom 8. Juli 2026 und wies darauf hin, dass gemäß der Einschätzung der dortigen Psychologin ein Integrationsplatz empfehlenswert sei, nicht jedoch die Betreuung in einer HPT. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Juli 2026 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass diese heute beim Kindergarten R. in P. vorstellig geworden sei. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass grundsätzlich zwei Integrationsplätze frei seien. Ein Integrationsplatz sei jedoch bereits mit Regelkindern belegt, weshalb zur Aufnahme der Antragstellerin entweder drei Regelkinder oder ein Integrationskind wechseln müssten, wobei die abschließende Entscheidung noch nicht erteilt werden könne. Aus alledem schließe seine Mandantin, dass dort kein geeigneter Platz zur Verfügung stehe.
15
Mit E-Mail vom 22. Juli 2026 forderte der Antragsgegner den Bevollmächtigten der Antragstellerin auf, den Kindergarten M. in P. sowie die Kindertagesstätte D. in F. zu kontaktieren.
16
Mit E-Mail vom 23. Juli 2026 teilte das Kinderhaus K. in G. der Stadt G. mit, dass die Kindsmutter zwei Termine abgesagt habe, da sie zunächst einen Gutachtertermin im September abwarten wolle. Die Stadt G. leitete diese E-Mail am 24. Juli 2026 an den Antragsgegner weiter.
17
Mit E-Mail vom 27. Juli 2026 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass am nächsten Tag ein Vorstellungstermin im Kindergarten M. in P. stattfinden werde. Zudem wies er erneut darauf hin, dass ärzteseits bzw. psychologenseits ausdrücklich nur die Betreuung mittels eines Integrationsplatzes mit Individualbegleitung, nicht jedoch die Betreuung in einer HPT empfohlen werde.
18
Am 30. Juli 2026 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Antragsgegner und Frau H. vom Kindergarten M. in P. zu dem am 28. Juli 2026 stattgefundenen Vorstellungstermin der Antragstellerin in der Einrichtung. Frau H. habe sofort extreme Auffälligkeiten festgestellt. Die Antragstellerin sei ungewöhnlich laut und schreie und brülle bereits beim Betreten der Einrichtung. Sie sei in die Gruppe gelaufen und dort sofort überfordert gewesen, habe geschrien und um sich geschlagen. Es falle auf, dass sie im Umgang mit den Kindern schnell überfordert sei. Frau H. sehe ihre Einrichtung mit lediglich zwei Integrationsplätzen und dadurch auch großen Gruppen als nicht geeignet an und sehe stattdessen HPT-Bedarf, was sie der Kindsmutter auch mitgeteilt habe.
19
Mit E-Mail vom 4. August 2026 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner die Sicht seiner Mandaten auf den Vorstellungstermin im Kindergarten M. mit. Dieser sei „katastrophal“ verlaufen. Die Antragstellerin sei entgegen ihrer Bedürfnisse ohne die Möglichkeit einer (zumindest minimalen) Eingewöhnung und ohne Begleitperson/Individualbetreuer in eine bestehende und dementsprechend gefestigte Kindergartengruppe „gesteckt“ worden. Die Antragstellerin sei von einem Mädchen aus der Gruppe gehauen und geschubst worden. Die dortigen Erzieher hätten nicht eingegriffen. Die Aufgabe, ein neues Kind in eine bestehende Gruppe zu integrieren, sei Kernaufgabe und wesentliche Herausforderung der Kindergartenpädagogik. Diesem Mindeststandard an pädagogischer Leistung sei der Kindergarten M. nicht nachgekommen. Es verbiete sich, aus diesem massiven Fehlverhalten des Kindergartens Rückschlüsse hinsichtlich der Eigenschaft oder eines Entwicklungsstandes der Antragstellerin zu ziehen. Sowohl für die Antragstellerin als auch die Kindsmutter sei es eine „traumatische Erfahrung“ gewesen, die im Falle der Antragstellerin zumindest bei Kenntnis ihrer Bedürfnisse an Körperverletzung grenze.
20
Mit Schriftsatz vom 7. August 2026 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München:
21
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab sofort, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses, einen zumutbaren, den gesetzlichen Kriterien entsprechenden integrationsgerechten Betreuungsplatz (Integrationsplatz) in einer Kindertageseinrichtung von mindestens 45, hilfsweise 40 Wochenstunden, zuzuweisen.
22
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung habe. Da bei der Antragstellerin wegen Entwicklungsverzögerungen im kognitiven und sprachlichen Bereich und anamnetisch unruhigem Verhalten ein besonderer Förderbedarf vorliege, richte sich dieser Anspruch auf einen spezifischen Integrationsplatz, um eine diskriminierungsfreie Teilhabe zu gewährleisten. Trotz rechtzeitiger Bedarfsanzeige und Bewerbung, Vorstellung und Anfrage bei insgesamt zwölf Kindergärten, sei der Antragstellerin kein adäquater Integrationsplatz im notwendigen zeitlichen Umfang zugewiesen worden. Ein Anordnungsgrund läge vor, da es der Kindsmutter aufgrund der unzureichenden Betreuung von nur zwei Stunden unmöglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Berufseinkommen des Kindsvaters reiche zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht aus. Die Familie sei daher aktuell auf den Bezug von staatlichen Sozialleistungen (Wohngeld und Kinderzuschlag) angewiesen. Die Kindsmutter bemühe sich intensiv um eine Arbeitsaufnahme, um die Hilfebedürftigkeit der Familie zu beenden. Jeder weitere Verzug vertiefe die finanzielle Notlage der Familie und zwinge sie dauerhaft in den Sozialleistungsbezug, was einen schweren Verstoß gegen das Gebot zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit darstelle. Eine anderweitige private Betreuung der Antragstellerin sei mangels finanzieller Mittel sowie fehlender familiärer Unterstützung vor Ort unmöglich. Zudem sei die Betreuung zur Förderung des Sozialverhaltens, sowie der kognitiven und der sprachlichen Entwicklung der Antragstellerin dringend erforderlich.
23
Mit Schriftsatz vom 12. August 2026 erweiterte der Bevollmächtigte der Antragstellerin seine Anträge und beantragte hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen zumutbaren, den gesetzlichen Kriterien entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung von mindestens 45, hilfsweise 40 Wochenstunden, zuzuweisen.
24
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führte ergänzend aus, dass festzuhalten sei, dass aufgrund der Entwicklungsverzögerungen der Antragstellerin, welche lediglich hinsichtlich der Bewertung „sozialer Rückzug“ und „Aufmerksamkeitsproblem“ – nur – im „Grenzbereich“ lägen, ärztlicherseits die Unterbringung in einem Integrationskindergarten oder in einem Regelkindergarten mit Integrationsplatz mit Individualbegleitung empfohlen worden sei, dies jedoch ärztlicherseits nicht zwingend indiziert sei. Die Unterbringung in einem Regelkindergarten mit einem Regelplatz stehe dem Förderbedarf der Antragstellerin nicht entgegen, zumal das Defizit durch andere Angebote (z.B. Sozialdienst der kbo, Erziehungsberatungsstelle, Pädaudiologie) ausgeglichen werden könne. Des Weiteren verwies der Bevollmächtigte erneut auf die finanzielle Notlage der Familie der Antragstellerin und vertiefte diesbezüglich seine Ausführungen.
25
Der Antragsgegner legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragte mit Schriftsatz vom 21. August 2026, den Antrag abzuweisen.
26
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII diene dazu, dem anspruchsberechtigten Kind einen geeigneten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch decke nur den „Regelbedarf“, jedoch keine behinderungsspezifischen Bedarfe, ab. Aus Sicht des Antragsgegners bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII dem Bedarf der Antragstellerin nicht hinreichend gerecht werden könne und die beantragte Betreuung nach den vorliegenden Erkenntnissen in einer (integrativen) Regeleinrichtung nicht bedarfsgerecht möglich sei. Die Vermittlung eines Platzes scheitere im Ergebnis auch nicht an Kapazitätsengpässen. Der Antragstellerin seien mehrere Plätze nachgewiesen worden. Sowohl bei der bereits besuchten Einrichtung wie auch in der Einrichtung M. in P. hätten Integrationsplätze zur Verfügung gestanden. Jedoch benötige die Antragstellerin nach Einschätzung der derzeit betreuenden Einrichtung erhebliche Förderung, die nur im heilpädagogischen Bereich erfüllt werden könne. Auch die Leitung der Einrichtung M. in P. habe festgestellt, dass eine Förderung auf einem Integrationsplatz nicht ausreichend sei und ein HPT-Bedarf bestehe. Der Antragsgegner führt in tatsächlicher Hinsicht ergänzend aus, dass nach ihrer Kenntnis zwei Termine in der HPT Kinderhaus K. vereinbart worden seien, die die Familie allerdings nicht wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe in der HPT noch ein Platz zur Verfügung gestanden. Nach dem Umständen des Einzelfalls sei der Anspruch nach §§ 113, 79 SGB IV auf Förderung in einer heilpädagogischen Tageseinrichtung gegen den insoweit zuständigen Bezirk vorrangig. Die Antragstellerin könne somit einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht geltend machen, so dass es an einem Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsgegner sei weiterhin bemüht, die Familie zu unterstützen. Die Familie sei auch schon von den Einrichtungen und dem Amt für Jugend beraten worden, sich um einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten zu bewerben.
27
Mit Schriftsatz vom 26. August 2026 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend aus, dass ein Regelplatz in dem Kindergarten B. keinen rechtlich geschuldeten, angemessenen Betreuungsplatz für die Antragstellerin darstellen würde. Dies mache er vor allem an der Personalstruktur des Kindergartens B. fest. Die Behauptung des Antragsgegners, man habe der Antragstellerin einen Platz in der Einrichtung M. in P. nachgewiesen, treffe ebenfalls nicht zu. Der Bevollmächtigte schilderte erneut den Verlauf des Vorstellungstermins aus seiner Sicht und wies darauf hin, dass dies eine traumatische Erfahrung für die Antragstellerin und ihre Mutter gewesen sei. Der Antragsgegner würde seinen Vortrag mit keinem einzigen Mittel glaubhaft machen. Die Abklärung und abschließenden Feststellungen des sachkundigen Personals des … … seien zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Unterbringung in einem Integrationskindergarten oder in einem Regelkindergarten mit Individualbegleitung zu empfehlen, jedoch nicht zwingend indiziert sei. Der Förderbedarf der Antragstellerin setze kein heilpädagogisch ausgerichtetes Förderkonzept voraus, was vom Antragsgegner im Übrigen nur pauschal und ins Blaue hinein behauptet werde. Der bloßen Aussage oder Einschätzung einer staatlichen Stelle oder einer sachkundigen Person komme nicht automatisch ein rechtliches Übergewicht oder ein höherer Beweiswert gegenüber der Aussage des Bürgers und mehrerer sachkundiger Personen (des … **) zu. Die Vermittlung eines Integrationsplatzes sei bislang allein an Kapazitätsengpässen gescheitert. Die Integrationsplätze im Kindergarten B. seien mangels Fachpersonal und Genehmigungsfähigkeit praktisch nicht vorhanden, was seitens des Kindergartens auch abschließend durch die Kündigung zum Ausdruck gebracht worden sei.
28
Mit Schriftsatz vom 31. August 2026 äußerte der Bevollmächtigte der Antragstellerin seine Bedenken hinsichtlich des am 28. August 2026 gestellten Fristverlängerungsantrages des Antragsgegners für eine weitere Stellungnahme und betonte erneut die Eilbedürftigkeit. Der Antragsgegner behaupte Umstände, Vorgänge und Feststellungen ohne jedwede Glaubhaftmachung, geschweige denn fundiertem Wissen. Das Defizit bestehe in der mangelnden personellen Kapazität des Kindergartens B., der schlichtweg überfordert gewesen sei und keine Zeit für die Bedürfnisse der Antragstellerin gehabt habe. Dies werde versucht dadurch zu kaschieren, dass der Antragstellerin ein Entwicklungsdefizit unterstellt werde, welches von mehreren einschlägig fach- und sachkundigen Psychotherapeuten und Oberärzten bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin nicht bestätigt worden sei. Zweifel an der ärztlichen Befundung seien nicht veranlasst.
29
Mit Schriftsatz vom 31. August 2026 führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass aus den Protokollen des Kindergartens B. eindeutig hervorgehe, dass die Antragstellerin eine längere Betreuung nicht geschafft habe. Es gehe hier um das Kinderwohl und nicht um Personalengpässe. Zudem habe es sich bei der Vorstellung im Kinderhaus M. nicht um eine Eingewöhnung, sondern um einen ersten Besuch, ein Kennenlernen und eine Feststellung des Bedarfes des Kindes gehandelt.
30
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
31
Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.
32
Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
33
Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatschlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
34
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
35
Mit dem vorliegenden Verfahren wird der Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII geltend gemacht. Demnach hat ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, ohne weitere Voraussetzungen bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die „Förderung in einer Tageseinrichtung“ steht grundsätzlich allen, also auch Kindern mit Behinderung offen (Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 62; Etzold in BeckOGK, Stand 1.6.2023, § 24 SGB VIII Rn. 47). § 22a Abs. 4 SGB VIII sieht dementsprechend – ebenso wie Art. 12 Abs. 1 BayKiBiG – vor, dass Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden sollen, um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es ist daher Aufgabe des Antragsgegners im Rahmen seiner Planungsverantwortung dafür zu sorgen, dass auch ausreichend integrative Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG zur Verfügung stehen (vgl. VG München, B.v. 27.3.2024 – M 18 E 24.876 – juris Rn. 23 f.; vgl. Etzold in BeckOGK, Stand 1.6.2023, § 22a SGB VIII Rn. 28).
36
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sollen die Kinder in der Kindertageseinrichtung „gefördert“ werden. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII soll sich die Förderung am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethische Herkunft berücksichtigen. Sofern die Bedürfnisse bzw. der Förderbedarf des Kindes im Einzelfall, etwa aufgrund des Vorliegens einer Behinderung, erhöht ist, ist der Anspruch auf Nachweis eines Platzes, der eben diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht wird, gerichtet (vgl. Rixen/Stelter in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 7.8.2026, § 24 Rn. 28).
37
Sofern ein Kind in einer Einrichtung im Sinne von § 24 SGB VIII i.V.m. § 22a SGB VIII jedoch nicht (mehr) seiner wesentlichen Behinderung entsprechend gefördert werden kann scheidet ein Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aus (VG München, B.v. 17.12.2024 – M 18 E 24.6808 – juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 15.10.2013 – 4 ME 238/13 – juris Rn. 4; Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 21a; BVerfG, B.v. 10.2.2006 – 1 BvR 91/06 – juris). Vielmehr hat das Kind dann im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch nach § 35a SGB VIII bzw. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX i.V.m. § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die diesem Bedarf gerecht wird (Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 62, § 22a Rn. 19 ff.; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Januar 2023, § 22a Rn. 8). Ein solcher Anspruch richtet sich in Bayern gemäß Art. 64 AGSG unabhängig von der Art der Behinderung gegen den Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, folglich die Bezirke, Art. 66d Abs. 1 Satz 1 AGSG.
38
Es bedarf daher vorliegend für einen Anspruch nach § 24 SGB VIII gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe einer Betrachtung des individuellen Bedarfes der Antragstellerin. Sofern dieser so wesentlich ist, dass eine Bedarfsdeckung in einer Regeleinrichtung (wozu auch integrative Einrichtungen zählen) gegebenenfalls auch mit unterstützenden Leistungen nicht mehr geleistet werden kann, besteht auch kein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger nach § 24 SGB VIII i.V.m. § 22a SGB VIII.
39
Die Antragstellerin hat nach diesen Maßgaben einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten integrativen Platzes in einer Kindertageseinrichtung gegen den Antragsgegner im Umfang von sechs Stunden montags bis freitags hinreichend glaubhaft gemacht. Über die Betreuungsdauer von sechs Stunden täglich hinaus besteht hingegen kein Anordnungsanspruch.
40
Die Antragstellerin hatte bereits am 4. September 2025 das dritte Lebensjahr vollendet und damit einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin einen erhöhten Förderbedarf hat (1.). Auch auf mangelnde Kapazitäten kann sich der Antragsgegner insoweit nicht berufen (2.). Der Anspruch besteht allerdings nur im Umfang von sechs Stunden (3.).
41
1. Der Anspruch der Antragstellerin aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines dem individuellen Bedarf der Antragstellerin entsprechenden Betreuungsplatzes gerichtet. Dies umfasst, sofern die Antragstellerin einen erhöhten Förderbedarf hat, auch einen diesem qualitativen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz. Die Antragstellerin hat vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Förderbedarf zumindest nicht ausschließlich über einen heilpädagogischen Betreuungsplatz, sondern auch durch einen integrativen Betreuungsplatz ggf. mit Individualbegleitung gedeckt werden kann, so dass (unabhängig von einem möglicherweise ebenfalls bestehenden Anspruch auf einen HPT-Platz gegenüber dem Bezirk Oberbayern) ein Anspruch auf den Nachweis eines solchen integrativen Platzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 22a Abs. 4 SGB VIII besteht.
42
Das Gericht geht aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Aussagen davon aus, dass für die Antragstellerin ein integrativer Betreuungsplatz, gegebenenfalls mit Individualbegleitung, noch ausreichend und damit bedarfsdeckend sein dürfte.
43
Die Parteien sind sich grundsätzlich darüber einig, dass die Antragstellerin Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die einen erhöhten Betreuungsbedarf verursachen. Die Antragstellerin wurde bis zum 31. August 2026 zwei Stunden pro Tag im Kindergarten B. auf einem Regelplatz im Rahmen eines offenen Konzepts betreut. Die Leitung des Kindergartens B. hat in mehreren Elterngesprächen deutlich gemacht, dass eine weitergehende Betreuung der Antragstellerin in ihrem Haus nicht möglich sei und die Betreuung zum 31. August 2026 gekündigt. Der Kindergarten B. empfahl bereits im Elterngespräch vom 23. September 2025 das kbo-Kinderzentrum M. aufzusuchen. Auch der Antragsgegner bat mit Schreiben vom 16. Juni 2026 den Bevollmächtigten der Antragstellerin um Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten sowie Stellungnahmen des Bezirks oder des kbo-Kinderzentrums, um zu klären, welche Betreuungsform dem Kindeswohl entspreche.
44
Der sozialpädiatrische Bericht des … … vom 8. Juli 2026 sieht die Teilhabe der Antragstellerin in mehreren Bereichen eingeschränkt und empfiehlt die Unterbringung in einem Integrationskindergarten oder in einem Regelkindergarten mit Integrationsplatz mit Individualbegleitung sowie Förderung in Form von Logopädie, Ergotherapie und Heilpädagogik. Zwar sind die Ausführungen im sozialpädiatrischen Bericht zur geeigneten Betreuungsform lediglich als Einschätzungen der Fachärzte zu beurteilen, denen insoweit jedoch keine Fachkompetenz und keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 40). Unabhängig davon ist vorliegend festzuhalten, dass sich der sozialpädiatrische Bericht überhaupt nicht zur Möglichkeit einer Betreuung in einer HPT äußert. Neben den zahlreichen „aktuellen Empfehlungen“ wird zudem am Ende des Berichts betont, dass Leistungen zur Eingliederungshilfe als „unbedingt indiziert“ angesehen werden. Laut Schreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2026 war eine Einschätzung des kbo-Kinderzentrums für diesen bei der Feststellung der geeigneten Betreuungsform durchaus relevant.
45
Auch die weiteren Empfehlungen und Stellungnahmen rechtfertigen aus Sicht des Gerichts derzeit nicht die Annahme, dass der individuelle Bedarf der Antragstellerin nicht durch einen entsprechend geeigneten integrativen Betreuungsplatz gedeckt werden kann und für sie ausschließlich der Besuch einer HPT in Betracht kommt. Im Elterngespräch vom 12. November 2025 wurde die Empfehlung eines Integrationsplatzes oder einer HPT festgehalten. Dort seien die Gruppen kleiner, der Betreuungsschlüssel günstiger und die individuelle Förderung besser möglich. Die Eltern wurden in diesem Gespräch gebeten, sich um einen geeigneten Integrations- oder HPT-Platz zu bemühen. Zudem wurde in dem Protokoll vom 12. November 2025 festgehalten, dass in der Kinderkrippe, die die Antragstellerin bis August 2025 besucht hatte, noch Plätze frei wären. Nach Aussage der Verantwortlichen des Kindergarten B. sei auch dies „sicherlich eine gute und stabile Lösung für die Antragstellerin, da sie die Einrichtung bereits kennt und dort schon den ganzen Tag betreut wurde“ (vgl. Protokoll des Elterngesprächs vom 12.11.2025, Bl. 24 der Behördenakte). Damit war zunächst nicht nur eine Unterbringung in einer HPT vorgesehen, sondern ausdrücklich auch ein Integrationsplatz als geeignete Alternative zur Betreuung und individuellen Förderung der Antragstellerin in Betracht gezogen worden. Auch der Wechsel in die vorherige Einrichtung, die ebenfalls keine HPT war, wurde für eine (ganztägige) Betreuung in Betracht gezogen. Erst im Gespräch vom 22. Januar 2026 wurde seitens des Kindergartens B. ausdrücklich nur noch eine HPT empfohlen (vgl. Bl. 36 f. der Behördenakte). In diesem Gespräch wies der Kindergarten B. darauf hin, dass die Antragstellerin aus pädagogischer Sicht einen deutlich erhöhten Förderbedarf habe, der eine sehr kleine Gruppengröße, eine hohe Personalbesetzung, klar und geschlossene Strukturen sowie ein heilpädagogisch ausgerichtetes Förderkonzept voraussetze. Die derzeitigen strukturellen und personellen Gegebenheiten des Kindergartens B. seien nicht ausreichend, um den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin langfristig gerecht zu werden. Diese Einschätzung erklärt nachvollziehbar, weshalb eine weitere Betreuung im bisherigen Kindergarten B. aufgrund dessen offener Konzeption und der dortigen personellen und strukturellen Gegebenheiten nicht weiter möglich erscheint und eine Kündigung zum 31. August 2026 erfolgte. Sie lässt jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin deshalb zwingend einen HPT-Platz benötigt. Vielmehr ist zwischen der Frage, ob die Antragstellerin im bisherigen Kindergarten B. (oder auch einem anderen Kindergarten) auf einem Regelplatz ausreichend betreut werden kann, und der Frage, welche Betreuungsform ihren individuellen Bedürfnissen insgesamt gerecht wird, zu unterscheiden. Dass die Rahmenbedingungen des Kindergartens B. den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin nicht entsprechen, bedeutet nicht, dass nur eine HPT als geeignete Betreuungsform in Betracht kommt. Insbesondere greift auch der Einwand des Kindergartens B. gegen einen Integrationsplatz nicht, dass selbst bei einem solchen eine Eins-zu-Eins-Betreuung nicht gewährleistet werden könne. Denn auch im Rahmen einer HPT kann eine solche individuelle Eins-zu-Eins-Betreuung nicht automatisch bzw. nicht regelhaft sichergestellt werden. So ergibt sich beispielsweise aus dem Internetauftritt der HPT. K. in G., welche der Antragsgegner zeitweise für die Antragstellerin vorgesehen hatte, dass dort für neun Kinder regelmäßig zwei Fachkräfte zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner verweist mit Schreiben vom 16. Juni 2026 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin auch selbst auf weitere Einrichtungen, in denen möglicherweise ein Integrationsplatz zur Verfügung stehe. Dies zeigt, dass auch aus Sicht des Antragsgegners zunächst grundsätzlich nicht ausgeschlossen wurde, dass der individuelle Förderbedarf der Antragstellerin durch einen Integrationsplatz gedeckt werden kann. Auch die Geschäftsführung des Hauses für Kinder W. teilte dem Antragsgegner nach dem Vorstellungstermin mit der Antragstellerin mit, dass diese aus ihrer Sicht einen integrativen Platz benötige und daher derzeit kein Platz im Haus für Kinder W. zur Verfügung stünde (vgl. Bl. 13 der Behördenakte). Den Einschätzungen anlässlich des Vorstellungstermins im Kindergarten M. kommt nach Ansicht des Gerichts nur eingeschränktes Gewicht zu. Die Vertreterin des Kindergartens M., Frau H., sieht laut dem Aktenvermerk vom 30. Juli 2026 (vgl. Bl. 62 der Behördenakte) ausdrücklich ihre Einrichtung mit lediglich zwei Integrationsplätzen und dadurch auch großen Gruppen als nicht geeignet für die Antragstellerin an. Soweit auch dort eine HPT empfohlen wurde, lässt sich daraus ebenfalls nicht ohne Weiteres ableiten, dass für die Antragstellerin (ausschließlich) eine HPT geeignet ist, um den Bedarf zu decken. Zudem erfolgte diese Einschätzung lediglich während eines kurzen Vorstellungstermins und in einer für die Antragstellerin offenbar überfordernden Situation.
46
Somit ergibt sich zwar ein deutlich erhöhter Förderbedarf der Antragstellerin, der durch die bisherige Betreuung im Kindergarten B. aufgrund des offenen Konzeptes und der personellen und strukturellen Gegebenheiten der Einrichtung nicht gedeckt werden kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass ausschließlich eine HPT in Betracht kommt. Die fachliche Empfehlung des kbo-Kinderzentrums, die auch der Antragsgegner bei der Antragstellerin zur Klärung des Bedarfes angefordert hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners an den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.6.2026, Bl. 43 der Behördenakte) spricht sich vielmehr ausdrücklich für einen Integrationskindergarten oder einen Regelkindergarten mit Integrationsplatz und Individualbegleitung aus. Eine solche Betreuungsform erscheint auch im Hinblick auf die weiteren Stellungnahmen geeignet, den Bedarf der Antragstellerin zu decken.
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2. Dem Bestehen eines solchen Anspruchs der Antragstellerin aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann nach summarischer Prüfung auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner mangels entsprechender Kapazitäten keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann. Denn der Anspruch steht nach regelmäßiger und einheitlicher Rechtsprechung nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19.16 – juris Rn. 35; BVerfG, U.v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 – juris Rn. 134; VG Münster, B.v. 7.6.2023 – 6 L 409/23 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 13.10.2023 – M 18 E 23.4672 – juris Rn. 28).
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Flankiert werden dürfte dies durch die aus § 22a SGB VIII resultierende Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein bedarfsgerechtes Angebot auch an integrativen Einrichtungen vorzuhalten (vgl. Etzold in BeckOGK, Stand 1.6.2023, § 22a SGB VIII Rn. 28).
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Schließlich dürfte kein Fall der objektiven Unmöglichkeit vorliegen, der die Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII entfallen ließe (vgl. VG München, B.v. 24.8.2022 – M 18 E 22.3914 – juris Rn. 30 m.w.N.).
50
3. In zeitlicher Hinsicht hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Förderung in einem Integrationskindergarten oder in einem Regelkindergarten mit Integrationsplatz im Umfang von 30 Betreuungsstunden in der Woche glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung eines Anspruchs darüber hinaus scheitert am Fehlen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.
51
Der Bevollmächtige der Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. August 2026 die Zuweisung eines Betreuungsplatzes im zeitlichen Umfang von 45 Wochenstunden, hilfsweise 40 Wochenstunden.
52
Der Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt sich nach dem Umfang des Anspruchs nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Anders als der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet § 24 Abs. 3 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung (vgl. VGH BW, B.v. 21.07.2020 – 12 S 1545/20 – juris Rn. 16). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung (vgl. Rixen/Stelter in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 7.8.2026, § 24 Rn. 24; Winkler in BeckOK SozR, 81. Ed., Stand 1.6.2026, § 24 SGB VIII Rn. 43; Kaiser in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 34; Beckmann in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 10. Auf. 2026, § 24 Rn. 46 ff.; NdsOVG, B.v. 20.6.2019 – 10 ME 134/19 – juris Rn. 3; VG Frankfurt a.M., B.v. 18.2.2011 – 7 L 341/11- juris Rn. 39). Wie viele Stunden der halbtägige Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII erfasst, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wird in der Rechtsprechung und der Literatur uneinheitlich gesehen (vgl. Rixen/Stelter in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 7.8.2026, § 24 Rn. 24: vier bis fünf Stunden; Winkler in BeckOK SozR, 81. Ed., Stand 1.6.2026, § 24 SGB VIII Rn. 43: sechs Stunden; Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 63: mindestens sechs Stunden; NdsOVG, B.v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21 – juris Rn. 13: mindestens sechs Stunden; HessVGH, B.v. 14.11.2023 – 10 B 1378/23 – juris Rn. 7: fünf Stunden). Es bestehen in Bayern auch keine landesrechtlichen Regelungen, vergleichbar den Kinderförderungsgesetzen in anderen Bundesländern, welche einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung festschreiben. Dass ein zeitlicher Umfang des Anspruchs von drei bis vier Stunden dem grundlegenden Überlegungen des Bayerischen Landesgesetzgeber zum zeitlichen Umfang entspricht, kann man dem Basiswert aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG entnehmen. In Anbetracht der Situation der heutigen Gesellschaft sowie unter Berücksichtigung der Förderziele des § 22 SGB VIII, wonach Tageseinrichtungen es den Eltern ermöglichen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. NdsOVG, B.v. 15.12.2021 – 10 ME 170/21 – juris Rn. 13; Winkler in BeckOK SozR, 81. Ed., Stand 1.6.2026, § 24 SGB VIII Rn. 43; Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 63), erscheint eine tägliche Betreuungszeit von sechs Stunden als angemessen und auch ausreichend (vgl. VG München, B.v. 14.10.2024 – M 18 E 24.5596 – juris Rn. 24). Die Antragstellerin kann demnach nur im Umfang von sechs Stunden von Montag bis Freitag einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Sollte ein integrativer Betreuungsplatz mit einem täglichen höheren Betreuungsumfang zur Verfügung stehen, steht es dem Antragsgegner frei, diesen über den bestehenden Anordnungsanspruch hinaus zu gewähren.
53
Die Antragstellerin hat im tenorierten Umfang auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
54
Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Das Gericht hält im Verfahren nach § 123 VwGO zum Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII – wie vorliegend – regelmäßig alleine das irreversible Nichterfüllen des Anspruchs für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als ausreichend (vgl. VG München, B.v. 16.7.2025 – M 18 E 25.2924 – juris Rn. 35; so auch SächsOVG, B.v. 7.7.2017 – 4 B 100/17 – juris Rn. 10; VG Hannover, B.v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris Rn. 38 ff.) und folgt nicht der Ansicht, dass insoweit der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (so aber VGH BW, B.v. 27.9.2024 – 12 S 883/24 – juris Rn. 26 m.w.N).
55
Denn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte, wenn effektiver Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung geleistet werden kann. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG deshalb dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BVerfG, B. v. 28.11.2009 – 1 BvR 1702/09 – juris Rn. 14 ff.).
56
Der dem Kind zustehende Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII dient maßgeblich der Förderung des Kindes hinsichtlich seiner sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung, vgl. § 22 Abs. 3 SGB VIII. Dieser umfassende Anspruch auf Förderung würde bei einer Verneinung des Anordnungsgrundes irreversibel – und in aller Regel langfristig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren – verloren gehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern im hier maßgeblichem Lebensalter führt das primäre Abstellen auf den reinen Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern zu einer erheblichen Reduzierung dieses umfassenden Förderanspruchs des Kindes (so auch VG Hannover, B.v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris Rn. 38 ff.), worin das Gericht regelmäßig einen erheblichen und unzumutbaren Nachteil sieht.
57
Die Betreuung und Förderung der Antragstellerin in einer für sie geeigneten Einrichtung ist vorliegend dringlich. Mit jedem weiteren Zuwarten bleiben erhebliche Entwicklungsmöglichkeiten der Antragstellerin ungenutzt. Dies führt zu einem unzumutbaren Nachteil für die Antragstellerin, so dass der Anordnungsgrund daher vorliegend zu bejahen ist.
58
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Dies zugrunde gelegt, räumt die Kammer dem Antragsgegner zur Erfüllung des Anspruchs eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner ein (vgl. VG München, B.v. 25.1.2023 – M 18 E 22.5844 – juris Rn. 44 m.w.N.; VG Hannover, B.v. 12.3.2025 – 3 B 581/25 – juris Rn. 62; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.5.2019 – OVG 6 S 25.19 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.9.2018 – OVG 6 S 44.18 – juris Rn. 8). Auch der Antragstellerin (bzw. ihren Eltern) ist eine solche Umsetzungsfrist zumutbar.
59
Der Hauptantrag ist im tenorierten Umfang erfolgreich. Auf den mit Schriftsatz vom 12. August 2026 gestellten Hilfsantrag kommt es daher nicht an.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
61
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.