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VG München, Urteil v. 23.09.2026 – M 31 K 24.7611
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Titel:

Zuwendungsrecht, Bayerisches 10.000-Häuser-Programm, Fehlende Unterlagen, Mitwirkungspflicht, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt, Fördermittelvergabe, Verwaltungspraxis, Verwendungsnachweis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Antragsablehnung

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, 44
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Bayerisches 10.000-Häuser-Programm, Fehlende Unterlagen, Mitwirkungspflicht, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt, Fördermittelvergabe, Verwaltungspraxis, Verwendungsnachweis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Antragsablehnung
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids des Beklagten, den dieser im Vollzug des bayerischen 10.000-Häuser-Programms erlassen hat, dessen Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
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Mit am 10. April 2022 über die Online-Antragsplattform gestelltem, bei dem Beklagten am 21. April 2022 in schriftlicher Form eingegangenem Antrag beantragte der Kläger eine Förderung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm. Konkret handelt es sich um eine Förderung im Programmteil PV-Speicher-Programm („PV-SpeicherBonus“) i.H.v. 500,- EUR für die Erstinstallation eines neuen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage. Nach Verlängerung der Frist zur Abgabe eines Verwendungsnachweis für die Förderung durch den Beklagten bis zum 22. Mai 2024 übermittelte der Kläger mit E-Mail vom 21. Mai 2024 ein ausgefülltes Verwendungsnachweisformular, dem eine an die Ehefrau des Klägers adressierte Rechnung des Elektrofachbetriebs über die Lieferung, den Anschluss und die Inbetriebnahme eines Batteriespeichers beilag. Auch das entsprechende, an die Ehefrau des Klägers adressierte Angebot wurde hierzu erneut – wie schon bei Antragstellung – übermittelt. Mit E-Mail vom 23. September 2024 wies der Beklagte den Kläger auf fehlende Unterlagen, insbesondere eine fehlende Rechnung für eine Photovoltaikanlage, sowie den Umstand hin, dass die Rechnung nicht an den Kläger als Antragsteller adressiert sei und wiederholte diesen Hinweis mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 unter gleichzeitiger Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Förderung.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. November 2024 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf fehlende Unterlagen sowie den Umstand, dass die förderrelevanten Investitionskosten durch den Kläger zu tragen seien, ab.
4
Der Kläger erhob mit auf den 3. Dezember 2024 datiertem, bei Gericht am 17. Dezember 2024 eingegangenem Schriftsatz Klage. Er lässt sinngemäß beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2024 zu verpflichten, die beantragte Förderung zu bewilligen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Förderantrag des Klägers vom 10. April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Kläger die geforderten Unterlagen zum Verwendungsnachweis rechtzeitig eingereicht habe. Die E-Mail des Beklagten zur Nachforderung von Unterlagen sei im Spam-Ordner des Klägers gelandet, so dass der Kläger nicht rechtzeitig auf die Rückfrage habe reagieren können. Dies habe daran gelegen, dass der Kläger von Seiten des Beklagten durch eine neue, unbekannte Person kontaktiert worden sei. Die Kosten der Maßnahme habe der Kläger mit seiner Ehefrau gemeinsam getragen, er biete im Übrigen an, eine auf ihn ausgestellte Rechnung nachzureichen. Insgesamt habe der Beklagte die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei angesichts der Nichtreaktion des Klägers auf die E-Mail vom 23. September 2024 eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen, zumal der tatsächliche Förderanspruch im Bescheid nicht aufgeklärt worden sei. Auch stehe die auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellte Rechnung einer Förderung nicht ohne weiteres entgegen. Insgesamt sei der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft ergangen, so dass jedenfalls ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe.
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Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
7
Er verteidigt den streitbefangenen Bescheid und verweist insbesondere auf die im Zusammenhang des eingereichten Verwendungsnachweises fehlenden, bzw. ausgehend von den Zuwendungsvoraussetzungen nicht weiterführenden eingereichten Unterlagen. Der Beklagte sei hinsichtlich der erfolgten Rückfragen nach seiner ständigen Verwaltungspraxis vorgegangen. Die entsprechenden E-Mails seien auch nach dem Vortrag des Klägers offenbar bei diesem eingegangen; wenn sie sich im Spam-Ordner befunden haben sollten, liege dies im Verantwortungsbereich des Klägers. Schließlich sei der Beklagte als Bewilligungsbehörde nicht gehalten, die Erfüllung der materiellen Fördervoraussetzungen über die durch den jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Unterlagen hinaus aufzuklären und über die ständige Verwaltungspraxis hinaus Nacherreichungsfristen zu gewähren.
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Mit Beschluss vom 15. September 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 9.1.2025 und 14.9.2026) kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
I.
12
Der Kläger hat den mit seinem Hauptantrag gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Bewilligung und Auszahlung der am 10. April 2022 bei dem Beklagten beantragten Förderung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil PV-Speicher-Programm zur Finanzierung der Installation eines neuen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13
Der Kläger hat wegen eines bis zum relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht vollständig bzw. mit nicht zielführenden Anlagen eingereichten Verwendungsnachweises keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die entsprechende Vollzugspraxis der Beklagten ist, gemessen am hier einschlägigen Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV, nicht zu beanstanden.
14
1. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Beklagten. Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; im Kontext des 10.000-Häuser Programms BayVGH, B.v. 4.12.2020 – 22 ZB 19.1645 – juris Rn. 16; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 19.11.2024 – Au 8 K 23.1876 – juris Rn. 19 f.; VG München, U.v. 14.10.2024 – M 31 K 23.2178 – juris Rn. 14 ff.).
16
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Förderrichtlinien selbst wird zudem auch einleitend klargestellt, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. Vorbemerkung Satz 2 der Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 24.7.2019, BayMBl. Nr. 301).
17
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, da er die zur Beurteilung der Förderfähigkeit seines Antrags erforderlichen Unterlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt hat.
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a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B. v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10).
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b) Nach der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis, die der Beklagte im Übrigen schriftsätzlich auch nochmals bestätigt hat, ist nach Abschluss der zu fördernden Maßnahmen der Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle binnen sechs Monaten vorzulegen (Nr. 9 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Nach Nr. 9.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie muss im Programmteil „PV-Speicher-Programm“ der Verwendungsnachweis ferner zusammen mit der Rechnung des Fachbetriebs eingereicht werden.
20
Innerhalb der – im Übrigen von Seiten des Beklagten ohnehin verlängerten, vgl. Bl. 12 ff. der Behördenakte – Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises hat der Kläger einen den Anforderungen des Zuwendungsprogramms bzw. der ständigen Zuwendungspraxis entsprechenden Verwendungsnachweis nicht eingereicht. Die dem Verwendungsnachweisformular beigefügte, auf den 26. Mai 2022 datierte Rechnung des Elektrofachbetriebs (Bl. 32 der Behördenakte) betrifft offensichtlich und ausdrücklich nur die Lieferung und Installation eines Batteriespeichers. Nach der vorgetragenen, auf der Zuwendungsrichtlinie basierenden ständigen Zuwendungspraxis erfolgt die Förderung im Programmteil „PV-Speicher-Programm“ für die Erst-/ oder Ergänzungsinstallation eines neuen Batteriespeichers jeweils in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage (ausdrücklich Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 14 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie). Nicht gefördert wird mithin die isolierte Installation eines Batteriespeichers. Diese Vorgabe ist auch im Antragsformular als „technische Neben- und Mindestanforderung“ (Bl. 7 der Behördenakte) formuliert, der antragstellende Kläger hat ferner bereits im Antrag ausdrücklich erklärt, dass diese technischen Mindestanforderungen eingehalten werden (Bl. 8 f. der Behördenakte).
21
Nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis folgt daraus, dass auch die ihm Rahmen des Verwendungsnachweises einzureichende Rechnung (Nr. 9.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) sich auf das Gesamtprojekt – Batteriespeicher in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage – beziehen muss. Weiter ist im eingereichten Verwendungsnachweisformular die ausdrückliche Bestätigung „angehakt“, dass der Antragsteller eine Rechnung des Fachbetriebs über den Einbau des Batteriespeichers und der PV-Anlage beigelegt habe (Bl. 30 der Behördenakte). Eine derartige Rechnung hat der Kläger hier wie ausgeführt nicht beigelegt, so dass der Verwendungsnachweis innerhalb der behördlich gesetzten (Nach-)Frist (Bl. 19 der Behördenakte) bereits insofern nicht vollständig eingereicht wurde.
22
c) Auch innerhalb der durch den Beklagten mit E-Mails vom 23. September 2024 und 14. Oktober 2024 erneut gewährten Nachfristen schließlich bis zum 28. Oktober 2024 reichte der Kläger ergänzende Unterlagen und damit einen vollständigen Verwendungsnachweis nicht ein. Die von Seiten der Klagepartei insoweit geltend gemachten Mängel an der behördlichen Kommunikation, insbesondere, dass die Nachfragen in seinem Spam-Ordner gelandet seien, nicht greifen nicht durch.
23
Der Kommunikationsweg für Rückfragen und die Anforderung von Unterlagen ist vorliegend in der – zuletzt erneut vorgetragenen – Zuwendungspraxis des Beklagten ausschließlich per E-Mail an den jeweiligen Antragsteller. Diese Gestaltung des Verfahrens durch den Zuwendungsgeber ist nicht zu beanstanden, Insbesondere ist hier auch in der Sache keine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG festzustellen. Dies deswegen, weil das behördliche Zuwendungsermessen, das bei der Gewährung freiwilliger Leistungen im Rahmen der darreichenden Verwaltung im weiten Rahmen eröffnet ist, auch und gerade eine erhebliche verfahrensseitige Dimension besitzt und dabei weite verfahrensrechtliche Spielräume der Zuwendungsbehörde erlaubt (stRspr, z.B. aktuell OVG Berlin-Bbg, U.v. 10.3.2026 – OVG 6 B 7/25 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 12.2.2025 – M 31 K 24.6031 – juris Rn. 24; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 29).
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Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, wenn der Beklagte sich für etwaige Rückfragen/Hinweise zu Unzulänglichkeiten im Antrag – oder hier im Verwendungsnachweis – auf eine Kommunikationsmöglichkeit, sei es E-Mail, sei es Telefax oder Telefon beschränkt. Scheitert diese Kontaktaufnahme aufgrund von Fehlern, die der Risikosphäre des Antragstellers zuzuordnen sind, so ist die Bewilligungsbehörde jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine weitere, andere Kommunikationsmöglichkeit zurückzugreifen, zumal es für die Bewilligungsbehörde u.U. gar nicht erkennbar ist, ob etwa eine E-Mail den Empfänger erreicht hat oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 21).
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Gemessen daran begegnet das hier zur Ablehnung des klägerischen Antrags führende Vorgehen des Beklagten keinen Bedenken. Der Kläger wurde zweimalig per E-Mail an die von ihm im Antrag angegebene E-Mail-Adresse aufgefordert, die fehlenden Unterlagen und Informationen nachzureichen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, zum einen sicherzustellen, dass er unter der von ihm im Förderverfahren angegebenen E-Mail-Adresse generell erreichbar ist und zum anderen dann auch seinen E-Mail Eingang inklusive eines eingerichteten Spam-Ordners regelmäßig zu kontrollieren bzw. die Einstellungen seines Spam-Ordners entsprechend seinem Nutzerverhalten einzustellen. Insofern vermag der Kläger mit seinem Vorbringen, er habe von den E-Mails keine Kenntnis erlangt, da diese in seinem Spam-Ordner gelandet seien, nicht durchzudringen. Es obliegt allein der Verantwortung des Klägers, während eines laufenden Förderverfahrens anlässlich dessen man selbst durch Angabe seiner E-Mail-Adresse auf dem Antragsformular einen Zugang zur Entgegennahme von elektronisch übermittelten Dokumenten eröffnet hat, auch dafür Sorge zu tragen, dass man auf diesem Wege erreichbar ist.
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Auch der Einwand des Klägers, die fraglichen E-Mails vom 23. September 2024 und 14. Oktober 2024 seien durch eine andere, ihm nicht bekannte Mitarbeiterin der Bewilligungsbehörde versendet worden, was zu der Einordnung der Nachrichten in seinen Spam-Ordner geführt habe, führt nicht weiter. Bereits grundsätzlich dürfte die Erwartung fehlgehen, dass im Zuge eines sich über längere Zeiträume erstreckenden behördlichen Verfahrens stets nur eine Person für die Behörde nach außen kommuniziert. Vielmehr ist die Sachbearbeitung in Behörden – nicht anders als in anderen Bereichen – gerade in Massenverfahren typischerweise und bekanntermaßen in Teamstrukturen organisiert, so dass der Kontakt zu verschiedenen Personen, formal etwa auch über Funktionsadressen oder dergleichen, ohne weiteres zu erwarten ist. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass auch die fraglichen E-Mail-Nachrichten jedenfalls durch den Domänenteil der Adresse …*) ohne weiteres als von der Bewilligungsbehörde stammend erkennbar waren.
27
Davon abgesehen trifft den Zuwendungsantragsteller über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinaus eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben, die im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Hierbei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre und Verantwortung des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 28 m.w.N.). Da die streitige Zuwendung eine freiwillige Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger (qualifizierter) Angaben abhängig (vgl. zusammenfassend etwa VG München, B.v. 9.1.2025 – M 31 E 24.537 – juris Rn. 19; B.v. 16.10.2024 – M 31 E 24.5993 – juris Rn. 26). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten, wie von Seiten des Klägerbevollmächtigten zuletzt für erforderlich gehalten, ist damit im Zusammenhang der fehlenden Reaktion des Klägers auf die E-Mails vom 23. September 2024 und 14. Oktober 2024 von Rechts wegen nicht erforderlich. Insbesondere hat der Beklagte im zuwendungsrechtlichen Kontext einer- wie hier – freiwilligen Leistung nicht unter Ermittlung maßgeblicher Umstände einen für den jeweiligen Antragsteller erfolgreichen Ausgang des Zuwendungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. VG München, U.v. 12.2.2025 – M 31 K 24.6031 – juris Rn. 25).
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d) Schließlich führt auch das – angekündigte, indes nicht umgesetzte – Nachreichen der Unterlagen nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids im gerichtlichen Verfahren nicht weiter, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten – wie ausgeführt – der Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag ist.
29
e) Bereits aufgrund des nicht vollständig eingereichten Verwendungsnachweises sind die Voraussetzungen einer Zuwendungsgewährung nicht erfüllt. Die Vorlage des Verwendungsnachweises ist nach der Zuwendungspraxis als (materielle) Voraussetzung der Förderung ausgestaltet (vgl. auch Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayHO): So regelt bereits die Zuwendungsrichtlinie, dass bei Überschreiten der Vorlagefristen ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle keine Förderung erfolgt (Nr. 9.4 der Zuwendungsrichtlinie). Auf die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen kommt es mithin nicht mehr an, es bestand damit, anders als der Klägerbevollmächtigte zuletzt vorträgt, für den Beklagten kein zwingender Anlass, diese zu prüfen bzw. im streitgegenständlichen Bescheid hierzu auszuführen.
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Auch nach dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren bleibt insbesondere offen, inwieweit unabhängig von der nach dem Vorstehenden entscheidenden Frage der Darlegung im Verwendungsnachweis tatsächlich ein Batteriespeicher in Verbindung mit einer neuen Fotovoltaikanlage errichtet wurde. Nicht zu Unrecht weist der Beklagte zuletzt darauf hin, dass der Kläger ausdrücklich im Verwendungsnachweis als „Gesamtbetrag für Batteriespeicher und PV-Anlage“ den Betrag angegeben hat, der in der beigefügten Rechnung ebenso ausdrücklich nur für den Batteriespeicher ausgewiesen ist (Bl. 28 und 32 der Behördenakte). Auch das mehrfach, insbesondere bereits mit dem Antrag vorgelegte Angebot bezieht sich ausdrücklich nur auf den Batteriespeicher („Elektroarbeiten Installation eines Stromspeichers“, z.B. Bl. 10 der Behördenakte).
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Schließlich ist anzumerken, dass – erneut: ohne dass es vorliegend noch darauf ankäme – auch die Rechnungsstellung auf den Namen der Ehefrau des Klägers letztlich einer Förderung entgegenstehen dürfte. Es begegnet von Rechts wegen im Allgemeinen keinen Bedenken, wenn in Förderprogrammen wie der hier vorliegenden Art nach der ständigen Zuwendungspraxis eine Identität von Antragsteller/Zuwendungsempfänger und dem Träger der Kosten der zu fördernden Maßnahme gefordert wird (vgl. im Zusammenhang eines kommunalen Förderprogramms VG München, U.v. 12.2.2025 – M 31 K 24.6031 – juris Rn. 19). Davon abgesehen bestätigt der Kläger hiermit seiner Unterschrift unter den Verwendungsnachweis ausdrücklich, dass er die Kosten der Investitionsmaßnahme getragen habe (Bl. 28 der Behördenakte). Da der Kläger im Klageverfahren nunmehr ebenso ausdrücklich vorträgt, dass er und seine Ehefrau die Kosten gemeinsam getragen haben, wird auch diese Voraussetzung in der Sache nicht erfüllt sein.
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3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33.
II.
33
Vor dem Hintergrund der wie ausgeführt mangels Antragsberechtigung bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung nach dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
34
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.