Titel:
Zulassung von Steviolglycosiden in aromatisierten Getränken
Normenketten:
VO (EG) Nr. 1333/2008 Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1
LFGB § 38 Abs. 2a S. 2, § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 4a
BayVwVfG Art. 35 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Für die Zulassung von Steviolglycosiden in aromatisierten Getränken ist als Referenzlebensmittel zur Brennwertreduzierung nicht das Vorgängerprodukt des Herstellers, sondern ein vergleichbares Lebensmittel der betreffenden Kategorie maßgeblich. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffes iSd § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 LFGB liegt vor, wenn und soweit die Brennwertreduzierung gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln nicht mindestens 30% beträgt. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB kann auch bei abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum verhältnismäßig sein, wenn sie der Transparenz und dem Verbraucherschutz dient. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Lebensmittelüberwachung, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet, Zulässigkeit des Einsatzes von Lebensmittelzusatzstoffen, Guaven-Fruchtsaftgetränk, Süßungsmittel Rebaudiosid A, Steviolglycosid, Brennwertvermindertes Lebensmittel (verneint), Unverzüglichkeit, Erfolgloser Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, Einstweiliger Rechtsschutz, Verbraucherinformation, Brennwertverminderung, Lebensmittelzusatzstoffe, Verhältnismäßigkeit, Öffentlichkeitsbezug, einstweiliger Rechtsschutz
Tenor
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin die Untersagung der Veröffentlichung eines ihr vom Antragsgegner vorgeworfenen lebensmittelrechtlichen Verstoßes.
2
Am … Juli 2026 wurde dem Antragsgegner von der Lebensmittelüberwachung der Landeshauptstadt D. ein Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA Sachsen) vom … Juli 2026 über die Untersuchung eines Guaven-Fruchtsaftgetränkes, das von der Antragstellerin importiert wird, zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit übersandt. Dieses Guaven-Fruchtsaftgetränk (vier Kisten zu 1 Liter) mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum … Juli 2026, das auf der Umverpackung mit dem Produktnamen „Guaven-Fruchtsaftgetränk aus Guavenpüree mit Zucker und Süßungsmittel; Fruchtgehalt: mindestens 10°%“ bezeichnet ist, wurde am … Mai 2026 als Planprobe bei der L. GmbH, L. Orientalische Lebensmittel, in D. von der dortigen Lebensmittelüberwachung entnommen und an die LUA Sachsen übersandt. Im Rahmen der dortigen lebensmittelchemischen Untersuchung, deren analytischer Befund und der daraus resultierenden Beurteilung der Probe zwei Untersuchungen zugrunde lagen, wurde in der eingesandten Probe das Süßungsmittel Rebaudiosid A, ein Steviolglycosid, mit einem Gehalt von 44,9 ± 7,6 mg/kg nachgewiesen und ausgeführt, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die Einordnung des beprobten Guaven-Fruchtsaftgetränks erfolge nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 in die Lebensmittelkategorie 14.1.4 aromatisierte Getränke. Gemäß Anhang II sei bei aromatisierten Getränken der Zusatz von Steviolglycosiden lediglich für die Verwendung in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Produkten höchstmengenbegrenzt zugelassen. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 1333/2008 definiere brennwertvermindert als Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30% reduziert ist. Nach den Ausführungen des M** R. -Instituts (MRI), Zuckergehalte von zuckergesüßten Erfrischungsgetränken: Differenzierung von Produktuntergruppen und Berechnung von Quartilen (September 2018), würden Fruchtsaftgetränke wie das vorliegende Produkt im Median 10 g Zucker pro 100 ml enthalten. Somit handele es sich bei der vorliegenden Probe nicht explizit um ein brennwertvermindertes Produkt.
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Den Angaben auf der Verpackung des beprobten Guaven-Fruchtsaftgetränks zufolge sind in 100ml des Getränks 9,6 g Zucker enthalten; als Importeur ist die Antragsstellerin angegeben.
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Ausweislich der Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom … Juli 2019 hat diese ihre angemeldete Tätigkeit mit „An- und Verkauf von Nahrungsmitteln und Verbrauchsartikeln, wie Textilien und Haushaltswaren“ beschrieben.
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Mit Schreiben vom … August 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Übersendung des Gutachtens der LUA Sachsen vom … Juli 2026 mit, dass Rebaudiosid A für den Einsatz in dem gegenständlichen Lebensmittel nicht zu gelassen und nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) die Veröffentlichung folgender Information beabsichtigt sei:
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Verantwortliche Behörde
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Datum
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Lebensmittel-/Futtermittelunternehmen
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Betroffenes Lebensmittel/Futtermittel
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Landratsamt ...
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Einstelldatum:
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… GmbH, … L. , Am Logistik Park *
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Verstoß:
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Noch nicht feststehend
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Kategorie:
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Nicht zugelassener oder verbotener Stoff
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Probe genommen am:
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Vermarkter/Importeur laut Angabe auf Verpackung
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Produkt:
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… Mai 2026
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Guaven-Fruchtsaftgetränk aus Guavenpüree
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Los-/Chargennummer:
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PRO: …
…
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MHD:
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…
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Stoff:
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Rebaudiosid A
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Zugleich wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Veröffentlichung bis spätestens … August 2026 eingeräumt.
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Mit E-Mail vom … August 2026 führte die Antragstellerin aus, dass das Erzeugnis unter die gesetzliche Zulassungsbestimmung falle, da es als brennwertvermindertes Produkt hergestellt werde. Die im Rahmen der amtlichen Untersuchung vorliegende Produktprobe stelle ausschließlich die aktuelle Rezeptur dar. Die hierfür maßgebliche ursprüngliche Rezeptur sowie die entsprechenden Berechnungsgrundlagen hätten der Untersuchung zum Zeitpunkt der Probenahme naturgemäß nicht vorgelegen, könnten aber zwischenzeitlich vorgelegt werden. Die Berechnung ergebe einen gegenüber der ursprünglichen Rezeptur um 31,25% reduzierten Brennwert, da der Brennwert der ursprünglichen Rezeptur 64 kcal je 100 ml und der Brennwert der aktuellen Rezeptur 44 kcal je 100 ml betrage, womit die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) der VO (EG) Nr. 1333/2008 festgelegte Mindestanforderung von 30% erfüllt sei. Die Verwendung von Steviolglycosiden erfolge somit auf Grundlage der für Lebensmittelkategorie 14.1.4 bestehenden Zulassung und unter Erfüllung der dort festgelegten Einschränkung „nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte“. Die für E 960 festgelegte Höchstmenge von 80 mg/l bzw. mg/kg, ausgedrückt als Stevioläquivalente, werde ebenfalls eingehalten. Als Nachweis wurde eine Stellungnahme des Herstellers inklusive der Berechnung und die Verpackung des ursprünglichen Lebensmittels beigefügt.
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Die vom Antragsgegner hierzu eingeholte fachliche Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL Bayern) kam unter Wiedergabe der Kommentarmeinung von Sosnitza/Meisterernst/Rathke EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008 Art. 3 Rn. 82 zu dem Ergebnis, dass maßgeblich als Bezugsgröße nicht das Ausgangslebensmittel des Herstellers mit dem höheren Zuckergehalt, sondern eine möglichst große Zahl vergleichbarer Lebensmittel der betreffenden Lebensmittelkategorie (hier: Fruchtsaftgetränke) sei, die auch von anderen Herstellern stammen. Daten zu vergleichbaren Lebensmitteln würden sich in einer Veröffentlichung des M** R. -Instituts (MRI) vom September 2018, Seite 11, finden. Darin seien 91 Fruchtsaftgetränke untersucht worden. Für nicht zuckerreduzierte Fruchtsaftgetränke sei ein durchschnittlicher Zuckergehalt von 10 g pro 100 ml ermittelt worden. Dieser im Jahr 2018 veröffentlichte Mittelwert würde durch die laufenden Untersuchungen des Landesamtes nach wie vor bestätigt. Der in dem Bericht des MRI vermerkte mittlere Zuckergehalt in Fruchtsaftgetränken von 10 g/100 ml liege sehr nahe beim Gehalt von 9,6 g/100 ml, der in der Nährwerttabelle der vorliegenden Probe als Zuckergehalt deklariert werde. Somit könne – unter Berücksichtigung des Zuckergehalts vergleichbarer, nicht zuckerreduzierter Lebensmittel – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem vorliegenden, unter Zusatz von Zucker hergestellten Lebensmittel um ein brennwertvermindertes Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) VO (EG) Nr. … handele. Die im Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dargestellte Auffassung werde geteilt.
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Mit E-Mail vom … August 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er nach Prüfung der in der Stellungnahme vom … August 2026 aufgeführten Gesichtspunkte unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsliteratur, auch unter Berücksichtigung insbesondere des reduzierten Brennwerts im Vergleich zu einem zuvor von dem Produzenten hergestellten Lebensmittel, zu dem Ergebnis komme, dass das gegenständliche Lebensmittel nicht die Eigenschaft „brennwertvermindert“ im Sinne der VO (EG) Nr. 1333/2008 besitze. Das Verfahren nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB werde fortgeführt, die weiteren Verfahrensschritte würden zeitnah postalisch eingeleitet werden.
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Mit förmlichem Schreiben vom … August 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin (nochmals) mit, dass nach Auswertung des Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom … August 2026, eine Veröffentlichung der Information gemäß § 40 Abs. 1a LFGB durchzuführen sei. Dem Antragsgegner stehe insoweit kein Ermessen zu. Die Veröffentlichung der Informationen erfolge auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nach einer Wartefrist von sieben Werktagen ab Zustellung dieses Schreibens, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO werde verwiesen.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. August 2026 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die in seinem Schreiben vom … August 2026 (Az. …*) angekündigte Veröffentlichung der dort tabellarisch aufgeführten Informationen (Anlage AS 2) zu unterlassen.
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Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die angekündigte Unterrichtung der Öffentlichkeit unmittelbar drohe und die für die Antragstellerin durch die damit verbundene Rufschädigung drohenden existenzgefährdenden Nachteile nach Informierung der Öffentlichkeit nicht mehr rückgängig zu machen wären. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin stehe ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, da die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB tatsächlich nicht erfüllt würden. Bei den eingesetzten Stevioglycosiden aus Stevia (Rebaudiosid A) handele es sich um einen Zusatzstoff, der in aromatisierten Getränken, worunter unstreitig auch das streitgegenständliche Guaven-Fruchtsaftgetränk falle, als Süßungsmittel bis zu einem Höchstgehalt von 80 mg/l zugelassenen sei, sofern es sich um ein brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Produkt handele. Ersteres sei vorliegend der Fall, da das streitgegenständliche reformulierte Produkt mit einem Brennwert von 44 kcal/100 ml die Voraussetzungen eines brennwertverminderten Lebensmittels gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) Alt. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 erfülle, da es gegenüber dem ursprünglichen Lebensmittel, konkret dem Vorgängerprodukt mit einem Brennwert von 64 kcal/100 ml, im Brennwert um 31,25% reduziert worden sei. Soweit vom Antragsgegner auf vergleichbare Lebensmittel und insoweit auf eine aus Produkt- oder Warengruppe bestehende Vergleichsgruppe abgestellt werde, verstoße diese Sichtweise gegen den Wortlaut der sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) Alt. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 ergebende Legaldefinition des Begriffs „brennwertvermindert“, entspreche nicht dem Willen des historischen Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Legaldefinition. Rein vorsorglich und äußerst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des M** R. -Instituts aus dem Jahr 2018 stammen und auf noch ältere Daten beruhen würden und somit veraltet seien. Im Übrigen werde ausschließlich auf Zucker abgestellt, der aber auch bei Fruchtsaftgetränken nicht mit dem Brennwert identisch sei, weshalb aus einem vermeintlichen Zuckergehalt keine abschließenden Rückschlüsse auf den Brennwert gezogen werden könnten. Zudem sei die Ungeklärtheit einer reinen Rechtsfrage für eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB nicht ausreichend. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Stoff nicht zugelassen oder verboten sei, sei nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vielmehr die volle Überzeugungsgewissheit notwendig, wobei Zweifel zu Lasten der Behörde gingen (BayVGH, B.v. 11.5.2023 – 20 C 23.636 – juris Rn. 18). Zudem werde das Unverzüglichkeitsverbot missachtet, da zwischen der Probenahme am … Mai 2026 und der für Ende August 2026 geplanten Veröffentlichung mehr als drei Monate liegen würden. Soweit sich die angekündigte Veröffentlichung laut Chargennummer auf ein bereits am … Juli 2025 produziertes Erzeugnis beziehe, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum der … Juli 2026 gewesen sei, könne der mit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB verfolgte Zweck einer aktuellen Verbraucherinformation letztlich nicht mehr erreicht werden. In jedem Fall sei die angekündigte Veröffentlichung unverhältnismäßig.
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Am 27. August 2026 legte der Antragsgegner die elektronische Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
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Soweit sich die Antragstellerin auf ein Vorgängerprodukt beziehe, sei zum Nachweis des Basisbrennwertes lediglich ein Verpackungsdesign des Herstellers aus dem Jahr 2020 und keine entsprechenden Analysen der Zusammensetzung des Lebensmittels durch akkreditierte Labore vorgelegt worden. Laut Herstellerangaben würde das Produkt seit dem Jahre 2021 nicht mehr produziert werden und sei zu keinem Zeitpunkt durch die Antragstellerin vertrieben worden. Aufgrund des vergleichenden Charakters des Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) Alt. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 erweise sich eine Bezugnahme allein auf ein Lebensmittel, das sich zum Produktionszeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Sortiment des Herstellers befanden habe und das potentiell – der Hersteller weise trotz einer Kennzeichnung in deutscher Sprache primär auf afrikanische und asiatische Märkte – zu keinem Zeitpunkt Eingang in den Lebensmittelmarkt der Europäischen Union gefunden hat, als fehlerhaft. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber auch im Rahmen der ersten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) VO (EG) Nr. 1333/2008 eine Brennwertreduktion im Vergleich zu einer Lebensmittelkategorie als Voraussetzung für den Einsatz von Zusatzstoffen festgelegt habe. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verwandten Begrifflichkeit „energiereduziert“ und dem in Art. 9 dieser Verordnung festgelegten Vergleichsmaßstab. Dass sich die Bewertung im Rahmen eines Vergleichs primär auf den Zuckergehalt des Lebensmittels beziehe, sei nicht zu beanstanden, da dieser Grundlage für ca. 90°% des gegenständlichen Brennwertes sei. Würde man der Auffassung der Antragstellerin folgen, läge es in den Händen des Lebensmittelunternehmers, ein beliebiges Lebensmittel, das zu einem beliebigen Zeitpunkt auf einem beliebigen – nicht zwingend europäischen Markt – für einen beliebigen Zeitraum verfügbar war, als Referenz zu nutzen, um einen Zusatzstoffeinsatz ohne jeglichen Verbrauchervorteil zu erreichen. Unter Berücksichtigung der eindeutigen Gesetzeslage und der einschlägigen Rechtsliteratur würden weder beim Antragsgegner noch bei den am Verfahren beteiligten Fachbehörden Zweifel an der Unzulässigkeit des Zusatzstoffeinsatzes im vorliegenden Verfahren bestehen. Der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2023 habe ein besonderer Sachverhalt, nämlich die erstmalige Einstufung eines Lebensmittels als sog. „Novel-Food“, zugrunde gelegen und könne nicht allgemein auf sämtliche Fragen bezüglich des Einsatzes von Zusatzstoffen übertragen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung beabsichtigt habe, sämtliche reinen Rechtsfragen dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entziehen. Die geplante Veröffentlichung erweise sich im Übrigen auch als unverzüglich und verhältnismäßig.
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Mit Beschluss vom 31. August 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. September 2026 replizierte die Antragstellerin auf die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 27. August 2026. Aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsbereiche der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 könne letztere vorliegend nicht herangezogen werden, da das streitgegenständliche Guaven-Fruchtsaftgetränk gerade nicht als „energiereduziert“ ausgelobt werde. Zur Glaubhaftmachung der Brennwertverminderung wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Das reformulierte Guaven-Fruchtsaftgetränk werde seit Jahren auf dem europäischen Markt vertrieben. Bei der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handele es sich nicht, wie vom Antragsgegner unterstellt, um eine nur für Novel-Food geltende Einzelfallentscheidung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners komme es bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit auf den Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes, hier die Probenahme am … Mai 2026, und nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung an. An der Auffassung, dass eine Veröffentlichung jedenfalls unverhältnismäßig wäre, werde insbesondere aufgrund des abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatums festgehalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die umfangreichen Antrags- und Antragserwiderungsschriftsätze der Beteiligten, und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet und war daher abzulehnen.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre. Bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), da die Veröffentlichung lediglich der Information der Öffentlichkeit dient und somit nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Es fehlt insoweit an einer Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.1.2013 – 9 S 2423/12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es liegt daher ein schlichtes Verwaltungshandeln vor, so dass kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig ist.
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2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
22
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Das Gericht kann grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, eine bestimmte Regelung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) schlechterdings notwendig. Das ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall nimmt die Untersagungsverfügung eine Hauptsacheklage voraussichtlich vollständig vorweg, da in der Kürze der Zeit – gemäß § 40 Abs. 4a LFGB ist die Veröffentlichung (bereits) nach sechs Monaten wieder zu löschen – mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen ist.
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2.1. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
25
Es ist offensichtlich, dass die geplante Veröffentlichung im Internet für die Antragstellerin erhebliche negative Konsequenzen haben kann, die auch bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Informationen ist irreversibel. Bei Fehlinformationen ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmers kann für diesen existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein. Der Antragstellerin kann daher nicht zugemutet werden, die Veröffentlichung im Internet bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.5.2019 – 9 S 584/19 – juris, Rn. 6 m.w.N.).
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2.2. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor.
27
Unabhängig von der dogmatischen Herleitung des öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris) erfordert dieser einen bevorstehenden oder noch andauernden rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv öffentlichrechtliches Recht durch Realakt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2021 – 13 AE 20.2696 – beckonline Rn. 16; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – beckonline Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der durch die geplante Veröffentlichung der Verstöße durch die Antragsgegnerin möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als mit hoher Wahrscheinlichkeit durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB gerechtfertigt ist.
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2.2.1. Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Veröffentlichungen ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist.
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2.2.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt:
30
(1) Es besteht ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem streitgegenständlichen Lebensmittel vorhanden ist.
31
a) Für die Frage, ob ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht besteht, genügen ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht oder theoretische Überlegungen der Behörde nicht. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 44; BT-Drs. 17/7374, S. 20). Damit bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß auch tatsächlich gegeben ist.
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b) Der hinreichend begründete Verdacht besteht vorliegend darin, dass das Süßungsmittel Rebaudiosid A in dem in der geplanten Veröffentlichung genannten Guaven-Fruchtsaftgetränk enthalten ist, obwohl es sich bei diesem nicht um ein brennwertvermindertes Lebensmittel handelt.
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aa) Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe vom 16. Dezember 2008 (ABl L 354/16, im Folgenden VO (EG) Nr. 1333/2008) dürfen nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.
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Nach Anhang II Teil D (Lebensmittelkategorien) dieser Verordnung ist unter Nr. 14.1.4 die Lebensmittelkategorie „aromatisierte Getränke“ aufgeführt, unter das beprobte und zur Veröffentlichung vorgesehene Guaven-Fruchtsaftgetränk fällt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
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Gemäß Anhang II Teil E (zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie) dieser Verordnung i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung des Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 und des Anhangs der VO (EU) der Kommission hinsichtlich Steviolglycosiden (E 960) u.a. (ABl. L 249/87) ist unter der Kategorie-Nummer Nr. 14.1.4 bei aromatisierten Getränken der Zusatz von Steviolglycosiden (E 960a-960c) mit einer Höchstmenge von 80 mg/l bzw. mg/kg lediglich für die Verwendung in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Produkten zugelassen.
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Bei Rebaudiosid A handelt es sich um ein Steviolglycosid mit der Nummer 960a, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist.
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Art. 3 Nr. 2 Buchst. f) VO (EG) Nr. 1333/2008 definiert brennwertvermindert als Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30% reduziert ist.
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bb) Nach Auffassung des Gericht ist das zur Veröffentlichung vorgesehene Fruchtsaftgetränk nicht gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels um mindestens 30% reduziert.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, welches Lebensmittel insoweit als Referenzlebensmittel heranzuziehen ist. Das Gericht folgt der Auffassung des Antragsgegners, dass als ursprüngliches Lebensmittel nicht das von der Antragstellerin als Vorgängerprodukt vertriebene Lebensmittel anzusehen ist.
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Der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift dafür sprechen könnte, als Referenzprodukt das Vorgängerprodukt heranzuziehen, das dem im Verfahren vorgelegten Unterlagen zufolge einen Brennwert von 64 kcal/100 ml und 16 g Kohlenhydrate/100 ml aufweist, wobei eine Aufschlüsselung, welche Menge an Zucker in der angegebenen Menge an Kohlenhydraten enthalten ist, entgegen Art. 30 Abs. 1 Buchst. b) LMIV nicht vorgenommen wurde.
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Allerdings hätte dies zur Folge, dass nach dieser Auffassung auch ein Lebensmittel, das zunächst mit dem Ziel eines hohen Brennwertes hergestellt wurde, um dann diesem Lebensmittel (nach entsprechender Bearbeitung) die für brennwertverminderten Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen zusetzen zu können, obwohl sein Brennwert nicht wesentlich unter dem vergleichbarer Lebensmittel liegt, als brennwertvermindert im Sinne von Art. 3 Nr. 2 Buchst. f) VO (EG) Nr. 1333/2008 anzusehen wäre.
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Mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verfolgten Zweck der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen (vgl. Art. 1) ist es jedoch nicht vereinbar, dass der jeweilige Hersteller es in der Hand hätte, „sein“ ursprüngliches Lebensmittel selbst herzustellen, um daran anschließend – nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige – Lebensmittelzusatzstoffe verwenden zu können.
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Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Gerichts als ursprüngliches Lebensmittel nicht das Ausgangslebensmittel des Herstellers mit dem höheren Zuckergehalt, sondern nur ein vergleichbares Lebensmittel, bei dem auf den durchschnittlichen Zuckergehalt abzustellen ist, herangezogen werden. Soweit die zweite Alternative der Definition des Begriffes „brennwertvermindert“ auf ein gleichartiges Erzeugnis abstellt, verbleibt auch bei der hier vertretenen Auffassung weiterhin ein Anwendungsbereich für diese zweite Alternative, nämlich für die Produkte, für die kein vergleichbares Lebensmittel existiert.
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Für diese Auffassung spricht auch ein Vergleich mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 (ABl L 12/3, im Folgenden VO (EG) Nr. 1924/2006), die vorliegend – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zur Auslegung herangezogen werden kann. So wird auch in der Kommentarliteratur zur Auslegung des Begriffs „brennwertreduziert“ in Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) VO Nr. 1333/2008 auf die VO (EG) Nr. 1924/2006, speziell auf die Definition des im Anhang der VO (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Begriffs „energiereduziert“ verwiesen, da die Definition (brennwertreduziert) trotz leicht abweichenden Wortlautes inhaltlich im Wesentlichen der nährwertbezogenen Angabe „energiereduziert“ aus Anhang I zur VO (EG) Nr. 1924/2006 entspricht. Ein maßgeblich abweichender Inhalt ist nicht zu erkennen und wäre im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch fragwürdig. Es wird daher auf die Kommentierung zu dieser Regelung verwiesen (vgl. Schulz in Sosnitza/Meisterernst/Schulz, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, 195. EL März 2026, Art. 3 Rn. 62, beckonline). Aus Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 ergibt sich, dass sich der Vergleich (zur Feststellung einer Brennwertreduzierung um mindestens 30%) auf eine Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie beziehen muss (Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, 195. EL März 2026, VO (EG) 1924/2006 Art. 8 Rn. 21-24, beckonline).
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Dies zugrunde gelegt, ist das zur Veröffentlichung vorgesehene Fruchtsaftgetränk auch nicht gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels um mindestens 30% reduziert.
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Das zur Veröffentlichung vorgesehene Fruchtsaftgetränk hat den im Verfahren vorgelegten Unterlagen zufolge einen Zuckergehalt von 9,6 g/100 ml und einen Brennwert bzw. Energie von 44 kcal/100ml. Nach der vom Antragsgegner herangezogenen Auswertung des Max Rubner-Instituts, einer Forschungs- und Beratungseinrichtung des Bundes im Bereich Ernährung und Lebensmittel, das zur Ressortforschung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat gehört, beträgt der durchschnittliche (Q2) Zuckergehalt in zuckergesüßten Fruchtsaftgetränken 10,0 g/100 ml. Da ein Gramm Zucker 4 Kilokalorien enthält (vgl. den Umrechnungsfaktor in Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 25. Oktober 2011 (ABl L 203/18 – im Folgenden LMIV) und somit der Zuckergehalt überwiegend dem Brennwert entspricht, stellt sich das streitgegenständliche Guaven-Fruchtsaftgetränk nicht als um mindestens 30% brennwertreduziert dar.
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cc) Da mit der Lebensmittelkategorie Fruchtsaftgetränk ein vergleichbares Lebensmittel im Sinne der ersten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Buchst. f) VO (EG) Nr. 1333/2008 existiert, kommt der zweiten Alternative dieser Vorschrift im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung mehr zu; im Übrigen gelten die unter bb) getroffenen Ausführungen zur fehlenden Brennwertreduzierung um mindestens 30% entsprechend.
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c) Entgegen des der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2023 – 20 CE 23.626 – zugrundliegenden Sachverhaltes geht sowohl der Antragsgegner als auch das Gericht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass es sich bei dem – sich unstreitig im zur Veröffentlichung vorgesehenen Fruchtsaftgetränk enthaltenen – Zusatzstoff Rebaudiosid A nicht lediglich möglicherweise um einem in diesem Fruchtsaftgetränk nicht zugelassenen Stoff handelt, sondern ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners und den vorstehenden Ausführungen hiervon überzeugt, da es sich – wie dargelegt – beim diesem Guaven-Fruchtsaftgetränk nicht um ein brennwertreduziertes Fruchtsaftgetränk handelt.
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Da eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LFGB zu erfolgen hätte, wenn der Höchstgehalt an Rebaudiosid A in einem brennwertreduzierten Lebensmittel überschritten wäre, muss dieselbe Verpflichtung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB bestehen, wenn dieser Zusatzstoff im zur Veröffentlichung vorgesehenen Lebensmittel überhaupt nicht enthalten sein darf.
50
(2) Dem analytischen Befund und der daraus resultierenden Beurteilung der Probe liegen auch – wie von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB gefordert und wie sich aus dem Gutachten der LUA Sachsen vom … Juli 2026 ergibt – zwei Untersuchungen eines amtlichen Laboratoriums zugrunde.
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(3) Die Antragsgegnerin hat das betroffene Lebensmittel und das Lebensmittelunternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist, auch hinreichend bezeichnet.
52
Soweit bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (18/072026) zwischen dem Monat Juli und dem Jahr 2026 ein Schrägstrich fehlt, handelt es sich dabei um ein unerhebliches Schreibversehen, das an der hinreichenden Bezeichnung des in Rede stehenden Lebensmittels nichts ändert.
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(4) Die geplante Veröffentlichung, zu der die Antragstellerin nach Eingang des Gutachtens der LUA Sachsen beim Antragsgegner am … Juli 2026 mit Schreiben des Antragsgegners vom … August 2026 angehört wurde und die nach der Stellungnahme der Antragstellerin vom … August 2026 mit Schreiben vom … August 2026 angekündigt wurde, erfolgt auch unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 LFGB.
54
Soweit von der Antragstellerin hierzu eingewandt wurde, dass es an der Unverzüglichkeit fehle, da zwischen der Probenahme vom … Mai 2026 und der für Ende August 2026 geplanten Veröffentlichung mehr als drei Monate liegen, trägt dieses Argument nicht.
55
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 4. November 2022 umfassend mit den Anforderungen, die an die Unverzüglichkeit zu stellen sind, auseinandergesetzt und hierzu u.a. festgestellt, dass die konkrete Dauer des Verfahrens allein angesichts der unterschiedlich denkbaren Fallgestaltungen und wegen der im Einzelfall erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen keine Aussage über die Beachtung des Unverzüglichkeitserfordernisses erlaubt (…). Eine Veröffentlichung erweist sich (jedoch) nur solange als unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB, als eine Verzögerung auf sachlichen Gründen beruht. Dazu gehören regelmäßig die zeitlichen Erfordernisse zur Ermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Sachverhalts je nach der konkreten Sachverhaltsgestaltung (etwa die notwendige Dauer bis zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen), die Gewährleistung der Verfahrensrechte der Betroffenen in angemessenen Umfang und die Dauer eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens. Auf die Frage der Vorwerfbarkeit der Verzögerung auf Seiten der zuständigen Behörde kommt es hingegen nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – juris Rn. 24).
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Hieran gemessen stellt sich die geplante Veröffentlichung als noch unverzüglich dar, da die Zeiten der Gutachtenerstellung bis … Juli 2026, der Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom … August 2026 und der Ankündigung der Veröffentlichung mit Schreiben vom … August 2026 ebenso wie das sich anschließende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf sachlichen Gründen beruhen und insbesondere der Antragsgegner nach Feststellung des Verstoßes im Gutachten der LUA Sachsen vom … Juli 2026 innerhalb weniger Wochen tätig geworden ist.
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Soweit von der Antragstellerin hierzu die Auffassung vertreten wird, dass es bezüglich des Merkmals der Unverzüglichkeit auf den Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes, hier die Probenahme am … Mai 2026 ankomme, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da – wie ausgeführt – auch die notwendige Dauer bis zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen einen sachlichen Grund für die Verzögerung darstellt und diese mit zwei Monaten zwar als lang, aber noch nicht als unverhältnismäßig lang anzusehen ist.
58
2.2.3. Die geplante Veröffentlichung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, LFGB, Werkstand 195. EL März 2026, § 40 Rn. 81). Dieser Grundsatz steht der Veröffentlichung jedoch nicht entgegen. Das öffentliche Interesse an der Information über die verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht rechtfertigt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser – möglicherweise – gewichtige Grundrechtseingriff ist dadurch relativiert, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer die gesetzlich vorgesehenen negativen Öffentlichkeitsinformationen durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, die er umgekehrt durch rechtstreues Verhalten hätte verhindern können, und dass sein Fehlverhalten angesichts der Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 36).
59
Auch der Umstand, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum der untersuchten Probe des Guaven-Fruchtsaftgetränks bereits am … Juli 2026 abgelaufen ist, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs. Insoweit ist die Sachlage mit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vergleichbar, wonach nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße geeignet ist, zur Transparenz am Markt beizutragen, und der gesetzlichen Intention entspricht. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden bzw. das konkret beprobte Lebensmittel aufgrund Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr im Verkauf ist. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das LFGB zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (BVerfG B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 38; VG Würzburg, B.v. 12.12.2012 – W 6 E 12.994 – juris m.w.N., VG Würzburg, B.v. 31.8.2021 – 8 E 21.1045 – beckonline, Rn. 51).
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Im Übrigen wird in der Veröffentlichung auch der nicht zugelassene oder verbotene Stoff benannt, so dass für den Verbraucher – eventuell nach kurzer Internetrecherche – ersichtlich ist, dass das Guaven-Fruchtsaftgetränk keinen gesundheitsschädlichen Giftstoff, sondern ein Süßungsmittel enthält.
61
3. Da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts abgesehen wurde. Soweit seitens der Antragstellerin ein vorläufig geschätzter Streitwert in Höhe von 100.000,00 EUR angegeben wurde, wurde weder substantiiert dargelegt noch ist für das Gericht sonst ersichtlich, worauf die Annahme eines derartigen Streitwertes beruhen könnte.