Titel:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Indonesische Staatsangehörige, Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Auslandsaufenthalt, Lebensmittelpunktverlagerung, Fristversäumnis, Wiedereinreise, einstweiliger Rechtsschutz, Mitwirkungspflichten
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Indonesische Staatsangehörige, Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Auslandsaufenthalt, Lebensmittelpunktverlagerung, Fristversäumnis, Wiedereinreise, einstweiliger Rechtsschutz, Mitwirkungspflichten
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die am … … … geborene Antragstellerin, eine indonesische Staatsangehörige, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Antragsgegners, dass ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen ist.
2
Die Antragstellerin hielt sich zunächst im Jahr 2021 mit einem bis zum 17. Dezember 2021 gültigen Besuchsvisum im Bundesgebiet auf und meldete sich zum 1. August 2021 im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts … (Landratsamt) an. Am 2. August 2021 schloss sie im Bundesgebiet die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Vor Ablauf des Visums reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Bundesgebiet aus und erhielt auf Antrag in der Folge ein weiteres, vom 21. April 2022 bis zum 20. April 2023 gültiges Besuchsvisum für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb des Gültigkeitszeitraums.
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Am 28. Mai 2023 reiste die Antragstellerin mit einem vom 21. April 2023 bis zum 19. Juli 2023 gültigen Visum zum Ehegattennachzug erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt am 8. August 2023 eine bis zum 7. August 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, welche auf Antrag der Antragstellerin am 23. Mai 2024 bis zum 8. November 2026 verlängert wurde. Hierbei wurde die Antragstellerin vom Landratsamt schriftlich und gegen Unterschrift auf die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen.
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Im Rahmen ihres Verlängerungsantrages vom 23. Mai 2024 hatte die Antragstellerin angegeben, sich von Februar 2024 bis Mai 2024 zwecks eines Familienbesuchs in der Heimat im Ausland aufgehalten zu haben. Vorgelegt wurde ferner eine Geburtsurkunde über ein am 4. September 2023 geborenes Kind der Antragstellerin und ihres Ehemannes.
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Mit E-Mail vom 18. Juli 2024 teilte der Ehemann der Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass die Antragstellerin seiner Mutter eine Vollmacht zur Abholung der Aufenthaltserlaubnis erteilt habe, da sich er und die Antragstellerin aktuell noch geschäftlich im Ausland aufhalten würden. Die Abholung der Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt erfolgte am 21. August 2024 durch die Schwiegermutter der Antragstellerin.
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Mit weiterer E-Mail vom 13. Dezember 2024 teilte der Ehemann der Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass sie Ende Juni 2024 nach Asien ausgereist seien und sich aus beruflichen Gründen länger als ursprünglich geplant im Ausland aufhalten würden. Er sei als selbständiger Unternehmensberater tätig, habe in Asien viele Kunden und dort ein neues zeitlich begrenztes Projekt. Aus diesem Grund habe er die Antragstellerin ab 1. November 2024 als Mitarbeiterin angestellt. Die Rückkehr nach … sei für Anfang Mai 2025 geplant. Hierzu legte er einen Arbeitsvertrag über ein am 1. November 2024 beginnendes Arbeitsverhältnis der Antragstellerin als Assistenz der Geschäftsführung bei der … … … vor.
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Das Landratsamt wies mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 nochmals darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt grundsätzlich erlischt und übersandte dem Ehemann der Antragstellerin mit weiterer E-Mail vom 19. Dezember 2024 eine „Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG“ mit dem Vermerk, dass die Antragstellerin zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. August 2025 berechtigt sei.
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Mit E-Mail vom 5. März 2026 wandte sich der Ehemann der Antragstellerin erneut an das Landratsamt und teilte unter Vorlage von auf ihn selbst und die Antragstellerin ausgestellten Flugtickets von … über … nach … mit, dass sie ursprünglich geplant hätten, am 17. März 2026 von … nach … zu reisen, um dort einige geschäftliche Termine wahrzunehmen, bevor sie anschließend am 21. März 2026 in München angekommen wären, um die sechsmonatige Frist zur Wiedereinreise ordnungsgemäß einzuhalten und wieder einige Wochen in … zu verbringen. Aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage und den damit verbundenen Einschränkungen im Luftraum der Golf-Region gestalte sich die Durchführung dieser Reise derzeit jedoch schwierig. Viele Flüge über die Region seien gestrichen oder stark eingeschränkt worden und alternative Verbindungen seien entweder ausgebucht oder nur zu sehr hohen Preisen verfügbar. Ursprünglich sei es geplant gewesen, nach dem beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet erneut aus beruflichen Gründen ins Ausland auszureisen. Angesichts dieser besonderen Situation werde angefragt, ob es möglich sei, die Sechs-Monats-Frist einmalig zu verlängern. Da für August 2026 ohnehin eine erneute Reise nach Deutschland zwecks Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geplant sei, würde sich eine Fristverlängerung bis 31. August 2026 anbieten.
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Mit weiterer E-Mail vom 10. März 2026 fragte der Ehemann der Antragstellerin an, ob das Landratsamt seine Nachricht erhalten habe und verwies nochmals auf den von ihm berechneten Fristablauf am 29. März 2026. Die von ihnen gebuchten Flüge seien heute von Qatar Airlines vollends gestrichen worden. Daraufhin erhielt er vom Landratsamt mit E-Mail vom selben Tag die Mitteilung, dass sich das Anliegen der Antragstellerin bereits in Bearbeitung befinde.
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Auf weitere Anfragen des Ehemanns der Antragstellerin zu einer Fristverlängerung teilte das Landratsamt mit E-Mail vom 23. März 2026 mit, dass diesbezüglich keine Rückmeldung gegeben werden könne, da der Vorgang derzeit noch besprochen werde.
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Mit E-Mail vom 25. März 2026 übermittelte das Landratsamt ein an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, worin darauf hingewiesen wird, dass der Zweck des Auslandsaufenthalts im Fall der Antragstellerin seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei, da der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert worden sei. Der Aufenthalt im Ausland sei mangels Begrenzung auf einen überschaubaren Zeitraum nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sei festzustellen, dass das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin im Bundesgebiet mit ihrer letzten Ausreise kraft Gesetzes erloschen sei. Mangels konkreter Nachweise sei davon auszugehen, dass die Ausreise um den 22. September 2025 erfolgt sei. Als indonesische Staatsangehörige sei die Antragstellerin verpflichtet, für eine erneute Einreise in das Bundesgebiet ein entsprechendes Visum zu beantragen. Eine Einreise unter Verwendung des erloschenen Aufenthaltstitels sei nicht möglich.
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Der Ehemann der Antragstellerin trat diesem Schreiben mit Schreiben vom selben Tag unter Vollmachtsvorlage entgegen und brachte vor, dass der Auslandsaufenthalt ausschließlich aus beruflichen Gründen im Rahmen eines konkret definierten Projekts („Aufbau Asien“) erfolge. Demgegenüber bestünden sämtliche maßgeblichen Bindungen zum Bundesgebiet fort. Die getroffene Feststellung greife in Art. 6 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ein. Das Landratsamt erläuterte mit weiterem Schreiben vom 2. April 2026 nochmals seine Rechtsauffassung. Mit Schreiben vom 3. April 2026 bat der Ehemann der Antragstellerin um Erlass eines förmlichen Bescheids.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. April 2026 stellte das Landratsamt fest, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vom 19. Juni 2024 mit Ablauf des 30. September 2025 kraft Gesetzes erloschen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, da die Antragstellerin Ende September 2025 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Eine Überprüfung des bisherigen Aufenthalts der Antragstellerin habe ergeben, dass sie sich von Februar 2024 bis Mai 2024, vom 26. Juni 2024 bis Ende Mai 2025 und seit Ende September 2025 bis zum heutigen Tag im Ausland aufgehalten habe. Seit ihrer Einreise mit einem nationalen Visum habe sich die Antragstellerin insgesamt knapp 2/3 der Zeit im Ausland aufgehalten. Bei der Ausreise am 26. Juni 2024 sei das Landratsamt tatsächlich von einer einmaligen längeren zeitlich begrenzten und definierbaren Ausreise ausgegangen. Da die Wiedereinreisefrist nach den Berechnungen des Ehemanns der Antragstellerin am 29. März 2026 abgelaufen sei, werde zu Gunsten der Antragstellerin angenommen, dass diese zuletzt am 30. September 2025 ausgereist sei. Da das Projekt „Aufbau Asien“ noch nicht abgeschlossen sei, sei die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin mit dieser letzten Ausreise erloschen.
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Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 12. Mai 2026 Klage erheben lassen mit den Anträgen, den Bescheid des Landratsamts vom 16. April 2026 aufzuheben und festzustellen, dass der Aufenthaltstitel der Antragstellerin nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist (M 27 K 26.3491). Ferner wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten und ihr unverzüglich eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen, die ihr die Einreise nach Deutschland und den vorläufigen Aufenthalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht, weiter hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die weitere Ausübung einer Beschäftigung bei der … … … zu gestatten.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Auslandsaufenthalte der Antragstellerin ausschließlich aus beruflichen Gründen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die … … … erfolgt seien. Ab dem 1. August 2024 sei die … … … im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit der … … … … im asiatischen Raum beauftragt gewesen. Dieser Vertrag sei von der … … … fristgerecht zum 2. Mai 2025 mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt worden. Seit dem 1. Juli 2025 bestehe ein neuer bis zum 31. Dezember 2026 befristeter Dienstleistungsvertrag mit einem anderen Unternehmen. Die Auslandsaufenthalte seien ausschließlich zur Erfüllung dieser konkreten befristeten Projekte erfolgt. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Der Ehemann der Antragstellerin habe seinen Lebensmittelpunkt unverändert in … Der streitgegenständliche Bescheid leide an schwerwiegenden Verfahrensfehlern, da die Antragstellerin vor dessen Erlass nicht angehört worden sei, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gehe von falschen Tatsachen aus. Das Landratsamt habe ohne vorherige Bescheidung des Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist und ohne der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, innerhalb der verbleibenden 24 Tage bis zum rechnerischen Fristablauf in das Bundesgebiet zurückzukehren, das Erlöschen des Aufenthaltstitels festgestellt. Kausal für das Erlöschen sei daher Behördenversagen. Die erzwungene Zerstörung der Familieneinheit stelle einen schwersten Eingriff in Art. 6 GG dar.
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Der Antragsgegner legte am 20. Mai 2026 die Behördenakte vor und beantragte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2026, den Antrag abzulehnen.
17
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich die Antragstellerin seit ihrer Einreise mehr als die Hälfte der Zeit im Ausland aufgehalten habe. Bei den Auslandsaufenthalten sei sie jeweils gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem mittlerweile geborenen gemeinsamen deutschen Kind zusammen gewesen. Die letzte geplante Einreise wäre lediglich zu dem Zweck der Verhinderung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt erfolgt. Es sei eine baldige Wiederausreise geplant gewesen. Auch für August 2026 sei die Einreise nur zwecks Beantragung einer Niederlassungserlaubnis geplant gewesen, somit wieder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet.
18
Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 und vom 24. Juli 2026 wies der Ehemann der Antragstellerin auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit hin, da sich die Familie seit Monaten im Ausland befinde und die Antragstellerin an einer Wiedereinreise gehindert sei.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2026 ließ die Antragstellerin durch ihren Ehemann vortragen, dass sie mittlerweile erneut schwanger sei. Voraussichtlicher Geburtstermin sei der 9. März 2027. Es wurde der weitere hilfsweise Antrag gestellt,
dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin für die Einreise zur Entbindung in Deutschland eine befristete Einreisegenehmigung oder ein humanitäres Visum zu ermöglichen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
21
Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Feststellung ist unzulässig, da unstatthaft. Die Klage hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; einer der Fälle des § 84 Abs. 1 AufenthG ist nicht gegeben. Ein Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde nicht angeordnet. Zwar kommt in den Fällen des § 51 AufenthG ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht, wenn etwa der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von der Behörde bestritten würde (vgl. VG Kassel, B.v. 2.7.2026 – 4 L 690/26.KS – juris Rn. 9). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
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2. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten und ihr unverzüglich eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen, die ihr die Einreise nach Deutschland und den vorläufigen Aufenthalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
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b) Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Einer Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet steht derzeit die durch den Antragsgegner als übermittelnde Stelle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AZRG veranlasste Speicherung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis im Ausländerzentralregister nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 3 Nr. 6, Nr. 7, § 7 AZRG und die in diesem Fall von dem Antragsgegner zu veranlassende Ausschreibung im Grenzfahndungsbestand zur grenzpolizeilichen Überprüfung gemäß § 30 Abs. 3 BPolG entgegen. Das Begehren der Antragstellerin, ihr vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen und ihr eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen, ist daher bei sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf die Löschung der entsprechenden Speicherung nach §§ 7 Satz 2 AZRG, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AZRG sowie auf die vorläufige ausländerbehördliche Feststellung gerichtet, dass ihre zuletzt von dem Antragsgegner bis zum 8. November 2026 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fortbesteht. Da es sich hierbei um Verpflichtungsbegehren handelt, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
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c) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat weder einen Anspruch auf Datenberichtigung noch auf Erlass eines das vorläufige Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis feststellenden Bescheides, da die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erloschen ist.
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aa) Da die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erlischt, bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen feststellenden Bescheids keiner Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG. Dessen ungeachtet ist eine solche in dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. März 2026 zu sehen.
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bb) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausreise. Wegen dieses vorverlagerten Beurteilungs-, aber auch Erlöschenszeitpunkts ist § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spezieller und daher vorrangig zu prüfen (HessVGH, B.v. 2.7.2019 – 3 A 1396/17.Z – juris Rn. 7).
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Eine der Natur des Ausreisegrundes nach nur vorübergehende und daher prinzipiell unschädliche Ausreise liegt nur im Falle solcher Auslandsaufenthalte vor, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf eine etwaige Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte umfassen, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris Rn. 16). Insbesondere ist eine kurzfristige Rückkehr vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise grundsätzlich nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135.88 – juris). Eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ist indiziert, wenn dabei gleichzeitig die Bindungen im Bundesgebiet wie ein Beschäftigungsverhältnis oder eine eigene Wohnung nicht fortbestehen (BayVGH, B.v. 31.7.2025 – 19 ZB 25.484 – juris Rn. 7).
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Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Die Beweislast trägt insoweit zwar die Ausländerbehörde, den Ausländer trifft jedoch dabei eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 10 CE 16.1398 – juris Rn. 8; B.v. 17.12.2021 – 19 ZB 21.2450 – juris Rn. 25).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht vorliegend Vieles dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin bereits mit ihrer letzten Ausreise – wobei hier von Ende September 2025 auszugehen ist – nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Einzelumstände. Ausweislich der Formulierung in der an den Antragsgegner gerichteten E-Mail des Ehemannes der Antragstellerin vom 5. März 2026 war nach der beabsichtigten fristgerechten Wiedereinreise im März 2026 geplant, lediglich einige Wochen im Bundesgebiet zu verbringen und anschließend wieder auszureisen. Eine weitere Reise ins Bundesgebiet war zwecks Beantragung der Niederlassungserlaubnis erst im August 2026 beabsichtigt. Entsprechend bat der Ehemann der Antragstellerin auch um Verlängerung der Wiedereinreisefrist bis 31. August 2026. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass sich ein wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit und der Kundenbeziehungen in Asien befänden. Zwar lässt die Antragstellerin vorbringen, ihr Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe trotz der Erwerbstätigkeit im Ausland fortbestanden, da sie unter anderem ihren Wohnsitz und auch Bankverbindungen im Bundesgebiet beibehalten habe. Die formale Beibehaltung eines Wohnsitzes oder von Bankverbindungen im Bundesgebiet steht einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland jedoch nicht in jedem Fall entgegen. Maßgeblich ist im Fall der Antragstellerin, dass die beabsichtigten Aufenthalte im Bundesgebiet lediglich Besuchscharakter getragen hätten. Dies spricht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland.
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bb) Diese Frage bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, da nach summarischer Prüfung jedenfalls von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin spätestens Ende März 2026 nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auszugehen ist.
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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
34
§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG setzt eine materielle Ausschlussfrist. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthält kein subjektives Element. Es ist also grundsätzlich unerheblich, warum der Ausländer ausgereist und nicht wieder eingereist ist. Die Fristüberschreitung führt regelmäßig unmittelbar zum Erlöschen des Aufenthaltstitels des betroffenen Ausländers. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Vielmehr wird von einem Ausländer, der im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist und sich ins Ausland begeben möchten, erwartet, dass er sich im eigenen Interesse und aus eigenem Antrieb über die rechtlichen Auswirkungen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert. Außerdem wird von ihm erwartet, dass er sich unaufgefordert und noch vor Fristablauf bei der zuständigen Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bemüht, wenn und sobald sich abzeichnet, dass sein Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauern wird (VGH BW, B.v. 29.4.2025 – 11 S 1394/24 – juris Rn. 10).
35
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist unter Zugrundelegung ihres Vorbringens Ende September 2025 aus dem Bundesgebiet ausgereist und bislang nicht erneut wieder eingereist.
36
Zwar hat die Antragstellerin vor Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG einen Antrag auf Fristverlängerung beim Antragsgegner gestellt. Unschädlich ist ein Überschreiten der Sechs-Monats-Frist jedoch nur, wenn diese vor Ablauf auch tatsächlich verlängert worden ist (BayVGH, B.v. 6.6.2014 – 19 CS 14.968 – juris Rn. 26). Eine solche Fristverlängerung hat der Antragsgegner vorliegend gerade nicht vorgenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein diesbezüglicher Anspruch der Antragstellerin aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null bestanden hätte (vgl. zur Ermessensentscheidung bei Anträgen auf Fristverlängerung OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.1.2025 – OVG 3 S 159/24 – juris Rn. 7). Insbesondere geht aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht hervor, dass eine fristgerechte Wiedereinreise in das Bundesgebiet aufgrund der äußeren Umstände tatsächlich unmöglich oder subjektiv unzumutbar gewesen wäre. Allein aus der vorgetragenen Streichung des gebuchten Fluges ergibt sich nicht, dass keine andere Möglichkeit der Wiedereinreise über alternative Flugverbindungen bestanden hätte. Hierzu hat die Antragstellerin auch nichts substantiiert vorgetragen. Der Vortrag, viele Flüge über die Region seien gestrichen oder stark eingeschränkt worden und alternative Verbindungen seien entweder ausgebucht oder nur zu sehr hohen Preisen verfügbar, ist insoweit nicht ausreichend.
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Daher ist es dem Antragsgegner auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu berufen. Dies kommt lediglich dann in Betracht, wenn in einem Fall höherer Gewalt außergewöhnliche Ereignisse vorliegen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können (BayVGH, B.v. 6.8.2014 – 19 CS 14.968 – juris Rn. 29). Eine solche Konstellation liegt unter Bezugnahme auf obige Ausführungen jedoch nicht vor.
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Es ist dem Antragsgegner auch nicht aus sonstigen Gründen verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu berufen. Insbesondere hat der Antragsgegner die Wahrung der Frist nicht durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 38.95 – juris Rn. 17). Dem Erlöschen eines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann zwar in besonderen Konstellationen ein schwerwiegender Rechts- oder Beratungsfehler der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung entgegenstehen, wenn er für das Überschreiten der Wiedereinreisefrist bzw. das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags auf Fristverlängerung ursächlich war (OVG Bremen, U.v. 7.2.2025 – 2 B 386/24 – juris Rn. 21). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu keinem Zeitpunkt konkret in Aussicht gestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sich das Anliegen in Bearbeitung befinde und der Vorgang derzeit noch besprochen werde. Hieraus konnte die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Fristverlängerung herleiten.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht im Lichte von Art. 6 und Art. 12 GG, denn die Antragstellerin hat die Möglichkeit der Wiedereinreise mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann und ihrem deutschen Kind mit anschließendem erneuten Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.
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3. Der weitere Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die weitere Ausübung einer Beschäftigung bei der … … … zu gestatten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin hält sich derzeit nicht im Bundesgebiet auf. Es fehlt mithin an einer Grundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
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4. Der weitere Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin für die Einreise zur Entbindung in Deutschland eine befristete Einreisegenehmigung oder ein humanitäres Visum zu ermöglichen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es steht der Antragstellerin unter Bezugnahme auf obige Ausführungen frei, im Visumverfahren erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Zuständig für die Erteilung eines entsprechenden Visums ist nicht der Antragsgegner, sondern die deutsche Auslandsvertretung.
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Eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Einreisevisums ist Teil eines anderen Verwaltungsverfahrens, so dass gemäß § 44a VwGO sowohl eine darauf gerichtete Klage als auch ein Eilantrag eigenständig nicht zulässig ist. Vielmehr müsste die Antragstellerin im Rahmen des Visumverfahrens einen Eilantrag an das hierfür zuständige Verwaltungsgericht Berlin richten, mit dem Rechtsschutzbegehren, die Auslandsvertretung zu verpflichten, das notwendige Visum im Rahmen eines Eilverfahrens zu erteilen (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2000 – 10 ZE 00.1335 – juris Rn. 3; VG Ansbach, B.v. 22.10.2012 – AN 5 E 12.01716 – juris Rn. 14).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 8.1.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.