Titel:
Obdachlosenunterbringung, Bürgergeldempfänger, Unfreiwillige Obdachlosigkeit (verneint), Erheblicher Vermögensverzehr, Obdachlosigkeit, Gefahrenabwehr, Selbsthilfeobliegenheit, Subsidiarität, Unterbringungsanspruch, Erstattungsanspruch
Normenketten:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, Bürgergeldempfänger, Unfreiwillige Obdachlosigkeit (verneint), Erheblicher Vermögensverzehr, Obdachlosigkeit, Gefahrenabwehr, Selbsthilfeobliegenheit, Subsidiarität, Unterbringungsanspruch, Erstattungsanspruch
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft im Gemeindegebiet der Beklagten.
2
Die Beklagte wies dem Kläger erstmalig mit Bescheid vom 5. Februar 2025 eine Obdachlosenunterkunft in der H* …straße 7, 1. OG, Zimmer 2 in … … zu. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2025 verlängerte sie die Zuweisung letztmalig bis zum 30. August 2025. Diesen Zuweisungen hat die Beklagte die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, wonach er seit dem 1. Dezember 2024 obdachlos in seinem Auto lebe.
3
Gegen die verlängernde Zuweisungsentscheidung vom 2. Juli 2025 erhob der Kläger am 6. August 2025 Klage (M 22 K 25.4859).
4
Mit E-Mail vom 27. Februar 2026 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich derzeit in Rumänien aufhalte und einer die Untersuchungshaft ersetzenden gerichtlichen Überwachung unterliege, weshalb er bestimmte Gebiete in Rumänien nicht verlassen dürfe. Er strebe eine Fortsetzung der Unterbringung im Gemeindegebiet der Beklagten an, bis er eine reguläre Unterkunft gefunden habe. Mit weiteren E-Mails vom 2. und 15. März 2026 an die Beklagte verwies der Kläger erneut darauf, nach seiner Rückkehr nach Deutschland auf eine Unterkunft angewiesen zu sein. Er benötige die Unterkunft zudem zum Umgang mit seinem Sohn.
5
Am 25. März 2026 wandte sich der Kläger an die Schuldner- und Insolvenzberatung des Landkreises … mit dem Gesuch, ihn aufgrund immer mehr eintreffender Rechnungen und seiner existentiell prekären Lage bei der Einleitung einer Privatinsolvenz zu unterstützen. Aufgrund örtlicher Unzuständigkeit lehnte das Landratsamt … dieses Gesuch am 27. März 2026 ab.
6
Am 30. April 2026 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und bat um die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft. Dies lehnte die Beklagte ab, was sie mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigte. Die Obdachlosigkeit sei nicht unfreiwillig, da der Kläger in … (Rumänien) gemeldet sei und dort über eine Unterkunft verfüge.
7
Am 4. Mai 2026 beantragte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München die einstweilige Verpflichtung der Beklagten zu einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung (M 22 E 26.3247).
8
Aufgrund der Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Mai 2026 stellte die Beklagte auf gerichtliches Ersuchen dem Kläger eine Obdachlosenunterkunft in Aussicht. In dem zu diesem Zweck am 28. Mai 2026 stattgefundenen Termin bei der Beklagten legte der Kläger erstmals offen, dass er aus einem jüngst aufgelösten Riestervertrag Ersparnisse in Höhe von etwa 16.000 Euro als Bankvermögen habe.
9
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Mai 2026 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger verfüge aufgrund seiner nachweislichen Ersparnisse über ausreichend Vermögen, um seine Obdachlosigkeit eigenständig zu beseitigen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
10
Hiergegen erhob der Kläger am gleichen Tag Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026 gestellten Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Mai 2026 zu verpflichten, ihn obdachlosenrechtlich unterzubringen.
11
Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung aus, er sei in der Zeit vom 2. September 2025 bis zum 23. Februar 2026 in Rumänien inhaftiert gewesen und habe seit dem 31. August 2025 keine Unterkunft mehr in der Bundesrepublik. Zwar würden sein Bruder und seine Schwägerin in … … mit deren Sohn wohnen, jedoch in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, sodass ihm eine Unterkunft dort nicht möglich sei. Seit dem 30. April 2026 lebe er auf der Straße, nehme Unterstützung der Bahnhofsmission wahr und einen Übernachtungsschutz in … Letzterer stelle aber keine gesicherte zureichende Unterkunft dar. Seit dem 28. Mai 2026 komme er im Gemeindegebiet der Beklagten bei einer Privatperson unter und zahle hierfür tägliche Miete in Höhe von 20 Euro. Derzeit halte er sich überdies jede erste Woche eines Monats in Rumänien auf, um den ihm erlaubten Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen. Hierzu miete er in Rumänien über eine Online-Plattform für die Vermittlung und Buchung von Ferienunterkünften jeweils eine Unterkunft an. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen führte der Kläger im Wesentlichen aus, unter Vollstreckungsdruck zu stehen, da er insgesamt etwa 100.000 Euro Schulden habe und ihm hieraus auch ein Vollstreckungstitel in Höhe von 12.000 Euro entgegenstehe. Hierzu führte er seine Schulden im Einzelnen schriftsätzlich aus. Die ihm ausgezahlten 16.000 Euro begründeten für ihn keine stabile Selbsthilfefähigkeit, da er einen erheblichen Teil dieser Mittel benötige, um überhaupt wieder minimale Handlungsfähigkeit herzustellen, indem er Aufwendungen tätige insbesondere für Unterkunft, Mobilität, Post- und Unterlagenzugang, Gerichts- und Behördenkommunikation, Schuldnerberatung, Pfändungsschutz, medizinische Stabilisierung und Wahrnehmung seiner Vaterverantwortung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfüge er noch über rund 1.500 Euro als Bankvermögen und 160 Euro an Barvermögen. Die Vermögensminderung seit der Auszahlung seines Riester-Vertrages gehe im Wesentlichen zurück auf die Zahlung von Versicherungen, Wahrnehmung von (KI-)Dienstleistungen, Geschenke für seinen Sohn, Lebensunterhalt, Reisen nach und Unterkunft in Rumänien zur Kontaktaufrechterhaltung mit seinem Sohn. Insgesamt habe er zuvor bereits etwa 200.000 Euro aufgewendet, um in Rumänien den Umgang mit seinem Sohn durchzusetzen. Ausgehend davon, dass er zuletzt bei der Beklagten gemeldet gewesen sei, begehre er eine Unterkunft in ihrem Gemeindegebiet, zumal sich weiterhin sein Hausrat in der ihm ehemals zugewiesenen Unterkunft befinde. Dies diene auch dazu, gegenüber den Behörden einen Wohnsitz nachzuweisen und einen Umgang mit seinem Sohn zu gewährleisten. Aus letzterem Grund müsse es sich um eine kindgerechte Unterkunft handeln. Aufgrund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe ihm dies zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze des Klägers, insbesondere den am 30. Juli 2026 um 10:42 Uhr eingereichten Schriftsatz, Bezug genommen.
12
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und führt zur Klagerwiderung im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht unfreiwillig obdachlos und verfüge über hinreichende Mittel, um sich eigenständig mit einer Unterkunft zu versorgen.
13
Mit Bescheid des Jobcenters … vom 18. Juni 2026 wurde dem Kläger vorläufig Bürgergeld nach § 41a SGB II für den Zeitraum Mai 2026 bis Oktober 2026 in Höhe von monatlich 563 Euro bewilligt.
14
Der Kläger erhielt am 22. Juli 2026 die Möglichkeit zur Akteneinsicht, die er auch wahrnahm.
15
Das Gericht hat am 30. Juli 2026 die Klage in der Sache M 22 K 25.4859 abgewiesen und den Eilantrag in der Sache M 22 E 26.3247 abgelehnt. Für hiesiges Verfahren hat das Gericht dem Kläger wegen offener Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe mit zum Protokoll gegebenen Beschluss vom 30. Juli 2026 bewilligt.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, auch jeweils der Verfahren M 22 E 26.3247 und M 22 K 25.4859, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17
Das Gericht war an einer Entscheidung durch den schriftlichen Antrag des Klägers vom 30. Juli 2026 nicht gehindert. Das Verfahren war nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vertagen und dem Kläger keine Schriftsatzfrist gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu gewähren. Der Kläger hatte insbesondere mit der ihm am 22. Juli 2026 gewährten Akteneinsicht ausreichend Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern, zumal der weit überwiegende Teil der Gerichtsakte auf von ihm verfasste Schreiben zurückzuführen und die Behördenakte überschaubar ist, sodass dem Kläger eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Termin möglich war. Auch kam eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht in Betracht aufgrund der nach erfolgter Zustellung an Verkündungsstatt gem. § 116 Abs. 2 VwGO weiter vorgelegten Schreiben des Klägers.
18
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.
19
1. Im Ausgangspunkt hat die Beklagte als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG auch die Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 4 CE 18.965 – juris Rn. 8), wobei ein Tätigwerden nicht den Eintritt der Obdachlosigkeit voraussetzt, sondern schon im Vorfeld, wenn eine solche unmittelbar bevorsteht, veranlasst ist. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch des Betroffenen auf Unterbringung durch die Behörde. Ein solcher Anspruch kann allerdings nur dann angenommen werden, soweit und solange der Betroffene die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger beheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2006 – 4 CE 06.2465 – juris Rn. 4; VG Freiburg, B.v. 16.2.2017 – 6 K 58/17 – juris Rn. 10). Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos (VG München, B.v. 23.3.2026 – M 22 E 26.1831 – juris Rn. 19). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich der Betreffende unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selbst eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2005 – 4 CS 05.219 – juris Rn. 5 und B.v. 13.2.2014 – 4 CS 14.125 – n.v.). Dies gebietet der Grundsatz der Subsidiarität des Obdachlosenrechts, wonach eine solche Person dann nicht der Hilfe der Gemeinschaft bedarf. Der Umstand allein, dass die eingetretene Wohnungsnot auf eigenem Verschulden beruht, stellt dagegen noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar (vgl. VG München, B.v. 23.3.2026 – M 22 E 26.1831 – juris Rn. 19).
20
Nur wenn im konkreten Einzelfall trotz vorhandenen Vermögens keine realistische Möglichkeit besteht, auf dem Wohnungsmarkt oder sonst eine den Mindeststandards genügende Bleibe zu finden, kann ein ordnungsrechtlicher Unterbringungsanspruch ausnahmsweise in Betracht kommen. Dies kann etwa der Fall sein wegen akuter Marktverengung, besonderer persönlicher Umstände oder einer sehr kurzfristigen Gefahrenlage aufgrund kurzfristigen Verlustes einer Unterkunft.
21
Die örtliche Zuständigkeit für die obdachlosenrechtliche Zuweisung richtet sich im Obdachlosenrecht nach dem Ort, an dem sich der Obdachlose aktuell aufhält und Unterbringung begehrt. Hat der Obdachlose allerdings dort, wo seine Obdachlosigkeit bestand, um obdachlosenrechtliche Unterbringung ersucht und hat die Gemeinde dies zu Unrecht abgelehnt oder den Betroffenen auf eine andere Gemeinde verwiesen, weshalb er das Gemeindegebiet verlassen hat, bleibt die ersuchte Gemeinde zuständig (BayVGH, B.v. 15.2.2024 – 4 CE 24.60 – juris Rn. 15). Die Zuständigkeit tritt allerdings erst mit bestehender Obdachlosigkeit im oben beschriebenen Sinn ein, sodass ein zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene noch nicht obdachlos ist, gestellter Antrag auf Zuweisung die Zuständigkeit der befassten Behörde nicht begründet.
22
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Kläger derzeit nicht obdachlos im beschriebenen Sinne.
23
2.1. Soweit die Beklagte schriftsätzlich angedeutet hat, das Vorhandensein einer Notschlafstelle in … genüge dem Anspruch auf Gefahrenbeseitigung, folgt das Gericht dem nicht. Ein solcher Übernachtungsschutz suspendiert eine Obdachlosigkeit nicht. Denn Obdachlose haben grundsätzlich einen Anspruch auf ganztägige Unterbringung. Die bloße Möglichkeit, die Nacht in einer Notschlafstelle zu verbringen, beseitigt deshalb weder die bestehende Obdachlosigkeit noch die mit ihr verbundenen Gefahren (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 8 m.w.N.). Hierauf kommt es vorliegend aber nicht weiter an, nachdem sich der Kläger aktuell keiner Notschlafstelle mehr bedient und auch nicht mehr bedienen muss.
24
Auch der Umstand, dass er in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne zuvor seine Unterbringung sicherzustellen, steht einer Obdachlosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Denn auf die Frage, ob das Fehlen einer Unterkunft auf einem individuell vorwerfbaren Verhalten beruht, kommt es nach den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Sicherheitsrechts nicht an (BayVGH, B.v. 15.2.2024 – 4 CE 24.60 – juris Rn. 9). Die reine Vorhersehbarkeit einer Obdachlosigkeit lässt diese nicht gleichzeitig als freiwillig erscheinen.
25
2.2. Zwar wird man für den Kläger annehmen können, dass er – seine vorgetragenen aber nicht belegten Schulden als wahr unterstellt – derzeit auf dem freien Mietwohnungsmarkt keine realistische Chance auf Anmietung einer Wohnung haben dürfte.
26
Gleichwohl verfügt er derzeit über ein Obdach. So bewohnt er bereits seit Ende Mai 2026 ohne förmliche Zuweisung der Beklagten in deren Gemeindegebiet selbstorganisiert eine Unterkunft einer Privatperson und entrichtet hierfür eine Tagesmiete in Höhe von 20 Euro. Dass er überdies in der Lage ist, sich eigenständig eine Unterkunft zu verschaffen, zeigt der Kläger auch dadurch, dass er sich – ausweislich seiner eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung – in Rumänien monatlich für eine Woche in einer Ferienunterkunft einmietet. Sollte e für die derzeit bewohnte Unterkunft keine Mittel (mehr) aufbringen können, kann er überdies auf das ihm nach dem SGB II gewährte Bürgergeld von monatlich 563 Euro zurückgreifen. Die Möglichkeit besteht überdies bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Zwar entfällt eine Verpflichtung zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit durch die Bereitstellung einer geeigneten Notunterkunft nicht alleine deswegen, weil dem Betroffenen Grundsicherheitsleistungen zustehen oder bewilligt worden sind. Selbst wenn deren Höhe ausreichen sollte, um die laufenden Kosten für eine angemessene Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten zu decken, entfiele damit nicht schon automatisch die sicherheitsrechtliche Unterbringungspflicht. Dies gilt jedoch nur so lange, wie nicht feststeht, dass sich dem Betroffenen auf dem örtlichen Unterkunftsmarkt tatsächlich die Möglichkeit einer ausreichenden Unterkunft bietet. Nur so lange bleibt der Rechtsträger der Sicherheitsbehörde zum vorläufigen Einschreiten verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1663 – juris Rn. 11). Letzteres ist hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger sich in Ausübung seiner Selbsthilfeobliegenheit ausreichenden Wohnraum beschafft hat. Die Übernahme der darauf entfallenden Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist auch bei Not- oder Obdachlosenunterkünften möglich und setzt nicht voraus, dass eine förmliche Zuweisung von Seiten der Obdachlosenbehörde vorliegt (vgl. VG München, B.v. 20.10.2010 – M 22 E 10.4281 – juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf SG München, B.v. 26.8.2010 – S 54 AS 2291/10 ER – n.v.; B.v. 12.5.2014 – M 22 E 14.1731 – juris Rn. 14). In der Folge hat der Kläger bereits jetzt in diesem Rahmen einen Erstattungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen und ist gehalten, eine Erstattung anzustrengen.
27
Nicht entscheidungserheblich ist, dass ihm nach eigenen Angaben erhebliche Schulden entgegenstehen, die sein Vermögen weit übertreffen. Denn für die Beurteilung eines Anspruchs auf obdachlosenrechtliche Unterbringung kommt es – dem Zweck des Sicherheitsrechts gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG folgend – ausschließlich darauf an, ob der Betroffene aktuell über ausreichende eigene, zur Abwendung der Obdachlosigkeit einsetzbare Mittel verfügt. Ob der Kläger tatsächlich im wirtschaftlichen Sinne überschuldet ist, ist insoweit unerheblich (vgl. VG Kassel, B.v. 21.1.2003 – 7 G 2776/02 – juris Rn. 11: zur vorrangigen Pflicht im Sozialhilferecht, Schulden nachrangig zu bedienen).
28
2.3. Ungeachtet dessen hat der Kläger seinen Vermögensverzehr in Höhe von zuletzt etwa 14.500 Euro innerhalb von etwa zwei Monaten nicht nachvollziehbar zur Überzeugung des Gerichts gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dargelegt. Zwar war dem in der mündlichen Verhandlung digital vorgezeigten Kontoverlauf tatsächlich ein entsprechender Vermögensverzehr zu entnehmen. Unklar blieben jedoch bis zuletzt verschiedene Bargeldabhebungen und Geldeingänge von mehrmals eintausend Euro. Insoweit bestehen Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit des Vermögensverzehrs innerhalb dieser kurzen Zeit seit Mai 2026. Es erscheint fernliegend, dass der Kläger in Ansehung seiner wirtschaftlich prekären Lage erhebliche Ausgaben getätigt haben möchte, insbesondere durch Geschenke an seinen Sohn im vierstelligen Bereich sowie Aufwendungen für verschiedene (KI-)Dienstleistungen in Höhe von mehreren Hundert Euro, um nur einige Beispiele herauszugreifen. Ein derartiges Ausgabeverhalten dürfte bei besonnener Betrachtung einer in der wirtschaftlichen Lage des Klägers befindlichen Person kaum zu erwarten sein, zumal der Kläger nicht den Eindruck erweckt hat, aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit zu handeln. Auch verfügt der Kläger mit Abitur, einem abgeschlossenen Studium als Master of Business Administration und dem nach eigenem Bekunden vorzeigbaren Lebenslauf mit Anstellungen in verschiedenen namhaften Unternehmen über ein gutes Bildungsniveau.
29
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und unter Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.