Titel:
Kostenerinnerung (begründet), Gutachterkosten, Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit, Prozessuale Notlage, Waffengleichheit, Sachverständigenkosten, Verwaltungsprozess, Kostenfestsetzung
Normenketten:
VwGO § 151
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 165
Schlagworte:
Kostenerinnerung (begründet), Gutachterkosten, Privatgutachten, Erstattungsfähigkeit, Prozessuale Notlage, Waffengleichheit, Sachverständigenkosten, Verwaltungsprozess, Kostenfestsetzung
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2026 wird dahingehend geändert, dass die dem Antragsteller entstandenen Auslagen für die gutachterliche Tätigkeit von Dipl.-Ing. G. M. in Höhe von EUR 40.599,27 festgesetzt werden.
II. Die abschließende Kostenfestsetzung nach Maßgabe dieses Beschlusses wird auf den Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts München übertragen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Zusammenhang mit der gerichtlichen Kostenfestsetzung vom 17. April 2026 die Erstattung von Gutachterkosten.
2
Im Ausgangsverfahren (M 1 K 14.1707) wandte sich der Antragsteller mit Antrag vom … April 2014 gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Der Baugenehmigung und dem vorangegangenen Bauleitplanverfahren (zum vom Antragsteller bemühten Normenkontrollverfahren siehe BayVGH, B.v. 16.5.2019 – 1 N 15.740 – n.v.) zugrunde gelegt war ein vom Beigeladenen vorgelegtes Blendgutachten vom … März 2014. Hierauf beauftragte der Antragsteller im Juli 2014 die Erstellung eines Gutachtens, datiert auf den *. November 2014. Die Klage wurde mit Urteil vom 28. Juli 2015 abgewiesen. Im Berufungsverfahren (1 B 19.988) wurde durch den zuständigen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit Beweisbeschluss ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Verfahren wurde infolge übereinstimmender Erledigterklärung mit Beschluss vom 21. März 2024 eingestellt.
3
Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Kostenfestsetzung, wobei er neben den Verfahrens- und Terminsgebühren auch die aufgewandten Privatgutachterkosten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. M. in Höhe von insgesamt EUR 40.599,27 geltend machte, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:
- Kostenrechnung vom … Dezember 2014, Erstattung des Gutachtens vom *. November 2014: EUR 26.301,10
- Kostenrechnung vom … Mai 2024, Gutachterliche Stellungnahme vom Dezember 2015/Januar 2016: EUR 3.976,09
- Kostenrechnung vom … Mai 2024, Kurzgutachten vom … September 2023 und Foto-/Verlaufsdokumentation von September 2023: EUR 7.764,75
- Kostenrechnung vom … Mai 2024, Teilnahme am Termin vom … Oktober 2023: EUR 2.557,33
4
Die Landesanwaltschaft Bayern äußerte hiergegen keine Einwände. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2026 führte der Antragsgegner aus, dass die Kosten nicht erstattungsfähig seien. Dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuwarten, ehe er selbst einen Blendgutachter beauftrage. Das Gutachten habe zumindest auch dem Zweck gedient, den Vortrag des Antragstellers im Normkontrollverfahren zu stützen, sodass es nicht möglich sei, die Kosten vollständig im hiesigen Verfahren geltend zu machen.
5
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2026 wurde ein zunächst erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2015 für unwirksam erklärt und die zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt. Die beantragten Auslagen für das Privatgutachten wurden nicht festgesetzt. Als Begründung wurde angegeben, dass Auslagen für private, nicht vom Gericht veranlasste Sachverständigengutachten nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig seien.
6
Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 beantragt der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts.
7
Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Kosten seien gemäß § 162 VwGO erstattungsfähig, da der Antragsteller mangels genügend eigener Sachkunde auf dem Spezialgebiet der Lichtimmissionen nur mithilfe eines selbst eingeholten Gutachtens substantiiert habe vortragen können. Durch das Gutachten habe nachgewiesen werden können, dass das der Genehmigung zugrunde gelegte Blendgutachten des Beigeladenen fachlich falsch und damit unbrauchbar gewesen sei. Die Ausführungen des Privatgutachters seien auch Grund und Anlass für den Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen, der auf das Privatgutachten des Antragstellers verweise. Die weiter entstandenen Kosten im Berufungsverfahren hätten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, um Stellungnahmen abzugeben und den Ausführungen im durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachten entgegentreten zu können. Ähnlich wie bei klassischen Lärmimmissionsfällen genüge es bei Nachbarklagen gegen immissionsträchtige Anlagen nicht, das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Lärmgutachten mit eigenen Worten und Darlegungen anzugreifen. Es werde vielmehr substantiierter Sachvortrag erwartet, der in derartigen Fällen – und vorliegend handle es sich um den weitaus selteneren Fall von Lichtimmissionen – nur durch die Inanspruchnahme fachgutachterlicher Hilfe erbracht werden könne.
8
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 15. Mai 2026 dem Gericht zur Entscheidung vor. An die Notwendigkeit eines erst während des Prozesses eingeholten Gutachtens seien strenge Anforderungen zu stellen, weil davon auszugehen sei, dass das Gericht im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz notwendige Gutachten von sich aus anfordere.
9
Antragsgegner und Beigeladener äußerten sich im Erinnerungsverfahren gegenüber dem Gericht nicht.
10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 1 K 14.1707 und 1 B 19.988 Bezug genommen.
11
1. Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Kammer, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache ebenfalls durch diese getroffen wurde (BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 10).
12
2. Der nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
13
Die streitigen Aufwendungen des Antragstellers für die Leistungen des Sachverständigen stellen erstattungsfähige, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO dar.
14
2.1. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige, sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist – aus Gründen des aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Grundsatzes der prozessualen Chancen- und Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten – ausnahmsweise und nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn sich dieses mit einer entscheidungserheblichen und schwierigen Fachfrage befasst, zu der auch eine rechtlich beratene und vertretene Partei nicht genügend sachkundig Stellung nehmen kann. Abzustellen ist aus exante-Sicht auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist dagegen, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt. Zudem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen; die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, sein Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, B.v. 15.6.2011 – 4 KSt 1002.10 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 3.3.2020 – 8 C 19.1826 – juris Rn. 9 m.w.N.).
15
In diesem Zusammenhang kommt auch dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit Bedeutung zu, wenn nämlich ein Beteiligter, der selbst fachunkundig ist, einem Beteiligten gegenübersteht, der seinerseits die den Rechtsstreit entscheidenden Fragen sachverständig zu beurteilen vermag. Dementsprechend kann für einen Antragsteller, insbesondere, wenn dieser als Privatperson nicht über eigenes Fachpersonal verfügt, um die durch das Verfahren aufgeworfenen Fachfragen sachgerecht beantworten bzw. vorgetragene Schlussfolgerungen widerlegen und substantiiert erschüttern zu können, in besonderen Ausnahmefällen die Erstattung von Privatgutachten in Betracht kommen (BVerwG, B.v. 15.6.2011 – 4 KSt 1002.10 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 7.4.2011 – 22 C 10.1854 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
16
Der Beteiligte muss sich gewissermaßen in einer „prozessualen Notlage“ befunden haben, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. Für die Frage, ob – wie im vorliegenden Fall – Kosten eines Gutachters für die Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Bauherrn, für schriftliche Stellungnahmen im Gerichtsprozess – mithin kein Gutachten im klassischen Sinne – und für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angefallen sind, erstattungsfähig sind, gilt nichts anderes.
17
2.2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die vorliegend beantragten Auslagen für den Sachverständigen, wie in der Kostenrechnung aufgeführt, im zu entscheidenden Einzelfall als erstattungsfähig. In Anbetracht des zuvor vorgelegten Gutachtens des Beigeladenen hat die Prozesssituation die Einholung eines durch den Antragsteller veranlassten Privatgutachtens im Rahmen einer exante-Betrachtung im Sinne einer „prozessualen Notlage“ herausgefordert. Dabei stand das Gutachten im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Klageverfahren und wurde als zentrale Grundlage des dortigen Sachvortrags herangezogen (siehe auch die Ausführungen des BayVGH zur Kostenerstattung des Gutachtens im vom Antragsteller bemühten Normenkontrollverfahren, B.v. 18.12.2019 – 1 M 19.1782 – Rn. 11).
18
Mit dem der Baugenehmigung zugrunde gelegten Gutachten des Bauherrn erfolgte ein spezieller Fachvortrag zur Blendefähigkeit der Photovoltaikanlage. Um diese sachverständigen Bewertungen erschüttern zu können, durfte es der Antragsteller für erforderlich halten, dies sachverständig beurteilen zu lassen. Das Gutachten des Antragstellers hat sich mit dem Gutachten des Beigeladenen sowie mit der Blendwirkung der bereits errichteten Photovoltaikanlage befasst und Aussagen zu deren Zumutbarkeit für den Antragsteller getroffen. Die Befragung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 vor dem Verwaltungsgericht München, wie sie ausweislich des Protokolls stattgefunden hat, sowie die daran anschließend eingeforderte Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Frage der Zumutbarkeit der Blendwirkung der streitigen Solaranlage auf Grundlage des Privatgutachtens zeigt auf, dass es sich hierbei um komplexe und seltene Fachfragen handelt. Es liegt auf der Hand, dass diesbezüglich weder der Antragsteller, noch sein Rechtsanwalt über die nötige Sachkunde verfügt haben, um den fachlichen Aussagen aus dem Privatgutachten des Beigeladenen sowie der Situation im Allgemeinen fundiert entgegentreten zu können. Insofern musste der Antragsteller in diesem konkreten Fall auch keinen entsprechenden Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts abwarten. Aus Sicht eines objektiven Beteiligten war es daher sinnvoll, die durch das Gutachten des Beigeladenen dargelegten Umstände betreffend die Immissionsbelastung und damit die entscheidungserhebliche Frage nach der Verletzung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots im laufenden Klageverfahren und bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung so aufzubereiten, dass hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung sinnvoll erörtert werden konnte (vgl. auch BVerwG, B.v. 24.7.2008 – 4 KSt 1008.07 – juris Rn. 11).
19
Zudem führte das Privatgutachten des Antragstellers ausweislich des Beweisbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2020 zumindest dazu, dass die gutachterlichen Ergebnisse des Beigeladenen derart in Zweifel gezogen wurden, dass das Gericht Veranlassung für eine eigene Beweiserhebung sah, was die Notwendigkeit der Beauftragung erneut belegt. Das auf das gerichtliche Gutachten hin durch den Antragsteller beauftragte Kurzgutachten vom September 2023 führt ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2023 zumindest dazu, dass das Gericht dem gerichtlichen Sachverständigen kritische Rückfragen zu einzelnen seiner Aussagen aus dem Gutachten stellte. Aus den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Einstellungsbeschluss vom 21. März 2024 ergibt sich weiter, dass auch nach Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen bestehen blieben und deshalb die Erfolgsaussichten als offen anzusehen waren. In Anbetracht dieser komplexen Sachlage ist es dem Antragsteller ohne weiteres zuzugestehen, sich neben dem Kurzgutachten auch sachverständige Unterstützung für vorbereitende, fachlich fundierte Schriftsätze und für die mündliche Verhandlung einzuholen.
20
Nach alledem stellen die hier streitigen Leistungen dem Grunde nach zur zweckentsprechenden, effektiven und rechtzeitigen Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen dar und sind damit erstattungsfähig. Ihre Höhe wurde im Erinnerungsverfahren nicht in Frage gestellt. Auch die Angemessenheit der ermittelten Stundenzahl und der in Ansatz gebrachte Stundensatz wurden weder in Frage gestellt, noch sind sonstige durchgreifende Bedenken dagegen ersichtlich.
21
3. Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten (Ziffer II. des Tenors) erfolgt nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 ZPO (vgl. auch Happ in Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 165 Rn. 9 m.w.N.).
22
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG (BVerwG, B.v. 27.3.2023 – 3 KSt 1.22 – juris Rn. 26). Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO. Da es sich nicht um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz handelt, kommt § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht zur Anwendung (BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 22 M 23.40003, Rn. 17).