Titel:
Mitgliedschaft in berufsständischem Versorgungswerk, Freiwilliges Mitglied der Baukammer B* Hellip, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Mindestbeitrag, Pflichtmitgliedschaft, Freiwillige Mitgliedschaft, Doppelbelastung, Versorgungswerk, Rentenversicherung, Überversorgung
Normenketten:
Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung § 18 Abs. 2 Nr. 2
Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung § 13 Abs. 2
GG Art. 12, 14
Schlagworte:
Mitgliedschaft in berufsständischem Versorgungswerk, Freiwilliges Mitglied der Baukammer B* Hellip, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Mindestbeitrag, Pflichtmitgliedschaft, Freiwillige Mitgliedschaft, Doppelbelastung, Versorgungswerk, Rentenversicherung, Überversorgung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.
2
Der Kläger war seit dem *. August 2002 Pflichtmitglied der Baukammer B* … und somit Pflichtmitglied bei der berufsständischen Versorgung durch die Beklagte. Der Kläger übte damals als Angestellter bei der Firma C GmbH in B* … seine berufliche Tätigkeit aus. Der Kläger war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Mitgliedsakte, Seite 24-25). In der Folge der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden für die Tätigkeit des Klägers bei der C GmbH B* … laufend einkommensbezogene Pflichtbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) aus dem Angestelltenverhältnis gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Satzung an das Versorgungswerk bezahlt.
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Seit dem *. Januar 2021 ist der Kläger zwar weiterhin für die Firma C GmbH tätig, jedoch nicht mehr in B* …, sondern in H* … Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit bestandskräftigem Bescheid vom … August 2021 sowie Widerspruchsbescheid vom … März 2022 versagt, weil der Kläger am Beschäftigungsort in H* … nicht Pflichtmitglied der H* …ischen Ingenieurkammer Bau ist und in B* … keine berufliche Tätigkeit mehr entfaltet.
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Mit Schreiben der Beklagten vom … Augist.2021 wurde dem Kläger u.a. mitgeteilt, dass seine Rentenbeiträge aufgrund des Ablehnungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund in Zukunft an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind und an das Versorgungswerk ein monatlicher Mindestbeitrag von 165,10 EUR zu zahlen sei.
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Mit Schreiben vom … Juni 2022 forderte die C GmbH bei der Beklagten die Rentenversicherungsbeiträge von *. Januar 2021 bis *. Januar 2022 zurück und übermittelte die Ummeldung zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger ab *. Januar 2021. Mit Schreiben vom … Juni 2022 setze die Beklagte gegenüber dem Kläger ab Januar 2021 den Mindestbeitrag von monatlich 165,10 EUR und ab *. Januar 2022 in Höhe von 163,90 EUR fest.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Juli 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
der Beitragsbescheid der Beklagten vom … Juni 2022 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht mehr Pflichtmitglied der Baukammer B* … sei. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des B* …er Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) (alt) sei er kein Pflichtmitglied, da er seinen Beruf zum einen nicht eigenverantwortlich im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 ABKG ausübt, nämlich „selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung“, sondern als Angestellter der Firma C GmbH. Zum anderen erbringt der Kläger seine Leistungen auch nicht mehr für Bauvorhaben im Land B* …, da er zwischenzeitlich in H* … tätig ist und dort seine berufliche Tätigkeit ausübe.
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Auch die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG (neu) in der seit dem 22. Juli 2016 geltenden Fassung treffe auf den Kläger nicht zu, da er weder der gesetzlicher Vertretungsberechtigter einer Ingenieurgesellschaft sei, noch Leistungen für Vorhaben im Land B* … erbringe.
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Der Kläger stehe zur Zeit mit der Baukammer in Verhandlungen, um eine offizielle Bestätigung über die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zu erhalten. Auch habe er einen Anspruch auf eine Befreiung von der Pflichtteilnahme an der Versorgung durch die Beklagte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG).
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Mit Schriftsatz vom 29. August 2022 hat die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Rechtsgrundlage aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung ergebe. Der Kläger sei Pflichtmitglied der Baukammer B* … Mit Schreiben vom … Februar 2003 habe die Baukammer B* … bestätigt, dass der Kläger seit dem … August 2002 in das Verzeichnis der Sonstigen Pflichtmitglieder gem. § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG alt und mit Schreiben vom *. April 2021, dass der Kläger seit dem *. August 2002 als Pflichtmitglied nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG neu eingetragen sei.
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Mit Schreiben vom … November 2023 teilte die Baukammer B* … mit, dass der Kläger von *. August 2002 bis … September 2022 Pflichtmitglied der Baukammer gewesen sei und ab dem … September 2022 als Freiwilliges Mitglied geführt werde.
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Mit Schreiben des Klägers vom … Juni 2026 führt dieser ergänzend und vertiefend aus, dass er nicht mehr Pflichtmitglied sondern nur noch freiwilliges Mitglied der Baukammer B* … sei. Er sei in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und trage dort die volle Beitragslast. Aus § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG ergebe sich, dass Mitglieder, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien seien. Diese Voraussetzungen seien erfüllt und müssten auch für die Beklagte gelten, da der Staatsvertrag gerade an die Mitgliedschaft in der Baukammer B* … anknüpfe und dieses Kammerrecht eine Doppelbelastung verhindern möchte.
14
Mit Schreiben vom … August 2026 führte die Beklagte vertiefend und ergänzend aus, dass gem. § 13 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land B* … über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer B* … zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau geschlossenen Staatsvertrags der Kläger der Beitragspflicht unterliege. Artikel 1 des Staatsvertrags spreche dabei ausschließlich von Mitgliedern. Der Wortlaut stellt gerade nicht auf eine Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer B* … ab, sondern generell auf eine Mitgliedschaft, unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige oder eine Pflichtmitgliedschaft handle. Auf die Befreiungsvorschriften des § 14 der Satzung sei der anwaltlich vertretene Kläger bereits im Schriftsatz vom … Oktober 2022 hingewiesen worden. Einen entsprechenden Befreiungsantrag habe der Kläger jedoch bisher nicht gestellt.
15
Mit Beschluss vom 27. Mai 2026 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Beide Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
18
1. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom … Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung /VwGO). Zu Recht hat die Beklagte darin ab Januar 2021 den Mindestbeitrag festgesetzt.
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2. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Beitrags ist § 18 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung vom 18. Januar 1995 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 4) in der Fassung der 23. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2025 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 50; im Folgenden: Satzung).
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a) Aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung ergibt sich, dass der ermäßigte Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 5) von Mitgliedern erhoben wird, die Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder einer anderen der in der Versorgungsanstalt verbundenen Ingenieurkammern und zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
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Für den Zeitraum *. Januar 2021 bis … September 2022 war der Kläger Pflichtmitglied der Baukammer B* …, einer anderen der in der Versorgungsanstalt verbundenen Ingenieurkammern im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung.
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Aus § 13 Abs. 3 der Satzung ergibt sich, dass Pflichtmitglieder ferner Personen sind, die nach Maßgabe von Staatsverträgen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 in den Tätigkeitsbereich der Versorgungsanstalt einbezogen sind. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in Verbindung mit dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land B* … über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer B* … zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 21. November 2000/8. Januar 2001 ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, dass die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer B* … Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung) sind.
23
Der Kläger ist für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2021 bis … September 2022 Pflichtmitglied der Baukammer B* … und somit auch Pflichtmitglied in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau.
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Auch die zweite Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, liegt beim Kläger vor.
25
b) Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab … September 2022, ab welchem der Kläger als freiwilliges Mitglied der Baukammer B* … geführt wird, ist Rechtsgrundlage § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung.
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(1) § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung sieht vor, dass der Mindestbeitrags von Mitgliedern er hoben wird, die die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn sie nicht aufgrund dieser Mitgliedschaft von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind.
27
Dafür, dass der Kläger auf Grund der freiwilligen Mitgliedschaft in der Baukammer B* … von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit ist, ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
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Auch gelten die Regelung der Satzung der Beklagten auch für freiwillige Mitglieder der Baukammer B* … Der Staatsvertrag spricht in Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich von nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer B* … und unterscheidet gerade nicht zwischen freiwilligen Mitgliedern und Pflichtmitglieder.
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(2) Dass die Festsetzung des Mindestbeitrag gegen Art. 12 oder 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach diesen Vorschriften könnte die Festsetzung „doppelter“ Beiträge rechtswidrig sein, wenn damit ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Recht der Berufsausübung oder des Eigentums verbunden wäre. Von einer Doppelversorgung könnte nur die Rede sein, wenn jede der beiden Versorgungseinrichtungen dem Kläger eine „volle“ Versorgung garantiert. Sowohl das berufsständische Versorgungsrecht als auch das Sozialversicherungsrecht verfolgen das grundsätzliche Ziel, den ihnen unterworfenen Zwangsmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten. Beide sind Teile des Systems der sozialen Sicherung und erfüllen damit eine öffentliche Aufgabe (BVerfG, NJW 1997, 1634). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (BVerwG U.v. 25. 11.1982 – BVerwG – 5 C 69.79 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr.11; BVerwG B.v. 23.3.2000 – 1 B 15/00 – juris). Dabei muss auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht genommen werden und eine unzumutbare Überversorgung vermieden werden (BVerwG, B.v. 30.8.1996 – BVerwG 1 B 29.96 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 35; BVerwG, B.v. 23.3.2000 – 1 B 15/00 – juris). Den Ausführungen des Klägers sind weder Tatsachen dafür zu entnehmen, dass ihn die gleichzeitige Aufbringung beider Beiträge unzumutbar belastet, noch macht er geltend, dass die aus beiden Versorgungsquellen insgesamt zu erwartende Versorgung zu einer unzumutbaren Überversorgung führen wird. Eine unzumutbare Beitragsbelastung oder eine Überversorgung ist auch nicht ersichtlich.
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(3) Auch aus § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat schon keinen Antrag bei der Berliner Baukammer gestellt, dass er nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk befreit wird. Jedenfalls hat die Baukammer B* … einem solchem begehren nicht entsprochen. Dessen ungeachtet erscheint fraglich, ob die Berliner Landesnorm des § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG – die zwar eine Spezialregelung trifft – die Regelung in Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages auszuhebeln vermag. Denn in Art. 1 Abs. 2 haben die beiden Länder die den Staatsvertrag geschlossen haben eine Befreiungsmöglichkeiten für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften vorgesehen. Eine weitergehende Befreiung jedoch gerade nicht. Zudem sind in § 14 Abs. 1 der Satzung umfassende Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk unter anderem für freiwillige Mitglieder einer Bau- oder Ingenieurkammer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) vorgesehen, sodass ein „Rückgriff“ auf § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG nicht geboten erscheint. Der Kläger ist aufgrund seiner Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis und bestehenden Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung nach § 41 Abs. 2 ABKG von der Baukammer B* … von seiner Pflichtmitgliederschaft befreit worden und wird nun als freiwillige Mitglied geführt. Er dürfte demnach unter den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung fallen, welche dem Regelungsgehalt bzw. dem Sinn und Zweck nach der Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG entspricht – Verhinderung einer Doppelbelastung – sodass eine direkte Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 ABKG ausscheidet.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.