Titel:
Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand, Tätigkeitsverbot, Finanzbeamter, Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung, Begründeter Anschein bei verständig und sachlich denkendem Bürger, Ruhestandsbeamter, Amtswissen, Loyalitätskonflikt, Integrität der Verwaltung, Anschein der Befangenheit, Verhältnismäßigkeit
Normenketten:
BeamtStG § 41
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand, Tätigkeitsverbot, Finanzbeamter, Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung, Begründeter Anschein bei verständig und sachlich denkendem Bürger, Ruhestandsbeamter, Amtswissen, Loyalitätskonflikt, Integrität der Verwaltung, Anschein der Befangenheit, Verhältnismäßigkeit
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der 1959 geborene Antragsteller begehrt, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand wiederhergestellt wird.
2
Der Antragsteller stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum ... September 2025 als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners und war als Sachgebietsleiter in der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) am Finanzamt M. – Abteilung IV eingesetzt.
3
Mit Schreiben vom … September 2025 zeigte er gegenüber dem Antragsgegner an, dass er im Oktober 2025 seine (Wieder-)Zulassung als Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer M. beantragen wolle. Mit Schreiben des Antragsgegners vom … Oktober 2025 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er gemäß § 41 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nicht in Steuerfällen tätig werden dürfe, die im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamt M. – Abteilung IV liegen. Das Tätigkeitsverbot umfasse ebenso den erweiterten Zuständigkeitsbereich der Finanzämter M. , D. , S. und F. betreffend Bußgeld- und Strafsachenangelegenheiten. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass die Anzeigepflicht des Art. 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m Nr. 1 BayBG nach drei Jahren ende.
4
Mit Schreiben vom … Januar 2026 erwiderte der Antragsteller, dass er das Schreiben des Antragsgegners dahingehend verstehen würde, dass er bis Ablauf des … August 2028 von der Übernahme von Mandaten, denen ein bei der BuStra M. anhängiges Steuerstrafverfahren zugrunde liege, ausgeschlossen sei. Diese Präklusion betreffe seiner Ansicht nach nicht Steuerstrafverfahren, die (bereits) bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht anhängig seien, da in diesen Fällen die BuStra keine Entscheidungsgewalt mehr habe, sondern die abschließende Beurteilung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht obliege.
5
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom … März 2026 wurde dem Antragsteller die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Steuerfällen, die im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M. – Abteilung IV liegen, untersagt. Das Tätigkeitsverbot umfasst auch Bußgeld- und Strafsachenangelegenheiten im erweiterten Zuständigkeitsbereich der Finanzämter M. , D. , S. und F. Mit Schreiben vom ... April 2026 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und beantragte, das im Bescheid vom … März 2026 ausgesprochene Tätigkeitsverbot einzuschränken, soweit die anwaltliche Tätigkeit bereits bei Gericht anhängige oder an die Staatsanwaltschaft abgegebene Steuerstrafverfahren des Antragstellers im ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M. – Abteilung IV betreffe.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2026 ist der Widerspruch abgelehnt worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Juni 2026 Klage erhoben (M 5 K 26.4395), über die noch nicht entschieden ist.
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Der Antragsteller hat am 6. Juli 2026 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt und beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2026 (M 5 K 26.4395) gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom … März 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2026 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.
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Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, sodass die anhängige Klage im Hauptantrag bzw. jedenfalls im Hilfsantrag begründet sei. Zum Hauptantrag der Klage – keine Untersagung von Tätigkeiten in Verfahren, die bereits bei der Staatsanwaltschaft bzw. Gericht anhängig sind – müsse § 41 BeamtStG im Lichte von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bunderepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) einschränkend ausgelegt werden. Der Zweck der Vorschrift sei, eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Berufsbeamtentums durch Verhinderung nachträglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Es müsse ein begründeter Anschein bestehen, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des Berufsbeamtentums entstehen könnten. Bei Verfahren, die bereits bei der Staatsanwaltschaft bzw. den Gerichten anhängig sind, sei nicht mehr die Steuerverwaltung, sondern die hiervon unabhängigen und eigenständigen Organe der Rechtspflege, die zudem einem anderen Ressort (Justiz) angehören, zuständig und entscheidungsbefugt. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass aufgrund einer engen Verknüpfung zwischen Staatsanwaltschaft und der Bußgeld- und Strafsachenstelle am Finanzamt M. , die auch in den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) geregelt sei, der Eindruck des Ausnutzens persönlicher Kontakte und der Verwertung dienstlich erlangten Wissens in der Außenwahrnehmung „nicht gänzlich auszuschließen sei“, sei schwerlich mit der Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts eines „begründeten Anscheins“ der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in Einklang zu bringen (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 45/16 – juris Rn. 29). Es sei zudem fraglich, ob Bürgern die Verknüpfung von BuStra und Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörden überhaupt bekannt sei. Auch schließe der Antragsgegner kollegiale Loyalitätskonflikte selbst aus, da Gerichte und Staatsanwaltschaften von der BuStra unabhängig seien. Die bloße Befürchtung, dienstlich erlangtes Wissen zu verwerten, sei laut Bundesverwaltungsgericht unverhältnismäßig. Eine zu enge Auslegung des § 41 BeamtStG sei abzulehnen. Bei Beamten, die sich haben entlassen lassen, gelte § 41 BeamtStG nicht. Für Bürger sei der Unterschied zwischen Ruhestandsbeamten und entlassenen Beamten nicht erkennbar. Zum Hilfsantrag der Klage – keine Untersagung von Tätigkeiten in Verfahren nach § 400 HS 2 der Abgabenordnung (AO) bzw. § 402 Abs. 1 AO – sei anzumerken, dass eine Untersagung von Tätigkeiten als Rechtsanwalt in Steuerstrafverfahren, in welchen die Finanzbehörde das Verfahren bereits an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß§ 400 HS 2 AO abgegeben hat und in Fällen, wo die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 402 Abs. 1 AO führt, im Hinblick auf die untergeordnete Rolle der BuStra nicht mehr verhältnismäßig sei.
9
Das Bayerische Landesamts für Steuern hat für den Angstgegner beantragt,
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom … März 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2026 wird zurückgewiesen.
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Die vom Antragsteller angegriffene Untersagung einer Erwerbstätigkeit sei zu Recht ergangen. Das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse. § 41 BeamtStG solle verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werde. Ein ehemaliger Beamter solle sein während der aktiven Dienstzeit erworbenes Amtswissen, seine dienstlichen Kontakte und seine frühere Autorität nicht zum Schaden des Dienstherrn nutzen. Es genüge die abstrakte Besorgnis der Beeinträchtigung; bereits der Anschein, dass durch die Tätigkeit eines früheren Beamten eine bevorzugte Behandlung der von ihm vertretenen Steuerfälle erfolgen könnte oder aktive Bedienstete wegen früherer Vorgesetzten- oder Kollegialverhältnisse in Loyalitätskonflikte geraten könnten, sei zu vermeiden. Je höher der betroffene Beamte hierarchisch eingegliedert gewesen sei, desto größer sei die abstrakte Wahrscheinlichkeit, dass zu vermeidende Beeinträchtigungen eintreten könnten. Der Ruhestandsbeamte könnte aufgrund seiner Kenntnisse interner Abläufe, seiner Vertrautheit mit den Bearbeitungsweisen und den zuständigen Mitarbeitern sowie seiner früheren Stellung im Amt bei Steuerpflichtigen den Eindruck erwecken, er könne eine besonders günstige Behandlung ihrer Steuer(straf) angelegenheiten erreichen. Hierdurch würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unparteilichkeit der Finanzverwaltung nachhaltig beeinträchtigt, weil verständige Dritte annehmen könnten, dass Steuerfälle, in denen der frühere Beamte tätig geworden ist, nicht allein nach sachlichen Kriterien behandelt worden seien. Aufgrund seiner Stellung als Sachgebietsleitung und damit als Führungskraft der Abteilung IV des Finanzamts M … in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung könnten Loyalitätskonflikte für noch aktive Beschäftigte der Abteilung IV des Finanzamtes M. entstehen, die es zu vermeiden gelte. Auch bei Bußgeld- und Strafsachen die bereits an die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde abgegeben worden seien, bestehe entgegen des Vortrags des Antragstellers weiterhin die Gefahr, dass dienstlich erworbenes Wissen zugunsten der Mandaten des Antragstellers verwertet werden könnte. Zum einen sei die BuStra jedenfalls ursprünglich für den Fall zuständig gewesen. Sie habe in jedem Fall das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kern des Wissensvorsprungs beziehe sich auf die Phase der Ermittlungen vor der Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Als ehemaliger Sachgebietsleiter der BuStra kenne der Antragsteller die Ermittlungsstrategien bei Steuerstraffällen, er wisse wie Steuerstraffälle von der Ermittlungsbehörde – sowohl von der BuStra als auch von der Staatsanwaltschaft – typischerweise beurteilt und bewertet werden. Zum spezifischen Amtswissen gehöre auch die Kenntnis über interne Absprachen zwischen BuStra und Staatsanwaltschaft z.B. darüber, welche Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden (z.B. Betragsgrenzen) und die Gründe hierfür oder welche Argumentationslinien ehemalige Kollegen verwenden. Auch sei die Zusammenarbeit der beiden Ermittlungsbehörden in Steuerstrafverfahren sehr eng. Es bestünden deshalb persönliche Kontakte zwischen den beiden Ermittlungsbehörden, die noch fortwirken könnten. Dies beinhalte auch Erfahrungssätze, wie die Vertreter der anderen Organe der Rechtspflege zu bestimmten Verfahrenshandlungen und Verfahrensmöglichkeiten (z.B. Verständigungen) eingestellt seien oder wie sie sich typischerweise in bestimmten Situationen verhalten. Diese Kenntnisse seien ebenfalls Teil des dienstlich erworbenen Wissens, das zugunsten der Mandanten verwertet werden könnte. Die vorgenannten Punkte seien nach der Sichtweise eines sachlich denkenden Bürgers allesamt geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Steuerverwaltung zu beeinträchtigen. Auch wenn gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Gericht als selbstständige und von der BuStra unabhängige Organe der Rechtspflege Loyalitätskonflikte im Sinne eines kollegialen Zusammenhaltens nicht entstehen können, sei die enge Verflechtung von BuStra und Staatsanwaltschaft dennoch geeignet, bei der geplanten Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Steuerverwaltung zu erschüttern. Denn die Verwertung dienstlich erlangten Wissens sei jedenfalls möglich und der Eindruck des Ausnutzens persönlicher Kontakte in der Außenwahrnehmung sei nicht gänzlich ausgeschlossen. Aus § 386 Abs. 4 AO ergebe sich, dass auch bei Verfahren, die an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind, im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben werden könne. Das Amtswissen um die Sachbehandlung bei der BuStra und die Sachbehandlung durch die nichtsteuerkundige und daher auf die BuStra angewiesene Staatsanwaltschaft könne also auch bei einer Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft fortwirken. Gleiches gelte hinsichtlich des Hilfsantrages für nach 400 2. HS AO abgegebenen Verfahren. Zudem sei es nicht unüblich, dass Nachermittlungen und auch Berechnungen der Steuerverkürzung regelmäßig auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durch die BuStra durchgeführt werden. Insofern behalte die BuStra auch hier ihre herausgehobene Stellung im Verfahren bei, sodass auch nach Abgabe eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Loyalitätskonflikte früherer Kollegen, die mit der Durchführung der weiteren Ermittlungen befasst sind, nicht ausgeschlossen seien. Auch in einer Hauptverhandlung sei die BuStra zu beteiligen. Nach Nr. 94 Abs. 1 AStBV habe die BuStra grundsätzlich den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass ein Bürger BuStra und Staatsanwaltschaft bzw. deren Vertreter einheitlich als staatliche Stellen wahrnehme, die Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgen. Insofern entstehe auch hier der Eindruck der Ausnutzung von Amtswissen zugunsten von Mandanten. Weiter bestünde die Möglichkeit, dass der Antragsteller (zunächst unerkannt) Mandate übernehme, mit denen er in dienstlicher Eigenschaft, wenn auch nur vertretungsweise, bereits beispielsweise durch die Unterschrift einer Einleitungsverfügung vorbefasst gewesen ist. Der Vertrauensverlust in die Integrität der Finanzverwaltung wäre jedenfalls in so einer Fallkonstellation enorm. Diese konkrete Besorgnis, könne aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke und Folgen nicht durch einen Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte und Steuerberater beseitigt werden. Hinsichtlich des Vergleiches der Situation des Antragstellers mit der Situation eines ehemals verbeamteten Juristen der Steuerverwaltung, der durch eigenen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, sei anzumerken, dass die Fälle nicht vergleichbar seien, da auch im Ruhestand das Beamtenverhältnis – einschließlich Alimentierung und Beihilfegewährung – weiterbestehe und auch die Grundrechtsbetätigung weiter durch Art. 33 Abs. 5 GG beschränkt sei.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren M 5 K 26.4395 verwiesen.
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Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Adressat eines Verwaltungsaktes hat nach Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
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Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.
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Die Begründung der Vollzugsanordnung in Nr. III des angefochtenen Bescheids vom … März 2026 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat.
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Die Begründung des Dienstherrn, dass im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung als Rechtsanwalt die Untersagungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage für einen erheblichen Teil des Verbotszeitraums leer liefe, sowie die Tatsache, dass bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht, erscheint tragfähig, um die sofortige Vollziehung anzuordnen, um den Anschein einer bevorzugten Behandlung und die Gefahr von Loyalitätskonflikten in der Finanzverwaltung ohne Verzögerung zu verhindern.
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Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht.
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2. Die summarische Überprüfung des Bescheids vom … März 2026 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom … Mai 2026 ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen.
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Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet – sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht – ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 80 Rn. 68 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – juris).
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a) Die Untersagungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
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§ 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Tätigkeitsverbot ist auf die in Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG statuierten institutionellen Garantien und Schutznormen zurückzuführen, die u.a. eine integre und funktionsfähige Verwaltung sicherstellen sollen. Derartige Berufsausübungsregelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende (sachgerechte und vernünftige) Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zum Erreichen des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Diesen Anforderungen wird der Untersagungstatbestand des § 41 BeamtStG gerecht. Durch ihn soll die Integrität des öffentlichen Dienstes gewahrt werden. Es handelt sich um sachgerechte und vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Dadurch wird das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seiner Berufsfreiheit, die ihn grundsätzlich zu einer beruflichen Tätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand berechtigen, bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt (BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 2 C 37.95 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 3 CS 12.1241 – juris Rn. 18).
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Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, indem sie ein befristetes Tätigkeitsverbot nur für Ruhestandsbeamte vorsieht. Denn Ruhestandsbeamte sind pensionberechtigt und auch grundsätzlich angemessen alimentiert, während andere Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, nicht pensionsberechtigt und deshalb auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ungleich mehr angewiesen sind. Auch steht ein Ruhestandsbeamter – wenn auch mit weniger Rechten und Pflichten wie ein aktiver Beamte – nach wie vor in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis; anders als Beamte, bei welchen durch die Entlassung das Beamtenverhältnis beendet worden ist. Es liegt somit schon kein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt vor, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 GG ausscheidet.
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b) Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Dem Beamten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigen Untersagung gegeben (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG).
24
c) Auch materiell ist gegen den streitgegenständlichen Bescheid rechtlich nichts zu erinnern.
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(1) Ist durch die Ruhestandsbetätigung eines Beamten eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, muss sie untersagt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Voraussetzung einer Untersagung ist damit nicht, dass die Beeinträchtigung bereits eingetreten ist oder im konkreten Falle droht. Ausreichend für den Vorfeldtatbestand der Besorgnis ist vielmehr der „begründete Anschein“, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung entstehen könnten (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 45/16 – juris Rn. 15). Ein auf dienstrechtlicher Grundlage ausgesprochenes Verbot für einen Ruhestandsbeamten, als Rechtsanwalt tätig werden zu dürfen, wird nicht durch die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verdrängt (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 45/16 – juris Rn. 12).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegen vor. Es ist zu besorgen, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers für bereits bei Gericht anhängige oder an die Staatsanwaltschaft abgegebene Steuerstrafverfahren sowie auch für Verfahren nach § 400 HS 2 AO bzw. § 402 Abs. 1 AO im ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M. – Abteilung IV dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
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Zum Schutz dienstlicher Interessen normiert die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken. Zu den zu schützenden dienstlichen Interessen zählt zum einen der Schutz der derzeitigen Bediensteten vor Loyalitätskonflikten und zum anderen der Schutz des Ansehens der Verwaltung in der Öffentlichkeit.
28
Der Antragsgegner hat ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Betroffenen – die sich vorliegend aus der vormaligen Stellung des Antragstellers als Sachgebietsleiter der BuStra am Finanzamt M. – Abteilung IV ergibt – Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten bestehen oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck entstehen könnte (BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 3 CS 12.1241 – juris Rn. 20).
29
(2) Der Antraggegner hat dargelegt, dass die Möglichkeit besteht, dass ehemalige Kollegen des Antragstellers nach Nr. 94 Abs. 1 AStBV im Grundsatz den Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen haben und dort auf den Antragsteller treffen könnten.
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Es ist deshalb nicht zu beanstanden und dient den von § 41 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu schützenden dienstlichen Interessen, dass der Antragsgegner dem Eindruck vorbeugen möchte, dass die früheren Beziehungen des Antragstellers zu den Bediensteten der BuStra am Finanzamt M. eine dort anhängige Sache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten.
31
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob im Einzelfall eine Beeinflussung oder ein Loyalitätskonflikt tatsächlich besteht, sondern, ob eine derartige Sachlage generell möglich ist, denn bereits der begründete Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Objektivität der BuStra am Finanzamt M. Ein begründeter Anschein im vorgenannten Sinne ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Antragsteller während seiner aktiven Dienstzeit keine nur untergeordnete Position in der behördlichen Hierarchie innehatte. Für die mit Blick auf diese Interessen des früheren Dienstherrn vorzunehmende Prognose kommt der Frage, an welcher Stelle der Betroffene in der Verwaltungshierarchie seines früheren Dienstherrn eingeordnet war, ein ganz erhebliches Gewicht zu. Je höher der Betroffene in der Verwaltungshierarchie seines früheren Dienstherrn stand, desto eher besteht bei typisierender Betrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass die abzuwehrenden Beeinträchtigungen eintreten können (VG Köln, B.v. 26.8.2019 -19 L 1273/19 – juris Rn. 22).
32
Vorliegend übte der Antragsteller als mit A14 besoldeter Sachgebietsleiter bis zum Eintritt in den Ruhestand fünf Jahre eine Führungseigenschaft aus, seine Stellung in der Verwaltungshierarchie der Abteilung IV des Finanzamtes M. war damit herausgehoben. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist von einer nicht unerheblichen Nachwirkung der Autorität gegenüber vormaligen Mitarbeitern auszugehen. Es ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Konkrete Zweifel an der persönlichen Integrität des Antragstellers oder der ehemaligen Mitarbeitern müssen nicht bestehen (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 45/16 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 3 CS 12.1241 – juris Rn. 20).
33
(3) Für Verfahren, die bereits bei Gericht anhängig oder an die Staatsanwaltschaft abgegebeen sind, wie auch für Verfahren nach § 400 HS 2 AO bzw. § 402 Abs. 1 AO besteht zudem die begründete Gefahr, dass die Integrität und Unparteilichkeit der Finanzverwaltung nachhaltig beeinträchtigt werden könnte, weil verständige Dritte annehmen könnten, dass Steuerfälle, in denen der frühere Beamte tätig wird, nicht allein nach sachlichen Kriterien behandelt würden.
34
Auch ist die Integrität und Unparteilichkeit der Finanzverwaltung dadurch in Gefahr, dass der Ruhestandsbeamte aufgrund seiner Kenntnisse interner Abläufe, seiner Vertrautheit mit den Bearbeitungsweisen und den zuständigen Mitarbeitern innerhalb der Finanzverwaltung, aber auch bei der Staatsanwaltschaft sowie seiner früheren Stellung im Amt bei Steuerpflichtigen den Eindruck erwecken könnte, er könne eine besonders günstige Behandlung ihrer Steuer(straf) angelegenheiten erreichen.
35
Als ehemaliger Sachgebietsleiter der BuStra besitzt der Antragsteller tiefgehende Kenntnisse über die Ermittlungs-, Beurteilungs- und Bewertungsstrategien der Steuerstrafbehörden und der Staatsanwaltschaft. Sein dienstlich erworbenes Wissen umfasst interne Absprachen – wie behördliche Abgabekriterien und Argumentationslinien –, die engen Kooperationsstrukturen beider Behörden sowie fortwirkende persönliche Kontakte. Zudem verfügt er über praktische Erfahrungswerte bezüglich der Verhaltensweisen und Einstellungen anderer Justizorgane zu Verfahrenshandlungen wie Verständigungen. Diese spezifischen Kenntnisse kann er direkt zugunsten seiner Mandanten verwerten.
36
Dass der Anschein einer Ausnutzung dienstlich erworbener vertraulicher interner Kenntnisse – etwa über Strategien, interne Weisungen und Praktiken – nunmehr zum Vorteil der Mandanten des Antragstellers entstehen kann, liegt nahe (Hess VGH, B.v. 20.12.2017 – 1 B 1573/17 – juris Rn. 27).
37
(4) Sowohl in Verfahren, die bereits bei Gericht anhängig oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben sind, wie auch in Verfahren nach § 400 HS 2 AO bzw. § 402 Abs. 1 AO hat die bzw. hatte die BuStra eine herausgehobene Stellung, sodass sich auch für diese Verfahren ein Tätigkeitsverbot im Rahmen der gerichtlich vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
38
Hinschlich der Ausführungen des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken: Gemäß § 386 Abs. 4 AO kann eine Strafsache auch nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen an die Finanzbehörde zurückgegeben werden. Das spezifische Amtswissen über die Sachbehandlung wirkt daher fort, da die staatsanwaltschaftlichen Dezernate oft nicht steuerkundig und auf die BuStra angewiesen sind. Dies gilt ebenso für Verfahren, die nach § 400 2. HS AO abgegeben wurden. Zudem führt die BuStra regelmäßig Nachermittlungen und Steuerberechnungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch und behält so ihre herausragende Stellung. Bei fortgeführten Ermittlungen durch frühere Kollegen sind Loyalitätskonflikte daher nicht ausgeschlossen. Auch in der Hauptverhandlung bleibt die BuStra eingebunden, da sie den Termin nach Nr. 94 Abs. 1 AStBV grundsätzlich wahrnimmt.
39
(5) Hinsichtlich des Einwandes des Antragstellers, dass fraglich sei, ob Bürgern die Verknüpfung von BuStra und Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörden überhaupt bekannt sei, dürfte dem zuzustimmen sein. Maßstab ist jedoch, dass bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger der begründete Anschein hinsichtlich der Zweifel an der Integrität der Finanzverwaltung bzw. der Rechtspflege entsteht (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 45/16 – juris Rn. 15). Einem verständig und sachlich denkenden Bürger, dem kein Expertenwissen unterstellt werden darf, wird die exakte Verknüpfung, aber auch die Trennung von BuStra und Staatsanwaltschaft nicht bekannt sein. Insbesondere auch für welche Verfahrenen (§ 400 HS 2 AO bzw. § 402 Abs. 1 AO) und ab welchem Zeitpunkt bzw. in welchen Ermittlungsstadium eine Trennung bzw. Abgabe von der BuStra an die Staatsanwaltschaft erfolgt und welche (Ermittlungs-) aufgaben die BuStra auch nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft vornimmt. Dem Argument, dass die BuStra und die Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Ressorts angesiedelt sind und deshalb eine klare Trennung gegeben ist, kann nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, gibt es eine klare Trennung der Zuständigkeiten je nach Verfahrensstadium auch gar nicht. Zudem wird ein durchschnittlich informierter verständiger Bürger die exakten Details, wann bzw. in welchen Fällen die BuStra oder die Staatsanwaltschaft die Verfahren betreut und welche Befugnisse den jeweiligen Behörden zukommen, nicht wissen. Ein verständiger Bürger geht davon aus, dass die Bearbeitung von Bußgeld- und Strafsachenangelegenheiten im Bereich der Finanzdelikte durch die exekutive Staatsgewalt erfolgt. Nach objektiven Gesichtspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, der begründete Anschein besteht, dass ein verständiger Bürger Zweifel an der Integrität der Finanzverwaltung und der Rechtspflege haben kann.
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3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahren zu tragen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist (Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).