Titel:
Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung, Antrag unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, Rechtsschutzbedürfnis, Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Wohnungsberechtigung, Mehrraumbedarf, Unzulässigkeit des Antrags, Erledigung der Hauptsache, Keine Erledigungserklärung
Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung, Antrag unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, Rechtsschutzbedürfnis, Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Wohnungsberechtigung, Mehrraumbedarf, Unzulässigkeit des Antrags, Erledigung der Hauptsache, Keine Erledigungserklärung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Antragstellerin beantragte am 11. April 2025 die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung.
2
Mit Bescheid vom 19. März 2026 wurde die Antragstellerin mit insgesamt vier Personen für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert (Nr. 1). Als angemessene Wohnungsgröße wurden vier Wohnräume festgesetzt (Nr. 2). Die Geltungsdauer des Bescheids wurde bis längstens 25. September 2028 befristet (Nr. 3). Für die Dringlichkeit des Antrags wurden 100 Gesamtpunkte festgesetzt (Nr. 4).
3
Am 26. März 2026 stellte die Antragstellerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einen Eilantrag beim Sozialgericht München ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Zur Begründung trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie von der „… …“ ein Wohnung zugeteilt bekommen habe und hierfür eine Bescheinigung des Sozialreferats über Mehrbedarf benötige, welche ihr noch nicht ausgestellt worden sei und die sie mehrfach angemahnt habe. Als Anlage wurde von der Antragstellerin u.a. die Beschreibung einer Wohnung mit fünf Zimmern vorgelegt.
4
Mit Bescheid vom 31. März 2026 wurde die Antragstellerin mit insgesamt vier Personen für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert (Nr. 1). Als angemessene Wohnungsgröße wurden fünf Wohnräume festgesetzt (Nr. 2). Die Geltungsdauer des Bescheids wurde bis längstens 25. September 2028 befristet (Nr. 3). Für die Dringlichkeit des Antrags wurden 100 Gesamtpunkte festgesetzt (Nr. 4). Für den Haushalt wurde Mehrraumbedarf berücksichtigt, da mindestens ein Haushaltsangehöriger ein Rollstuhlfahrer sei.
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Mit Schreiben vom 2. April 2026 erhielt die Antragstellerin die Benennung für eine Wohnung.
6
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 hat das Sozialgericht München den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen. Der Verweisungsbeschluss sowie die Verfahrensakten gingen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 6. Juli 2026 ein.
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Mit Schriftsatz 22. Juli 2026 hat die Antragsgegnerin beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin mit Bescheid vom 31. März 2026 einen Registrierbescheid für vier Personen mit fünf Zimmern und 100 Gesamtpunkten erhalten habe und in einem Benennungsverfahren vom zukünftigen Vermieter ausgewählt worden sei. Dadurch habe sich der Antrag aus Sicht der Beklagten erledigt.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. August 2026 wurde die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Eine Reaktion erfolgte nicht.
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Mit Beschluss vom 2. September 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO), nachdem die Beteiligten im Rahmen der Erstzustellung dazu gehört worden waren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Das Gericht legt den gestellten Eilantrag gemäß § 122, 88 VwGO vor dem Hintergrund der Begründung nebst beigefügten Anlagen dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig dazu verpflichtet werden soll, die Antragstellerin für eine öffentlich geförderte Wohnung (Wohnungsberechtigungsschein) mit einer angemessene Wohnungsgröße von fünf Wohnräumen vorzumerken.
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2. Der so verstandene Antrag ist unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Mit Bescheid vom 31. März 2026 hat die Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin neu entschieden und diese für eine öffentlich geförderte Wohnung mit fünf Wohnräumen vorgemerkt. Damit ist das ursprüngliche Antragsziel der Antragstellerin erreicht und das vorliegende Verfahren nicht mehr geeignet, die Rechtsstellung der Antragstellerin weiter zu verbessern. Den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheid vom 31. März 2026 hat der Antragstellerin weder durch entsprechende Erklärung in das vorliegende Verfahren einbezogen noch eigenständig angefochten. Der Antragspartei bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine solche Erklärung, so ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen.
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Der Antrag wäre zudem auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Grundsätzlich dürfen jedoch die getroffenen einstweiligen Anordnungen nur dazu dienen, die Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache offen zu halten (BVerwG, B.v. 27.01.1995 – 7 VR 16/94; BayVGH, B.v. 23.01.2017 – 10 CE 16.1398), nicht jedoch bereits der Durchsetzung des geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch unter Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht kann somit grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheprozess erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und dadurch vollendete Tatsachen schafft (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2023, § 123 Rn. 66a). Dies wäre bei einer Erhöhung der festgesetzten Wohnungsgröße wie vorliegend begehrt der Fall.
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3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).