Titel:
Ukrainischer Staatsangehöriger, Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, wenn ukrainischer Staatsangehöriger mit vorübergehendem Schutz nach der RL 2001/55/EG von einem anderen Mitgliedsstaat ins Bundesgebiet einreist, um Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen (verneint), Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung, wenn Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, weil Abschiebung in den Zielstaat aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (bejaht), Vorübergehender Schutz, Unerlaubte Einreise, Aufenthaltstitel, Fiktionswirkung, Abschiebungsandrohung, Duldung, Prozesskostenhilfe
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 24
UkraineAufenthÜV § 2
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 84
AufenthG § 14
AufenthG § 59
AufenthG § 60a Abs. 2
Schlagworte:
Ukrainischer Staatsangehöriger, Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, wenn ukrainischer Staatsangehöriger mit vorübergehendem Schutz nach der RL 2001/55/EG von einem anderen Mitgliedsstaat ins Bundesgebiet einreist, um Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu stellen (verneint), Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung, wenn Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, weil Abschiebung in den Zielstaat aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (bejaht), Vorübergehender Schutz, Unerlaubte Einreise, Aufenthaltstitel, Fiktionswirkung, Abschiebungsandrohung, Duldung, Prozesskostenhilfe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger, begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die Androhung der Abschiebung in die Ukraine.
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Nach Angaben des Antragstellers hat er zum Zeitpunkt des Beginns des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Ukraine gehabt. Er sei am 1. März 2022 mit dem Auto aus der Ukraine ausgereist und in die Europäische Union geflohen. Am … … … habe er sich in den Niederlanden als Schutzsuchender registrieren lassen. Am 24. Oktober 2022 stellte er bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag auf vorübergehenden Schutz im Sinne von Art. 5 RL 2001/55/EG in Verbindung mit Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (Ratsbeschluss vom 4. März 2022).
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Am … … 2025 reiste der Antragsteller ins Bundesgebiet ein und stellte am … … 2025 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beim Antragsgegner. Am … … 2026 wurde dem Antragsteller eine bis zum … … 2026 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AufenthG ausgestellt.
4
Am 24. April 2026 widerrief der Antragsteller seinen Antrag auf vorübergehenden Schutz in den Niederlanden vom 24. Oktober 2022. Daraufhin erhielt er am 28. April 2026 ein Schreiben vom niederländischen Amt für Einwanderung und Einbürgerung des Ministeriums für Justiz und Sicherheit, worin er darauf hingewiesen wurde, dass er durch den Antragswiderruf seinen vorübergehenden Schutz in den Niederlanden verloren habe.
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Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur geplanten Ablehnung seines Antrags vom 30. Oktober 2025 sowie zur geplanten Androhung der Abschiebung in die Ukraine an.
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 nahm der Antragsteller seinen Antrag vom 30. Oktober 2025 zurück. Am 28. Mai 2026 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Mit E-Mail vom 9. Juni 2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Antragsteller demnächst einen Ablehnungsbescheid bzgl. seines Antrages vom 28. Mai 2026 erhalten werden.
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Mit Bescheid vom 25. Juni 2026, zugegangen am 30. Juni 2026, lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. Oktober 2025 sowie vom 28. Mai 2026 ab, forderte den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine an. Des Weiteren stellte er fest, dass dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist, weil eine Abschiebung in die Ukraine derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Zur Begründung des Bescheides vom 25. Juni 2026 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Verbindung mit Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 habe, weil er in der Vergangenheit bereits vorübergehender Schutz nach Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 in den Niederlanden erhalten habe. Der Antragsteller hätte daher ein Visumsverfahren in den Niederlanden durchführen müssen, um eine Daueraufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten.
8
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2026 ließ der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, dass der Bescheid vom 25. Juni 2026 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen (M 27 K 26.5905).
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Des Weiteren ließ er mit Schriftsatz vom selben Tag im Eilverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Juli 2026 anzuordnen.
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Verbindung mit Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 habe, weil er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches am 24. Februar 2022 seinen Wohnsitz in Ukraine gehabt habe und am 1. März 2022 vor dem Krieg aus der Ukraine geflohen sei. Die Tatsache, dass er bereits vorübergehenden Schutz in den Niederlanden genossen habe, stehe der Erteilung der vorgenannten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Insbesondere sei der vorübergehende Schutz am 24. April 2026 durch den freiwilligen Verzicht des Antragstellers erloschen.
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Am 10. August 2026 legte der Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragte,
12
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
13
Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist er bereits unzulässig.
14
Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Androhung der Abschiebung richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
15
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, weil er nicht statthaft ist. Ein Antrag nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nur statthaft, wenn zugunsten des Antragstellers zuvor eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG bestanden hat, die durch die inmitten stehende Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beendet wurde (Vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, 47. Ed. 2026, § 81 Rn. 51 m.w.N.; HessVGH, B.v. 4.2.1993 – 13 TH 2186.91 – juris Rn. 3).
16
Im konkreten Fall ist zugunsten des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eingetreten. Eine Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass sich der Antragsteller rechtmäßiger Weise im Bundesgebiet aufhält und nicht bereits Inhaber einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Der Aufenthalt ist auch dann rechtswidrig im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG, wenn der Antragsteller unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 AufenthG ins Bundesgebiet eingereist ist (vgl. Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, AufenthG, 25. Ed. 2026, § 81 Rn. 17 m.w.N.).
17
Sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Oktober 2025 als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Mai 2026 hat sich der Antragsteller unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, weil er am 15. Oktober 2025 unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist. Eine Erlaubnis für die vorgenannte Einreise ergibt sich vorliegend weder aus § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV noch aus Art. 21 SÜD.
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a. Gem. § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV sind ukrainische Staatsbürger, die sich am 24. Februar 2022 in der der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. Dezember 2026 ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehend Schutz erhalten haben. Sie können daher – unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV – entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt – bspw. nach § 24 AufenthG – ins Bundesgebiet einreisen.
19
Im Hinblick auf den Antragsteller sind die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 jedoch nicht erfüllt, weil er zum Zeitpunkt der Einreise am 15. Oktober 2025 noch vorübergehend Schutz nach Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 in den Niederlanden genossen hat. Dies wird durch die Bescheinigung vom 28. April 2026 deutlich, wonach der Antragsteller seinen vorübergehenden Schutz im Sinne von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV erst durch die Rücknahme seines Antrag vom 24. Oktober 2022 am 24. April 2026 verloren hat.
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Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreise noch vorübergehenden Schutz nach Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 in den Niederlanden genossen hat, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV nur erfüllt sind, wenn der Antragsteller niemals vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat erhalten hat oder, ob sie auch dann erfüllt sind, wenn er zwar zunächst vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat erhalten hatte, aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet keinen mehr genießt (Vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2026 – 11 S 1284.26 – juris Rn. 31).
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b. Des Weiteren war die Einreise des Antragstellers am 15. Oktober 2025 auch nicht auf Grundlage von Art. 21 Abs. 1 SÜD in Verbindung mit Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 erlaubt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
22
Eine unerlaubte Einreise liegt gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch dann vor, wenn der Betroffene zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ihm die vorübergehende Einreise nach Deutschland ermöglicht, gleichwohl aber bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalts im Bundesgebiet plant (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2020 – 10 CS 20.1954 – juris Rn. 8).
23
Hiernach war der Antragsteller zwar auf Grundlage des vorübergehenden Schutzes in den Niederlanden im Sinne von Art. 5 RL 2001/55/EG, Art. 2 des Ratsbeschlusses vom 4. März 2022 berechtigt, für einen Kurzaufenthalt am 15. Oktober 2025 nach Deutschland einzureisen. Gleichwohl plante der Antragsteller nach vorläufiger Auffassung des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der vorgenannten Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet. Der Antragsteller beantragte bereits innerhalb weniger Tage nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Zudem gab er in seinem Antrag vom 28. Mai 2026 an, dass er nach Deutschland gekommen sei, um mit seiner Familie zusammen zu leben.
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c. Zuletzt ist eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG auch nicht deshalb eingetreten, weil der Antragsgegner dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt hat. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG hat rein deklaratorische Wirkung und vermag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht zu begründen, wenn die Voraussetzungen aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind (Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht. AufenthG, 25 Ed. 2026, § 81 Rn. 35 m.w.N.).
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2. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung ist unbegründet.
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Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil die Anfechtungsklage gegen die Androhung der Abschiebung nach summarischer Prüfung unbegründet ist. Der Bescheid wird sich nach vorläufiger Auffassung des Gerichts insoweit nicht als rechtswidrig und rechtsverletzend erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Androhung der Abschiebung ist gem. § 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig, weil der Antragsteller jedenfalls infolge der Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist und der Abschiebung keine in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Die Tatsache, dass der Antragsteller derzeit aus tatsächlichen Gründen gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in die Ukraine abgeschoben werden kann, stellt kein zielstaatsbezogenes oder in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregeltes Abschiebungshindernis dar. Sonstige Abschiebungshindernisse, die nicht in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. Art. 5 RL 2008/115/EG normiert sind, stehen der Androhung der Abschiebung nicht entgegen (vgl. Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, AufenthG, 25 Ed. 2026, § 59 Rn. 3; BVerwG, U.v. 22.5.2025 – 1 C 4.24 – juris Rn. 24).
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3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Eilverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung – aus den oben genannten Gründen – keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (s.o.).