Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Kosmetikhersteller, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint), Überbrückungshilfe, Zuwendungsbescheid, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Coronabedingter Umsatzrückgang, Fördervoraussetzungen
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Kosmetikhersteller, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint), Überbrückungshilfe, Zuwendungsbescheid, Verwaltungspraxis, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Coronabedingter Umsatzrückgang, Fördervoraussetzungen
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist nach ihren Angaben im Zuwendungs- und Gerichtsverfahren in der Branche Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen tätig. Konkret ist die Tätigkeit auf die Herstellung und den Vertrieb von Lippenpflegeprodukten an Großabnehmer gerichtet. Sie begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
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Unter dem 2. Juni 2022, bei der Beklagten eingegangen am 7. Juni 2022, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV i.H.v. 111.269,76 EUR für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022, der genannte Förderbetrag ergab sich hierbei auf Grundlage nur der Monate Januar und Februar 2022. Auf Nachfrage der Beklagten u.a. zur Coronabedingtheit des angegebenen Umsatzeinbruchs führte sie im behördlichen Verfahren im Wesentlichen aus, dass die europäischen Konsumenten bereits ab Frühjahr/Mitte 2020 aufgrund der Maskenpflicht den Kauf von Lippenprodukten reduziert haben, diese Entwicklung habe sich im Fortgang des Jahres 2021 und den ersten Monaten des Jahres 2022 teilweise auch erheblich verschlechtert. Vor dem Hintergrund anhaltender europaweiter und außereuropäischer Lockdown-Zeiten und sehr weitreichender Maskenpflichten haben die Verbraucher auf dekorative und pflegende Lippenprodukte in hohem Maße verzichtet. Als Konsequenz auf drastisch gesunkene Abverkaufszahlen der Produkte besonders im Drogeriemarktbereich haben alle Großabnehmer der Klägerin die Bestellungen in hohen zweistelligen Prozentbereich reduziert. Besonders hervorzuheben sei die negative Entwicklung mit einem Großabnehmer und dessen Geschäft im chinesischen Markt. Abnehmer- bzw. Geschäftsverhältnisse seien nicht verloren gegangen, sondern es seien auch positive Geschäftserweiterungen gelungen, ohne die die Einbußen noch deutlicher ausgefallen wären. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, maßgeblich aufgrund der fehlenden Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs.
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Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhobene Klage. Die Klägerin lässt zuletzt sinngemäß beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2023 zu verpflichten, die beantragte Überbrückungshilfe IV in Höhe von 111.269,76 EUR zu gewähren.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die auch bereits im behördlichen Verfahren dargelegten erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Geschäftsmodell der Klägerin verwiesen. Anhand öffentlich einsehbarer Daten lasse sich statistisch belegen, dass die Beklagte ein weites Verständnis der Coronabedingtheit in ihrer Zuwendungspraxis zugrunde lege. Die Klägerin sei ferner nach den Voraussetzungen der Förderrichtlinie zuwendungsberechtigt. Der Begriff „coronabedingt“ werde anhand verschiedener Beispiele negativ definiert, daher liege die faktische, materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Fall einer Unaufklärbarkeit bei der Beklagten. Die von Seiten der Beklagten im Bescheid dargelegten Gründe für die fehlende Coronabedingtheit seien sämtlich unzutreffend. Anders als dargelegt, handle es sich nicht um einen allgemeinen Rückgang an Kunden und Auftraggebern, vielmehr habe für die Klägerin, die ausschließlich Lippenprodukte herstelle und vertreibe, offenkundig eine Sondersituation im Vergleich zu anderen Kosmetikherstellern bestanden. Zudem sei der Sachverhalt geprägt durch das B2B-Geschäftsmodell der Klägerin, die dargelegte Kausalkette unterscheide sich wesentlich von Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung bislang eine fehlende Coronabedingtheit angenommen habe. Die Betroffenheit des Unternehmens sei auch aus dem Gesamtbild der Jahresumsätze der Jahre 2019, 2020 und 2021 zu erkennen. Hervorgehoben wird zuletzt, dass die Klägerin ausschließlich Lippenpflegeprodukten herstelle. Dies unterscheide ihre Situation von anderen Kosmetikherstellern. Die Klägerin habe mithin nicht die Möglichkeit gehabt, auf andere Bereiche oder Produkte auszuweichen. Vor und nach der Corona-Pandemie haben völlig gleiche Marktbedingungen geherrscht. Die Umsatzrückgänge seien somit eindeutig der Corona-Pandemie bzw. den geltenden Maßnahmen – insbesondere der Maskenpflicht – zuzuordnen. Zuletzt weist die Klägerin darauf hin, dass eine örtlich benachbarte Firma, die Abfüllmaschinen für Kosmetik-Produkte herstelle, nach Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV erhalten habe.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. August 2023 und verweist maßgeblich darauf, dass die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Betroffenheit von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen abstelle. Solche seien nach den Angaben der Klagepartei im Förderverfahren gerade nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin unter anderem auf Infektionsschutzmaßnahmen in China abstelle, sei dies nicht relevant. Die Überbrückungshilfe IV ersetze ausschließlich Umsatzrückgänge, die den antragstellenden Unternehmen aufgrund inländischer Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsverordnungen entstanden seien.
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Mit Beschluss vom 15. Mai 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 2. Juni 2022, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 22. Juni 2023 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 –, juris Rn. 18, 22; B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022, Nr. 278, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 24.10.2024, BayMBl. 2024 Nr. 539; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang von insgesamt 111.269,76 EUR, da sich die geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen.
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a) Nach der ständigen, allein maßgeblichen Vollzugspraxis der Beklagten zur Überbrückungshilfe IV besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Es fehlt an dem notwendigen Nachweis der Coronabedingtheit der geltend gemachten Umsatzeinbußen. In Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie ist ausgeführt, dass antragsberechtigt von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sind, deren Umsatz – neben weiteren Voraussetzungen – im Förderzeitraum coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Nr. 2.1 Sätze 2 bis 6 der Zuwendungsrichtlinie enthalten weitere Maßgaben für eine Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs.
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Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Coronabedingtheit zieht die Beklagte in ihrer ständigen, in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragenen, insoweit allein maßgeblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich die normative Betroffenheit durch inländische Infektionsschutzmaßnahmen heran. Entscheidend sind dabei im hier relevanten Förderzeitraum folglich insbesondere die Einschränkungen, die sich aus den dort im Wesentlichen einschlägigen 15. und 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (15. und 16. BayIfSMV) ergeben (vgl. ebenso zur zugrunde gelegten Zuwendungspraxis z.B. VG Bayreuth, U.v. 9.3.2026 – B 7 K 23.520 – juris Rn. 54 ff.; GB v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247 – juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80 f.; aus der Rechtsprechung der Kammer aktuell VG München, U.v. 14.4.2026 – M 31 K 23.2807 – juris Rn. 19).
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b) Die Verwaltungspraxis der Beklagten wird durch die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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aa) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. aktuell und m.w.N. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19 f.) gibt es im hier interessierenden Zusammenhang zwar keine Pflicht der Klägerin, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28). Zumal wenn plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15), zumal sie die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt.
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bb) Der Verweis auf den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – Nr. 2.1 Satz 1, vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 21. Juli 2023 – ist für die Substantiierung im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann zwar auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sog. FAQs zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13). Diese Verwaltungspraxis hat die Beklagte jedenfalls im Ergebnis und den maßgeblichen Erwägungen sowohl im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2023 sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, zumal die Verwaltungspraxis im Übrigen – ergänzend und für ihre Plausibilität sprechend – auch bereits vielfach Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 20.11.2024 – 22 ZB 23.2169 – juris Rn. 12; aus der Rechtsprechung der Kammer etwa VG München, U.v. 14.4.2026 – M 31 K 23.2807 – juris Rn. 19; U.v. 15.12.2025 – M 31 K 23.1473 – juris Rn. 30, 35).
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cc) Die statistischen Erwägungen der Klägerbevollmächtigten (Schriftsatz vom 21. Juli 2023 mit Anlage K 9) stellen die vorgetragene Zuwendungspraxis nicht substantiell infrage. Die zum Beleg einer „großzügigen Bewilligungspraxis“ und eines weiten Verständnisses des Begriffs „Coronabedingtheit“ insbesondere herangezogene Kennzahl der durchschnittlichen Fördersumme pro Antrag in der Überbrückungshilfe IV gibt wenig Aufschluss darüber, unter welchen Bedingungen eine Überbrückungshilfe IV gewährt wird, da die Förderhöhe maßgeblich von den konkreten Umsatzzahlen und Fixkostenbeträgen der jeweils antragstellenden Unternehmen abhängt. Die als Anlage K 9 von Seiten der Klagepartei vorgelegten, insbesondere absoluten Zahlen der ausgezahlten Überbrückungshilfe stützen eher die vorgetragene Zuwendungspraxis, die maßgeblich von der Geltung bzw. Betroffenheit von Schließungsanordnungen abhängt. Während – nach der als Anlage K 9 vorgelegten Statistik mit Stand 1. Juli 2023 – im Rahmen der Überbrückungshilfe IV 0,746 Milliarden EUR ausgezahlt wurden, wurden im Rahmen der Überbrückungshilfe III 5,769 Milliarden EUR ausgezahlt. Mit Blick auf den unterschiedlichen Förderzeitraum der Programme – November 2020 bis Juni 2021 in der Überbrückungshilfe III, Januar bis Juni 2022 in der Überbrückungshilfe IV – mit deutlich abnehmender Intensität der inländischen Infektionsschutzmaßnahmen erscheint es mithin plausibel, dass die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe nach der ständigen Zuwendungspraxis gerade von der Betroffenheit von derartigen Maßnahmen abhängt.
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dd) Auch aus dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorbringen von Klägerseite, wonach ein (örtlich wie branchenmäßig) benachbartes Unternehmen, das Abfüllmaschinen für Kosmetik-Produkte herstelle, eine Überbrückungshilfe IV erhalten habe, folgt keine gegenläufige oder andere Verwaltungspraxis. Die näheren Umstände der Zuwendungsgewährung hinsichtlich des benachbarten Unternehmens sind im Verfahren weder bekannt noch erscheinen sie unmittelbar vergleichbar. Hinzu kommt, dass – selbst angenommene – Fehler bzw. „Ausreißer“ ohnehin nichts an der gewollten und bewusst verfolgten Verwaltungspraxis im Übrigen ändern würden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.). Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung würde die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituieren. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer ggf. als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung der Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche – oder wie hier den Umständen der Sachbearbeitung in einem „Massenverfahren“ geschuldeten – Abweichung in Einzelfällen begründete hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42).
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c) Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
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Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht (vgl. bereits VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 24). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare, inländische staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation (weltweit) begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 15.12.2025 – M 31 K 23.1473 – juris Rn. 30; U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 30; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44).
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In diese Zuwendungspraxis, bzw. die vorgenannten Abgrenzungskriterien fügt es sich auch widerspruchsfrei ein, wenn die Beklagte den Rückgang der Kundennachfrage – wenn auch begrifflich zunächst möglicherweise missverständlich – als wirtschaftlichen Faktor allgemeiner Art betrachtet, der keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne der Zuwendungspraxis begründet. Sie ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen wird. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Corona Pandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, U.v. 9.3.2026 – B 7 K 23.520 – juris Rn. 80; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 –, Rn. 31).
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Das von der Beklagten bewusst praktizierte restriktive Verständnis der Coronabedingtheit ist im Übrigen auch deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe IV – und hier ganz besonders im vergleichsweise späten Förderzeitraum im Jahr 2022 unter Geltung der 15. und 16. BayIfSMV – nicht mehr so einschneidend waren wie noch zuvor und die einzelnen Betriebe wieder fast uneingeschränkt von normativen Restriktionen wirtschaften konnten (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14).
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Die Klägerin legt für ihre abweichende Rechtsauffassung, die sie insbesondere mit einer Darstellung der Auswirkungen der allgemein geltenden Maskenpflicht auf die Geschäftsentwicklung der Klägerin unterlegt, ihr eigenes Verständnis der Zuwendungsrichtlinie zugrunde, auf das es, wie ausgeführt, nicht ankommt. Grundsätzlich ist für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ maßgeblich (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st.Rspr., BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung vermeintlich widersprüchlich ist und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Zuwendungsrichtlinie förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
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d) Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu ihrer Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, so dass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die Frage der Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsanordnungen nach der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten auf das Tätigkeitsfeld des jeweiligen Antragstellers bezieht. Die Klägerin stellt nach eigenem Vortrag ausschließlich Lippenpflege-Produkte her. Damit mag es zwar zutreffen, dass, wie von Seiten des Geschäftsführers der Klägerin ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen, eine die Bevölkerung im Allgemeinen betreffende Maskenpflicht in bestimmtem Umfang – vgl. in den hier relevanten Fördermonaten: § 2 Abs. 1 der 15. BayIfSMV – zu einem Rückgang der Abverkaufszahlen führt bzw. geführt hat. Indes ist gleichwohl festzustellen, dass die Klägerin in Ihrem Tätigkeitsbereich gerade nicht von Infektionsschutzmaßnahmen oder Schließungsanordnungen unmittelbar betroffen war.
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Auch der von Klägerseite im Wesentlichen herangezogene Gedanke einer gewissermaßen „faktischen Schließungsanordnung“ aufgrund der konkreten Ausrichtung bzw. des konkreten Geschäftsmodells der Klägerin („Sondersituation“), die bzw. das kein Ausweichen in andere Geschäftsbereiche erlaube, führt hierbei nicht weiter. Abgesehen von dem Umstand, dass derartige Konstellationen im Rahmen der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten nach deren Vortrag keine Berücksichtigung finden würden, trägt die Klägerin im behördlichen Verfahren selbst vor, dass keine Abnehmer- bzw. Geschäftsverhältnisse verloren gegangen, sondern positive Geschäftserweiterungen gelungen seien, so dass die coronabedingten Einbußen zum Teil aufgefangen werden konnten (Bl. 68 der Behördenakte). Dies relativiert die zuletzt in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Klagepartei getroffene Aussage, es habe aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin nicht die Möglichkeit bestanden, etwa auf andere Bereiche oder Produkte auszuweichen.
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Insoweit besteht auch die von Seiten der Klägerbevollmächtigten monierte defizitäre Berücksichtigung der konkreten Situation der Klägerin nicht. Denn nach der von Seiten der Beklagten zugrunde gelegten ständigen Zuwendungspraxis kommt es – zugespitzt formuliert – für die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs im Sinne der Zuwendungspraxis nicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation oder die ohne weiteres nachvollziehbaren und zu unterstellenden negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin im Allgemeinen an, sondern, wie mehrfach ausgeführt, auf die (unmittelbare) Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen oder Schließungsanordnungen.
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Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
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3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe IV bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 422; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.