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VG München, Urteil v. 27.08.2026 – M 12 K 26.2661
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Titel:

Verspätete Adressmitteilung., Ladungsfähige Anschrift, Unzulässigkeit der Klage, Fristsetzung, Kostentragungspflicht, Mündliche Verhandlung, Zustellung

Normenkette:
§ 82 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Schlagworte:
Verspätete Adressmitteilung., Ladungsfähige Anschrift, Unzulässigkeit der Klage, Fristsetzung, Kostentragungspflicht, Mündliche Verhandlung, Zustellung
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger beantragte am … Juli 2025 die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Als Grund für die Wohnungssuche gab er Wohnungslosigkeit und Trennung an.
2
Mit Schreiben vom … Februar und *. März 2026 forderte die Beklagte vom Kläger den Bescheid über die Gewährung von SGB II/SGB XII Leistungen, Gehalts-/Lohnnachweise und eine Selbstauskunft über die Einkommensverhältnisse sowie einen Nachweis über die derzeitige Wohnsituation an.
3
Mit Schreiben vom … Februar 2026 erklärte der Kläger, das Arbeitsamt sei vorsätzlich untätig und er habe vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Er habe trotz zweimaliger Anträge nichts erhalten. Auch fehle das Bürgergeld. Das Sozialgericht habe noch nicht gehandelt. Er könne dafür nichts und dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
4
Mit Bescheid vom *. April 2026 wurde der Antrag vom … Juli 2025 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehlten Einkommensnachweise.
5
Mit bei Gericht am … April 2026 eingegangenem Schreiben hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom … Februar 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger dringend um eine Wohnung ersuche. Er habe kein Dach über dem Kopf. Seinen Einkommensnachweis habe er erbracht. Er habe kein Einkommen und damit alles richtig angegeben. Er bekomme keine Grundsicherung. Eine postalische Adresse wurde auf dem Schreiben nicht angegeben.
6
Mit Schreiben vom … April 2026 forderte die Beklagte nochmals vom Kläger Nachweise über die aktuelle Wohnsituation sowie eine Verdienstbescheinigung bzw. einen Bescheid über SGB II Leistungen. Eine Vorlage von Nachweisen durch den Kläger erfolgte nicht.
7
Mit Schriftsatz vom 16. April 2026 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger mangels Mitwirkung und Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nicht für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert habe werden können. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnung bestehe nicht.
9
Mit bei Gericht am 22. April 2026 eingegangen Schreiben führte der Kläger im Wesentlichen sinngemäß ergänzend aus, dass er alles in SOWON ordentlich angegeben und mitgewirkt habe. Er sei seit einem Jahr von Amts wegen abgemeldet, dies sei Nachweis genug.
10
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2026 wurde der Kläger um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift gebeten. Mit bei Gericht am 27. Juli 2026 eingegangenem Schreiben teilte der Kläger mit, man solle die Post an Dr. V., Sendlinger Str. … in M* … schicken.
11
Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO), nachdem die Beteiligten im Rahmen der Klageerstzustellung dazu gehört worden waren.
12
Mit Schreiben vom 12. August 2026 teilte Dr. V mit, dass Zustellungen für den Kläger nicht entgegengenommen würden.
13
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 2026 wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 26. August 2026 eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, und andernfalls auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. Mit bei Gericht am 27. August 2026 eingegangenem Schreiben übersandte der Kläger eine aktuelle Meldebestätigung.
14
Am 27. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im zugehörigen Antragsverfahren, Az. M 12 E 26.2925 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
16
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. August 2026 trotz Ausbleibens des Klägers entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
17
Die Klage ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind.
18
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger bezeichnen. Dazu gehört gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnorts des Klägers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit und Identifizierbarkeit sichern und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (vgl. zum Ganzen Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 82 Rn. 3).
19
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht rechtzeitig angegeben hat. Fehlt es an einer solchen Anschrift, kann der Kläger gem. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung dazu aufgefordert werden, die fehlende Angabe zu ergänzen. Nimmt dieser innerhalb der gesetzten Frist keine Ergänzung der Klage vor, ist diese zwingend als unzulässig abzuweisen. Insoweit besteht kein Ermessen (Peters in BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 82 Rn. 3).
20
Mit Schreiben vom 12. August 2026 forderte das Gericht den Klägern auf, die ladungsfähige Anschrift bis 26. August 2026 mitzuteilen und wies für den Fall der nicht rechtzeitigen Mitteilung auf die Unzulässigkeit der Klage hin. Zur Benennung der aktuellen Wohnanschrift war die Fristsetzung auch angemessen.
21
Nachdem trotz dieser Aufforderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 26. August 2026 keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt wurde und die Adressmitteilung am 27. August 2026 zu spät erfolgte, ist die Klage unzulässig.
III.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).