Titel:
Verspätete Adressmitteilung., Wohnungslosigkeit, Mitwirkungspflicht, Ablehnungsbescheid, Einkommensnachweis, Ladungsfähige Anschrift, Unzulässigkeit der Klage, Kostenentscheidung
Normenkette:
§ 82 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Schlagworte:
Verspätete Adressmitteilung., Wohnungslosigkeit, Mitwirkungspflicht, Ablehnungsbescheid, Einkommensnachweis, Ladungsfähige Anschrift, Unzulässigkeit der Klage, Kostenentscheidung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller beantragte am … Juli 2025 die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Als Grund für die Wohnungssuche gab er Wohnungslosigkeit und Trennung an.
2
Mit Schreiben vom … Februar und … März 2026 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller den Bescheid über die Gewährung von SGB II/SGB XII Leistungen, Gehalts-/Lohnnachweise und eine Selbstauskunft über die Einkommensverhältnisse sowie einen Nachweis über die derzeitige Wohnsituation an.
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Mit Schreiben vom … Februar 2026 erklärte der Antragsteller, das Arbeitsamt sei vorsätzlich untätig und er habe vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Er habe trotz zweimaliger Anträge nichts erhalten. Auch fehle das Bürgergeld. Das Sozialgericht habe noch nicht gehandelt. Er könne dafür nichts und dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
4
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom *. April 2026 wurde der Antrag vom … Juli 2025 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehlten Einkommensnachweise.
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Mit bei Gericht am 14. April 2026 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom … Februar 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 12 K 26.2661). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller dringend um eine Wohnung ersuche. Er habe kein Dach über dem Kopf. Seinen Einkommensnachweis habe er erbracht. Er habe kein Einkommen und damit alles richtig angegeben. Er bekomme keine Grundsicherung. Eine postalische Adresse wurde auf dem Schreiben nicht angegeben.
6
Mit Schreiben vom … April 2026 forderte die Antragsgegnerin nochmals vom Antragsteller Nachweise über die aktuelle Wohnsituation sowie eine Verdienstbescheinigung bzw. Bescheid über SGB II Leistungen. Ein Vorlage von Nachweisen durch den Antragsteller erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz vom 16. April 2026 hat die Antragsgegnerin beantragt,
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mangels Mitwirkung und Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nicht für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert habe werden können. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnung bestehe nicht.
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Mit bei Gericht am 22. April 2026 eingegangen Schreiben führte der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß ergänzend aus, dass er alles in SOWON ordentlich angegeben und mitgewirkt habe. Er sei seit einem Jahr von Amts wegen abgemeldet, dies sei Nachweis genug.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2026 wurde der Kläger um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift gebeten. Mit bei Gericht am 27. Juli 2026 eingegangenem Schreiben teilte der Kläger mit, man solle die Post an Dr. V., S* … Str. 24 in M* … schicken.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO), nachdem die Beteiligten im Rahmen der Erstzustellung dazu gehört worden waren.
12
Mit Schreiben vom 12. August 2026 teilte Dr. V mit, dass Zustellungen für den Kläger nicht entgegengenommen würden.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 2026 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 26. August 2026 eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, und andernfalls auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. Mit bei Gericht am 27. August 2026 eingegangenem Schreiben übersandte der Antragsteller eine aktuelle Meldebestätigung.
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Am 27. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im zugehörigen Hauptsacheverfahren, Az. M 12 K 26.2661 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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I. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. August 2026 trotz Ausbleibens des Antragstellers entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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II. Der Antrag ist unzulässig, da er nicht den formalen Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht, welche auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gelten (vgl. VGH BW, B.v. 25.10.2004 – 11 S 1992/04 – juris Rn. 4).
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Zur Vermeidung von Wiederholung wird zur näheren Begründung auf das Urteil in der Hauptsache vom 27. August 2026 (M 12 K 26.2661) verwiesen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).