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VG München, Beschluss v. 03.09.2026 – M 22 X 26.6598
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Titel:

Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung eines Kampfhundes

Normenketten:
BayVwZVG Art. 37 Abs. 3 S. 1
GG Art. 13 Abs. 2
LStVG Art. 7
Leitsätze:
1. Der Vollzug der Haltungsuntersagung durch Wegnahme eines Hundes stellt einen Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs, der eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen kann. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eines weiteren Herausgabeverlangens eines Kampfhundes vor einer Wohnungsdurchsuchung bedarf es nicht, wenn der Halter aufgrund bestandskräftiger und zwangsmittelbewehrter Verpflichtung zur Abgabe des Hundes damit rechnen musste, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Haltungsuntersagung erfolgen wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mitbewohner der zu durchsuchenden Wohnung haben die Durchsuchung zu dulden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellung eines Kampfhundes, Verwaltungszwang, Haltungsuntersagung, Unmittelbarer Zwang, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundrechtseingriff, Bestandskraft, unmittelbarer Zwang, Kampfhund, Mitbewohner, Sicherstellung
 

Tenor

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung einschließlich sämtlicher Nebenräume und des sonstigen befriedeten Besitztums des Antragsgegners in …  durch Bedienstete der Antragstellerin und Polizeibeamte zum Zwecke des Auffindens des Rottweiler-Rüden „Utz“ (gewölft am 16. Mai 2024; Chip-Nr. …*) werden gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
Die Gestattung gilt bis zum Ablauf des ... März 2027.
II. Weitere Personen, die die zu durchsuchende, unter I. bezeichnete Wohnung benutzen, sind verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.
III. Die Antragstellerin wird beauftragt, diesen Beschluss dem Antragsgegner unmittelbar vor Beginn der nach I. gestatteten Maßnahmen zuzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner den unter I. genannten Hund angesichts der ansonsten durchzuführenden Durchsuchungsmaßnahme freiwillig herausgibt. Die Antragstellerin hat die Zustellung gegenüber dem Veraltungsgericht unverzüglich nachzuweisen.
IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt zu Lasten des Antragsgegners die richterliche Anordnung der Durchsuchung für die Wohnung des Antragsgegners einschließlich der zugehörigen Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung seines Rottweiler-Rüden „Utz“ (gewölft am 16. Mai 2024; Chip-Nr. … Mit dem Antragsgegner am … April 2026 mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom … April 2026 untersagte die Antragstellerin ihm die Haltung des oben genannten Hundes, verpflichtete den Antragsgegner zur Haltungsaufgabe bis zum … Mai 2026 (Ziffer 1) und zum Nachweis der Abgabe bis zum … Mai 2026 (Ziffer 2). Die Antragstellerin drohte ihm für den Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1 die Wegnahme des Hundes mittels unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3) und bei Verstoß gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro an. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsgegner sei Halter des als Kampfhund der Kategorie 2 einzustufenden Rottweilers „Utz“, ohne die Ungefährlichkeit – trotz schriftlicher Aufforderung zur Vorlage bis zum … April 2026 – nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeVO nachgewiesen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
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Der Antragsgegner äußerte sich im Weiteren nicht und legte hiergegen keine Rechtsbehelfe ein.
3
Mit Schriftsatz vom 21. August 2026 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, ihr zu gestatten, die Wohnung des Antragsgegners am Anwesen R* … 9, … K* …, FI.Nr. 658/1, Gemarkung K* …, einschließlich der zugehörigen Nebenräume, soweit diese zugänglich sind und sich der Hund dort befinden kann, zum Zwecke der Wegnahme des Rottweilers Utz, gewölft am 16. Mai 2024, Chip-Nr. …, zu durchsuchen.
4
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, der Antragsgegner habe den Nachweis zur Haltungsaufgabe nicht fristgemäß erbracht. Der Hund befinde sich weiterhin in seinem Besitz unter der Durchsuchungsanschrift. Von Nachbarn des Antragsgegners sei bestätigt worden, dass der Hund nach Fristablauf mehrmals freilaufend gesichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Durchsetzung der Wegnahme des Hundes beabsichtigt und die Wohnung des Antragsgegners zum Auffinden des Hundes zu durchsuchen.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
6
1. Der Antrag auf richterliche Gestattung der Wohnungsdurchsuchung hat Erfolg. Dieser ist zulässig (hierzu 1.1.) und begründet (hierzu 1.2.).
7
1.1. Der auf Durchsuchung der Wohnung gerichtete Antrag ist statthaft. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen – außer bei Gefahr in Verzug – nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.1979 – 1 BvR 994/76 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.; B.v. 17.3.2009 – 2 BvR 1940/05 – juris Rn. 21).
8
1.2. Der Antrag ist auch begründet.
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1.2.1. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Wohn- und sonstigen Nebenräumen sowie des befriedeten Besitztums zur Sicherstellung des Hundes ist Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 18 f. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist.
10
Wird eine durch Verwaltungsakt begründete Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG anwenden. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, das Anwesen bzw. die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert.
11
Der Begriff „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 Abs. 1 und 2 GG ist dabei weit auszulegen; er umfasst grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, jedenfalls soweit sie der „räumlichen Privatsphäre“ des Betroffenen zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2002 – 2 BvR 495/02 – juris Rn. 2 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 13.10.1971 – 1 BvR 280/66 – juris Rn. 39 ff.), mithin also auch die Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume des Antragsgegners. Geschützt werden nach allgemeiner Auffassung darüber hinaus auch unmittelbar an die Wohnräume angrenzende befriedete Räume wie Hof, Garten oder Spielplätze (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.1992 ‒10 S 305/92 ‒ juris Rn. 22). Der Antrag auf Durchsuchung einer Wohnung umfasst daher auch die Durchsuchung unmittelbar an die Wohnräume angrenzender befriedeter Besitztümer.
12
Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 25). Notwendig und ausreichend ist es daher zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung im o.g. Sinne rechtfertigt, da sonst der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 25 m.w.N.).
13
1.2.2. Der Vollzug der Haltungsuntersagung durch Wegnahme des Hundes stellt einen Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs i.S.v. Art. 34 VwZVG dar – mit dem Betreten und Durchsuchen der Wohnung zur Fortnahme des Hundes soll Verwaltungszwang ausgeübt werden –, sodass sich die Durchführung nach Art. 37 VwZVG richtet. Die dem Antragsgegner auferlegte Pflicht, den Besitz am Tier aufzugeben, kann der Halter nur selbst erfüllen, sodass die Durchsetzung dieser unvertretbaren Pflicht nur durch unmittelbaren Zwang erfolgen kann (vgl. VG Neustadt, U.v. 18.11.2022 – 2 K 1013/22.NW – juris Rn. 26).
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1.2.3. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 18 f. VwZVG liegen insgesamt vor. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom … April 2026 weist einen vollstreckbaren Inhalt auf (Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Der Antragsgegner wurde verpflichtet, die Haltung bis spätestens *. Mai 2026 aufzugeben.
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Der Bescheid ist auch bestandskräftig und damit vollstreckbar (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).
16
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht innerhalb der ihm mit dem Bescheid eingeräumten, angemessenen Frist nachgekommen ist und den Hund weiterhin hält (vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Einen Nachweis der Besitzaufgabe nach Ziffer 2 des Bescheids hat der Antragsgegner nicht erbracht. Ebenso ist davon auszugehen, dass er tatsächlich weiterhin im Besitz des Hundes ist, nachdem Nachbarn ein mehrmaliges Freilaufen nach Fristablauf bestätigt haben.
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1.2.4. Auch die weiteren (besonderen) Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt.
18
Gemäß Art. 29 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, nach Art. 29 ff. VwZVG mit Zwangsmitteln, namentlich mittels Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarem Zwang, vollstreckt werden. Die Zwangsmittel müssen nach Art. 36 Abs. 1 VwZVG schriftlich angedroht werden, hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Die Vollstreckungsbehörde kann nach Art. 34 Satz 1 VwZVG den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder diese dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG anwenden. Die Anordnungsbehörde vollstreckt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG ihre Verwaltungsakte innerhalb ihres Bereichs grundsätzlich selbst. Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten, Art. 37 Abs. 2 VwZVG.
19
Die Antragstellerin ist als Anordnungsbehörde für die Vollstreckung zuständig gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist nach Maßgabe des Art. 36 VwZVG mit zugestelltem und bestandskräftigem Bescheid vom 23. April 2026 unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgt.
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Auch erweist sich die Anwendung des unmittelbaren Zwangs als erforderlich gemäß Art. 34 Satz 1 VwZVG. Insoweit war insbesondere nicht die Androhung des milderen und grundsätzlich ebenfalls zulässigen Zwangsmittels des Zwangsgeldes vorrangig. Dieses versprach keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat bereits zuvor erlassene Handlungspflichten und Aufforderungen unberücksichtigt gelassen. So wurde er bereits mit Erteilung des auf den … November 2025 befristeten Negativzeugnisses mit Bescheid vom … Dezember 2024 fruchtlos verpflichtet, zwei Wochen vor Fristablauf ein Gutachten für ein unbefristetes Negativzeugnis vorzulegen. Der wiederholenden Aufforderung mit Schreiben vom … März 2026 kam er ebenso nicht nach. Auch der Aufforderung vom *. September 2025 zur Anmeldung zur Hundesteuer war der Antragsgegner zuvor nicht nachgekommen. Damit war zu erwarten, dass die Verhängung des grundsätzlich vorrangigen Zwangsgeldes keine ausreichende Gewähr dafür bot, dass er seiner Handlungspflicht zur Hundeabgabe nachkommt.
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1.2.5. Schließlich verstößt die Wohnungsdurchsuchung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG.
22
Das Gericht teilt dabei die vorgetragene Einschätzung der Antragstellerin, der Antragsgegner werde seiner Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids vom … April 2026 auch in Zukunft nicht nachkommen. Dies folgt insbesondere daraus, dass er im gesamten Verfahren untätig geblieben ist (s.o.). Eines weiteren Herausgabeverlangens bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Der Antragsgegner musste bereits aufgrund bestandskräftiger und zwangsmittelbewehrter Verpflichtung zur Abgabe des Hundes damit rechnen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Haltungsuntersagung ‒ wie angedroht ‒ erfolgen wird. Ungeachtet dessen ist dem Umstand, dass er gänzlich untätig geblieben ist, zu entnehmen, dass er nicht bereit ist, den ihm auferlegten Pflichten (innerhalb der behördlich gesetzten Frist oder ergänzender Fristen) nachzukommen.
23
Angesichts der Gefahren, die von einem Kampfhund für die Rechtsgüter Leib und Leben- welche durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG i.V.m.
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§ 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeVO geschützt sind – ausgehen, hat der Antragsgegner Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG hinzunehmen. Überdies sind die Bediensteten der Antragstellerin bzw. die Polizeibeamten, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen, gehalten, von ihm den Hund herauszuverlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchung zu beenden, sobald der Antragsgegner den Gegenstand freiwillig herausgibt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Tritt dieser Fall jedoch nicht ein, so bleibt keine andere Möglichkeit, als seine Wohnung zu durchsuchen, um dem Hund habhaft zu werden und dadurch die Haltung zu beenden. Dem Antragsgegner bleibt es im Übrigen unbenommen, eine Durchsuchung seiner Wohnung durch sofortige Herausgabe des Hundes abzuwenden.
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1.2.6. Da die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen (vgl. BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris Rn. 26 ff.).
26
1.2.7. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Räumlichkeiten haben die mit der Durchsuchung einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu dulden. Zwar ist jeder Bewohner Träger des Grundrechts nach Art. 13 GG, ein Mitbewohner kann sich jedoch nicht der Durchsuchung gegenüber einem anderen Mitbewohner widersetzen (vgl. BayVGH, B.v 31.8.1994 – 4 C 94.1274, BeckRS 1994, 15126; VG München, B.v. 18.12.2017 – M 7 X 17.5819 – juris Rn. 31 ff.; B.v. 15.10.2024 – M 7 X 24.6077 – n.v. Rn. 24).
27
2. Das Gericht hat von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und einer Anhörung vor Erlass des Beschlusses nach Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens abgesehen, da der Durchsuchungszweck ansonsten gefährdet würde. Die Durchsuchung zielt gerade darauf ab, etwas aufzufinden, was der Betroffene von sich aus nicht offenlegen bzw. herausgeben will. Eine Bekanntgabe des Durchsuchungsantrags birgt die Gefahr einer Vereitelung durch Verbringung des Hundes an einen anderen Ort. Vorliegend ist zu erwarten, dass der Antragsgegner, der bisher nicht auf behördliche Aufforderungen reagiert und sich von der Androhung unmittelbaren Zwangs unbeeindruckt gezeigt hat, auch dazu bereit wäre, seinen Hund beiseite zu schaffen, sobald er von der beabsichtigten Durchsuchung erfahren würde. Unter diesen Umständen kann ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG von einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der Durchsuchungsgestattung abgesehen werden. Insoweit ist der Antragsgegner auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen (vgl. BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 53 f.).
28
3. Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, beauftragt das Verwaltungsgericht die Antragstellerin, den Beschluss nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 166 Abs. 1, 168 Abs. 2 ZPO, § 14 VwGO in Amtshilfe unmittelbar vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen bzw. durch eingesetzte Polizeibeamte zustellen zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsgegner den Hund angesichts der ansonsten durchzuführenden Durchsuchungsmaßnahme freiwillig herausgibt. Die Antragstellerin hat den Zustellnachweis an das Gericht zurückzuleiten (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 ff. ZPO).
29
4. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.12.2025 – Au 8 V 25.3354 – juris Rn. 30). Gerichtsgebühren für eine Durchsuchungsgestattung sind im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 26.11.2025 – B 1 X 25.1234 – juris Rn. 31).