Titel:
Berücksichtigung der Verjährungseinrede im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur bei Geltendmachung durch Partei
Normenkette:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von dem Beteiligten geltend gemacht wurde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lediglich sachliche oder rechtliche Ausführungen stellen keinen Sachantrag dar, der eine volle Verfahrensgebühr von 1.3 rechtfertigt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erfasst auch die Beschwerde in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, Verjährung als Einrede, Verfahrensgebühr in Höhe von 0, 8, Vergütungsfestsetzung, Verjährungseinrede, Beibringungsgrundsatz, Verfahrensgebühr, Klagerücknahme, Anwaltsvergütung, Erinnerungsverfahren
Tenor
I. Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2026 wie folgt abgeändert:
Der gesetzliche Vergütungsanspruch des Antragstellers für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen M 2 K 19.50643) gegenüber dem Antragsgegner wird in Höhe von 212,26 EUR festgesetzt.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1
Der Antragsteller (der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren M 2 K 19.50643) wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2026. Er begehrt Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit.
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Dem Hauptsacheverfahren M 2 K 19.50643 lag ein Rechtsstreit über ein Asylverfahren im Rahmen der Dublin III-VO zugrunde. Die Klage wurde vom Kläger (dem Antragsgegner im Verfahren M 10 M 26.50019) am 19. Juni 2019 persönlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München eingereicht. Mit Schriftsatz vom 28. November 2019 bestellte sich der Antragsteller zum Bevollmächtigten des Klägers ohne weiteren Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 teilte der Antragsteller die aktuelle Adresse des Klägers mit. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 teilte der Antragsteller mit, dass ihm die aktuelle Adresse des Klägers nicht bekannt sei. Nachdem der Kläger nach unbekannt verzogen war, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2021 eingestellt, da die Klage gem. § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen galt. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 81 Satz 2 AsylG).
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Mit Schriftsatz vom 22. September 2025 hat der Antragsteller einen Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG in Höhe von insgesamt 392,54 EUR gestellt. Darin enthalten war eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG in der Höhe von 1,3.
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Mit Schreiben vom 19. November 2025 wurde der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 2 RVG zur Kostenaufstellung angehört. Das Anhörungsschreiben wurde mit Beschluss vom 19. November 2025 öffentlich zugestellt. Eine Reaktion des Antragsgegners erfolgte nicht.
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Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2026 lehnte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Antragstellers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2021 im Jahr 2021 abgeschlossen wurde. Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 19. November 2025 zur Kostenaufstellung angehört. Die Anwaltsvergütung unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Festsetzung der beantragten Vergütung sei gemäß § 8 Abs. 1 RVG entstanden. Der Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG sei außerhalb der 3-Jahres-Frist erfolgt. Eine verjährungshemmende Wirkung sei nicht eingetreten.
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Gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss beantragte der Antragsteller am 23. Januar 2026 die Entscheidung des Gerichts.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Antragsgegner die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sie. Eine Stellungnahme sei weder dem Antragsteller zugeleitet worden, noch ergebe sie sich aus dem angefochtenen Beschluss. Daher könne nicht von der Erhebung einer Einrede oder sonstigen Einwendung im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG ausgegangen werden.
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Die zuständige Kostenbeamtin hat mit Schreiben vom 28. Januar 2026 dem Antrag nicht abgeholfen und die Erinnerung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München vorgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Einwendungen oder Einreden vom Antragsgegner nach § 11 Abs. 5 RVG nicht erfolgt seien. Der gestellte Vergütungsfestsetzungsantrag sei jedoch bei der Einreichung schon verjährt gewesen. Im Übrigen wurde auf den Beschluss vom 21. Januar 2026 verwiesen. Dem Antragssteller und Antragsgegner wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 10 K 19.5956 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
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Die Erinnerung ist zulässig und teilweise, in Höhe von 212,26 EUR, begründet.
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Über die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2026 entscheidet vorliegend der Berichterstatter. Grundsätzlich ist in der Besetzung zu entscheiden, in der die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2025 – 22 M 24.40025 – BeckRS 2025, 9177 Rn. 15). Im Ausgangsverfahren (Az. M 2 K 19.50643) hat der damalige Berichterstatter gem. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO über die Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme (§ 81 Satz 1 AsylG) und die Kostentragung entschieden.
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1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2026 ist gemäß § 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden (§ 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO). Die Erinnerung ist statthaft, da der streitgegenständliche Vergütungsfestsetzungsbeschluss eine Entscheidung der Urkundsbeamtin im Sinne des § 151 Satz 1 VwGO ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 151, Rn. 1).
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2. Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Zwar durfte die Einrede der Verjährung, da sie vom Antragsgegner trotz Anhörungsschreiben nicht erhoben wurde, nicht berücksichtigt werden. Allerdings war die beantragte Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG in Höhe von 1,3 auf eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 abzusenken.
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a) Die Verjährung durfte vorliegend, da es sich um eine nichtgebührenrechtliche Einrede im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG handelt, nicht vom Kostenbeamten berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat sich insoweit trotz Aufforderung zur Stellungnahme im Anhörungsschreiben vom 19. November 2025, das öffentlich ausgehängt wurde, nicht auf die Verjährung berufen. Eine Reaktion des Antragsgegners erfolgte nicht.
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Der Anspruch des Rechtsanwalts unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Gem. § 8 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Vorliegend wurde das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2021 eingestellt, sodass die Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres 2022 zu laufen begann und zum 31. Dezember 2024 endete.
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Allerdings handelt es sich bei der Verjährung um eine Einrede, die gerichtlich von den Beteiligten geltend gemacht werden muss. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Zwar ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Geltendmachung großzügig: Für die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offensichtlich haltlos ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2008 – 10 C 07.2693 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG Augsburg, B.v. 30.11.22 – Au 8 M 22.1346 – juris Rn. 17). Einigkeit besteht jedoch darüber, dass die Einrede grundsätzlich in irgendeiner Art und Weise geltend gemacht werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 23.08.2012 – 22 C 12.1418 – juris Rn. 20 m.w.N.). Erfolgt, wie im vorliegenden Fall, überhaupt keine Reaktion des Antragsgegners darf die Verjährung damit nicht von Amts wegen als anspruchshemmend berücksichtigt werden.
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Insofern gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren der Beibringungsgrundsatz (vgl. HessVGH, B.v. 20.10.08 – 6 E 2035/08 – juris Rn. 15).
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Diesem Ergebnis steht auch § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht entgegen. Darin ist zwar geregelt, dass die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten und mithin auf die §§ 151, 165 VwGO verwiesen. Diese VwGO-Vorschriften sind allerdings systematisch in einem anderen Abschnitt (Teil III, 14. Abschnitt bzw. Teil IV, 16. Abschnitt) als der vor verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltende Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 86 Abs. 1 VwGO (Teil II, 9. Abschnitt) zu verorten, sodass für die Frage der Berücksichtigung der Verjährung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht auf den Amtsermittlungsgrundsatz zurückgegriffen werden durfte.
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b) Die Höhe des Vergütungsfestsetzungsanspruchs ist auf 212,26 EUR festzusetzen. Der Antragsteller hat eine zu hohe Verfahrensgebühr angesetzt. Der Faktor der Verfahrensgebühr ist gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3101 Abs. 1 VV RVG von 1,3 auf 0,8 zu reduzieren.
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Zur Entstehung der vollen Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 ist erforderlich, dass der Verfahrensbevollmächtigte vor Endigung seines entweder die Klage bzw. den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage (des Antrags) enthält, eingereicht oder für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat. Diese Voraussetzungen stehen alternativ nebeneinander und müssen nicht kumulativ vorliegen. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung. Andere als die in 3101 Nr. 1 VV RVG aufgeführten Tätigkeiten können die 1,3 Verfahrensgebühr nicht auslösen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2023, 3101 VV RVG, Rn. 17).
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Der Auftrag endet durch die Erledigung der Angelegenheit, wobei es auf die Art der Erledigung nicht ankommt. Darunter fällt auch die Klagerücknahme (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2023, 3101 VV RVG, Rn. 11). Vorliegend ist das Verfahren durch die fingierte Klagerücknahme nach § 81 Satz 1 AsylG eingestellt worden.
22
Vor Endigung des Auftrags hat der Antragsteller weder ein das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage enthält eingereicht, noch für seine Partei einen Termin wahrgenommen. Die Klage wurde vom Antragsgegner am 19. Juni 2019 persönlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München eingereicht. Erst danach, am 28. November 2019, erfolgte die Bestellung des Antragstellers, die keinen weiteren Antrag enthielt.
23
Nur sachliche oder rechtliche Ausführungen stellen keinen Sachantrag dar. Keine Sachanträge sind daher die Anwaltsbestellung (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2023, 3101 VV RVG, Rn. 36) oder die beiden Adressmitteilungen in den Schriftsätzen vom 13. Januar 2020 und vom 26. Februar 2021.
24
Sachvortrag setzt voraus, dass sachliche oder rechtliche Ausführungen zur Sache selbst und nicht nur zur Prozess- und Sachleitung gemacht werden. Stellungnahmen zu Fragen, bei denen, wenn ein Antrag gestellt worden wäre, kein Sachantrag vorläge, beinhalten keinen Sachvortrag. Zur Klärung der Frage, ob Sachvortrag vorliegt, können daher die oben dargestellten Grundsätze für die Abgrenzung beim Sachantrag herangezogen werden (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2023, 3101 VV RVG, Rn. 41), sodass sich hier nichts anderes ergibt.
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Damit reduzierte sich die ursprünglich geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 (393,30 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) auf eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 (242,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer), sodass die entsprechende Kalkulation im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22. September 2025 anzupassen und zuzüglich der Post-/Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie abzüglich der vom Antragsgegner bereits gezahlten 100,00 EUR auf 212,26 EUR festzusetzen ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 13a C 20.30391 – BeckRS 2020, 14580 Rn. 9; OVG Nds., B.v. 6.11.2023 – 2 OA 92/23, BeckRS 2023, 30616 Rn. 8; Redeker in BeckOK MigR, Stand 1.7.2024, § 80 AsylG Rn. 2a jeweils m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG erfasst auch die Beschwerde in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.