Titel:
Einstweilige Anordnung (Ablehnung), Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung, Fehlender Anordnungsgrund, Vorfinanzierung, Schulbegleitung, Einstweiliger Rechtsschutz, Prognoseentscheidung, Zumutbarkeit
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 35a
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Ablehnung), Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung, Fehlender Anordnungsgrund, Vorfinanzierung, Schulbegleitung, Einstweiliger Rechtsschutz, Prognoseentscheidung, Zumutbarkeit
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig ab dem 15. September 2026 für sechs Monate eine Schulbegleitung im Umfang von 23,5 bzw. 24,5 Wochenstunden zu bewilligen.
2
Bei dem am ... 2020 geborenen Antragsteller wurde zuletzt mit Gutachten des … … für Diagnostik und Psychotherapie (im Folgenden: … …*) vom 21. August 2026 eine emotionale Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (ICD-10: F93.2), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine überdurchschnittliche Intelligenz, kindliches Asthma (ICD-10: J44.8), eine schulische und soziale Teilhabebeeinträchtigung bei emotionaler Regulationsstörung und sozialer Ängstlichkeit sowie mäßige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen (3) diagnostiziert. Zuvor war bereits eine autistische Störung (ICD-10: F84.0) ausgeschlossen worden (vgl. sozialpädiatrischer Bericht des … … vom 9.7.2025).
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Der Antragsteller besuchte seit September 2024 das Kinderhaus N. in O. auf einem Integrationsplatz und erhielt dort ergänzende heilpädagogische Einzelförderung. Zum Schuljahr 2026/2027 wurde der Antragsteller an der L.-Grundschule in M. eingeschult.
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Bereits der sozialpädiatrische Bericht des … … vom 9. Juli 2025 kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen des Antragstellers davon auszugehen sei, dass dieser im schulischen Alltag ohne gezielte Unterstützung nicht in der Lage sein werde, dem Unterricht adäquat zu folgen und vor allem sich in das Klassen- und Sozialgefüge zu integrieren.
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Die Gruppenleitung der Integrationsgruppe des Kinderhauses N. hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 fest, dass der Antragsteller dringend eine ihm stetig zur Seite stehende Begleitperson benötige, die ihn im Schulalltag dabei unterstütze, eine gute Struktur zu behalten.
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Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers beantragten für diesen am 13. April 2026 beim Antragsgegner ambulante Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII.
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Die Gutachten zur Beantragung einer heilpädagogischen Maßnahme nach § 35a SGB VIII des … … vom 27. Mai 2026 sowie vom 21. August 2026 kommen insbesondere zu dem Ergebnis, dass die psychische Symptomatik bzw. die vorliegende emotionale Störung sowie die gesicherte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (im Folgenden: ADHS) zu deutlichen Einschränkungen der schulischen und sozialen Teilhabe führen würden.
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In dem Abschlussbericht der heilpädagogischen Praxis G. vom 30. Juli 2026, bei der der Antragsteller während des Kindergartenbesuchs zusätzlich heilpädagogische Einzelförderung erhielt, wurde dokumentiert, dass der Antragsteller aus heilpädagogischer Sicht über gute Voraussetzungen für den Schuleintritt verfüge. Um eine erfolgreiche Teilhabe am Unterreicht zu gewährleisten und Überforderung in herausfordernden Situationen vorzubeugen, werde die Begleitung durch einen Individualbegleiter empfohlen.
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Mit Bescheid vom 18. August 2026 wurde der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form eines Schulbegleiters abgelehnt. Der Antragsgegner begründete die Ablehnung insbesondere damit, dass keine bestehende erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft habe festgestellt werden können. Es sei abzuwarten, ob die schulischen Unterstützungen ausreichend sind, um einer eventuellen Teilhabebeeinträchtigung vorzubeugen.
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Mit am 24. August 2026 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben legten die Eltern des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. August 2026 ein.
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Mit Schriftsatz vom 31. August 2026 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig die Schulbegleitung ab dem 15. September 2026 für sechs Monate im Umfang der gesamten Unterrichts- und Pausenzeiten einschließlich Vor- und Nachbereitung von 23,5 Zeitstunden pro Schulwoche zuzüglich einer Stunde pro Schulwoche für zusätzliche Leistungen für den Besuch der L.-Grundschule in M., zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beim Antragsteller diagnostizierte emotionale Regulationsstörung, soziale Ängstlichkeit und Aufmerksamkeitsproblematik bei diesem insbesondere in größeren Gruppen, bei Übergängen, in neuen Situationen und bei hoher Reizdichte zu Überforderung führen würde. Diese äußere sich nach den vorliegenden Berichten unter anderem in Rückzug, Sprach- und Verweigerungsverhalten, emotionaler Erregung und Wutausbrüchen sowie erheblichen Schwierigkeiten bei der Interpretation und Bewältigung sozialer Situationen. Der pauschale Hinweis des Antragsgegners auf schulische Unterstützungsangebote genüge nicht. Nach der bislang gegenüber den Eltern erteilten Auskunft stünden an der L.-Grundschule des Antragstellers keine personellen Ressourcen zur Verfügung, die eine kontinuierliche individuelle Unterstützung während des Unterrichts, der Übergänge und der Pausen gewährleisten könnten. Der Hinweis des Antragsgegners auf heilpädagogische Förderung, Ergotherapie, psychotherapeutische Maßnahmen oder eine etwaige medikamentöse Behandlung zeige keine gleich geeignete Alternative zur Schulbegleitung auf.
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Am 1. September 2026 leitete der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers an die Widerspruchsbehörde weiter.
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Mit Schriftsatz vom 2. September 2026 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des Antragstellers aus. Die Vorfinanzierung von mehr als 21.000,00 Euro für die beantragten sechs Monate könne nicht allein deshalb als zumutbar angesehen werden, weil das laufende Haushaltseinkommen überdurchschnittlich sei. Eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern, die dem Antragsteller zustehende ambulante Eingliederungshilfe zunächst aus eigenen Mitteln zu finanzieren, bestehe nicht.
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Nach erfolgter Akteneinsicht beim Antragsgegner ergänzte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit weiterem Schriftsatz insbesondere, dass sich auf der Mitschrift des Fachgremiums vom 12. August 2026 der Vermerk „Laut Weisung Landrat Ablehnung – Begründung durch JvO“ befände. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als in der unmittelbar vorausgehenden internen Fallübergabe vom 11. August 2026 die Teilhabebeeinträchtigung noch ausdrücklich bejaht worden sei und eine Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII als notwendige und geeignete Jugendhilfeleistung bezeichnet worden sei.
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Zudem legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine E-Mail der zukünftigen Klassenleiterin des Antragstellers vom 3. September 2026 an die Kindsmutter vor, in der diese Ausführungen zur erwarteten Klassengröße sowie dem Einsatz einer Förderlehrkraft für voraussichtlich zwei bis drei Unterrichtsstunden pro Woche machte. Eine Eins-zu-Eins-Betreuung sei nicht möglich.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 4. September 2026, den Antrag abzulehnen.
18
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass keine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt worden sei. Im Rahmen der fachlichen Einschätzung durch die bearbeitende Sozialpädagogin könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Schulalltag nur im Beisein eines Schulbegleiters bewältigen könne. Eine abschließende Bedarfsermittlung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels praktischer Erfahrungen im schulischen Umfeld nicht möglich. Da der Schulbesuch noch nicht begonnen habe, könne derzeit nicht konkret prognostiziert werden, dass und in welchem Umfang der Antragsteller ohne Schulbegleitung tatsächlich an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert sein werde. Sobald der Antragsteller die Schule besuche, könne ein neuer Antrag gestellt werden. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, da es an hinreichend konkreten Erkenntnissen darüber fehle, dass dem Antragsteller ohne die beantragte Schulbegleitung unmittelbar unzumutbare Nachteile entstünden.
19
Mit Schriftsatz vom 9. September 2026 setzte der Bevollmächtigte des Antragstellers sich mit der Antragserwiderung auseinander und vertiefte seine Argumentation.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
22
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
23
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
24
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners auf Bewilligung einer Schulbegleitung ab Schuljahresbeginn bis zu den Herbstferien im Umfang von 23,5 bzw. 24,5 Wochenstunden glaubhaft gemacht.
25
1. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.
26
Die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII obliegt gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII spezialisierten Fachkräften. Eine solche Feststellung liegt bereits mit dem sozialpädiatrischen Bericht vom 9. Juli 2025 vor, wurde seitdem nochmals mit Gutachten vom 21. August 2026 bestätigt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig (vgl. Antragserwiderung des Antragsgegners vom 4.9.2026). Streitig ist vielmehr, ob aufgrund dieser seelischen Störung die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII).
27
Während § 35a Abs. 1a SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung trifft und diese spezialisierten Fachkräften, wie Ärzten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens der (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, der sozialpädagogischen Fachlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Wobei, anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen, das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist und auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum besteht (stRspr.; vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 40; NdsOVG, B.v. 7.2.2025 – 2 ME 225/24 – juris Rn. 19 m.w.N.).
28
Sofern in der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII Ausführungen zur Teilhabebeeinträchtigung getroffen werden, sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidungsfindung in der Regel angemessen berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII). Diese Klarstellung erfolgte vor dem Hintergrund, dass Ausführungen zur Abweichung der seelischen Gesundheit, auf die sich diese Stellungahme im Wesentlichen bezieht, häufig unmittelbar im Zusammenhang mit den von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen stehen und daher für die den Fachkräften im Jugendamt federführend obliegende Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung von erheblicher Relevanz sein können (vgl. BT-Drs. 19/26107 S. 84).
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Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Allerdings muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt und damit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet (bzgl. § 35a SGB VIII a.F.: BVerwG, U.v. 26.11.1998 – 5 C 38.97 – juris Rn. 15 f.). Ein „massives“ Teilhaberisiko – wie von Teilen der Literatur und Rechtsprechung gefordert wird – ist dabei nicht zu fordern (vgl. VG München, U.v. 13.9.2023 – M 18 K 19.1088 – juris Rn. 45 mit Hinweis auf VG Hannover, U.v. 10.2.2012 – 3 A 2962/11 – juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Es genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt (vgl. zum Ganzen auch: Kepert/Dexheimer in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a Rn. 19). Teilhabebeeinträchtigungen liegen vor, wenn Probleme „beim Einbezogensein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich“ erlebt werden. Abzustellen ist auf das altersentsprechende Lebensumfeld und den für Kinder und Jugendliche altersabhängig typischen Zustand. Seelische Störungen gehen regelmäßig mit Beeinträchtigungen des Antriebs, der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Kontaktfähigkeit, der Konzentration, der Kontrolle, der Misserfolgstoleranz und dem Ordnungssinn einher (Bohnert in BeckOGK, 15.6.2026, § 35a SGB VIII Rn. 49 f.).
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Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass beim Antragsteller eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt und diese auch in der Schule weiter bestehen wird. Trotz der sich langsam in Teilen zeigenden Verbesserungen aufgrund der bisherigen heilpädagogischen Maßnahmen weist der Antragsteller Verhaltensweisen, die seine soziale Integration in die Gruppe erheblich erschweren (starke emotionale Erregung, Unsicherheit, Überforderung im Umgang mit Veränderungen, geringe Frustrationstoleranz) sowie Rückzugstendenzen und Einschränkungen auf, die sich prognostisch gerade auch im neuen pädagogischen System der Schule in relevanter Art und Weise auswirken werden.
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So wurde zunächst mit sozialpädiatrischen Bericht des … … vom 9. Juli 2025 festgehalten, dass der Antragsteller deutliche emotionalsoziale Verhaltensauffälligkeiten hinsichtlich einer Verhaltenshemmung zeige. Er zeige ein schüchternes bis hin zur Verweigerung reichendes Verhalten gegenüber unbekannten Situationen und Gruppen von anderen Kindern. Der Antragsteller habe anamnestisch noch keine beständigen Freundschaften zu Gleichaltrigen, im Gruppenkontext bestünden weiterhin Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung. Zudem wurde eine hohe Anspruchshaltung an sich selbst und eine geringe Frustrationstoleranz in Einzel- und Gruppensituationen beschrieben. Er brauche im Kindergartenalltag engmaschige Begleitung durch einen Erwachsenen. Sollte der Antragsteller auf die reguläre Sprengelschule mit normalgroßer Klasse aufgenommen werden, sei die Unterstützung durch einen Schulbegleiter dringend indiziert. Ziel sei es, die schulische Teilhabe und Entwicklung zu sichern und einer drohenden seelischen Behinderung bzw. deren Verschlimmerung entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit einer Integrationshilfe ergebe sich insbesondere zur Unterstützung bei der Orientierung und der Bereitstellung von sicherheitsgebenden Strukturen im Schulalltag, Anleitung im sozialen Kontakt mit Gleichaltrigen und Deeskalation und Stabilisierung in Belastungsmomenten.
32
Auch die Gruppenleitung der Integrationsgruppe in dem Kindergarten, den der Antragsteller bis zur Einschulung besuchte, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 fest, dass der Antragsteller klare Strukturen in seinem Alltag benötige, da bereits kleine Veränderungen bei ihm zu starker Verunsicherung führen würden. Die aktive Teilnahme am Geschehen werde dann durch Rückzug blockiert. Eine Schulbegleitung werde empfohlen.
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Das Psychologische Zentrum hat sodann in mehreren Gutachten eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt. Bereits mit Gutachten zur Beantragung einer heilpädagogischen Maßnahme nach § 35a SGB VIII vom 27. Mai 2026 wurde festgestellt, dass die psychische Symptomatik zu deutlichen Einschränkungen der schulischen und sozialen Teilhabe führe. Im sozialen Bereich zeige der Antragsteller erhebliche Unsicherheiten in Gruppensituationen, Schwierigkeiten bei der sozialen Orientierung sowie Probleme im Umgang mit neuen Situationen und Veränderungen. Der Antragsteller benötige ein hohes Maß an Struktur, Vorhersehbarkeit und individueller Unterstützung, um Anforderungen bewältigen zu können. Ohne enge Begleitung komme es rasch zu Überforderung und emotionaler Destabilisierung. Die emotionale Regulationsstörung, soziale Ängstlichkeit, erhöhte Reizvulnerabilität sowie die ausgeprägten Schwierigkeiten in sozialen Gruppen- und Belastungssituationen würden bereits aktuell zu deutlichen Einschränkungen der altersgerechten und sozialen Teilhabe führen. Die Symptomatik zeige sich lebensbereichsübergreifend und erfordere einen deutlich erhöhten Unterstützungsbedarf. Aus fachpsychologischer Sicht erscheine eine Schulbegleitung dringend indiziert. Der Antragsteller zeige trotz guter kognitiver Fähigkeiten erhebliche Schwierigkeiten im Bereich der emotionalen Regulation, sozialen Orientierung und Reizverarbeitung. Insbesondere in Gruppen, bei Übergängen, neuen Situationen und hoher Reizbelastung reagiere er mit Rückzug, Überforderung oder Wutausbrüchen. Die Maßnahme sei notwendig, um eine altersgerechte schulische und soziale Teilhabe sicherzustellen sowie Überforderung frühzeitig zu erkennen und abzufangen. Ohne entsprechende Unterstützung bestehe das Risiko einer weiteren sozialen Isolation, emotionalen Destabilisierung sowie sekundärer schulischer Belastungen. Die Schulbegleitung solle den Antragsteller bei Übergängen, Gruppensituationen, der sozialen Integration sowie im Umgang mit Überforderung unterstützen. Nur durch eine kontinuierliche Unterstützung könne eine altersgerechte schulische und soziale Teilhabe gewährleistet werden. Bei fortbestehender Unterstützung sowie einer frühzeitigen und passgenauen Förderung sei die Prognose des Antragstellers insgesamt günstig. Ohne geeignete Hilfen bestehe hingegen das Risiko einer zunehmenden sozialen Verunsicherung, emotionalen Überforderung sowie einer weiteren Einschränkung der schulischen und sozialen Teilhabe. Mit Befundbericht vom 30. Juli 2026 wurde erstmals eine gesicherte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert. Hyperaktivität und Impulsivität würden sich in der ausgeprägten motorischen Unruhe während der gesamten Diagnostik sowie den von der Erzieherin im Kindergarten geschilderten impulsiven, aggressiven Durchbrüchen im Sozialkontakt manifestieren. Eine emotionale Dysregulation zeige sich in den berichteten Wutausbrüchen und der niedrigen Frustrationstoleranz. Aufgrund der überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten, der vorhandenen Interessen und der grundsätzlich unterstützenden familiären Umgebung sei die Prognose bei adäquater Behandlung als günstig einzuschätzen. Ohne multimodale Unterstützung bestehe jedoch das Risiko einer Verfestigung der Verhaltensprobleme, sozialer Ausgrenzung und einer Zunahme der emotionalen Belastung. Auch in dem Befundbericht wurde die Beantragung einer Schulbegleitung dringend empfohlen, um den Antragsteller bei der sozialen Integration, der Bewältigung von Übergängen und der Regulation in reizintensiven Situationen zu unterstützen. Mit Gutachten zur Beantragung einer heilpädagogischen Maßnahme nach § 35a SGB VIII vom 21. August 2026 wurde ergänzend festgestellt, dass die vorliegende emotionale Störung sowie die gesicherte ADHS zu deutlichen Einschränkungen der schulischen und sozialen Teilhabe führe. Die ADHS bedinge zusätzlich Einschränkungen der Aufmerksamkeitssteuerung, Impulskontrolle, Reizverarbeitung und Selbststeuerung. Im Kindergartenalltag falle es dem Antragsteller schwer, Anforderungen über längere Zeit konzentriert zu verfolgen, Reize angemessen zu filtern, sein Verhalten situationsgerecht zu steuern und sich an Gruppenprozesse anzupassen. In belastenden, unübersichtlichen oder reizintensiven Situationen komme es rasch zu Überforderung mit Rückzug, Sprachverweigerung, Verweigerungsverhalten oder Wutausbrüchen. Der Antragsteller benötige daher laut dem Gutachten vom 21. August 2026 ein hohes Maß an Struktur, Vorhersehbarkeit, klaren Abläufen und individuelle Unterstützung. Ohne enge Begleitung bestehe eine erhöhte Gefahr emotionaler Destabilisierung und einer deutlichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Eine kontinuierliche Schulbegleitung erscheine erforderlich insbesondere zur Unterstützung bei Übergängen und Veränderungen, Gruppen- und sozialen Interaktionssituationen, sozialer Orientierung und Integration, Strukturierung schulischer Anforderungen, Aufmerksamkeitssteuerung und Reizfilterung, Impuls- und Emotionsregulation sowie frühzeitigem Erkennen und Bewältigen von Überforderungen.
34
In dem Abschlussbericht der heilpädagogischen Praxis G. vom 30. Juli 2026 wurde beschrieben, dass der Antragsteller vertrauten Kindern und Erwachsenen freundlich, höflich und humorvoll begegnen würde. Er verfüge über feste Spielpartner und beteilige sich im vertrauten Rahmen gerne am Gruppengeschehen. Im Laufe der Förderung habe sein Selbstbewusstsein sichtbar gestärkt werden können. Zudem wird berichtet, dass der Antragsteller gelernt habe, eigene Belastungsgrenzen zunehmend wahrzunehmen und sich bei Bedarf bewusst kurze Auszeiten zu nehmen. Nach emotionalen Überforderungssituationen gelinge es ihm inzwischen deutlich schneller, sich zu beruhigen und wieder am Gruppengeschehen teilzunehmen. Jedoch würden neue Situationen, Veränderung im Tagesablauf sowie eine hohe Reizdichte den Antragsteller weiterhin verunsichern. In solchen Situationen reagiere er häufig mit Anspannung, Rückzug oder starker emotionaler Erregung und benötige die Begleitung einer vertrauten Bezugsperson. Das Einlassen auf neue soziale Situationen sowie das Teilen von Spielmaterial falle ihm weiterhin schwer. Während der heilpädagogischen Förderung habe der Antragsteller in vielen Entwicklungsbereichen erfreuliche Fortschritte erzielt, benötige allerdings weiterhin Unterstützung im Bereich der Emotionsregulation, der Reizverarbeitung sowie im Umgang mit Veränderung und neuen sozialen Situationen. Er profitiere von klaren Strukturen, vorhersehbaren Abläufen, einer reizarmen Lernumgebung sowie verlässlichen Bezugspersonen.
35
Die Eltern des Antragstellers berichten in der Widerspruchsbegründung vom 21. August 2026 insbesondere davon, dass der Antragsteller einen wesentlichen Unterstützungsbedarf im Bereich der sozialen Wahrnehmung und Interaktion habe. Es falle ihm schwer, Mimik, Gestik und andere nonverbale Signale zuverlässig zu verstehen. So erkenne der Antragsteller beispielsweise häufig nicht, ob ein anderes Kind tatsächlich mit ihm Kontakt aufnehmen bzw. mit ihm spielen möchte oder ob ein anderes Kind gerade keinen Kontakt möchte. Dadurch würden im Schulalltag leicht Missverständnisse und Konflikte entstehen. Der Antragsteller könne eine Situation falsch einschätzen, obwohl die anderen Kinder ihr Verhalten ganz anders gemeint hätten. Dies erschwere seine soziale Teilhabe innerhalb der Klassengemeinschaft und insbesondere auch in freien Situationen wie den Pausen. In diesen Situationen benötige der Antragsteller eine Person direkt vor Ort, die ihm unmittelbar erklären kann, was gerade passiert und warum sich das andere Kind auf eine bestimmte Weise verhalten habe. Nur so könne er schrittweise lernen, entsprechende Signale selbst zu erkennen und künftig besser mit vergleichbaren Situationen umzugehen.
36
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, insbesondere der ärztlichen Unterlagen sowie des Abschlussberichtes der heilpädagogischen Praxis G., ist nicht nachvollziehbar, worauf der Antragsgegner seine fachliche Einschätzung, dass der Antragsteller in seiner Teilhabe nicht eingeschränkt sei, stützt. Jede der vorgelegten Stellungnahmen enthält die (teilweise dringende) Empfehlung des Einsatzes einer Schulbegleitung. Auch im Rahmen des mit der Familie durchgeführten Familienrats wurde eine Schulbegleitung als für den Antragsteller geeignete Maßnahme erarbeitet. Insbesondere steht diesem Ergebnis auch der vom Antragsgegner hervorgehobene Umstand, dass die Heilpädagogin (gemeint ist wohl der Abschlussbericht der heilpädagogischen Praxis G. vom 30.7.2026) berichtet habe, dass der Antragsteller in bestimmten Gruppensituationen selbstständig, motiviert und konzentriert mitarbeiten könne und insgesamt gute Voraussetzungen für einen Schuleintritt mitbringe, nicht entgegen. Denn zum einen lässt der Antragsgegner hierbei die weiteren Feststellungen des Abschlussberichts außer Betracht. Zum anderen zeigt der Antragsteller diese Fortschritte unter für ihn seit Jahren vertrauten Rahmenbedingungen und in Gegenwart ihm vertrauter Bezugspersonen. Nach Ansicht der Kammer lassen diese Fortschritte allein daher nicht den Schluss zu, dass es ihm auch unter den veränderten und für ihn komplett neuen Bedingungen des Schulalltags ohne Unterstützung gelingen wird.
37
Der Antragsgegner kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass die Bedarfsermittlung noch nicht abgeschlossen sei, weil der Antragsteller die Schule bislang noch nicht besuche (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 12 CE 18.1899 – juris Rn. 8). Soweit eine Teilhabebeeinträchtigung zu beurteilen ist, ist ihm Rahmen der Bedarfsermittlung für die Schule vielmehr eine prognostische Einschätzung auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse und Gesamtumstände notwendig und nach Auffassung der Kammer vorliegend auch ohne weitere Erkenntnisse möglich. Unabhängig davon hat der Antragsgegner auch davon abgesehen, selbst weitere Erkenntnisse einzuholen. Da die Antragstellung bereits am 13. April 2026 erfolgte, hätte noch ausreichend Gelegenheit bestanden, beispielsweise im Kinderhaus N. zu hospitieren und sich ein eigenes Bild vom Antragsteller, insbesondere in Gruppensituationen und im sozialen Umgang mit Gleichaltrigen, zu machen oder die L.-Grundschule zu kontaktieren und sich nach Unterstützungsmöglichkeiten der Schule zu erkundigen.
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2. Eine Schulbegleitung erscheint zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Sicherheit auch als einzig geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe, um den Antragsteller beim Einstieg in den Schulalltag im erforderlichen Maß zu unterstützen.
39
Zwar kommt dem Jugendhilfeträger grundsätzlich bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers (vgl. § 36 SGB VIII), der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (stRspr; BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 29.1.2025 – M 18 K 20.2126 – juris Rn. 47). Will ein Betroffener – wie hier der Antragsteller – die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (stRspr.; BayVGH, B.v. 7.2.2025 – 12 CE 25.44 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 m.w.N.). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zu diesen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 6; VG München, B.v. 27.8.2020 – M 18 E 20.3684 – juris Rn. 65).
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Neben dem Einsatz einer Schulbegleitung sind zum aktuellen Zeitpunkt nach Ansicht der Kammer keine besser- oder auch nur gleichgeeigneten Hilfemaßnahmen ersichtlich. Eine Schulbegleitung kann in der Phase der Einschulung dazu beitragen, Orientierung und Sicherheit zu geben und den Antragsteller hinsichtlich seiner weiteren schulischen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
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Die vom Antragsgegner vorgeschlagene und mit Bescheid vom 2. September 2026 weiterbewilligte heilpädagogische Therapie kann dabei nicht als gleich geeignete Maßnahme angesehen werden. Die Teilhabebeeinträchtigung zeigt sich insbesondere bei der soziale Interaktion mit gleichaltrigen Kindern sowie bei der Bewältigung von Gruppensituationen und dem Umgang mit den neuen Strukturen. Eine nach der Schule stattfindende heilpädagogische Einzeltherapie kann den Antragsteller zwar möglicherweise dabei unterstützen, zukünftig schulische Situationen aufzuarbeiten, ist jedoch nicht mit einer täglichen Schulbegleitung vergleichbar, weil diese gerade zu Beginn in einer für den Antragsteller neuen Umgebung eine unmittelbare Unterstützung ermöglicht. Auch im Befundbericht des … … vom 30. Juli 2026 wird die Fortführung der heilpädagogischen Maßnahmen multimodal, neben der Beantragung einer Schulbegleitung empfohlen. Soweit sich der Antragsgegner im ablehnenden Bescheid vom 18. August 2026 auf die im Gutachten (gemeint ist wohl der Befundbericht des … … vom 30.7.2026) genannte Empfehlung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Vorstellung zur Beratung und Prüfung einer medikamentösen Behandlungsoption der ADHS-Kernsymptomatik sowie auf eine ambulante kognitive Verhaltenstherapie zur Förderung der Aufmerksamkeitssteuerung, der Impuls- und Emotionsregulation sowie zum Aufbau sozialer Kompetenzen und adäquater Konfliktlösestrategien, beruft, verkennt er dabei, dass diese Empfehlung in dem Bericht ebenfalls ausdrücklich zusätzlich zu den empfohlenen schulischen Maßnahmen erfolgte und diese gerade nicht ersetzen soll.
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Der Stellung eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe mangelt es auch nicht an der Erforderlichkeit. Soweit seitens des Antragsgegners darauf hingewiesen wird, dass schulische Unterstützungsbedarfe grundsätzlich vorrangig seien, gilt dieser Vorrang schulischer Fördermaßnahmen nur, sofern sie zur Bewältigung der Beeinträchtigung ausreichen. Bestehen hingegen schulisch nur unzureichende oder keine Möglichkeiten zur Förderung eines seelisch behinderten Schülers, kommt der jugendhilferechtliche Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe zum Tragen (BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 CE 12.2104 – juris Rn. 51 m.w.N.). Der Antragsgegner beruft sich mit Schreiben vom 1. September 2026 an die Widerspruchsbehörde insbesondere darauf, dass derzeit nicht ausreichend beurteilt werden könne, welche Unterstützungsleistungen durch die Schule selbst, durch deren vorhandene schulische und sonderpädagogische Ressourcen oder durch andere schulische Maßnahmen erbracht werden können. Laut der zwischenzeitlich vorliegenden Stellungnahme der Klassenleitung vom 3. September 2026 bestehen gerade keine hinreichenden Möglichkeiten, dem spezifischen Bedarf des Antragstellers durch geeignete Fördermaßnahmen zu begegnen: Die Klassenleiterin werde die Klasse mit zwischen 24-25 Schülern in den 24 Schulstunden grundsätzlich alleine unterrichten. Für zwei bis drei Unterrichtsstunden pro Woche werde sie dabei von einer Förderlehrkraft unterstützt werden, die zusätzlich im Klassenzimmer dabei sei oder eine kleine Gruppe im dann entsprechenden Thema fördere. Eine Eins-zu-Eins-Betreuung sei nicht möglich. Diese Stellungnahme der Schule ist auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur von eingeschränkter Relevanz, denn sie beschränkt sich gerade nicht auf eine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers im Rahmen des dort durchgeführten schulischen Vorstellungsgesprächs. Vielmehr enthält sie insbesondere eine Darstellung der zu erwartenden schulischen Ausgangssituation und der konkreten Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten der Schule. Damit enthält die Stellungnahme wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang zusätzliche Unterstützung des Antragstellers erforderlich ist. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die Schule gerade nicht in der Lage ist, den individuellen Bedarf des Antragstellers aufzufangen, so dass der pauschale Verweis auf schulische Unterstützungsbedarfe fehl geht.
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3. Ein Anordnungsanspruch wurde in zeitlicher Hinsicht jedoch lediglich für die ersten Schulwochen bis zu den Herbstferien des Schuljahres 2026/2027 in einem wöchentlichen Umfang von 23,5 bzw. 24,5 Zeitstunden glaubhaft gemacht.
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Nach übereinstimmenden Berichten hat der Antragsteller bereits erhebliche Fortschritte gemacht und zeigt insgesamt eine positive Entwicklungsprognose. Die Schwerpunkte seines individuellen Hilfebedarfs liegen vor allem darin, dass er ein hohes Maß an Struktur benötigt und Schwierigkeiten in der sozialen Orientierung, mit der Reizverarbeitung und in Gruppengeschehnissen zeigt. Die Schulbegleitung kann dabei helfen, den Antragsteller in der Übergangsphase in die Schule zu unterstützen und ihm die für ihn notwendige Struktur und Sicherheit in der neuen Umgebung und mit den neuen sozialen Kontakten zu vermitteln. Jedenfalls für diesen Zeitraum ergibt die von der Kammer angestellte Beurteilung der Erfolgsaussichten sowie eine ergänzende Folgenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einer Schulbegleitung gegenüber den öffentlichen Interessen des Antragsgegners überwiegt, um dem Antragsteller die Eingewöhnung in das neue Umfeld zu ermöglichen. Die Kammer sieht dabei den Zeitraum bis zu den Herbstferien als (vorerst) ausreichend an, um die Eingewöhnung schrittweise zu gestalten und dem Antragsteller die notwendige Struktur zu vermitteln. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Bedarf des Antragstellers insoweit innerhalb der nächsten Wochen wesentlich verändern wird, so dass ein Anspruch auf eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung für die ersten sieben Wochen des Schuljahres bis einschließlich Freitag, den 30. Oktober 2026, glaubhaft gemacht wurde. Diesen Zeitraum sollte der Antragsgegner nutzen, um ein neues Hilfeplanverfahren durchzuführen und den (weiteren) Bedarf des Antragstellers in der sich zeigenden schulischen Realität erneut zu prüfen.
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Nach dem (unbestrittenen) Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers sowie den Informationen auf der Internetseite der L.-Grundschule findet der Unterricht montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.25 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr statt, mithin insgesamt 21 Stunden und 10 Minuten pro Woche. Im Antrag vom 31. August 2026 wurden ausdrücklich 23,5 Zeitstunden geltend gemacht, in der Antragsbegründung sowie im Schriftsatz vom 2. September 2026 werden 24,5 Zeitstunden wöchentlich genannt. Der geltend gemachte Wochenumfang berücksichtige neben dieser regulären Schulzeit die für eine funktionsfähige Schulbegleitung erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeiten sowie eine weitere Zeitstunde pro Schulwoche für zusätzliche Leistungen. Bei einer wöchentlichen Gesamtzeit von 23,5 Stunden verbleiben nach Abzug der regulären Unterrichtszeit von 21 Stunden und 10 Minuten insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten wöchentlich für Vor- und Nachbereitung sowie zusätzliche Leistungen. Dies entspricht bei fünf Schultagen insgesamt etwa 28 Minuten pro Tag, die neben dem eigentlichen Schulunterricht für Vor- und Nachbereitungen sowie sonstige Leistungen zur Verfügung stehen. Dies erscheint nach Auffassung des Gerichts angemessen, im Hinblick auf regelmäßig jeweils 15-minütige Vor- und Nachbereitungszeit sogar eher knapp bemessen. Selbst wenn man von einem wöchentlichen Zeitumfang von 24,5 Stunden ausgehen würde, verblieben nach Abzug der regulären Unterrichtszeit bei fünf Schultagen eine durchschnittliche Zeit von insgesamt etwa 40 Minuten für Vor- und Nachbereitungen sowie sonstige Leistungen. Auch dies erscheint dem Gericht noch angemessen. Der geltend gemachte Wochenzeitumfang von 23,5 bzw. 24,5 Zeitstunden ist damit hinreichend glaubhaft gemacht worden.
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Jedoch konnte der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
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1. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Anordnungsgrund erfordert somit gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Form der Schulbegleitung nach ganz überwiegender Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen. Die Annahme dieser strengen Voraussetzung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII dem Leistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Sekundäranspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gewährt, wenn er seinen Leistungsbedarf zunächst im Wege der an sich unzulässigen Selbstbeschaffung deckt (vgl. OVG SH, B.v. 26.1.2026 – 3 MB 21/25 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.9.2025 – 2 ME 118/25 – juris Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 26.5.2025 – 12 B 318/25 – juris Rn. 10 f.; OVG SH, B.v. 29.10. 2024 – 3 MB 20/24 – juris Rn. 3 f., jeweils m.w.N.; a.A.: BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 12 CE 24.1695 – juris Rn. 9; allerdings zuletzt ebenfalls Prüfung der Vorfinanzierbarkeit in BayVGH, B.v. 12.11.2025 – 12 CE 25.1891 – juris Rn. 29).
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Dass bei einer ambulanten Hilfeleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII keine Heranziehung zu den Kosten gemäß §§ 90 ff. SGB VIII erfolgt, steht dem nicht entgegen. Auch in der jugendhilferechtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass ein Anordnungsgrund jedenfalls nicht vorliegt, wenn ein Abbruch der Maßnahme aufgrund der ungeklärten Kostentragung nicht droht. Das ist dann der Fall, wenn der Leistungserbringer nicht auf den Ersatz der Kosten drängt oder die Eltern des Kindes in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (NdsOVG, B.v. 21.9.2023 – 14 ME 91/23 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dadurch wird auch nicht die Gewährung einer ambulanten Schulbegleitung vom Einkommen oder Vermögen der Eltern abhängig gemacht. Durch die Prüfung der Vorfinanzierbarkeit wird keine weitere Anspruchsvoraussetzung für eine ambulante Hilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII geschaffen. Stattdessen betrifft die Vorfinanzierbarkeit ausschließlich die Frage, ob ein Abwarten bis zur Klärung in der Hauptsache unzumutbar ist. Der Anordnungsanspruch an sich ist hiervon unabhängig.
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Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, es sei widersprüchlich, dass die Eltern die konkrete Ausgestaltung der erforderlichen Hilfe eigenständig auswählen und zugleich das damit verbundene Beschaffungs- und Erstattungsrisiko tragen sollen, obwohl der Antragsgegner aufgrund der vorgelagerten Verneinung einer Teilhabebeeinträchtigung gerade keine fachliche Auswahlentscheidung hinsichtlich der erforderlichen Hilfe getroffen habe, greift dieser Einwand vor dem Hintergrund des § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht durch. Liegt ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der exante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 – 5 C 32.13 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – juris Rn. 33 f.). Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine bereits laufende Leistung handelt oder ob die Leistung zum ersten Mal beschafft wird. Zwar sind die Eltern im Rahmen der Vorfinanzierung zunächst gehalten, die Schulbegleitung selbst zu organisieren, einen Vertrag mit dem Träger abzuschließen und die hierfür angefallenen Kosten zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie das Kostenrisiko in vollem Umfang tragen. Liegen die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII vor, besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich der erforderlichen Aufwendungen.
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Soweit die Antragstellerpartei darauf verweist, dass der Nachteil nicht lediglich darin bestehe, dass zunächst offenbleibe, wer die Kosten einer bereits tatsächlich sichergestellten Hilfe trägt, sondern vielmehr in der versäumten Unterstützung in der besonders sensiblen Phase des Schuleintritts, welche den Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO begründet, verkennt die Kammer nicht, dass darin für sich genommen zwar schwere und unzumutbare Nachteile liegen können, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Jedoch können diese schweren und unzumutbaren Nachteile gerade durch eine Vorfinanzierung der Leistung abgewendet werden.
52
Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie lange es den Eltern bzw. anderen Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen, betrifft den jeweiligen Einzelfall, weshalb auch der Umfang der Darlegungslast in Bezug auf eine mögliche Vorleistung eine Frage des Einzelfalls ist (OVG SH, B.v. 26.1.2026 – 3 MB 21/25 – juris Rn. 7). Das Gericht hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Vorfinanzierung für die Eltern zumutbar ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Art, der Umgang und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme sowie die hiermit verbundenen Kosten. Es bedarf einer konkreten Betrachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern und der ihnen durch die Vorleistung tatsächlich entstehenden Belastung. Entscheidend ist, ob ihnen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugemutet werden kann, die nach Maßgabe des Anordnungsanspruchs bejahte Maßnahme (vorerst) aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
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2. Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich, dass den Eltern eine Vorfinanzierung jedenfalls für die Zeit, in der ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, möglich und zumutbar ist:
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Der Bevollmächtige des Antragstellers trug vor, dass der Vater des Antragstellers im August 2026 10.085,96 Euro netto erwirtschaftet habe. Das Einkommen schwanke aufgrund variabler Vergütungsbestandteile von Monat zu Monat. Daneben erhalte der Kindsvater Spesen, die dem Ausgleich der durch beruflich veranlasste Auslandsaufenthalte entstehenden Mehrkosten diene. Zudem beziehe der Haushalt monatlich 259,00 Euro Kindergeld, 347,00 Euro Pflegegeld sowie einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von etwa 479,00 Euro. Die Kindsmutter beziehe bis Mitte Dezember 2026 ein Arbeitslosengeld in Höhe von etwa 479,00 Euro. Nach derzeitigem Stand müsse sie die gesetzliche Krankenversicherung auf eigene Kosten fortführen, wofür voraussichtlich monatlich 615,00 Euro anfallen werden würden. Legt man das Gehalt des Kindsvaters von August 2026 zugrunde, ergeben sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Einnahmen in Höhe von 11.649,96 Euro.
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Zu den Ausgaben der Familie trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass von der Vergütung des Kindsvaters monatlich 195,00 Euro für eine Zusatzversicherung abgeführt würden. Die Wohnkosten der Familie würden monatlich etwa 1.900,00 Euro betragen, dazu kämen Wohnnebenkosten (Strom, Gas, Internet und Rundfunkgebühr) von etwa 280,00 Euro pro Monat. Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung würden in Höhe von monatlich 1.170,00 Euro anfallen, dazu kämen weitere Versicherungsbeiträge in Höhe von etwa 670,00 Euro monatlich. Für die heilpädagogische Behandlung des Antragstellers hätten die Eltern derzeit einen Eigenanteil von 25,00 Euro je Stunde zu tragen, bei üblicherweise vier Stunden monatlich, mithin etwa 100,00 Euro monatlich. Das Schulgeld der L.-Grundschule werde 225,00 Euro monatlich betragen. Hinzu kämen monatliche Kosten in Höhe von 100,00 Euro für das Mittagessen, 84,00 Euro für die Ganztagsbetreuung sowie 70,00 Euro für den Schulbus auf der Hinfahrt. Für die Fahrten der Eltern zur Abholung des Antragstellers entstünden bei einer einfachen Wegstrecke von etwa 20 km weitere Fahrtkosten in Höhe von etwa 200,00 Euro monatlich. Die sonstigen laufenden Lebenshaltungskosten des Haushalts (Lebensmittel, Drogerie- und Haushaltsbedarf, Kleidung und Mobilität) würden sich auf ungefähr 1.500,00 Euro pro Monat belaufen. Zusätzlich würden die Eltern eine Selbstbeteiligung an der Ergotherapie des Antragstellers in Höhe von derzeit ungefähr 250,00 Euro alle drei Monate tragen, mithin etwa 83,33 Euro monatlich. Für die Unterkunft des Kindsvaters an seinem vertraglichen Stationierungsort entstünden monatlich weitere Kosten in Höhe von 85,00 Euro. Abhängig vom Dienstplan würden für die An- und Abreise zwischen dem Wohnort und dem Stationierungsort darüber hinaus Pendelkosten von bis zu 500,00 Euro monatlich anfallen, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden würden. Zudem würden die Eltern über zwei finanzierte Immobilien verfügen. Hieraus würden Warmmieten von monatlich 1.200,00 Euro bzw. 1.800,00 Euro erzielt werden, in denen Nebenkosten von 220,00 Euro bzw. 270,00 Euro enthalten seien. Dem stünden monatliche Darlehensraten von 1.338,00 Euro und 1.073,00 Euro sowie die weiteren mit den Immobilien verbundenen Neben- und Instandhaltungskosten gegenüber. Die Darlehensbelastung erhöhe sich ab Januar 2027 nochmals um monatlich 190,00 Euro. Für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen an Immobilien sowie für größere nicht monatlich planbare Belastungen würden die Eltern mit Rücklagen von etwa 800,00 Euro monatlich kalkulieren. An kurzfristig verfügbaren liquiden Mitteln würden die Eltern derzeit über rund 25.000,00 Euro auf Tagesgeld- und vergleichbaren Konten verfügen. Daneben bestünde in Wertpapieren angelegtes Vermögen von ungefähr 30.000,00 Euro. Verrechnet man die Mieteinnahmen mit den genannten Ausgaben, stehen den monatlichen Einnahmen Ausgaben in Höhe von insgesamt 7.863,33 Euro entgegen. Eine Schulbegleitung durch den Träger J. würde bei privater Beauftragung 40,30 Euro pro Stunde kosten.
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Der Anordnungsgrund entfällt im vorliegenden Einzelfall, da eine Vorfinanzierung angesichts der vorgetragenen finanziellen Verhältnisse der Eltern des Antragstellers möglich und zumutbar ist. Da der Anordnungsanspruch zunächst lediglich bis zum Beginn der Herbstferien glaubhaft gemacht wurde (s. oben), wird für die Berechnung der erforderlichen Vorfinanzierung von sieben Schulwochen (15. September 2026 bis 30. Oktober 206) ausgegangen. Bei einem Zeitumfang von 23,5 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 40,30 Euro ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von 6.629,35 Euro (23,5 Stunden × 40,30 Euro × 7 Wochen). Diese Berechnung ist bereits großzügig angesetzt, da die erste Schulwoche erst am Dienstag, den 15. September 2026, beginnt und die ersten Schultage in der ersten Klasse regelmäßig deutlich kürzer ausfallen. Geht man von einem Beschäftigungsumfang von 24,5 Stunden pro Woche aus, erhöht sich der für sieben Schulwochen zugrunde zu legende Betrag auf 6.911,45 Euro (24,5 Stunden × 40,30 Euro × 7 Wochen). Angesichts der vorgetragenen finanziellen Verhältnisse ist der berechnete Betrag den Eltern zumutbar. Eine erhebliche Inanspruchnahme der vorhandenen liquiden Mittel ist damit nicht verbunden. Der Betrag entspricht etwa 27,60% des auf dem Tagesgeldkonto vorhandenen Guthabens, ohne dass hierbei der monatliche Einkommensüberschuss berücksichtigt wird. Nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibt den Eltern zudem ein monatlicher Einkommensüberschuss von etwa 3.780,00 Euro. Damit ist die monatliche Finanzierung aus dem laufenden Einkommen nahezu kostendeckend möglich, ohne dass in erheblichem Umfang auf die vorhandenen Rücklagen zurückgegriffen werden müsste. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass jederzeit unvorhergesehene und nicht planbare Aufwendungen entstehen können. In den von den Eltern angegebenen monatlichen Ausgaben ist bereits ein Betrag von 800,00 Euro monatlich für die Rücklagenbildung berücksichtigt worden. Den Eltern verbleibt somit neben der bereits berücksichtigten Rücklagenbildung weiterhin ein monatlicher finanzieller Spielraum. Unerheblich ist dabei der Vortrag, dass ab Mitte Dezember 2026 das derzeitige Arbeitslosengeld der Kindsmutter in Höhe von etwa 479,00 Euro monatlich entfallen werde und zugleich Krankenversicherungsbeiträge von etwa 615,00 Euro monatlich selbst zu tragen sein werden, sowie, dass es im Januar 2027 zu einer Erhöhung der Darlehensbelastung kommen werde. Denn der Anordnungsanspruch wurde nur bis zu Beginn der Herbstferien glaubhaft gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sind die Änderungen der Einnahmen und Ausgaben noch nicht eingetreten und daher für die Vorfinanzierbarkeit vorliegend irrelevant. Die Vorfinanzierung ist den Eltern daher zumutbar.
57
Der Antrag war daher wegen fehlendem Anordnungsgrund abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.