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VG München, Beschluss v. 30.07.2026 – M 22 E 26.3247
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Titel:

Obdachlosenunterbringung, Bürgergeldempfänger, Verweis auf Urteil, Obdachlosenunterkunft, einstweilige Anordnung, Prozesskostenhilfe, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Obdachlosenunterbringung, Bürgergeldempfänger, Verweis auf Urteil, Obdachlosenunterkunft, einstweilige Anordnung, Prozesskostenhilfe, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 4. Mai 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Antrag die einstweilige Zuweisung einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft.
2
In der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026 beantragte der Antragsteller, ihm unverzüglich eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen.
3
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
4
Das Gericht hat die auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Juli 2026 abgewiesen (M 22 K 26.4606). Für hiesiges Verfahren hat das Gericht dem Antragsteller wegen offener Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe mit zum Protokoll gegebenen Beschluss vom 30. Juli 2026 bewilligt.
5
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des vorgenannten – denselben Lebenssachverhalt betreffenden – Urteils (M 22 K 26.4606) Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, auch jeweils der Verfahren M 22 K 26.4606 und M 22 K 25.4859.
II.
6
Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.
7
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
8
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist derzeit nicht obdachlos im sicherheitsrechtlichen Sinn. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 30. Juli 2026 (M 22 K 26.4606), übernimmt diese Begründung für den vorliegenden Beschluss und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.