Titel:
Neubeginn der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO bei Erlass eines erweiterten Haftbefehls wegen nachträglich bekannt gewordener Tatvorwürfe
Normenkette:
StPO § 121, § 122
Leitsätze:
1. Ergeht nach Eröffnung eines Haftbefehls wegen erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordener neuer Tatvorwürfe, die für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls getragen hätten, ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist somit, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die neue Sechsmonatsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO wird auch dann in Lauf gesetzt, wenn nach Eröffnung des ursprünglichen Haftbefehls bereits eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO stattgefunden hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untersuchungshaft, Haftbefehlserweiterung, Fristverschiebung, Dringender Tatverdacht, Haftprüfung, Tatmehrheit, Fluchtgefahr, neue Tatvorwürfe, neuer/erweiterter Haftbefehl, neue Sechsmonatsfrist, Fristbeginn, dringender Tatverdacht, Oberlandesgericht
Tenor
Eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
1
Die Angeschuldigten wurden jeweils am 26.11.2025 aufgrund bestehender Haftbefehle des Amtsgerichts Augsburg festgenommen und befinden sich seit diesem Zeitpunkt jeweils ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Der Angeschuldigte G. befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 20.11.2025, eröffnet am 27.11.2025 vor dem Amtsgericht Augsburg., in Untersuchungshaft.
3
Der Angeschuldigte T. befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 18.11.2025, eröffnet am 27.11.2025 vor dem Amtsgericht Augsburg, in Untersuchungshaft.
4
Die Angeschuldigte G. befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 20.11.2025, eröffnet am 27.11.2025 vor dem Amtsgericht Augsburg, in Untersuchungshaft.
5
Der Angeschuldigte K. befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 20.11.2025, eröffnet am 27.11.2025 vor dem Amtsgericht Augsburg, in Untersuchungshaft.
6
Der Angeschuldigte A. befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 19.11.2025, eröffnet am 26.11.2025 vor dem Amtsgericht Augsburg, in Untersuchungshaft.
7
Hinsichtlich der gegen die Angeschuldigten in diesen Haftbefehlen erhobenen Vorwürfe wird auf die Haftbefehle vom 18./19./20.11.2025 Bezug genommen.
8
Mit Beschluss des Senats vom 05.06.2026 (Az. 2 Ws 219/26 – 225/26) wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich aller Angeschuldigter angeordnet. Die Haftprüfung wurde für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Der Haftprüfungsantrag der Angeschuldigten G. und die Haftbeschwerde der anderweitig verfolgten S. wurden für erledigt erklärt Am 30.06.2026 erstattete das Kommissariat 31 Augsburg einen Bericht, in dem unter anderem über eine in den Haftbefehlen vom 18./19./20.11.2025 nicht aufgeführte Tat des Handeltreibens mit Cannabis ab 17.07.2025 im Umfang von mindestens 150 kg Cannabis berichtet wurde. Im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen, insbesondere aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeschuldigten G., G. und T. ergab sich, dass alle fünf Angeschuldigte an dieser Tat beteiligt waren. Am 04.08.2026 teilte das Kommissariat 31 Augsburg auf Anfrage der Staatsanwaltschaft München I mit, dass den Ermittlern der Kriminalpolizei von den neu hinzugetretenen Taten die im Bericht vom 30.06.2026 geschilderte Tat ab 17.07.2025 als Letzte bekannt geworden sei. Diese sei erst durch eine nochmalige Vernehmung des Angeschuldigten G. am 29.05.2026 so hinreichend verifiziert worden, dass diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestanden habe. Insbesondere sei erst durch die Vernehmung im Sinne des dringenden Tatverdachts bekannt geworden, dass es sich um Cannabis (Marihuana und Haschisch) gehandelt habe. Auch die Menge sei zuvor nicht zu ermitteln gewesen.
9
Am 04.08.2026 erließ der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I vom 27.07.2026 erweiterte Haftbefehle gegen die Angeschuldigten. Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht München – Jugendgericht – erließ am 06.08.2026 antragsgemäß erweiterten Haftbefehl gegen den Angeschuldigten T. Die Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge ab 17.07.2025 im Umfang von 150 kg Cannabis ist in den Haftbefehlen vom 04./06.08.2026 jeweils unter Ziff. III.12. aufgeführt, wobei im Haftbefehl hinsichtlich des Angeschuldigten A. die Bezifferung und Überschrift an dieser Stelle fehlt. Die Haftbefehle wurden dem Angeschuldigten T. am 12.08.2026, den Angeschuldigten A. und K. am 13.08.2026, der G. am 14.08.2026 und dem Angeschuldigten G. am 20.08.2026 eröffnet.
10
Mit Eröffnung der erweiterten Haftbefehle wurden die Haftbefehle vom 18./19./20.11.2025 jeweils aufgehoben.
11
Unter dem 21.08.2026 erhob die Staatsanwaltschaft gegen alle fünf Angeschuldigte Anklage. Der Vorwurf des Handels mit 150 Kilogramm Cannabis ab 17.07.2025 ist wiederum unter Ziff. III.12. aufgeführt.
12
Dem Senat liegen die Akten zur Haftprüfung aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I – 4. Jugendkammer – vom 24.08.2026 gemäß §§ 121, 122 StPO vor.
13
Obwohl die 3-Monatsfrist nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4 StPO aufgrund der ursprünglichen Haftbefehle des Amtsgerichts München vom 18./19./20.11.2025 i.V.m. dem Senatsbeschluss vom 05.06.2026 gegen alle Angeschuldigte rechnerisch jeweils bereits am 04.09.2026 geendet hätte, ist eine Haftprüfung derzeit nicht erforderlich. Die Frist für die Entscheidung des Senats hat sich für alle Angeschuldigte jeweils auf den 29.11.2026 verschoben.
14
1. Dabei handelt es sich bei den in den Haftbefehlen vom 18./19./20.11.2025 und der zusätzlich in den Haftbefehlen vom 04./06.08.2026 aufgeführten Tat (ab 17.07.2025) nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO.
15
a) Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 – AK 14/17, BeckRS 2017, 108135 Rn. 6; vom 4. April 2019 – AK 12/19, BeckRS 2019, 9417 Rn. 4; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 121 Rn. 10; LR/Gärtner, StPO, 28. Auflage 2025, § 121 Rn. 22; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 121 Rn. 11 jeweils mwN). Unerheblich ist dabei, wenn die Tatvorwürfe nicht alle von der vorlegenden Staatsanwaltschaft verfolgt werden, aber die Erkenntnisse bei Strafverfolgungsbehörden anderswo liegen (vgl. BGH Beschluss vom 22.02.2018 – AK 5/18, BeckRS 2018, 3947, Rn 8,9; LR/Gärtner, StPO, 28. Auflage 2025, § 121 Rn. 22). Tragen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2023 – AK 58/23, BeckRS 2023, 30708 Rn. 7 mwN).
16
b) Ob dies auch dann gilt, wenn das Oberlandesgericht bereits gem. § 121 Abs. 1 StPO eine Haftprüfung durchgeführt hat mit der Folge, dass es grundsätzlich für die weitere Haftprüfung gem. § 122 Abs. 3 S. 2 StPO zuständig bleibt bzw. diese Zuständigkeit gem. § 122 Abs. 3 S. 3 StPO nur für die Dauer von 3 Monaten dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Haftgericht (rück)übertragen kann, wird unterschiedlich entschieden. Der Bundesgerichtshof hat solches für möglich gehalten, ohne näher auf die (nur) zeitlich befristete Übertragung der Haftprüfung gem. § 122 Abs. 3 StPO einzugehen (BGH Beschluss vom 06.04.2017 – AK 14/17, BeckRS 2017, 108135, Rn 2, 5 – 10; so auch OLG München Beschluss vom 07.01.2025 – 4 Ws 594/24 – unveröffentlicht).
17
Der Senat hat ein erneutes Ingangsetzen einer Sechs-Monatsfrist in dieser Konstellation in einer früheren Entscheidung abgelehnt (vgl. Beschluss vom 15.02.2023 – 2 Ws 70/23 – unveröffentlicht). Zuletzt hat der Senat aber jedenfalls in einem Fall, in dem neue Taten erst nach einer Haftprüfung durch das Oberlandesgericht begangen wurden, eine Fristverschiebung angenommen (vgl. Beschluss vom 13.02.2026 – 2 Ws 41/26 – unveröffentlicht). Danach würde es dem Gesetzeszweck, der dem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO zugrunde liegt, ersichtlich nicht entsprechen, wenn in einem solchen Fall gleichwohl eine weitere Haftprüfung bereits nach 3 Monaten vollzogener Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung veranlasst wäre. Denn die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO und die kürzeren Überprüfungsintervalle nach § 122 Abs. 4 S. 2 StPO sollen die Strafverfolgungsbehörden dazu anhalten, die Ermittlungen hinsichtlich der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat und das weitere Verfahren zu beschleunigen (BGH Beschluss vom 06.04.2017 – AK 14/17, BeckRS 2017, 108135, Rn. 9). Anlass, diesem Beschleunigungsgebot entsprechend Ermittlungen wegen weiterer Taten durchzuführen, die ihrerseits zum Erlass eines Haftbefehls führen oder in einen bestehenden Haftbefehl aufgenommen werden können, haben die Ermittlungsbehörden aber erst dann, wenn sie von den betreffenden Taten Kenntnis erlangen. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Taten erst zu einem späteren Zeitpunkt begangen werden. Daher sei der Ansicht zuzustimmen, dass es der Gesetzeszweck nicht gebiete, auch in den letztgenannten Fällen die bisherige Haftdauer mitzuberücksichtigen. Es gebe keinen vernünftigen Grund, das nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Ingangsetzen einer neuen Sechs-Monatsfrist – unter Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 121 Abs. 1 StPO, die die Untersuchungshaft grundsätzlich auf 6 Monate beschränkt – vor der 1. Haftprüfung nicht auch auf die Fälle zu erstrecken, bei denen neue Taten erst nach der 1. Haftprüfung bekannt werden oder gar erst begangen werden. Die nachträglich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt gewordene Straftat setze daher eine neue Sechs-Monatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbehörden Gelegenheit zur Durchführung weiterer Ermittlungen zu geben, unabhängig davon, ob der Senat mit der Sache – bzw. einem Teil davon – bereits befasst war.
18
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat zuletzt entschieden (vgl. Beschluss vom 24.04.2026 – 1 Ws 130/26 – unveröffentlicht), dass die Sechsmonatsfrist auch dann neu in Gang gesetzt werde, wenn der erweiterte Haftbefehl erst nach der ersten Haftprüfung ergeht. Dies müsse nach dieser Entscheidung jedenfalls in Fällen gelten, in denen der dringende Verdacht für die darin enthaltene(n) neue(n) Tat(en) ebenfalls erst nach der ersten Haftprüfung entstanden ist. Die abweichende Ansicht, nach der eine Fristverschiebung gemäß den erläuterten Grundsätzen im Anschluss an eine bereits erfolgte Haftprüfung nicht mehr möglich sein soll, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Untersuchungsgefangenen führen, gegen die sich der dringende Verdacht für eine weitere, einen Haftbefehl für sich allein tragende Tat bereits vor Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß § 121 Abs. 1 StPO ergebe und denen daraufhin – ebenfalls noch vor Ablauf jener Frist – ein neuer Haftbefehl eröffnet wird. Dies erscheine unvereinbar mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Verbot, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Denn ob sich der dringende Verdacht für die neue(n) Tat(en) bereits vor oder erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß § 121 Abs. 1 StPO ergeben hat, könne eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle nicht rechtfertigen. Etwas anderes folge weder aus § 122 Abs. 3 S. 3 StPO, wonach das Oberlandesgericht nach der ersten Haftprüfung die weitere Haftprüfung für höchstens drei Monate auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht übertragen kann, noch aus § 122 Abs. 4 S. 2 StPO, wonach die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 StPO auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten ist und jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden muss. Mit der Eröffnung des neuen Haftbefehls vor Ablauf der Frist für eine weitere Haftprüfung gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 StPO sei die Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls verbunden. Dadurch sei der vorherigen Haftprüfungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen und die Dreimonatsfrist gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 StPO werde gegenstandslos. Dasselbe gelte für eine in der vorherigen Haftprüfungsentscheidung gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO erfolgte Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht für drei Monate. Auch diese werde durch die Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls gegenstandslos. Durch den Erlass des neuen Haftbefehls obliege die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Haftgericht vielmehr eo ipso bis zum Ablauf der neu in Gang gesetzten Frist gemäß § 121 Abs. 1 StPO.
19
Diesen Erwägungen folgend ist der Senat nunmehr der Ansicht, dass ein erweiterter Haftbefehl, der eine oder mehrere Taten enthält, die einen eigenständigen Haftbefehl rechtfertigen, eine Verschiebung der Frist nach sich zieht, wenn sich der dringende Verdacht der neuen Taten erst nach Eröffnung des ursprünglichen Haftbefehls ergibt, auch wenn bereits eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO erfolgt ist.
20
Der Bundesgerichtshof hat in der oben erwähnten Entscheidung BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – AK 14/17, a.a.O. eine Differenzierung danach, ob bereits eine Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO durchgeführt wurde, weder problematisiert noch vorgenommen. Der 3. Strafsenat hat insoweit folgendes ausgeführt: „Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt […] (Rn. 8). […] die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO soll die Strafverfolgungsbehörden dazu anhalten, die Ermittlungen hinsichtlich der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat und das weitere Verfahren zu beschleunigen. Anlass, diesem Beschleunigungsgebot entsprechend Ermittlungen wegen weiterer Taten durchzuführen, die ihrerseits zum Erlass eines Haftbefehls führen oder in einen bestehenden Haftbefehl aufgenommen werden können, haben die Ermittlungsbehörden aber erst dann, wenn sie von den betreffenden Taten Kenntnis erlangen. Die nachträglich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt gewordene Straftat setzt daher eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbehörden Gelegenheit zur Durchführung weiterer Ermittlungen zu geben […] (Rn. 9).“
21
Auch der Bundesgerichtshof stellt damit auf den maßgeblichen Faktor der Kenntnis des dringenden Tatverdachts ab, nicht auf den „formalen“ Umstand eines – möglicherweise in Unkenntnis des weiteren Tatvorwurfs – bereits ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts zu einer vorangegangenen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO. Indem der Bundesgerichtshof hervorhebt, dass eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt wird, wird inzident bestätigt, dass die für den bisherigen Haftbefehl vorgenommene Übertragung gemäß § 122 Abs. 3 StPO und die diesbezügliche Dreimonatsfrist gemäß § 122 Abs. 4 StPO für die aufgrund des erweiterten Tatvorwurfs entstehende neue Frist keine Rolle mehr spielen können.
22
Der Senat betont jedoch, dass der Umstand der Fristverschiebung wegen neuer Tatvorwürfe es den Ermittlungsbehörden nicht gestattet, noch nicht im ersten Haftbefehl enthaltene Fälle bewusst zurückzuhalten. Auch um dies zu verhindern, müssen die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar darlegen, wann sie erstmals von dem neuen Vorwurf – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – Kenntnis erlangt haben.
23
2. Unter Zugrundelegung der vorstehend erläuterten Grundsätze wurde im vorliegenden Fall am 30.05.2026 eine neue Sechsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO in Lauf gesetzt mit der Folge, dass sich der Termin zur erneuten Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO auf den 29.11.2026 verschoben hat.
24
a) Die in den Haftbefehlen vom 04./06.8.2026 erstmals aufgeführte Tat (ab 17.07.2025) war den Ermittlungsbehörden durch den Signal-Chat zwischen den Angeschuldigten A. und K. sowie der Videoüberwachung in der R. Straße bekannt. Ein dringender Tatverdacht ergab sich aber erst durch die Vernehmung des Angeschuldigten G. am 29.05.2026. Erst durch seine Vernehmung wurde im Sinne des dringenden Tatverdachts bekannt, dass es sich um Cannabis (Marihuana und Haschisch) gehandelt habe. Auch die Menge (mindestens 150 kg) war zuvor unklar. Diese Angaben waren für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlich.
25
Hinsichtlich des für die Fristverschiebung maßgeblichen Zeitpunkts der Beweisgewinnung ist im vorliegenden Fall daher auf das Datum der Vernehmung des Beschuldigten G. abzustellen. Anhaltspunkte, dass die ermittelnden Behörden diese Vernehmung bewusst zurückgehalten haben, um eine Verschiebung der Frist nach §§ 121, 122 StPO zu bewirken, bestehen nicht.
26
b) Nachdem diese Taten in materieller Tatmehrheit zu den in den Haftbefehlen vom 18./19./20.11.2025 erwähnten Taten stehen, handelt es sich insoweit auch um neue Taten im Sinne des § 121 StPO (vgl. zum insoweit bestehenden Gleichlauf von materiellem Tatbegriff und dem Begriff der Tat im Sinne des § 121 StPO BGH, Beschluss vom 10.03.2022 – AK 7/22, BeckRS 2022, 5724 Rn. 6). Der Einordnung als neue selbstständige prozessuale Tat und damit als nicht „derselben Tat“ im Sinne des § 121 StPO steht die Zugehörigkeit der Taten zu einer Serie gleichgerichteter Taten – wie hier – nicht entgegen (vgl. OLG Nürnberg, StraFO 2018, 386 m.w.N., OLG Zweibrücken, BeckRS 2018, 353 Rn. 12). Der Senat folgt dieser Ansicht, da sonst der vom Bundesgerichtshof zu Recht grundsätzlich angenommene Gleichlauf der Tat in diesem Sinne und der Annahme von materieller Tatmehrheit untergraben werden würde. Nur der verfahrenstechnisch zuverlässig nachvollziehbare Zeitpunkt der Kenntnis der neuen Taten und die daraus folgende Erlassreife eines weiteren Haftbefehls ist ein tauglicher Maßstab für die Bestimmung der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Abgrenzungskriterium ist dann ausschließlich, ob die haftrelevanten Taten schon bekannt waren oder erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind. Der Umstand, dass sich bei einer Tatserie durch immer wieder neue Erkenntnisse der Haftprüfungstermin immer weiter verschieben kann, ist daher hinzunehmen.
27
c) Die Tatvorwürfe hinsichtlich der Tat ab 17.07.2025 (Ziff. 12. der Haftbefehle vom 04./06.08.2026) hätten auch einen eigenständigen Haftbefehl getragen, insbesondere Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründet (vgl. zu dieser Voraussetzung nur BGH, Beschluss vom 06.04.2017, aaO, Rn. 8). Dies ergibt sich bereits aus dem erheblichen Umfang des Cannabis, mit dem Handel getrieben wurde, von mindestens 150 kg. Die nicht geringe Menge ist damit um ein Vielfaches überschritten. § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG sieht beim Handeltreiben in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor. Auch unter Berücksichtigung der Geständnisse der nicht vorbestraften Angeschuldigten G. und G. und des lediglich nach Jugendrecht vorgeahndeten Angeschuldigten T. liegt die Anwendung eines minder schweren Falles im Hinblick auf die aufgebrachte kriminelle Energie, die Menge an Cannabis und den Umfang der Tatserie fern. Die Angeschuldigten hätten daher allein wegen dieser Tat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe deutlich über dem bewährungsfähigen Bereich zu rechnen. Diese Straferwartung begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Haftbefehlen vom 04./06.08.2026, denen der Senat beitritt, Bezug genommen. Für die derzeit nicht geständigen Angeschuldigten K. und A. gilt all dies erst recht, zumal beide Angeschuldigte zu den Tatzeiten unter laufender einschlägiger Bewährung standen. Nach alledem kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht.
28
d) Diese Tatvorwürfe sind wie unter I. dargestellt auch hinsichtlich aller Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 21.08.2026 (unter Ziff. III.12.) enthalten.
29
e) Der benannte neue Tatvorwurf hätte nach alledem unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist von einem Tag am 30.05.2026 Eingang in einen neuen Haftbefehl finden können. Dies bedeutet für die Eingrenzung des Fristenlaufs, dass die neue 6-Monatsfrist des § 121 StPO ab diesem Tag zu laufen begann und sich das neue Fristende daher auf Sonntag, den 29.11.2026 errechnet. § 43 StPO ist zwar für die Fristberechnung der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nach überwiegender Ansicht maßgeblich (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt a.a.O. § 121 Rn. 3 m.w.N.). Dem ist jedenfalls zu Gunsten der Angeschuldigten im vorliegenden Fall nicht zu folgen, da sich sonst der Haftprüfungstermin gemäß § 43 Abs. 2 StPO auf den 30.11.2026 verschieben würde.
30
f) Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht stattzufinden hat.