Titel:
Erfolglose Klage eines Syrers gegen Widerruf des subsidiären Schutzstatus wegen schwerer Straftaten
Normenketten:
AsylG § 77, § 87e Abs. 1
AsylVerfVO Art. 79
EUStatusVO Art. 17, Art. 19, Art. 42
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Der Widerruf des subsidiären Schutzstatus ist rechtmäßig, wenn der Betroffene eine schwere Straftat im Sinne der EU Status-VO begangen hat; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Prognose künftiger Gefährdung ist nicht erforderlich. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der schweren Straftat nach der EU Status-VO ist unionsrechtlich nicht definiert und ist restriktiv auszulegen; maßgeblich sind das Gewicht der Straftat und internationale Standards. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots besteht nicht, wenn der Betroffene bei Rückkehr seine elementaren Bedürfnisse befriedigen kann und keine existentiellen Gesundheitsgefahren vorliegen. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf des subsidiären Schutzes, Schwere Straftat, Abschiebungsverbot (verneint), Einzelfallbetrachtung, schwere Straftat, Ausschlussgründe, individuelle Verantwortung, Abschiebungsverbot, gesundheitliche Gefahren, Rückkehrhilfen, Klageverfahren, Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Zuerkennung subsidiären Schutzes, Einheitsjugendstrafe, bes. schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, nationale Abschiebungsverbote, Krankheit, Gesundheitszustand, elementare Bedürfnisse
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts, mit der ein zuvor zuerkannter subsidiärer Schutzstatus widerrufen wurde.
2
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nachdem er am 18.11.2022 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er am ….01.2023 persönlich angehört. Er gab u.a. an, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien in … gelebt, das sei ein Dorf. Sie hätten ein Haus gehabt, das seinem Vater gehört habe und dann zerstört worden sei. Sie hätten dann im Haus der Großmutter väterlicherseits im selben Dorf gelebt. Im Heimatort lebten noch die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des Klägers. Der Vater sei … an einem … gewesen und habe irgendwann die Arbeit nicht mehr machen können, er habe dann zu Hause die Schafe gehütet. Die Mutter des Klägers sei Hausfrau. An Verwandten in Deutschland habe er zwei Onkel mütterlicherseits, zwei Cousinen und drei Cousins und noch vier weitere Cousins. Er habe sein Heimatland Ende Juli 2022 verlassen. Er habe die neunte Schulklasse begonnen, aber wegen des Kriegs nicht beendet. Im Endeffekt sei der Kläger alleine ausgereist, auch wenn noch viele andere Leute mit dabei gewesen seien. Gearbeitet habe der Kläger in Syrien nicht, aber er habe seinem Vater zu Hause geholfen. Der Bruder … und einer der Cousins des Klägers seien 2013 gestorben, als der Bruder auf eine Mine getreten sei. Ein anderer Bruder sei wegen der Armee in die Türkei geflohen, aber sie wüssten nicht, was mit ihm sei. In Syrien hätten sie ein normales Leben gehabt. Der Kläger habe nur zur Schule gehen wollen und sein Vater auch nur unterrichten wollen. Schließlich sei er deswegen auch hierhergekommen. Es seien Dinge passiert, die man sich nicht vorstellen könne. Beispielsweise habe er militärische Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und der FSA erlebt und danach Leichen in den Straßen gesehen, in der Nähe des Hauses der Großmutter. Befragt nach den Gründen für seine Ausreise gab er an, es gebe ganz viele terroristische Gruppierungen und Kriegsparteien. Egal, welcher Gruppierung man sich anschließe, der Tod warte auf einen. Dann sei auch ihr Haus zerstört worden, es gebe keine richtige Schule. Man könne auch nicht zur Schule gehen. Die Leute hielten sich an keine Gesetze. Deswegen sei er nach Deutschland gekommen, weil es hier Gesetze gebe, an die sich die Leute hielten. Und der Kläger wolle seine Familie nach Deutschland holen. In Syrien gebe es nichts und man könne dort auch keine Familie gründen, was er aber in Zukunft machen wolle. Persönlich sei dem Kläger nichts zugestoßen. An und für sich habe er auch mit niemandem Schwierigkeiten in Syrien gehabt. Aber wenn man eine Aufforderung bekomme, sich dem Kampf anzuschließen und dem nicht folge, dann bekomme man Probleme. Man werde gezwungen, sich einer Partei anzuschließen, ob man wolle oder nicht. Wenn man das nicht mache, dann passiere etwas Schlimmes. Er wolle sich nicht einer Gruppierung anschließen, da müsse man andere Leute töten. Das könne der Nachbar sein oder ein Freund, der einer anderen Gruppierung angehöre. Wenn man kämpfe, dann kämpfe man für nichts, weil es keine Schulen und auch sonst nichts mehr gebe. Es gebe keinen richtigen Grund mehr, alle töteten sich dort gegenseitig. Bei theoretischer Rückkehr nach Syrien würde der Kläger von beiden Seiten als Verräter angesehen und umgebracht werden. Über … habe momentan das Regime die Kontrolle. Weder der Kläger noch seine gesetzliche Vertreterin, die bei der Anhörung mit anwesend gewesen war, hatten Weiteres beim Bundesamt vorzutragen.
3
In einem im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Familienstandsregister ist der Kläger mit seinen Eltern und acht Geschwistern vermerkt, beim Sohn … findet sich der Zusatz: verstorben am ….08.2023, bei der zweiten Ehefrau des Vaters des Klägers der Zusatz: geschieden am ….09.2014.
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Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 28.07.2023 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt.
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Mit Verfügung vom 09.07.2025 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom ….05.2024 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt wurde wegen besonders schweren Raubes in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Im Urteil finden sich folgende Feststellungen zu den Taten:
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Am ….07.2023 traf der Kläger zufällig beim … in … zwei Brüder und ging mit diesen spazieren. Auf Höhe eines bestimmten Anwesens zog der Kläger ein Messer und schlug mit diesem in der Faust dem Geschädigten zwei Mal ins Gesicht. Dieser erlitt hierdurch eine blutende Wunde am Auge und am Ohr sowie erhebliche Schmerzen, was der Kläger beabsichtigte.
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Am ….09.2023 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, einer weiteren Person und dem Geschädigten. Etwa fünf Wochen zuvor hatte der Geschädigte dem Kläger sein Handy gegen einen Kaufpreis von 50,00 EUR verkauft, jedoch noch kein Geld erhalten. Der Geschädigte sprach den Kläger wegen des von ihm geschuldeten Betrags an. Daraufhin stieß der Kläger den Geschädigten zu Boden und schlug und trat diesen mehrfach gegen Gesicht und Oberkörper, während die andere Person den Geschädigten auf Grund eines konkludent gefassten gemeinsamen Tatplans festhielt, so dass dieser nicht aufstehen konnte. Der Geschädigte erlitt hierdurch, wie vom Kläger beabsichtigt, erhebliche Schmerzen und multiple Gesichtsprellungen sowie eine Prellung des rechten Thorax. Soweit der Kläger nicht selbst handelte, billigte er das Tun der anderen Person wie sein eigenes.
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Am ….10.2023 gegen 00:55 Uhr befand sich der Kläger mit dem Mitangeklagten und Bekannten vor dem … in …. Der Geschädigte sprach den Kläger und den Mitangeklagten an und bat diese, ihm Zigaretten aus einem in der Nähe des … befindlichen Automaten zu kaufen. Im Verlauf des Gesprächs bekundeten der Kläger und der Mitangeklagte Interesse daran, Fotos mit Kleidungsstücken des Geschädigten zu machen, namentlich seiner Jacke der Marke … im Wert von 1.280,00 EUR und seiner Cap der Marke … im Wert von 260,00 EUR. Der Geschädigte händigte die Kleidungsstücke zu diesem Zweck aus. Zwischen dem Kläger und dem Mitangeklagten entspann sich eine Diskussion, ob man sich traue, die Kleidungsstücke einzubehalten. Einer entsprechenden Aufforderung des Mitangeklagten kam der Kläger vorerst nicht nach und gab die Jacke und die Mütze an den Geschädigten zurück. Daraufhin entschloss sich der Mitangeklagte, dem Geschädigten die Sachen gegebenenfalls unter dem Einsatz von Gewalt wegzunehmen. Er zog deshalb ein von ihm geführtes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm und hielt dieses an die von einer Trainingsjacke bedeckte linke Seite des Halses des Geschädigten, um hierdurch eine etwaige Gegenwehr des Geschädigten zu unterbinden. Der Mitangeklagte entriss dem Geschädigten sodann die Jacke. Der Kläger nahm die Jacke vom Mitangeklagten entgegen und hob die Mütze des Geschädigten vom Boden auf, welche er an den Mitangeklagten weitergab. Soweit einer der Angeklagten nicht selbst handelte, erkannte und billigte er das Tun des anderen wie sein eigenes. Zum Tatzeitpunkt stand der Mitangeklagte unter dem Einfluss von Kokain, Methamphetamin und Tramadol.
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In der rechtlichen Würdigung des Urteils wird u.a. ausgeführt, der Kläger leide zwar an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die grundsätzlich dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zuzuordnen sei. Die PTBS wirke sich jedoch nur in Ausnahmefällen auf die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit aus. Vorliegend erreiche die PTBS nicht den erforderlichen Schweregrad, um das medizinische Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zu erfüllen, da die Traumatisierung zu keinen massiven Beeinträchtigungen des Klägers führe. Im Alltag habe er keinerlei Einschränkungen, die PTBS werde nur in sehr spezifischen Fällen – wie Haftsituationen oder kriegsähnlichen Erlebnissen – getriggert. Bei den vorliegenden Taten sei eine solche Ähnlichkeit nicht gegeben.
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In der Strafzumessung wird die Anwendung von Jugendstrafrecht begründet. Der Kläger sei zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehend. Er sei bei der Tatbegehung erst 18 Jahre alt und damit nahe an der Grenze zum Jugendlichen gewesen. Sein Leben sei von zahlreichen Brüchen gekennzeichnet. Eine Ablösung vom Elternhaus habe nur zwangsweise auf Grund der Flucht stattgefunden. Er sei jedoch nicht in der Lage, ein selbstständiges Leben zu führen oder seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu strukturieren. Seine Lebensgestaltung erfolge nach dem Lustprinzip, so bleibe der Kläger oft bis mittags im Bett, statt die Schule zu besuchen. Die Übernahme von Verantwortung für sich sei nicht erkennbar, stattdessen neige er dazu, die Schuld für seine Situation zu externalisieren. So habe er angegeben, er wisse nicht, wieso die Probleme immer zu ihm kämen und er wolle in Deutschland nur ein schönes Leben haben. Er verfüge darüber hinaus weder über einen Schulabschluss noch über realistische berufliche Pläne für die Zukunft. Er zeige keine Bemühungen, deutsch zu lernen und habe auch einen durch den Erziehungsbeistand vermittelten Praktikumsplatz nicht angenommen. Die – zu einem großen Teil durch die Flucht bedingten – Reifeverzögerungen seien jedoch nach Überzeugung der Kammer behebbar.
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Die große Jugendkammer führte weiter aus, gegen den Kläger sei Jugendstrafe wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen zu verhängen. Bei ihm hätten zum Tatzeitpunkt erhebliche Erziehungsmängel vorgelegen. Die Taten zeigten, dass er die Rechtsgüter anderer – insbesondere deren körperliche Integrität sowie deren Eigentum – nicht respektiere. Aus den abgeurteilten Taten ergebe sich, dass er Gewalt offenbar als adäquates Mittel zur Reaktion ansehe und Coping oder andere soziale Strategien zur Bewältigung von auftretenden Problemen nicht vorhanden seien. Darüber hinaus zeige er eine deutliche Tendenz zur Schuldexternalisierung, indem er angebe, Probleme würden immer zu ihm kommen und er werde nur auf Grund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse verdächtigt. Auch eine bereits im Rahmen der Vorverurteilung erlittene Untersuchungshaft habe den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Die Tat vom ….07.2023 habe der Kläger nur wenige Wochen nach der Verhandlung und Urteilsfindung vor dem Amtsgericht … begangen. Die schädlichen Neigungen seien auch in der Tat hervorgetreten. Die Erziehungsmängel, insbesondere die fehlenden Kompetenzen, Konflikte gewaltfrei zu lösen, seien maßgeblich ursächlich für die Taten. Die schädlichen Neigungen seien auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch vorhanden. So habe die Kammer nicht vermocht festzustellen, dass die Untersuchungshaft die schädlichen Neigungen beim Kläger beseitigt habe. Angesichts dessen, dass er trotz externer Hilfsangebote keinerlei Motivation zeige, seinen Lebensstil bzw. sein Verhalten zu ändern, sei davon auszugehen, dass er ohne eine Gesamterziehung in einem strukturierten Rahmen wieder in sein derzeitiges Umfeld zurückkehre und es erneut zu Straftaten komme.
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Zur Höhe der Jugendstrafe hat die große Jugendkammer u.a. ausgeführt, es sei vor allem die altersspezifische Interventionswirkung der Jugendstrafe berücksichtigt worden sowie, dass der Kläger eine Tendenz zur Begehung von Gewaltdelikten zeige, der erzieherisch entgegengetreten werden müsse. Ihm müssten Handlungsstrategien für das Erkennen und den Umgang mit Konflikten vermittelt werden. Ungünstig für seine bisherige Entwicklung habe sich ausgewirkt, dass er bislang keine ausreichenden Sprachkenntnisse erworben habe, so dass eine schulische und freizeitliche Integration nicht erfolgt sei, er Schwierigkeiten in der Schule habe und sich ausschließlich mit gleichsprachigen Personen umgeben habe. Die Vermittlung von Deutschkenntnissen sei für die Erlangung eines Schulabschlusses unumgänglich. Demnach sei eine längerfristige Gesamterziehung notwendig, um dem Kläger sowohl die Aneignung ausreichender Sprachkenntnisse als auch das Erreichen eines Schulabschlusses zu ermöglichen. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe habe die Kammer auch berücksichtigt, dass er auf Grund der Sprachbarriere sowie der PTBS besonders haftempfindlich sei.
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Allerdings habe die Kammer die Erziehungswirksamkeit nicht als einzigen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung herangezogen. Vielmehr sei daneben auch das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs beachtet worden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stünden dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen seien, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung seien. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Kammer zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass die entwendeten Sachen sichergestellt worden seien und somit bei der Tat vom ….10.2023 kein Schaden entstanden sei. Zu Lasten des Klägers sei gewertet worden, dass ihm mehrere Taten zur Last gelegen hätten. Gegen ihn habe weiter seine Vorahndung sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit gesprochen, da er die Tat vom ….07.2023 etwa zwei Wochen nach seiner letzten Verurteilung begangen habe. Erzieherisch geboten sowie tat- und schuldangemessen habe der Kammer daher aufgrund einer Gesamtwürdigung die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren erschienen.
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Im behördlichen Widerrufsverfahren des Bundesamts nahm die Betreuerin des Klägers sowie dieser selbst mit einem handschriftlichen Schreiben Stellung. Der Antragteller bereue seine Taten ausdrücklich und strebe nach Entlassung ein geordnetes Leben in Deutschland an, er wünsche sich insbesondere die Aufnahme einer Ausbildung. Es werde darauf hingewiesen, dass ein älterer Bruder des Klägers in Deutschland lebe und zu diesem auch während der Haftzeit fortwährend Kontakt bestanden habe. Es sei zu erwarten, dass seitens des Bruders nach Entlassung des Klägers stabilisierende Unterstützung erfolgen werde. Bei der Prüfung des Widerrufs möge berücksichtigt werden, dass es sich bei der Straftat um die Tat eines Jugendlichen gehandelt habe und während der Haftzeit keine Vorkommnisse aufgetreten seien. Im handschriftlichen Schreiben wird gesagt, dem Kläger täten seine Taten sehr leid und er würde es gerne ungeschehen machen. Er habe vor, nach der Haft eine Ausbildung in Deutschland zu machen, eine Familie zu gründen und sich dementsprechend hier zu integrieren. Weiter habe sich sein Deutsch auch schon sehr gebessert, er lerne hierfür jeden Tag sehr fleißig.
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Mit Bescheid vom 21.10.2025 hat das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 28.07.2023 widerrufen (Nr. 1). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2).
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In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, der Kläger sei nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Nach § 73 Abs. 5 AsylG sei daher die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen. Der Kläger habe eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG begangen (wurde näher ausgeführt). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im Fall des Klägers zudem der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt.1 AsylG erfüllt sei. Danach sei ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. In einer Gesamtschau der Einzelfallumstände seien auch diese Voraussetzungen hier erfüllt. Ferner wurde das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten begründet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus habe im Wesentlichen auf der Annahme beruht, dass dem Kläger im Rahmen sogenannter Rückkehrbefragungen durch die syrischen Sicherheitskräfte Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung des Art. 3 EMRK könne unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien nicht mehr festgestellt werden (wurde ausführlich begründet). Eine Abschiebungsandrohung ergehe nicht, da es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage für das Bundesamt fehle und die Regelung des § 34 AsylG insofern als abschließend anzusehen sei. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.
17
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.11.2025 ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 21.10.2025 Klage erheben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsuchen (Az. B 7 S 25.32591).
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Mit Blick auf die Verurteilung des Klägers wurde auf die notwendige Einzelfallbetrachtung hingewiesen. Hier sei einzustellen, dass anlässlich der Tat am ….10.2023 die eigentliche Tathandlung nicht vom Kläger selbst begangen worden sei, sondern von dem im selben Verfahren verurteilten Mittäter. Bei den abgeurteilten Taten vom ….09.2023 und ….07.2023 habe es sich jeweils um eine körperliche Auseinandersetzung zwischen jungen Männern gehandelt, die als jugendtypisch angesprochen werden könne. Der Kläger sei zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt gewesen und es hätten in seiner Person sowohl erhebliche Reifeverzögerungen als auch eine unreife Persönlichkeitsstörung vorgelegen. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sich seither straffrei geführt. All dies überwiege insgesamt die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und lasse die Annahme zu, dass vom Kläger keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Nach den im Urteil des Landgerichts … getroffenen Feststellungen leide der Kläger an einer PTBS, ausgelöst durch Kriegserlebnisse in Syrien. Diese Feststellungen beruhten auf einem nervenärztlichen Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde … (wurde vorgelegt). Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie eine PTBS (ICD-10: F43.1) bestünden. Diese Störung bestehe nach wie vor. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die gegebene PTBS bei einer Abschiebung getriggert werde. Das Bundesamt setze sich im angefochtenen Bescheid nur sehr oberflächlich mit der beschriebenen psychischen Problematik auseinander. Insbesondere werde verkannt, dass PTBS eine jahrelange Latenz aufweise, so dass es noch lange nach den traumatisierenden Ereignissen zu schweren Symptomen kommen könne.
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Die PTBS bestehe nach wie vor, insbesondere bestehe die Gefahr, dass die gegebene PTBS bei einer Abschiebung getriggert werde. Es werde deshalb beantragt, ein psychologisches/psychiatrisches Gutachten zu der Tatsache einzuholen, dass die beschriebenen Störungen beim Kläger nach wie vor bestehen.
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Das Gesundheitssystem in Syrien sei außerdem nach den Feststellungen der Vereinten Nationen praktisch zusammengebrochen, es fehle an Krankenhausbetten ebenso wie an Medikamenten. Das vorhandene System gerate außerdem weiter unter Druck, da ausländische Hilfsleistungen gekürzt würden. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass in Syrien derzeit die ordnungsgemäße Behandlung einer PTBS nicht möglich ist.
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Unabhängig von der beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Problematik könne der Behauptung im angefochtenen Bescheid, für den Fall der Rückführung könne eine drohende Beeinträchtigung des Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden, nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des UNHCR im September 2024 befinde sich Syrien in einer gravierenden humanitären Krise. Mehr als 16 Millionen Menschen bedürften humanitärer Hilfe. Die Situation habe sich im laufenden Jahr nicht verbessert und werde durch eine große Zahl von Binnenflüchtlingen weiter verschärft. Das Europäische Parlament stelle in seiner Entschließung vom 12.03.2025 fest, dass die Lage in Syrien nach wie vor eine der akutesten humanitären Krisen der Welt sei, da neun von zehn Syrern unterhalb der Armutsgrenze lebten und fast 17 Millionen Menschen – 70% der Bevölkerung – aufgrund der weit verbreiteten Ernährungsunsicherheit und des Mangels an grundlegender Infrastruktur und öffentlichen Dienstleistungen humanitärer Hilfe bedürften.
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Die bürgerkriegsbedingte Situation werde in der Heimatregion des Klägers durch fortwährende Spannungen mit dem Nachbarland Israel verschärft, das immer wieder militärische Operationen auf syrischem Territorium durchführe, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kämen. Ein Onlineportal schreibe, dass lokale syrische Quellen dem Sender Al Jazeera berichtet hätten, dass die israelischen Besatzungstruppen einen überraschenden Vorstoß im südlichen Umland von … durchgeführt hätten, wo sie die Straße zwischen R. und S. blockiert hätten und Passanten durchsucht sowie vor Ort verhört hätten, was zu einer angespannten Situation in der Region geführt hätte. In einer besorgniserregenden Entwicklung hätten die israelischen Truppen das Feuer mit scharfer Munition auf eine Gruppe von Bürgern eröffnet, die sich am Eingang des Dorfes S. versammelt habe, ohne dass bisher bestätigte Informationen über Verletzte vorlägen. Diese Eskalation sei vor dem Hintergrund einer zunehmenden Häufigkeit israelischer Vorstöße in den syrischen Grenzgebieten erfolgt, während die internationale Gemeinschaft auffällig schweige. Der Vorfall sei mit einem intensiven Überflug israelischer Drohnen über … zusammengefallen, was auf eine militärische Eskalation hindeute, die weitere Spannungen an der Südfront ankündigen könne. Im Laufe des Monats habe es noch mehrere militärische Aktionen dieser Art gegeben und es müsse jederzeit mit weiteren Gewaltausbrüchen gerechnet werden.
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Diese instabile Sicherheitslage wirke zusammen mit der katastrophalen Wirtschaftslage in Syrien. Die Inflation sei nach wie vor sehr hoch. Dasselbe gelte für Lebensmittel- und Medikamentenpreise, so dass sehr viele Familien Schwierigkeiten hätten, ihr tägliches Brot zu finanzieren. Die öffentliche Infrastruktur sei weitgehend zerstört, es herrsche im gesamten Land Wohnungsnot.
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Wie vor diesem Hintergrund ausgerechnet der Kläger in der Lage sein solle, in Syrien, wo, wie dargelegt, der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebe, ein auch nur am Rande des Existenzminimums stehendes Leben sicherzustellen, sei nicht nachvollziehbar. An dieser Stelle sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des vorgelegten ärztlichen Gutachtens betreuungsbedürftig sei, die Betreuung dauere bis heute an. Der Kläger sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies gelte nicht zuletzt für notwendige Behördenkontakte und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten. Wie er sich unter diesen Voraussetzungen in einem weitgehend zerstörten Land, in dem viele Menschen um ihr Überleben kämpften, alleine zurechtfinden solle, sei nicht nachvollziehbar.
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Die weitere Behauptung des Bundesamts, der Kläger, der weder über einen Schul- noch über einen Ausbildungsabschluss verfüge, könne angesichts der angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage in Syrien ohne Weiteres mit Hilfe eigener Erwerbstätigkeit ein eigenes Einkommen erwirtschaften, sei aus der Luft gegriffen. Dasselbe gelte für die mögliche Unterstützung durch die Herkunftsfamilie. Diese würde voraussetzen, dass diese Familie angesichts der katastrophalen Verhältnisse in Syrien entsprechend leistungsfähig sei und ausreichenden Wohnraum zur Verfügung habe. Hierzu finde sich im angefochtenen Bescheid nichts.
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Abschließend werde Bezug genommen auf das bisherige Vorbringen des Klägers, auch bei der Anhörung im Asylverfahren, das ausdrücklich zum Gegenstand des Vorgingens gemacht werde.
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In dem vorgelegten nervenärztlichen Gutachten vom ….06.2023 wurde unter dem Punkt „Biografie und Eigenanamnese“ u. a. ausgeführt: Der Kläger sei in der Stadt *. geboren und aufgewachsen, der Vater sei Lehrer und die Mutter Hausfrau, er habe acht Geschwister, habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, seine Schulleistungen seien nicht gut gewesen, außerdem habe er wegen des Kriegs zwei Jahre mit der Schule ausgesetzt. In dieser Zeit habe er seinem Vater bei der Versorgung der Schafe und Ziegen geholfen, dann habe er sich entschieden, das Land zu verlassen, da er in seiner Heimat keine Zukunft gesehen habe. Er habe Syrien im Jahr 2022 über die Türkei, Bulgarien, Ungarn, die Tschechische Republik und Österreich verlassen und sei zuletzt im September 2022 in Deutschland angekommen. Er sei froh, dass er hier leben dürfe. Er wolle seine Zukunft hier gestalten, wolle unbedingt einen Sprachkurs belegen, die Sprache gut beherrschen und evtl. auch die Schule besuchen, damit er später studieren könne. Er bemerke selbst, dass er ohne Sprachkenntnisse wie gelähmt sei, er könne nichts unternehmen, auch keine behördlichen Angelegenheiten erledigen. Er müsse ständig jemanden aus seiner Heimat, der arabisch spreche, fragen, wenn er einen Brief lesen oder andere Angelegenheiten erledigen müsse. Er fühle sich hier hilflos. Darüber hinaus habe er über sehr tiefgreifende verletzende Ereignisse berichtet, die vor drei Monaten passiert seien. Er sei mit seinem Freund im Schwimmbad gewesen, es seien auch andere Schwimmbadbesucher dagewesen, seien vermutlich aus Afghanistan gewesen, die vermutlich schwimmende Mädchen belästigt hätten. Plötzlich seien Polizeibeamte vor ihm gestanden, die ihn abgeführt und ins Gefängnis nach … gebracht und 52 Tage festgehalten hätten. Erst später sei festgestellt worden, dass er zu Unrecht im Gefängnis gewesen sei. Diesbezüglich gebe es in drei Wochen eine gerichtliche Verhandlung. Der Rechtsanwalt habe ihm versichert, dass er freigesprochen werde, da es sich um eine Verwechslung mit einer anderen Person handele. Er sei auf der anderen Seite froh darüber, dass es so gekommen sei, andererseits leide er massiv unter Angst, wenn er ein Polizeiauto sehe oder in der Dunkelheit im Zimmer alleine sei, er leide massiv unter Albträumen, im Schlaf höre er immer noch die Stimmen der Mitgefangenen, die damals nachts in der Zelle laut geschrien hätten, er wache erschreckt auf und könne öfter nicht wieder einschlafen. Sein Mitbewohner stamme wie er aus Syrien, er sei nett zu ihm und koche für ihn mit, da er selbst nicht in der Lage sei zu kochen und wenn, dann mache er nur Kleinigkeiten. Er komme mit seinem Zimmergenossen zurecht, würde aber gern alleine leben, auch damit er intensiv die Sprache lernen könne. Jegliche Drogen, Tabak, Rauchen oder Tabletteneinnahmen wurden verneint.
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Unter „Psychischer Befund“ wurde u.a. ausgeführt: Der Kläger sei während der Untersuchung wach, zeitlich und örtlich zur Person und situativ orientiert gewesen, im Kontakt sehr freundlich, habe etwas unsicher gewirkt, Stimmung und Schwingung leicht gedrückt, Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gut erhalten, leichte Schreibschwierigkeiten, deutliches Rechendefizit, Auffassung weitgehend regelrecht, reduzierte Bewältigungsstrategien, unfähig, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen, habe über Träume von seinem Trauma im Gefängnis berichtet, Schreckhaftigkeit und Angst bei Erinnerung an Träume oder Reize, die ihn an das Trauma erinnerten, wie z. B. Auto, Polizei; Rückzugstendenz, Gedankengang inhaltlich, keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörung, keine Halluzinationen, Gedankengang formal regelrecht, Sprachfluss normal, kein Hinweis auf Suizidalität.
29
In der „Zusammenfassung und Beurteilung“ wurde ausgeführt: Der Kläger stamme aus Syrien, seine Leistungen in der Schule seien insgesamt in seiner Heimat sehr schwach gewesen, er leide unter einer Schreib- und Rechenschwäche in seiner Muttersprache (arabisch). Insgesamt habe er eine Unreife gezeigt, er sei nicht in der Lage, Verantwortung für sich zu übernehmen. Er sei nicht in der Lage, seine finanzielle Lage, Behördengänge und sonstige Angelegenheiten, auch aus Mangel an Sprachkenntnissen, zu bewältigen. Er zeige eine hohe Motivation, die deutsche Sprache zu lernen, er wolle sogar später studieren. Aber bis er das Ziel erreiche, werde noch einige Zeit vergehen. Aus nervenärztlicher Sicht werde eine Betreuung für dringend erforderlich gehalten.
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Zur Beantwortung der vom beauftragenden Amtsgericht … aufgeworfenen Fragen wurde u.a. ausgeführt: Der Kläger leide an einer unreifen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und an einer PTBS (ICD-10: F43.1). Der Kläger sei in einem sehr guten körperlichen Zustand, der psychische Zustand sei derzeit etwas instabil, da er weiterhin unter der PTBS leide, indem er sehr schreckhaft sei, Albträume habe, er habe Angst vor Polizeiautos, Flashbacks bei Erinnerung an seine Zeit im Gefängnis. Er sei weiterhin unfähig, die Verantwortung für seine sämtlichen Angelegenheiten selbst zu übernehmen.
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Der Kläger habe die Schule in Syrien bis zur neunten Klasse besucht, wo derzeit Krieg herrsche, seine Leistungen seien wahrscheinlich sehr schwach gewesen. Er habe die Schule danach verlassen und sich nur um die Tiere seines Vaters gekümmert. Er habe für nichts Verantwortung übernehmen müssen, dafür seien seine Eltern dagewesen. Er habe dann bald seine Heimat verlassen, befinde sich derzeit in Deutschland, beherrsche die deutsche Sprache nicht. Erschwerend komme noch seine Haft in … hinzu, die zu einer PTBS geführt habe und dadurch seine Fähigkeit, für sich zu sorgen, deutlich gemindert habe.
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Der Kläger könne aufgrund seiner Behinderung die eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht selbst besorgen. Er könne die deutsche Sprache weder schreiben noch lesen, er zeige auch bereits eine Rechen- und Schreibschwäche. Die einzelnen Bereiche, in denen der Kläger aus medizinischer Sicht Unterstützungsbedarf habe, wurden aufgeführt. Ein Einwilligungsvorbehalt solle vorsorglich angeordnet werden, da dem Kläger jegliche Kenntnisse über die finanzielle Situation in Deutschland fehlten. Der Kläger befinde sich seit September 2022 in Deutschland, er sei noch minderjährig gewesen, als er hier eingereist sei. Er befinde sich aktuell in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand, dieser Zustand sei wahrscheinlich nur vorübergehender Natur. Beim Kläger bestehe keine Fähigkeit, einen freien Willen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu bilden, aber es bestehe die Fähigkeit, einen freien Willen im Blick auf die Betreuung zu bilden. Er sei mit der Einrichtung der Betreuung einverstanden. Die Betreuung werde voraussichtlich für zwei Jahre benötigt. Er befinde sich derzeit in einem Reifungsprozess, er sei gerade 18 Jahre alt geworden. Zu empfehlen seien der Erwerb von Sprachkenntnissen und der Erwerb von Kenntnissen über das gesellschaftliche System in Deutschland. Deshalb müsse man zunächst diese Entwicklung abwarten und dann erneut die Indikation einer Betreuung überprüfen.
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.10.2025 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.
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Den Eilantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 05.12.2025 abgelehnt, soweit er nicht zurückgenommen wurde.
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Mit Beschluss vom 24.04.2026 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Bundesamts ergänzend Bezug genommen. Ferner wurden Aktenteile der vom Amtsgericht … geführte Betreuungsakte und der Verwaltungsabteilung der Justizvollzugsanstalt … beigezogen wie auch die für den Kläger geführte Ausländerakte der Stadt ….
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 21.10.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Weder kann der Widerruf des subsidiären Schutzstatus rechtlich beanstandet werden, noch kann der Kläger beanspruchen, dass das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet wird.
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1. Nach nationalem Recht (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
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Zum 12.06.2026 sind nicht unerhebliche Änderungen im Asylrecht in Kraft getreten. Der vorliegende Bescheid ist indessen noch vor diesem Stichtag ergangen. Nach der Übergansvorschrift des § 87e Abs. 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (EU). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens.
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Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (EU) wiederum gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der RL 2013/32/EU.
43
Das den Kläger betreffende Widerrufsverfahren wurde jedoch bereits vor dem 12.06.2026 begonnen und auch verbeschieden, so dass zudem die Übergangsvorschrift aus § 87e Abs. 2 AsylG zu betrachten ist, die ihrerseits jedoch durch die vorrangige europarechtliche Regelung verdrängt wird, soweit die Verordnung (EU) 2024/1347 (sog. Statusverordnung – Status-VO) eine Regelung trifft. Nach Art. 42 Status-VO gilt diese Verordnung ab dem 12.06.2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ist in allen ihren Teilen verbindlich.
44
Für die vorliegende Konstellation des Widerrufs eines subsidiären Schutzstatus kommen mithin auch für die vom Bundesamt vor dem 12.06.2026 verbeschiedenen Verfahren insbesondere die Regelungen zum Ausschluss und Entzug des subsidiären Schutzes nach Art. 17 und 19 Status-VO zur Anwendung.
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2. Das Bundesamt hat den Widerruf des subsidiären Schutzes seinerzeit ohne Rechtsfehler auf § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. gestützt. Nunmehr kommt Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-VO zum Zug, wonach ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wird, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.
46
Nach Art. 17 Abs. 4 Status-VO schließt die Asylbehörde den Antragsteller vom Status des subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen, sobald die Behörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Art. 17 Abs. 1 oder 2 Status-VO zutreffen. Dem korrespondiert die Regelung in Art. 19 Abs. 1 lit. b Status-VO, wonach die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen den Status subsidiären Schutzes entzieht, wenn dieser Drittstaatsangehörige nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.
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Die von der Statusverordnung verwendet Terminologie knüpft an die bisherigen Regelunge in Art. 17 RL 2011/95/EU an, die sodann ihren Niederschlag in § 73 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. gefunden hat. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass mit der Statusverordnung in dieser Beziehung eine Veränderung des Rechtsregimes etabliert werden sollte, insbesondere der europäische Verordnungsgeber in Abkehr von den bisherigen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung ein anderes Begriffsverständnis der „schweren Straftat“ hätte etablieren wollen.
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Der verwendete Begriff der „schweren Straftat“ hat weder in der früheren Anerkennungs-Richtlinie noch in der aktuellen Statusverordnung eine unionsrechtliche Definition erfahren, noch verweist diese zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs ausdrücklich auf das nationale Recht. Ihm liegt aber auch weiterhin die Zweckbestimmung zugrunde, Personen von der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. Der Ausschlussgrund ist restriktiv auszulegen. Bei der Beurteilung der Schwere der Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. und nunmehr Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-VO ist dem Kriterium des der betroffenen Strafvorschrift zugrundeliegenden Strafmaßes eine besondere Bedeutung beizumessen. Der Straftat muss ein erhebliches Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Sie muss als Kapitalverbrechen oder eine Straftat zu qualifizieren sein, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Die Annahme einer schweren Straftat setzt in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände voraus, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Anhaltspunkte für die Beurteilung des Delikts als schwere Straftat können auch die Einstufung als Verbrechen, die Art der Straftat, etwaige erschwerende bzw. mildernde Umstände oder der verursachte Schaden sein. Einer Prognose über eine künftige Gefährdung bedarf es ebenso wenig wie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei der zuletzt genannte Aspekt nunmehr in Art. 17 Abs. 4 Status-VO ausdrücklich normiert wurde (vgl. zum Ganzen jeweils m.w.N.: BeckOK AuslR/Fleuß AsylG § 73 Rn. 142 ff., BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14; BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887; EuGH, U.v. 30.4.2025 – C-63/24; VG Bayreuth, Gb.v. 29.11.2023 – B 8 K 21.30045).
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Nach diesen Maßstäben hat der Kläger mit der rechtskräftig abgeurteilten Tat vom ….10.2023 – er hat sich als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB eines besonders schweren Raubes schuldig gemacht – eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-VO (vormals: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F.) begangen.
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Für das Vorliegen einer schweren Straftat spricht bereits deutlich – auch wenn vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangte –, dass es sich bei dem vom Kläger zusammen mit dem Mittäter verübten besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) um ein Vorsatzdelikt handelt, das der Kategorie der Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zuzuordnen ist, weil die angedrohte Freiheitsstrafe ein Jahr oder mehr beträgt. Speziell für den Fall des besonders schweren Raubes ist zu konstatieren, dass die Mindeststrafe im Erwachsenenstrafrecht fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, so dass sich das vom Kläger verübte Verbrechen noch einmal deutlich von Konstellationen abhebt, bei denen zwar ebenfalls ein Verbrechen vorliegt, die Mindeststrafdrohung jedoch niedriger ausgestaltet ist.
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Hier hat der Kläger zusammen mit dem Mittäter unter Verwendung eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm Kleidungsstücke des Opfers geraubt, wobei nach den strafgerichtlichen Feststellungen ein in Mittäterschaft begangener besonders schwerer Raub vorliegt – der Kläger erkannte und billigte das Tun des Mittäters wie sein eigenes. Insofern ist zwar zu sehen, dass es nicht der Kläger war, der das Messer an die von einer Trainingsjacke bedeckte linke Halsseite des Opfers gehalten hat, um eine etwaige Gegenwehr zu unterbinden, doch lässt dieser Umstand die Tat des Kläger keinesfalls in einem solchen Maße in milderem Licht erscheinen, dass das Vorliegen einer schweren Straftat zu verneinen wäre. Es handelt sich bei der abgeurteilten Tat auch nicht um eine bloße jugendtypische Auseinandersetzung unter jungen Männern – davon kann beim Einsatz eines Messers, das dem Opfer an den Hals gehalten wird, um eine etwaige Gegenwehr zu unterbinden, keine Rede sein.
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Die Tatbeiträge des Klägers erscheinen auch nicht untergeordnet, denn immerhin hat dieser einen Teil der Beute – die Jacke im Wert von ca. 1.280,00 EUR – entgegengenommen, nachdem der Mittäter diese dem Opfer entrissen gehabt hatte. Ferner hob der Kläger die Mütze des Opfers im Wert von ca. 260,00 EUR auf und übergab diese dem Mittäter.
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Es wird nicht übersehen, dass die entwendeten Sachen sichergestellt wurden und somit letztlich kein (bleibender) Sachschaden entstanden ist. Andererseits kann auch nicht ausgeblendet werden, dass das Opfer vor dem verübten schweren Raub zwar von sich aus in Kontakt mit dem Kläger und dem Mittäter getreten ist, damit sie ihm Zigaretten aus einem nahe gelegenen Automaten kauften und dass das Opfer damit einverstanden war, dass der Kläger und der Mittäter Fotos mit seinen Kleidungsstücken machten; zu diesem Zweck hatte er ihnen die Sachen freiwillig ausgehändigt. Dies alles mag man noch als jugendtypisches Gehabe zum Zeitvertreib o.Ä. einordnen. Für ein Umschlagen des Geschehens in den Bereich der schweren Kriminalität, nämlich dem Raub der Kleidungsstücke unter Verwendung eines Messers, finden sich nach den Feststellungen des Strafgerichts keine greifbaren Anhaltspunkte, die auf eine etwaige „Mitschuld“ des Opfers, hindeuten würden, etwas dergestalt, dass das Opfer dem Kläger und dem Mittäter irgendeine zwar strafrechtlich womöglich wenig relevante, jedoch menschlich nachvollziehbare Veranlassung zur Verübung des Verbrechens gegeben hätte, beispielsweise durch eine verbale Entgleisung oder dergleichen.
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Zu berücksichtigen ist des Weiteren in der Tat – hierauf hat der Bevollmächtigte des Klägers hingewiesen – dass der Kläger zum Tatzeitpunkt (erst) 18 Jahre alt war und bei ihm Reifeverzögerungen festgestellt wurden sowie die PTBS, wobei letztere auf die konkret in Rede stehende Tat keinerlei Einfluss hatte, denn die Traumatisierung führt, wie auch das Landgericht … konstatiert hat, im Alltag zu keinerlei Beeinträchtigungen; der Kläger wird durch diese Erkrankung eben nicht massiv tangiert, sondern diese aktualisiert sich nur in sehr spezifischen Fällen, wie etwa in Haftsituationen. Im Übrigen verweist das Gericht zur Thematik der PTBS auf die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 3.
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Die zugunsten des Klägers einzustellenden Aspekte lassen das von ihm in Mittäterschaft verübte Verbrechen nicht in einem solch erheblichen Ausmaß gemildert erscheinen, dass das Vorliegen einer schweren Straftat zu verneinen wäre. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der konkreten Art der Tatausführung eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers innewohnte, nachdem diesem das Messer mit ca. 7 cm langer Klinge an den nur von einer Trainingsjacke bedeckten Hals gehalten wurde. Es liegt nahe, dass bei dieser Art der Begehung nicht nur das Opfer in erhebliche psychische Bedrängnis gebracht wurde, sondern Leib und Leben auch tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt waren, man denke nur daran, dass das Opfer z.B. beim Entreißen der Jacke eine falsche Bewegung gemacht und das Messer dadurch in den Hals eingedrungen wäre und ggf. wichtige Blutgefäße verletzt hätte.
56
Im seinem eigenen Asylverfahren hatte der Kläger noch im Januar 2023 angegeben, er sei nach Deutschland gekommen, weil es hier Gesetze gebe und die Leute sich daran hielten. Bei der Begehung des Verbrechens am ….10.2023 war er auch nicht in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Gleichwohl hat er eine eventuell bestehende Möglichkeit, auf den unter dem Einfluss bestimmter Substanzen stehenden Mittäter – das Strafgericht hat bei diesem das Vorliegen einer persönlichkeitsfremden Tat festgestellt – einzuwirken und diesen von der Tat abzubringen, nicht genutzt, sondern stattdessen aktiv als Mittäter an dem besonders schweren Raub mitgewirkt.
57
Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller einzustellenden Einzelaspekte kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass es sich bei dem verübten Verbrechen nicht um eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-VO handeln würde. Die Tat weist vielmehr einen hohen Schuld- und Unrechtsgehalt auf, sie berührt auch den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit. Der Kläger hat sich des subsidiären Schutzes als unwürdig erwiesen. Das von Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-VO verfolgte Ziel, die Aufnahmegesellschaft vor Ausländern zu schützen, die des internationalen Schutzes für unwürdig erachtet werden (vgl. Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden AsylR Praxis/Fleuß Rn. 768), hat sich in der Person des Klägers aktualisiert; das Bundesamt war mithin nach dem bisherigen Rechtsregime und auch unter der Geltung der Statusverordnung gehalten, den ihm zuerkannten Schutzstatus zu widerrufen.
58
Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der vorliegenden Konstellation nicht darauf an, ob von dem Ausländer prognostisch auch weiterhin noch eine Gefahr ausgeht. Der hier einschlägige Ausschlussgrund ist nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887). Dass in Bezug auf den Kläger zwischenzeitlich – während der Haftzeit – gewisse positive Veränderungen festzustellen sind, insbesondere hat er sich die deutsche Sprache in einem Ausmaß angeeignet, dass er der mündlichen Verhandlung weitgehend ohne Dolmetscher hat folgen können (vgl. S. 5 des Protokolls), ist nicht geeignet, in rechtlicher Hinsicht ein anderes Ergebnis zu begründen. Die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ besteht vielmehr selbst dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 16.14 – juris).
59
Es bedarf für das vorliegende Verfahren mithin keiner Ausführungen dazu, ob und inwieweit im Falle des Klägers eine (Wiederholungs-) Gefahr anzunehmen ist, die sich ggf. nach seiner bevorstehenden Haftentlassung Anfang Oktober 2026 realisieren könnte. In dieser Beziehung obliegt das Weitere der zuständigen Ausländerbehörde.
60
Ergänzend wird auf den Bescheid vom 21.10.2025 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG a.F.).
61
Legt man diese Erwägungen zugrunde, bedarf es keines Eingehens darauf, ob im Falle des Klägers über den Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-VO hinaus zusätzlich auch Art. 17 Abs. 1 lit. d, Alt. 1 Stauts-VO (Gefahr für die Allgemeinheit – vormals: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG a.F.) einschlägig ist.
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3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt zu seinen Gunsten das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt.
63
In der Sache schließt sich das Gericht in dieser Beziehung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst im Wesentlichen den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung einer Begründung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG a.F.). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:
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a) Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid die Rückkehrsituation nicht beschönigt, sondern ein der Auskunftslage entsprechendes realistisches Bild gezeichnet. Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist auch nach dem Sturz des Assad-Regimes mit ganz erheblichen Herausforderungen verbunden. Die Situation am Arbeitsmarkt ist angespannt und Wohnraum knapp, auch wenn es in bestimmen Bereichen durchaus Signale eines Aufschwungs gibt, von dem auch Rückkehrer profitieren können.
65
In Bezug auf die konkrete Situation des Klägers trifft die Bewertung des Bundesamts zu, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er seine elementaren Bedürfnisse bei Rückkehr nicht werde befriedigen können. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig und hat keine Unterhaltslasten. Er ist in Syrien aufgewachsen, wurde in diesem Land kulturell geprägt und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, spricht arabisch und gehört der arabischen Bevölkerungsmehrheit an. Auch wenn die Lage in … nicht zuletzt aufgrund der Nähe zu Israel mitunter unruhig ist, ist zu erwarten, dass er von seiner dortigen Familie bei Rückkehr aufgefangen wird und zumindest für eine Übergangszeit dort wird unterkommen können. Insbesondere leben in … noch die Eltern die Klägers sowie mehrere Geschwister (vgl. S. 3/4 des Protokolls). Der Kläger verfügt über eine durchsetzungsstarke Persönlichkeit. Nach einem Vermerk der Justizvollzugsanstalt … tritt er selbstbewusst und wortgewandt auf; er ist in der Lage, andere zu seinem eigenen Nutzen zu manipulieren, galt als einflussreicher Anführer und Drahtzieher in der arabischsprachigen Subkultur. Schwächere Gefangene hätten immer wieder über Bedrohungen, Einschüchterungen und Ausbeutung berichtet. In der anstaltsinternen Subkultur werde ihm eine führende Position zugeschrieben. Auch Bestrafungsaktionen gegenüber Andersdenkenden würden von ihm durchgeführt und initiiert. Für den Wohngruppenvollzug der dortigen Justizvollzugsanstalt hatte er sich seinerzeit letztlich nicht als geeignet erwiesen. In der JVA … hatte er sich sodann beanstandungsfrei verhalten. Sein Durchsetzungsvermögen wird es dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien erleichtern, dort wiederum Fuß zu fassen.
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Dass für den Kläger nach wie vor eine Betreuung angeordnet ist, steht diesem Befund nicht entgegen. Die Betreuung war 2023 nicht zuletzt auch deshalb angeordnet worden, weil er ohne Sprachkenntnisse – so hatte er angegeben – wie gelähmt war; er hatte angegeben, er könne keine behördlichen Angelegenheiten erledigen, benötige wegen der Sprachbarriere ständig Hilfe. Zwischenzeitlich hat der Kläger offensichtlich ganz gut Deutsch gelernt, womit ein tragender Grund der angeordneten Betreuung weggefallen ist. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass die Betreuung letztlich auf eigenem freien Willen des Klägers angeordnet worden war und auf seinen Wunsch hin jederzeit aufzuheben wäre (vgl. Anhörungsvermerk des Amtsgerichts … vom ….08.2023). Zudem ist zu beachten, dass die vom nervenärztlichen Gutachter getroffenen Feststellungen/Diagnosen auf einem – wie sich im Nachhinein feststellen lässt – teilweise unzutreffenden Sachverhalt beruhten. Denn der Kläger hatte dem Gutachter … vermittelt, dass nicht er es gewesen sei, der an den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu Lasten von drei minderjährigen Mädchen und zwei erwachsenen Frauen in einem Schwimmbad beteiligt gewesen sei, sondern andere Schwimmbadbesucher aus Afghanistan. Sein Rechtsanwalt habe dem Kläger versichert, dass er freigesprochen werde, da es sich um eine Verwechslung mit einer anderen Person gehandelt habe. Ferner sei festgestellt worden, dass der Kläger zu Unrecht im Gefängnis (U-Haft) gewesen sei. Seitdem leide er unter massiver Angst, wenn er ein Polizeiauto sehe, etc. Im Nachgang zu dem Gespräch beim Gutachter … war es jedoch der Kläger, der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der sexuellen Belästigung in vier Fällen zu einem Jugendarrest in Form von vier Wochen Dauerarrest verurteilt worden war (Urteil vom ….07.2023 [vgl. Bl. 111 ff. der Ausländerakte] – die nervenärztliche Begutachtung bei … hatte am ….06.2023 stattgefunden). Damit beruhen aber die Ergebnisse des Gutachtens auf einem teilweise unzutreffenden Sachverhalt; für das hiesige Verfahren ergibt sich aus den damaligen gutachterlichen Feststellungen auch deshalb nichts Wesentliches, weil seit der Begutachtung über drei Jahre vergangen sind. Ein aktuelles Gutachten oder Attest wurde nicht beigebracht. Der Beweisanregung des Klägers brauchte damit nicht entsprochen zu werden, wobei die vom Gutachter … neben der PTBS thematisierte unreife Persönlichkeitsstörung mit Blick auf die Durchsetzungsfähigkeit des Klägers schon im Ansatz nicht geeignet ist, ein Abschiebungsverbot zu begründen.
67
Weiter hat das Bundesamt zu Recht auf Rückkehrhilfen hingewiesen, die prognostisch ebenfalls dazu beitragen werden, dass der Kläger trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien seine elementaren Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr wird befriedigen können. Seine Betreuerin hat in der mündlichen Verhandlung die aktuell zur Verfügung stehenden Hilfsprogramme konkret benennen können, nachdem sie wenige Tage zuvor wegen eines anderen Klienten bei der Zentralen Rückkehrberatung in … gewesen sei (vgl. S. 4/5 des Protokolls). Es liegt auf der Hand, dass die erwähnten Rückkehrhilfen gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr mit dazu beitragen, dass der Kläger in Syrien wiederum wird Fuß fassen können. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96).
68
b) Schließlich hat das Bundesamt ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots verneint. Dem Kläger droht in Bezug auf seine gesundheitliche Situation im Falle der Rückkehr oder Rückführung ins Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG). Abzustellen ist auch hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG a.F.).
69
Eine alsbald eintretende erhebliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).
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In der vorliegenden Sache hat der Kläger einen aktuellen (dringenden) medizinischen Behandlungs- und/oder Medikationsbedarf nicht glaubhaft gemacht. Nach dem nervenärztlichen Gutachten vom ….06.2023 soll sich die diagnostizierte PTBS bereits nur in bestimmten Ausnahmesituationen aktualisieren. Bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ist indessen von noch größerer Bedeutung, dass das Gutachten mehr als drei Jahre alt ist und daher – wie ausgeführt – schon im Ansatz nicht (mehr) geeignet ist, eine aktuelle gesundheitliche Einschränkung des jungen Klägers zu dokumentieren, die sich insbesondere in bestimmten Funktionsbeeinträchtigungen manifestieren würde. Ferner kommt hinzu, dass die Begutachtung auf der Grundlage eines teilweise unzutreffend geschildeten Sachverhalts erfolgt ist. Auf die Ausführungen unter a) wird Bezug genommen. Der Beweisanregung des Klägers zur ordnungsgemäßen Behandelbarkeit einer PTBS in Syrien brauchte damit nicht entsprochen zu werden.
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4. Nach allem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.