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VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.08.2026 – B 8 K 24.932
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Titel:

Förderung weiterer Aufstiegsfortbildungen nach dem AFBG - Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Normenketten:
AFBG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2, Abs. 3, § 7
BBiG § 53a
Leitsätze:
1. Besondere Umstände iSd § 6 Abs. 3 AFBG liegen nur vor, wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist oder ein wichtiger Grund der Ausübung des bisherigen Berufs entgegensteht. Eine bloße Nützlichkeit genügt nicht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Förderung einer weiteren Aufstiegsfortbildung auf demselben Qualifikationsniveau nach § 6 Abs. 2 AFBG ist ausgeschlossen, sofern das angestrebte Fortbildungsziel nicht auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Förderung einer Doppelqualifikation besteht nicht, wenn beide Qualifikationen unabhängig voneinander den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen und ein formaler Zusammenhang zwischen den Fortbildungszielen fehlt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufstiegs-BAföG, Aufstiegsfortbildungsförderung, weitere Förderung, besondere Umstände, selbes Qualifikationsniveau, weiteres Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich, unbenannter Grund, Fortbildungsförderung, Doppelqualifikation, Erforderlichkeit, Besonderer Einzelfall, Unzumutbarkeit, wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, Gleichheit im Unrecht, besonderer Einzelfall
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt Förderung für eine berufliche Aufstiegsfortbildung zur Uhrmachermeisterin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), sog. „Aufstiegs-BAföG“.
2
Die Klägerin absolvierte von 2014 bis 2017 ihre Ausbildung als Goldschmiedin. Von 2019 bis 2020 wurde durch das Amt für Ausbildungsförderung … Aufstiegsfortbildungsförderung für die Meisterausbildung Goldschmiedin gewährt, welche die Klägerin am 31. Juli 2020 erfolgreich abschloss (ausweislich Meisterprüfungszeugnis ist der Abschluss dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR/EQR) des Niveaus 6 zugeordnet).
3
Die Klägerin stellte bei der Beklagten – Amt für Ausbildungsförderung – mit am 29. Dezember 2023 eingegangenen Formblatt „A“ Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für das Fortbildungsziel Uhrmachermeisterin am Bildungszentrum … der Handwerkskammer …, hier: Teil I und II der Maßnahme in der Zeit von 8. Januar 2024 bis 7./20. Juni 2024 in Vollzeit (Kursgebühren 5.718,00 Euro, Prüfungsgebühr 630,00 Euro, Nebenkosten praktische Prüfung ca. 800,00 Euro, Lern- und Arbeitsmittel ca. 400,00 Euro und Schmuckmeisterbrief 45,00 Euro).
4
Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2024 wegen beabsichtigter Ablehnung des Antrages angehört. Es wurde mitgeteilt, dass nach bereits erfolgter Förderung der Maßnahme Goldschmiedemeisterin, welche wie die Uhrmachermeisterin in DQR 6 zugeordnet sei, keine weitere Förderung erfolgen könne, weil kein Aufbau durch Erreichen einer höheren DQR-Stufe vorliege. Ein struktureller Aufbau und auch fachliche Notwendigkeit des Abschlusses zur Goldschmiedemeisterin als Prüfungsvorbereitung auf dem Weg zur Uhrmachermeisterin werde nicht gesehen. Die Fortbildungen könnten unabhängig voneinander in getrennten Lehrgängen abgeschlossen werden. Auch sei der Abschluss als Goldschmiedemeisterin keine Zulassungsvoraussetzung in der Prüfungsordnung zur Uhrmachermeisterin (UhrmMstrV).
5
Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass der Zentralverband für Uhren, Schmuck und Zeitmesstechnik auf dem besten Wege sei, dass der Meistertitel im Uhrmacherhandwerk in absehbarer Zeit wieder verpflichtend sein werde. Die Firma … bestehe in … seit …, einzigartig als inhabergeführtes Familienunternehmen, nicht nur als Juwelier, sondern mit eigener Meistergoldschmiede und auch Uhrmachermeisterwerkstatt. Ihr Großvater sei Uhrmachermeister, ihr Vater Uhrmachermeister und Goldschmiedemeister. Hier sei der Titel und die Fähigkeit des Uhrmachermeisters von großer Wichtigkeit, es gehe um die Zukunft und den Fortbestand eines sehr gefragten Berufstandes, eines immateriellen Kulturerbes. Der Goldschmiedemeistertitel mit dem Uhrmachermeistertitel sei zusammen ein perfektes und leistungsstarkes Gespann. Nachfolger des Ehrenamtes … der Uhrmacher Innung von …, derzeit ihr Vater, seien gesucht und wenig gefunden. Mit den beiden Meistertiteln habe sie gute Chancen, bei dieser Innung zukunftsorientiert mitzuwirken.
6
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. März 2024 wurden die beantragten Leistungen für den Besuch des Bildungszentrums … abgelehnt, weil der Förderungsanspruch für einen beruflichen Aufstieg durch die eine nach dem AFBG geförderte Fortbildungsmaßnahme ausgeschöpft worden sei. Es lägen weder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 AFBG (Aufbau der beiden Fortbildungsmaßnahmen) noch nach § 6 Abs. 3 AFBG (besondere Umstände des Einzelfalls) vor.
7
Mit am 18. März 2024 eingegangenen Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Bescheid sei mangels erkennbarer Begründung und Ermessensausübung i.S.d. § 6 Abs. 3 AFBG bei der Frage, ob die Voraussetzungen von besonderen Umständen des Einzelfalls vorliegen, aufzuheben. Die Klägerin habe besondere Umstände im Einzelfall vorgetragen und dargestellt, warum die weitere Aufstiegsausbildung zur Uhrmachermeisterin zusätzlich zur Goldschmiedemeisterin jedenfalls ausgesprochen sinnvoll sei (Generationennachfolge vom Vater). Der zweite Meistertitel sei nicht nur sinnvoll, sondern im Grunde auch notwendig, weil weder alleine mit dem einen noch mit dem anderen Meistertitel bzw. dem Ertrag daraus sich das Geschäft in fünfter Generation weiterführen ließe.
8
Ohne die zusätzlichen Aufträge aus der Tätigkeit als Uhrmachermeister wäre nicht nur das konkrete Geschäft, sondern überhaupt ein entsprechend aufgebautes Geschäft in … perspektivisch nicht mehr überlebensfähig.
9
Nach einer Anfrage der Regierung von … an die Handwerkskammer …, ob Betriebe überwiegend mit beiden Qualifikationen arbeiten, was bei der Entscheidung relevant sei, ob eine Doppelqualifizierung tatsächlich als Berufsausübungsvoraussetzung erforderlich ist, antwortete diese – ohne, dass die Klägerin von der Aufsichtsbehörde genannt worden war –, dass im Fall der Klägerin die Motivation gewesen sei, dass der elterliche Betrieb sowohl ein Schmuck- als auch ein Uhrenangebot im Verkauf und in der Werkstatt habe. Es sei sehr häufig üblich, dass diese Geschäfte im Bereich Lifestyle ein umfassendes Angebot und Auswahl an Uhren und Schmuck anbieten, einfach um eine „Rundum – Wohlfühl – Auswahl“ anbieten zu können und sich vom reinen Online-Handel abzusetzen. Im Geschäft werde demnach sowohl ein Werkstattservice für Uhren als auch für Schmuck angeboten. Die hierfür notwendige Qualifikation könne durch nur eine Meisterprüfung alleine nicht erworben werden; es handele sich dabei um zwei getrennte Berufe mit zwei eigenständigen Meisterqualifikationen. Im kommenden Meisterkurs gebe es einen weiteren Teilnehmer mit ähnlichem Sachverhalt. Es wurde die Hoffnung ausgesprochen, eine ausreichende Begründung gegeben zu haben, die eine positive Entscheidung bzgl. der AFBG-Förderung ermöglicht. Auf erneute Nachfrage antwortete die Handwerkskammer, dass sie für … keine allgemeingültige Aussage zu der sicher häufig vorkommenden Kombination Uhrmacher / Goldschmiede machen könne. Die Eintragungen der Handwerksrolle ließen nur einen bedingt gültigen Schluss zu, da auch namentlich bekannte Fälle nicht eindeutig auswertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass es Doppeleintragungen – also IHK (Verkauf) und Reparatur, Service (HWK) gebe. Beim Service sei dann i.d.R. der „stärkere“ Betriebsteil eingetragen.
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Die Regierung von … wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. August 2024, zugestellt am 26. August 2024, zurück (Ziffer 1). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Zuziehung eines Rechtsanwaltes sei nicht notwendig gewesen (Ziffer 2). Verfahrenskosten würden nicht erhoben (Ziffer 3). Zur Begründung wird ausgeführt, das Fortbildungsziel Uhrmachermeisterin stelle ein nach § 2 Abs. 1 AFBG grundsätzlich förderfähiges Maßnahmeziel dar. Allerdings werde Förderung für mehrere Maßnahmen bzw. mehrere Fortbildungsziele nur unter den Voraussetzungen des § 6 AFBG gewährt.
11
§ 6 Abs. 2 AFBG verweise für den Aufbau der Fortbildungsziele ausdrücklich auf die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie der Handwerksordnung (HwO) eingeführten beruflichen drei Fortbildungsstufen (Regelbeispiele). Auch wenn die gültige Prüfungsregelung für die Fortbildung zur Meisterin Goldschmiedin noch aufgrund der bis 31. Dezember 2019 gültigen Rechtslage erlassen worden sei und eine Zuordnung zu einer der drei Fortbildungsstufen noch nicht vorgenommen worden sei, sei auch in Bezug auf diese, auf alter Rechtsgrundlage erlassenen Fortbildungsregelungen, für die weitergehende Förderentscheidung notwendig, die bereits absolvierte Fortbildung sowie geplante Fortbildungen den einzelnen Fortbildungsstufen zuzuordnen. Die drei Fortbildungsstufen nach BBiG bzw. HwO entsprächen in der Regel zugleich den Kriterien des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) für eine Einstufung auf den Niveaus 5, 6 und 7 des DQR. Die Abschlüsse, die im DQR den Stufen 5 bis 7 zugeordnet seien, würden als Aufstiegsfortbildungen bewertet, also grds. einem Fortbildungsziel, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG beschrieben, gleichwertig betrachtet. Die Gold- und Silberschmiedemeisterin sei grundsätzlich der DQR-Niveau-Stufe 6 zuzuordnen, wie auch das Fortbildungsziel Uhrmachermeisterin. Da die beiden Meisterabschlüsse somit auf der gleichen DQR-Stufe 6 eingestuft seien, könne ein Aufstieg über die DQR-Stufen nicht als gegeben angesehen werden.
12
Ein Aufbau der Fortbildungsziele im Sinne des § 6 Abs. 2 AFBG sei aber immer auch dann gegeben, wenn ein systematischer Zusammenhang der Fortbildungsziele für den Teilnehmenden bestehe, z.B. wenn Fortbildungsabschlüsse andere Fortbildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzungen vorsähen und eine vorherige Fortbildung für einen Teilnehmenden damit das systematische Fundament für eine weitere Fortbildung bilde, was hier nicht der Fall sei. Die Klägerin hätte auch ohne den vorherigen Abschluss als Goldschmiedemeisterin die Fortbildung zur Uhrmachermeisterin beginnen können.
13
Es liege tatbestandlich auch weder ein Regelbeispiel nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG vor, noch sei ein unbenannter, besonderer Grund des Einzelfalls im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG gegeben. Das angestrebte Fortbildungsziel sei für die Berufsausübung auch nicht in fachlicher Hinsicht erforderlich, dass es fachlich sinnvoll ist, genüge nicht. Erfasst hiervon sind insbesondere Doppelqualifizierungen als Berufsausübungsvoraussetzungen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/15273, S. 27). Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22. Februar 2022 – 7 K 509720 – ausgeführt, reiche auch eine bestehende Arbeitslosigkeit bzw. die Forderung eines möglichen Arbeitgebers auf eine weitere Qualifizierung nicht aus, um die Notwendigkeit der Doppelqualifizierung zu belegen.
14
Die Anforderungen an die Umstände bzw. Gründe im Einzelfall seien nicht niedrig anzusetzen, vielmehr sei nachzuweisen, dass eine fehlende Förderung in diesem Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, so dass es eine unbillige Härte bedeuten würde, den Antragsteller von der Förderung einer zweiten Fortbildung auszuschließen.
15
Bei der Entscheidung, ob eine Doppelqualifizierung tatsächlich als Berufsausübungsvoraussetzung erforderlich ist, sei darauf abzustellen, ob die branchen- und arbeitsmarktfähige Qualifikation erst mit mehreren Abschlüssen oder auch bereits mit einem Abschluss erworben werde. Auch eine Rückfrage bei der Handwerkskammer … habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Mehrzahl der Betriebe mit einer doppelten Qualifikation betrieben würden, so dass grundsätzlich die Notwendigkeit einer Doppelqualifizierung nicht erkannt werde.
16
Der Begriff der besonderen Gründe des Einzelfalls stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll nachprüfbar sei. Da die Voraussetzungen nicht vorlägen, sei Ermessen nicht ausübbar.
17
Mit am 26. September 2024 eingegangenen Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid über Aufstiegsfortbildungsförderung der Stadt … vom 08.03.2024 auf Grund des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, Förderungsnummer: … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von … vom 12.08.2024, zugestellt am 26.08.2024, wird aufgehoben.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet über den Widerspruch der Klägerin vom 15.03.2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18
Zur Begründung wird angemerkt, die Klage werde zur Fristwahrung eingelegt. Eine Entscheidung über die endgültige Durchführung des Verfahrens, bzw. die Klagebegründung werde innerhalb eines Monats erfolgen. Unter dem 17. März 2025 wurde sodann ausgeführt, die nahezu vollständig fehlende Begründung sei durch den Widerspruchsbescheid in vollem Umfang nachgeholt. Auch die Voraussetzungen der Anwendung der Ausnahmeregelungen der Förderungsvorschriften seien durch die Behörde zutreffend beschrieben. Es gehe hier rechtlich letztlich ausschließlich darum, ob ein besonderer Einzelfall vorliege, der im Sinne der Vermeidung von Härten eine zweite Förderung dennoch erlaube, auch wenn bereits eine Förderung bis zur Stufe 6 in Anspruch genommen worden sei. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall seien hinreichend in der Begründung des Widerspruchs dargelegt worden. Gegen die Ablehnung der Widerspruchsbehörde richte sich die vorliegende Klage mit dem Argument, dass hier ein derartiger Ausnahmefall doch gegeben sei. Denn es sei in der Widerspruchsbegründung eingehend dargelegt und daran werde mit der Klage ausdrücklich festgehalten, dass die Fortführung des bestehenden Geschäfts in 5. Generation und generell eine berufliche Tätigkeit für die Klägerin in … nur dann möglich sei, wenn sie beide Qualifikationen aufweise, sowohl die der Goldschmiedemeisterin, wie auch die der Uhrmachermeisterin. Nur in Ergänzung beider Ausbildungen auf der höchsten Ausbildungsstufe sei eine wirtschaftliche Existenz am Standort … für die Zukunft noch vorstellbar. Die bloße Befähigung zur Goldschmiedemeisterin reiche für die Begründung einer derartigen wirtschaftlichen Existenz nicht aus, die weitere Qualifikation als Uhrmachermeisterin sei zwingende Bedingung für eine wirtschaftlich tragfähige Berufsausübung am Standort. Dem stehe auch die von der Widerspruchsbehörde eingeholte Stellungnahme der Handwerkskammer, deren Inhalt etwas unverständlich beschrieben sei, aus hiesiger Sicht nicht entgegen.
19
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 2025,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
20
Sie erwiderte, der angegriffene Ausgangsbescheid sei rechtmäßig ergangen und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Zur Doppelqualifizierung habe die Regierung von … im Widerspruchsbescheid ausführlich Stellung genommen, auf die insoweit nochmals verwiesen werde.
21
Die Beteiligten wurden unter dem 8. August 2025 zum Erlass eines Gerichtsbescheides gehört.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

23
Die Klage hat keinen Erfolg.
24
1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Klageseite führte unter dem 17. März 2025 aus, der Widerspruchsbescheid beschreibe die rechtlichen Umstände des weitestgehend sowieso unstreitigen Sachverhaltes zunächst zutreffend, die dem Ausgangsbescheid nahezu vollständig fehlende Begründung sei durch den Widerspruchsbescheid in vollem Umfang nachgeholt worden. Unter dem 26. August 2025 werde eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid als „derzeit nicht so ganz unproblematisch“ beschrieben. Dies ergibt keine andere Einschätzung.
25
2. Die Klage ist unbegründet. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag, sodass die Antragstellung eines professionellen Rechtsanwenders nicht vertieft werden muss. Die Klage geht ersichtlich davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rechtsgrundlage vorliegen und der Klägerin daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die weitere Förderung ihrer Meisterfortbildung zur Seite stellen.
26
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung über die Bewilligung von (weiteren) Leistungen nach dem AFBG für die Fortbildung als Uhrmachermeisterin. Die Beklagte hat die weitere Förderung zu Recht abgelehnt, der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO.
27
Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a BBiG oder des § 42a HwO angestrebt wird, § 6 Abs. 2 AFBG.
28
Gemäß § 6 Abs. 3 AFBG kann abweichend von Absatz 2 die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.
29
Zwischen den Beteiligten allein streitig ist die Frage, ob § 6 Abs. 3 AFBG Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sein kann. Dies zeigt sich auch anhand der Antragstellung.
30
In Bezug auf die Förderung eines weiteren Fortbildungsziels nach § 6 Abs. 2 AFBG kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal die Klageseite selbst ausführt, es gehe hier rechtlich letztlich ausschließlich darum, ob ein besonderer Einzelfall vorliege. Die Förderung für eine weitere Fortbildung auf demselben (oder einem geringeren) Qualifikationsniveau ist nach § 6 Abs. 2 AFBG nicht förderungsfähig (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/15273 S. 26; VG Münster, U.v. 26.11.2024 – 6 K 1567/21 – juris Rn. 28; OVG SH, B.v. 26.9.2022 – 3 O 18/20 – BeckRS 2022, 37723 Rn. 6, 8; VG Bremen, U.v. 22.2.2022 – 7 K 509/20 – BeckRS 2022, 4384 Rn. 14; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 05.05.2026, § 6 AFBG, Rn. 4; so allgemein zum Ziel des Gesetzes BVerwG, U.v. 12.11.2007 – 5 C 27.06 – juris Rn. 14; 8).
31
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG als Ausnahme von dem genannten Grundsatz, dass eine weitere Fortbildungsmaßnahme auf demselben oder einem niedrigen Qualifikationsniveau nicht förderungsfähig ist, sind – wie die Beklagte und Widerspruchsbehörde zu Recht erkannt hat – vorliegend nicht gegeben.
32
Mit ihrem Vorbringen legt die Klägerin das Vorliegen von „besonderen Umständen“ im Sinne dieser Vorschriften nicht dar.
33
2.1 Vor der Einführung des § 6 Abs. 3 AFBG in der heutigen Fassung zum 1. August 2020 war anerkannt, dass es sich um Umstände handeln muss, deren Eintritt ein Antragsteller nicht zu vertreten hat (BT-Drs. 14/7094, S. 28; so auch weiterhin in den Vollzugshinweisen des früheren Bundesministeriums für Bildung und Forschung – BMBF – vom August 2020, S. 10). Im Gesetzgebungsverfahren wurden als Beispielsfälle der Berufswechsel aus Gesundheitsgründen sowie die aus objektiven oder subjektiven Gründen eingetretene Unverwertbarkeit des ersten Fortbildungsabschlusses genannt (vgl. auch VG Stuttgart, U.v. 5.11.2007 – 11 K 4024/07 -BeckRS 2007, 28167 Rn. 16). Dies bezog sich auf das (heute erste) Regelbeispiel, wonach besondere Umstände dann gegeben sind, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat.
34
Insoweit wird sich hinsichtlich des Begriffs des wichtigen Grundes, der sich ebenfalls in § 7 Abs. 2 und 3 AFBG im Zusammenhang mit der Aufgabe eines ersten Förderungsziels findet, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) angelehnt (so auch VG Bremen, U.v. 22.2.2022 – 7 K 509/20 – BeckRS 2022, 4384 Rn. 21; VG Stuttgart, U.v. 12.10.2007 – 11 K 4586/05 – BeckRS 2007, 28168 Rn. 18): ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, berücksichtigt werden können, gehört zwar auch die angeführte wesentliche Verschlechterung der künftigen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten. Dabei gilt jedoch eine wesentliche Einschränkung. Dieser Umstand ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn feststeht, dass er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist. Nur wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde, ist ausnahmsweise, ohne dass dies einer besonderen Feststellung bedürfte, von einer derartigen Verknüpfung auszugehen (BVerwG, U.v. 6.9.1979 – 5 C 12.78 – BeckRS 1979, 30443160). Insofern können die von der Klageseite vorgebrachten wirtschaftlichen Aspekte eine Rolle spielen, allerdings ist ein tatsächliches Austrocknen des Berufsfelds der Gold- und Silberschmiedemeister (ohne weiteren Meistertitel in der Uhrmacherei) weder dargetan noch ersichtlich.
35
2.2 Was das zum 1. August 2020 eingeführte weitere Regelbeispiel angeht, wonach das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich sein muss, wird es dem Sinn und Zweck der Vorschrift vorliegend gerecht, die Doppelqualifikation des Gold- und Silberschmiedesowie des Uhrmachermeisters, deren tatsächliche Nützlichkeit die Kammer zugesteht, nicht unter das Regelbeispiel der „in fachlicher Hinsicht bestehenden Erforderlichkeit für die Berufsausübung“ zu fassen.
36
Erfasst sind nach der Gesetzesbegründung etwa Doppelqualifizierungen als Berufsausübungsvoraussetzungen (BT-Drs. 19/15273 S. 27). Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung kann daher die Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG der gleichen Fortbildungsstufe als der bisher erreichten Fortbildungsstufe gefördert werden.
37
Das Wort „erforderlich“ bedingt es dem Wortsinn nach, dass das weitere Fortbildungsziel gleicher Stufe notwendige Bedingung für die angestrebte Berufsausübung ist, eine bloße Nützlichkeit genügt nicht. Eine solche Notwendigkeit besteht im Verhältnis Gold- und Silberschmiede- und Uhrmachermeister nicht. Weder bedingt die Berufsausübung als Gold- und Silberschmiedemeister die zusätzliche Ausbildung als Uhrmachermeister, noch setzt umgekehrt die Berufsausübung als Uhrmachermeister die Qualifikation als Gold- und Silberschmiedemeister voraus. Ein solcher formaler Zusammenhang ist aber erforderlich (VG Münster, U.v. 26.11.2024 – 6 K 1567/21 – juris Rn. 52 ff.; OVG NW, B.v. 29.4.2025 – 12 E 32/25 – juris Rn. 12; VG Bremen, U.v. 22.2.2022 – 7 K 509/20 – BeckRS 2022, 4384 Rn. 24; OVG SH, B.v. 26.9.2022 – 3 O 18/20 – BeckRS 2022, 37723 Rn. 13; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 05.05.2026, § 6 AFBG Rn. 60), der hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben ist.
38
Nur am Rande sei daher erwähnt, dass der damalige Änderungsantrag 3 der Fraktion der FDP zu § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG gerade keinen Eingang ins Gesetz gefunden hat. Dieser war wie folgt gefasst: „Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die berufliche Tätigkeit in fachlicher Hinsicht dienlich ist.“
39
Zur Begründung des Antrags war ausgeführt, dass berufliche Weiterbildung nicht länger hauptsächlich im Erklimmen höherer Fortbildungsstufen gesehen werden sollte, sondern vermehrt auch in der Erweiterung beruflicher Handlungsfähigkeit auf demselben Kompetenzniveau. Dadurch könnten Fachkräfte ihre Qualifikationen in geeigneten Tätigkeitsfelder verbeitern, um beispielsweise Veränderungen der Arbeitswelt gerecht zu werden und neue Profile zu entwickeln. Die beantragte Änderung erweitere die Förderungsfähigkeit mehrerer Fortbildungen auf derselben Fortbildungsstufe, indem Fortbildungsziele anerkannt werden, die für die berufliche Tätigkeit zwar möglicherweise nicht erforderlich, aber dienlich sind (BT-Drs. 19/17158, S. 30).
40
Der fehlende formale Zusammenhang – den die Widerspruchsbehörde zutreffend erkennt – wird auch von der Klageseite nicht substantiiert behauptet. Einer der beiden Handwerksmeister eröffnet bereits für sich genommen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Das keine Handwerksbetriebe mit nur einer der beiden Qualifikationen bestehen, ist von Klageseite nicht belegt. Es besteht auch die Möglichkeit, beide Qualifikationen durch zwei Personen in einem Betrieb abzudecken (VG Münster, U.v. 26.11.2024 – 6 K 1567/21 – juris Rn. 57).
41
Eine stichpunktartige Recherche auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit erbrachte 5 Stellenangebote, die sich dezidiert an „Gold- und Silberschmiedemeister“ richten (https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche/suche?angebotsart=1& was=gold-%20und%20silberschmiedemeister – zuletzt abgerufen am 30.7.2026), wobei die zusätzliche Qualifikation als Uhrmacher(meister) in keinem der Angebote erforderlich war.
42
Auch die Stellungnahme der Handwerkskammer … zeigt eine notwendige Bedingung nicht auf, sodass es auf ihre Bedeutung im Allgemeinen nicht ankommt. Während das Ministerium (wohl Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Art. 6 Satz 4 Nr. 2 Zuständigkeitsgesetz) ausweislich des in der Behördenakte nur auszugsweise befindlichen Vollzugsrundschreibens vom 21. Juli 2023 insoweit darauf abstellt (dort Seite 14), ob die branchen- und arbeitsmarktfähige Qualifikation erst mit der Doppelqualifikation erworben wird, was die Widerspruchsbehörde als nachgeordnete Behörde hier zugrunde legte und die Handwerkskammer wie empfohlen anfragte, findet das Verwaltungsgericht Münster in seinem zeitlich nachfolgenden Urteil vom 26. November 2024 – 6 K 1567/21 – (juris Rn. 59) für diese Herangehensweise im Gesetz keine Stütze, zumal dort zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass am Markt beiderlei Betriebsformen existieren. Daraus ergebe sich, dass es zur Betriebsführung nicht im genannten Sinn „notwendig“ sei, eine Doppelqualifikation vorzuweisen. Auch wenn demnach tatsächlich eine Mehrzahl der Betriebe über eine Doppelqualifikation verfügen sollte, ließe sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass Personen mit nur einem der streitgegenständlichen Meistertitel nicht „branchen- und arbeitsmarktfähig“ wären. Daher möge auch offenbleiben, wie sich die Betriebsstruktur in der Bundesrepublik im Einzelnen darstellt.
43
Im vorliegenden Fall kann dies mangels Substantiierung von Klageseite und mangels Angabe der Handwerkskammer, dass Betriebe überwiegend beide Qualifikationen aufweisen, dahinstehen.
44
2.3 Es liegt auch kein sonstiger, unbenannter besonderer Grund des Einzelfalls im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG vor. Für ein von der Klägerin sinngemäß geltend gemachtes „faktisches“ Erfordernis einer doppelten Qualifikation (in ihrem Familienbetrieb) (vgl. VG Münster, U.v. 26.11.2024 – 6 K 1567/21 – juris Rn. 61) fehlen mangels Substantiierung hinreichende Anhaltspunkte, sowohl in Bezug auf den Arbeitsmarkt (siehe bereits oben), als auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs ohne beide Qualifikationen. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der Familienbetrieb ohne den Uhrmachermeistertitel (zukünftig, da ihn derzeit der Vater aufweist) nicht erfolgreich führen ließe, mag dies vielerlei Ursachen haben, wirft zumindest aber die Frage auf, wie dies unter der Führung des Großvaters, der „lediglich“ Uhrmachermeister war (E-Mail vom 21. Februar 2024), gelang. Substantiiert ist keine der Ursachen, insbesondere in finanzieller Hinsicht (nach Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 05.05.2026, § 6 AFBG Rn. 60_4 hat wirtschaftliche Sinnhaftigkeit außer Betracht zu bleiben).
45
2.4 Zuletzt sei am Rande erwähnt, dass es für die Klägerin nicht weiterführt, selbst wenn der andere Teilnehmer des Meisterkurses bei der Handwerkskammer … – durch ggf. ein anderes Amt für Ausbildungsförderung – gefördert worden sein sollte. Insoweit binden Entscheidungen der für die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (ggf. anderer Bundesländer) die Beklagte in der Rechtsanwendung nicht bzw. es kann sich nicht darauf berufen werden, sollte dies rechtswidrig geschehen sein, denn das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (OVG NW, B.v. 29.4.2025 – 12 E 32/25 – juris Rn. 16 f.).
46
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung gemäß § 188 Satz 1 VwGO nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2014 – 5 B 17/14 – juris Rn. 21).
47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 2. Alt., § 711 ZPO.