Titel:
Anordnung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung eines dienstunfähigen Beamten
Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80, § 123 Abs. 1, Abs. 5
BeamtStG § 54 Abs. 4
BayBG Art. 65
BayVwVfG Art. 35 S. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Anordnung gemäß Art. 65 Abs. 2 S. 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. So muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstunfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben, sodass der Beamte anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann. Mängel können dabei nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung muss Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss sich dabei bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Allein der Verweis, dass eine Rehabilitationsmaßnahme die Dienstfähigkeit wiederherstellen könnte, ist nicht geeignet, Untersuchungen, die gerade auf die Feststellung der prognostisch bestehenden dauernden Dienstfähigkeit abzielen, unzulässig zu machen; andernfalls wären vor einer amtsärztlichen Untersuchung nach Art. 65 Abs. 2 BayBG immer Rehabilitationsmaßnahmen vorrangig. Vielmehr kann gerade das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung sein, dass aus medizinischer Sicht bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen zur Sicherung der dauernden Dienstfähigkeit geboten sind. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
VA-Qualität einer Untersuchungsanordnung, Außenwirkung, Dienstunfähigkeit, psychiatrische Ergänzungsuntersuchung, Amtsärztliche Untersuchung, Zusatzbegutachtung, Verhältnismäßigkeit, Sofortvollzug, Persönlichkeitsrecht, Rechtsschutz, amtsärztliche Untersuchung, Eilrechtsschutz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
1
Der 1968 geborene und seit 2004 auf Lebenszeit verbeamtete Antragsteller ist als Lehrkraft am … Beruflichen Schulzentrum … eingesetzt.
2
Mit Schreiben vom 17.11.2025 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine amtsärztliche Untersuchung zum allgemeinmedizinischen Zustand des Antragsgegners an. Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller sei seit dem ….09.2025 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen und nach seiner Aussage werde die Erkrankung noch länger andauern. Es bestünden deshalb Zweifel an der Dienstfähigkeit.
3
Die angeordnete Untersuchung fand am ….02.2026 bei der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … (MUS) statt. Aus einer Stellungnahme der Amtsärztin vom 17.03.2026 ergibt sich, dass der Antragsteller im Rahmen der Untersuchung berichtet habe, er sei zweimal pro Woche bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie in psychotherapeutischer Behandlung. Dieser Arzt hätte im Attest vom ….12.2024 eine chronifizierte Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet diagnostiziert. Auch sein Hausarzt habe Erkrankungen aus dem nervenärztlichen Fachgebiet mit Störungen des Affekts, Erschöpfungsneigung sowie chronische Schmerzen attestiert. Bei der Untersuchung hätten sich mehrere Symptome der nervenärztlichen Erkrankungen gezeigt.
4
Mit Schreiben vom 09.02.2026 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich sei. Es wurde um Entbindung von der Schweigepflicht gebeten, um die Gesundheitsakte an den beauftragten Gutachter weiterleiten zu können.
5
Mit Schreiben vom 20.02.2026 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, eine Entbindung von der Schweigepflicht sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Eine entsprechende Erklärung könne erst nach Vorliegen weiterer ärztlicher Gutachten erfolgen. Er wies ausdrücklich daraufhin, dass die noch ausstehenden Befundberichte maßgeblich für die Entscheidungsfindung in seiner Sache seien. Sobald dem Antragsteller diese vollständig vorlägen und geprüft worden seien, werde er die Angelegenheit erneut bewerten. Im Falle einer Entbindung von der Schweigepflicht werde der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen bzw. Informationen automatisch unaufgefordert dem Antragsgegner zusenden.
6
Mit Schreiben des Antragstellers vom 25.02.2026 an die untersuchende Amtsärztin erklärte der Antragstellers, er sehe in Anbetracht der bereits eingetretenen längeren Krankheitsphase eine Rehabilitationsmaßnahme als notwendige und verhältnismäßige Maßnahme an, um seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit nachzukommen und eine vorzeitige Zurruhesetzung abzuwenden. Im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Grundsätze sei vor einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorrangig zu prüfen, ob geeignete und Erfolg versprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zur Verfügung stünden. Eine medizinische Rehabilitation stelle in der aktuellen Situation das sachgerechte, mildere Mittel dar. Der Antragsteller sei ausdrücklich bereit, aktiv und engagiert an der Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit mitzuwirken. Aus seiner Sicht stelle eine Rehabilitationsmaßnahme hierfür den notwendigen und angemessenen Schritt dar. Gleichzeitig legte der Antragsteller die vom Antragsgegner erbetene Schweigepflichtentbindung gegenüber dem für die Zusatzuntersuchung beauftragten Arzt vor.
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Mit Schreiben vom 02.03.2026 beauftragte der Antragsgegner einen Arzt des Bezirksklinikums … in … mit der Zusatzuntersuchung zur Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens.
8
Mit Schreiben vom 11.03.2026 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller, dass er einen Termin zur psychiatrischen Untersuchung am ….03.2026 um …:00 Uhr vom beauftragten Arzt erhalten habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen oder ohne hinreichenden Grund entschuldigte Terminabsage das Zusatzgutachten nach Aktenlage erstellt werde.
9
Mit Schreiben vom 13.03.2026 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung einer Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Eine psychiatrische Zusatzbegutachtung sei im vorliegenden Fall medizinisch nicht indiziert. Es liege bei ihm keine psychiatrische Erkrankung vor. Die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden beträfen ausschließlich den pulmonologischen bzw. pneumologischen Bereich. Ein Facharzt für Psychiatrie sei für die Beurteilung pulmonologischer Erkrankungen fachlich nicht zuständig und daher für die Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ungeeignet. Die angeordnete psychiatrische Begutachtung sei weder erforderlich noch geeignet, den tatsächlichen Gesundheitszustand sachgerecht zu beurteilen. Darüber hinaus stelle eine psychiatrische Untersuchung ohne entsprechende medizinische Indikation einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers dar. Der Antragsteller verlangte daher die Aufhebung der angeordneten psychiatrischen Begutachtung und hilfsweise die Anordnung einer Begutachtung durch einen fachlich zuständigen Facharzt für Pulmonologie bzw. Pneumologie.
10
Mit als Widerspruchsbescheid bezeichneten Schreiben vom 17.03.2026 wies der Antragsgegner den erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung wird in dem Schreiben ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig. Die Anordnung vom 09.02.2026 sei jedoch rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Anordnung der psychiatrischen Zusatzbegutachtung könne auf Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) gestützt werden. Die MUS habe am ….02.2026 die Erforderlichkeit einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung mitgeteilt. Die an den Widerspruchsführer gerichtete Anordnung vom 09.02.2026, sich einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, sei daher auch rechtmäßig. Eine solche Anordnung entspreche der Fürsorgepflicht aus § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und sei rechtmäßig, wenn deutlich erkennbare Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten vorlägen. Insoweit könne auf die Stellungnahme der MUS vom 17.03.2026 verwiesen werden. Für eine Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung hätten somit genügend Anhaltspunkte bestanden. Eine lungenärztliche Zusatzbegutachtung sei hingegen nicht erforderlich. Der MUS lägen keine Befunde vom Lungenarzt des Antragstellers vor. Der Antragsteller sei auch nach den Feststellungen der MUS zudem bei der amtsärztlichen Untersuchung ohne Luftnot mobil gewesen und habe Gespräche ohne Luftnot in teils erhöhter Lautstärke ohne Husten, hüsteln oder räuspern führen können. Die mit Regierungsschreiben vom 09.02.2026 erfolgte Anordnung der psychiatrischen Zusatzbegutachtung werde wiederholt. Der Antragsteller habe sich am ….03.2026 um …:00 Uhr zur psychiatrischen Untersuchung einzufinden.
11
Hiergegen ließ der Antragsteller unter dem 23.03.2026 Klage erheben. Das Verfahren wird unter dem gerichtlichen Az. B 5 K 26.362 geführt.
12
Mit Bescheid vom 01.04.2026, Az. …, ordnete der Antragsgegner an, dass der Antragsteller sich einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. Zu diesem Zweck hat er sich am ….04.2026, …:00 Uhr, im Bezirksklinikum …, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, …, zur Begutachtung einzufinden (Ziff. 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziff. 2.).
13
Zur Begründung wird im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 09.02.2026 mitgeteilt worden, dass zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich sei. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung sei Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG. Ein Beamter sei nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen zu lassen. Gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG habe sich ein Beamter auf Verlangen des Amtsarztes zudem einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Die MUS habe mit Schreiben vom ….02.2026 die Notwendigkeit der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung dem Antragsgegner mitgeteilt. Auf Grundlage der Einschätzung der MUS werde deshalb angeordnet, dass sich der Antragsteller einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe. Der nächstmögliche Termin für die Begutachtung sei der ….04.2026, …:00 Uhr.
14
Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Die sofortige Vollziehbarkeit liege im öffentlichen Interesse. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, insbesondere der Schulverwaltung, müsse gewährleistet sein. Außerdem seien Bürgerinteressen, in diesem Fall Schülerinteressen, betroffen. Es sei notwendig, dass über die langfristige Einsatzfähigkeit von Lehrkräften alsbald entschieden werde. Die dienstunfähig erkrankte Lehrkraft müsse während der gesamten Dauer der (vorübergehenden) Dienstunfähigkeit vertreten werden. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei stets nur ein kurzfristiger Ersatz möglich. Hierdurch würden diejenigen Klassen, die von Vertrauenslehrkräften unterrichtet würden, benachteiligt. Weiterhin sei es aus Fürsorgegesichtspunkten erforderlich, dass eine zeitnahe Entscheidung über den Einsatz des dienstunfähig erkrankten Beamten erfolge, damit dessen Kollegen nicht ständig Vertretungsarbeit, d. h. Mehrarbeit, leisten müssten. Auch aus haushaltsrechtlichen Gründen sei über die von dem Beamten besetzte Planstelle alsbald zu entscheiden. Für den Fall, dass die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt werde, sei dieser in den Ruhestand zu versetzen. Es bestehe somit ein Interesse daran, zu klären, ob dem Beamten die vollen Bezüge weiterzuzahlen seien oder ob ihm (lediglich) der verkürzte Besoldungsanspruch gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG zustehe.
15
Mit Schriftsatz vom 12.04.2026 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beantragen,
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es vorläufig zu unterlassen, den Antragsteller zur Durchführung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung auf Grundlage des Bescheids vom 01.04.2026 heranzuziehen, bis über einen noch einzulegenden Widerspruch oder eine noch einzulegende Klage bestandskräftig entschieden worden ist.
16
Zur Begründung ließ der Antragsteller ausführen, der Antrag sei zulässig. Die statthafte Antragsart sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, da vorliegend kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO gegeben sei. Bei der Anordnung der fachpsychiatrischen Zusatzuntersuchung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt mangels Rechtswirkung nach außen. Insbesondere sei gegen den Bescheid vom 01.04.2026 bislang kein Widerspruch eingelegt worden, sodass eine aufschiebende Wirkung nicht bestehe. Der Antragsteller begehre Sicherung seiner Rechte durch vorläufige Untersagung der Vollziehung, sodass es sich um eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO handele. Auch sei die Untersuchungsanordnung wegen des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes selbständig überprüfbar.
17
Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, vorläufig von der Verpflichtung zur psychiatrischen Begutachtung verschont zu bleiben. Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung auf Grundlage von Art. 65 BayBG sei offensichtlich rechtswidrig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze eine solche Maßnahme voraus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügten bloße Vermutungen nicht. Solche tragfähigen Anhaltspunkte seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Anordnung erfolge vielmehr ins „Blaue hinein“ und stelle damit eine unzulässige Ausforschungsmaßnahme dar. Auch der Antragsgegner stütze sich nur auf ein Schreiben der MUS vom ….02.2026, das der Antragsteller nie erhalten habe. Der Antragsteller könne deshalb nicht prüfen, ob die angeordnete Untersuchungsmaßnahme verhältnismäßig ist. Auch bisher habe der Dienstherr nur geäußert, dass eine endgültige Dienstunfähigkeit bestehen könnte und sich die Notwendigkeit einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung daraus ergäbe, dass der Antragsteller in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Auch stehe das herangezogene hausärztliche Attest von September 2024 in keinem Zusammenhang mit der seit September 2025 bestehenden Erkrankung des Antragstellers. Die Ausführungen zum ununterbrochenen Krankheitsstand des Antragstellers stellten keinen ausreichenden Anlass für die angeordnete Untersuchung dar. Grund, Art und Umfang der Untersuchung seinen nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sodass dem Antragsteller eine inhaltliche Prüfung unmöglich gemacht werde. Der Antragsgegner habe den Antragsteller nie zur Sachverhaltsdarstellung aufgefordert. Auch sei ihm das Ergebnis seiner Erstuntersuchung vom ….02.2026 nicht mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits in seinem Widerspruch gegen den Erstbescheid vom 12.03.2026 eindringlich darauf hingewiesen, dass keine neurologische oder psychische Erkrankung vorliege, sondern eine pulmonologische Indikation gegeben sei. Die psychiatrische Begutachtung stelle einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Die Rechtsprechung verlange insoweit eine besonders strenge Prüfung. Je intensiver der Eingriff, desto höher die Anforderungen an dessen Rechtsfertigung. Vorliegend fehle es bereits an der Erforderlichkeit, da mildere Mittel nicht geprüft worden seien. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zur vollständigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit einen Antrag auf Befürwortung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gestellt habe, auf die er bis zum heutigen Tag keine Antwort erhalten habe. Die Entscheidung leide zudem an einem Ermessensfehlgebrauch. Eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den dienstlichen Interessen und den Grundrechten des Antragstellers sei nicht erkennbar. Insbesondere deshalb, da im Erstbescheid keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden sei. Somit sei auch eine nunmehr nachgeschobene Dringlichkeit nicht ersichtlich. Auch bestehe ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere, unzumutbare und nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten. Eine nachträgliche Korrektur im Hauptsacheverfahren könne diese Eingriffe nicht mehr beseitigen. Die gebotene Interessenabwägung falle eindeutig zugunsten des Antragstellers aus. Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen sei Zurückhaltung gegenüber vorläufigen Vollzugsmaßnahmen geboten.
18
Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 beantragte der Antragsgegner:
Der Antrag wird abgelehnt.
19
Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antrag sei bereits unzulässig, da noch kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne. Auch wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, müsste noch ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt werden, um den weiteren Vollzug auszusetzen.
20
Zudem sei der Antrag unbegründet. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung unter Ziffer II. 2. der Gründe des angegriffenen Bescheids vom 01.04.2026 genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die zur Begründung angebrachten Erwägungen sind nicht rein floskelhaft, sondern bezögen sich auf den konkreten Einzelfall. Es werde ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Antragsteller, der bereits seit dem ….09.2025 dienstunfähig erkrankt sei, im Umfang einer Unterrichtspflichtzeit von 24 Wochenstunden durch andere Lehrkräfte der Schule vertreten werden müsse, was zu einer erheblichen Mehrbelastung des Stammpersonals führe, weshalb es vertretbar und angezeigt erscheine, die Klärung der Frage, ob und wann sich der Antragsteller zwecks endgültiger Klärung der Frage seiner Dienst(un) fähigkeit und damit einer möglichen Ruhestandsversetzung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe, nicht erst vom Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens in nicht absehbarer Zeit abhängig zu machen.
21
Völlig unbehelflich im hiesigen Kontext seien die Ausführungen der Antragstellerbevollmächtigten dazu, dass im ersten Bescheid vom 09.02.2026 ein Sofortvollzug ja (noch) nicht angeordnet gewesen sei.
22
Auch im Übrigen sei der Bescheid vom 01.04.2026 rechtmäßig. Soweit von Seiten des Antragstellers hiergegen eingewendet werde, dass es angeblich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gäbe, ihm gegenüber eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung anzuordnen, so gehe dies ersichtlich fehl. Insoweit sei auf das Schreiben der MUS vom 17.03.2026 zu verweisen. Angesichts dessen lägen hinreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, um eine psychiatrische Zusatzbegutachtung anzuordnen. Soweit der Antragsteller ohne weitere Substantiierung geltend mache, dass bei ihm eine aus dem lungenärztlichen Fachgebiet herrührende Erkrankung bestehen würde, so gebe es hierfür zum einen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, zum anderen sei aber auch nicht ersichtlich, warum deswegen eine fachpsychiatrische Begutachtung nicht erforderlich sein sollte – das eine schlösse das andere nicht aus.
23
Soweit die Antragstellerbevollmächtigte pauschal vorbringe, dass nicht geprüft worden sei, ob zur Klärung der Dienst(un) fähigkeit des Antragstellers in psychologisch/psychiatrischer Hinsicht mildere Mittel gegenüber der Anordnung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung in Betracht zu ziehen wären, so erschließe sich nicht einmal ansatzweise, welche angeblich milderen Mittel dies sein sollten. Die Dienstfähigkeit könne nicht durch andere Mittel als eine amtsärztliche Untersuchung geklärt werden.
24
Unbehelflich sei in diesem Zusammenhang der antragstellerseitige Verweis auf den Antrag des Antragstellers vom 25.02.2026 an die MUS „auf amtsärztliche Befürwortung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“. Weder die MUS noch das Personalsachgebiet seien für die Prüfung und Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme zuständig. Dies geschehe durch die Beihilfestelle. Weiter erhelle sich aber auch nicht, wie ein solcher Antrag bzw. eine solche Befürwortung im Vergleich zur Durchführung einer fachpsychiatrischen Begutachtung ein gleich geeignetes Mittel sein solle – es gehe vorliegend doch gerade um die Klärung, ob der Antragsteller nun dienstfähig sei oder nicht, dies würde sich ja durch die eventuelle Durchführung einer Reha-Maßnahme nicht beantworten lassen können.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren B 5 K 26.362 sowie die vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.
26
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch einzulegenden Klage bzw. eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.2026.
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1. Statthaft ist in der hiesigen Fallgestaltung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser ist vorrangig zu einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, da ein Verwaltungsakt vorliegt, der in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage anzugreifen wäre (§ 123 Abs. 5 VwGO).
28
a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits vor Erhebung einer Anfechtungsklage bzw. Einlegung eines fakultativ möglichen Widerspruchs (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)) statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVGH, B.v. 14.07.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 19 m.w.N.).
29
b. Bei der Anordnung vom 01.04.2026, sich einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Es ist zwar richtig, dass einer Untersuchungsanordnung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt, vielmehr handelt es sich hiernach um eine gemischte dienstlichpersönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 20.9.2019 – 1 B 1858/18 – juris Rn. 8), allerdings ist hier ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Antragsgegner seiner Maßnahme eine solche Außenwirkung beilegen wollte.
30
In der Literatur werden beachtliche Argumente gegen die These, einer Untersuchungsanordnung fehle die Außenwirkung, vorgebracht (Baßlsperger, PersR 2022/12, 38; ders. in: Weiß, Niedermaier, Summ, Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2016, Art. 65 BayBG Rn. 6a; § 26 BeamtStG Rn. 31a). So spreche insbesondere der Umstand, dass mit der Untersuchungsanordnung ein erheblicher Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Beamten und damit seiner persönlichen Rechtsstellung vorliegt, für das Vorliegen einer Außenwirkung. Es werde in seinem beamtenrechtlichen Grundverhältnis berührt und nicht etwa nur als Teil der öffentlichen Verwaltung in seinem Betriebsverhältnis betroffen.
31
Die Entwicklung hin zur Annahme der Außenwirkung scheint auch dem Gericht naheliegend angesichts der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die selbstständige Klärung der Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für zulässig erachtet (BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 19); aufgrund des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) muss eine präventive Rechtsschutzmöglichkeit bestehen.
32
Diese Rechtsprechung steht in einer Entwicklungslinie, die die These eines Sonderstatusverhältnisses des Beamten zu seinem Dienstherrn zunehmend in Frage stellt und anerkennt, dass bestimmte Anordnungen, die gegenüber dem Beamten ergehen und ihn in seiner statusrechtlichen Stellung betreffen bzw. zu erheblichen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht führen, den rein innerdienstlichen Charakter verlieren und den Charakter einer Maßnahme mit Außenwirkung annehmen.
33
Im konkreten Fall hat der Antragsgegner mit seiner Anordnung zudem anhand der äußeren Merkmale erkennen lassen, dass er einen Verwaltungsakt erlassen wollte. So hat er die Anordnung selbst als Bescheid bezeichnet, den Sofortvollzug angeordnet, was nur bei einem Verwaltungsakt möglich und ggf. aufgrund des § 80 Abs. 1, Abs. 2 VwGO notwendig ist, sowie eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, was bei einer nur innerdienstlichen Weisung nicht notwendig wäre.
34
Im Ergebnis ist hier der Antragsteller deshalb im Wege eines Verwaltungsakts i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG verpflichtet worden, sich einer Begutachtung zu stellen.
35
c. Der Eilantrag des Antragstellers ist dahingehend zu verstehen, dass Eilrechtschutz begehrt wird, gleich in welcher Form dieser statthaft ist. Das beantragte vorläufige Unterlassen, den Antragsteller zur Durchführung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung heranzuziehen, kann vorliegend mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreicht werden. Im gestellten Antrag ist der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mithin enthalten. Dies wird auch dem im Verfahren B 5 K 26.362 mit Schriftsatz vom 13.04.2026 gestellten Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerecht. Ein weitergehender Rechtsschutz gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 09.02.2026 und das als Widerspruchsbescheid bezeichnete Schreiben vom 17.03.2026 ist hier weder beantragt noch erforderlich. Denn der Bescheid vom 01.04.2026 hat das Schreiben vom 09.02.2026 ersetzt (so ausdrücklich der Antragsgegner im Schreiben vom 02.04.2026 im Verfahren B 5 K 26.362). Damit ist auch das dieses Schreiben bestätigende Schreiben vom 17.03.2026 obsolet und im Übrigen beide auch durch den Bescheid vom 01.04.2026 faktisch überholt.
36
2. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 01.04.2024 als rechtmäßig, sodass diesbezüglich kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers besteht.
37
a. Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist Art. 65 BayBG.
38
Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zu einer entsprechenden Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstraktfunktionellen Amts zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.05.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 3 CE 23.1406 – juris Rn. 3).
39
Die Anordnung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.04.2014 – 2 B 80.13 – juris Rn. 8). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstunfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (vgl. BVerwG, U.v. 30.05.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 20). Genügt eine Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.05.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 21).
40
Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (vgl. BVerwG, U.v. 30.05.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 22 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 09.03.2017 – 3 CE 16.2549 – juris Rn. 14).
41
Diese Grundsätze gelten zunächst auch für die hier mit dem angegriffenen Bescheid angeordnete psychiatrische Zusatzuntersuchung auf Grundlage des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG.
42
b. Richtigerweise hat die Zusatzbegutachtung nicht der beauftragte Amtsarzt selbst angeordnet, sondern die zuständige Stelle des Dienstherrn (vgl. BVerwG, B.v. 14.03.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 56; VG München, B.v. 06.02.2025 – M 5 E 25.203 – juris Rn. 36).
43
Zudem ist nach der gebotenen summarischen Prüfung anhand der im angegriffenen Bescheid, im Untersuchungsauftrag und im Widerspruchsbescheid vom 17.03.2026 angegebenen tatsächlichen Umstände davon auszugehen, dass die amtsärztliche Untersuchungsanordnung rechtmäßig ergangen ist.
44
Der Antragsgegner kann rechtmäßigerweise auf die Einschätzung der MUS Bezug nehmen, um die Zusatzuntersuchung anzuordnen. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 nachvollziehbar begründet, dass im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am ….02.2026 Anhaltspunkte offenbar wurden, die auf eine Erkrankung des Antragstellers aus dem Bereich des nervenärztlichen Fachgebiets hindeuten, was weiterer Aufklärung bedarf. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dem amtsärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang zukommt, der durch die Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes gerechtfertigt ist. In der Stellungnahme vom 17.03.2026 sind hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und der aus medizinischer Sicht gezogene Schluss, eine Zusatzbegutachtung notwendigerweise durchzuführen, plausibel belegt.
45
Der Einschätzung der untersuchenden Amtsärztin ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, weder in den Schriftsätzen im hiesigen gerichtlichen Verfahren vom 12.04.2026 und 20.04.2024 noch im gerichtlichen Klageverfahren B 5 K 26.362 noch im Verwaltungsverfahren. Insofern enthält auch der vom Antragsteller in Bezug genommene „Antrag“ auf Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme vom 25.02.2026 keine konkreten ärztlichen Diagnosen; es wird auf solche nur verwiesen, jedoch ohne diese zu benennen. Auch der Vortrag in der „eidesstattlichen Erklärung“ vom 20.04.2026, dem Antragsteller sei im Verwaltungsverfahren keine ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zur angeordneten psychiatrischen Untersuchung gegeben worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst hatte der Antragsteller im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen; es wurde schließlich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.
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In der abgegebenen Erklärung benennt der Antragsteller selbst einen Untersuchungsanlass, nämlich psychotherapeutische Maßnahmen, aber auch sorgt der Antragsteller nicht für weitere Aufklärung; etwa hinsichtlich der Intensität oder des weiteren Fortgangs der Behandlung.
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Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Zuge des gerichtlichen Eilverfahrens sowie des Klageverfahrens B 5 K 26.362 geheilt worden (vgl. HessVGH, B.v. 26.01.2022 – 1 B 3115/20 – juris Rn. 74).
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Der Antragsgegner konnte sich daher für die Anordnung der Zusatzbegutachtung die Einschätzung der MUS als konkreten Untersuchungsanlass zu eigen machen. Er muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme die Dienstfähigkeit wiederherstellen könnte, und deshalb es keiner Zusatzuntersuchung bedürfe. Zunächst dient die amtsärztliche Untersuchung zur Erstellung einer medizinischfachlichen Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn. Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist (VG Bayreuth, U.v. 23.01.2024 – B 5 K 22.657 – juris Rn. 55). Allein der Verweis, dass eine Rehabilitationsmaßnahme die Dienstfähigkeit wiederherstellen könnte, ist daher nicht geeignet, Untersuchungen, die gerade auf die Feststellung der prognostisch bestehenden dauernden Dienstfähigkeit abzielen, unzulässig zu machen. Andernfalls wären vor einer amtsärztlichen Untersuchung nach Art. 65 Abs. 2 BayBG immer Rehabilitationsmaßnahmen vorrangig. Vielmehr kann gerade das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung sein, dass aus medizinischer Sicht bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen zur Sicherung der dauernden Dienstfähigkeit geboten sind.
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Zurecht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass eine Rehabilitationsmaßnahme auch sonst kein milderes Mittel ist, um die Dienstfähigkeit festzustellen; hierfür allein geeignet ist die amtsärztliche Untersuchung.
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Zudem hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 20.02.2025, in dem er erklärt, eine Entbindung von der Schweigepflicht könne erst nach Vorliegen weiterer ärztlicher Atteste erfolgen, selbst zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht, eine medizinische Einschätzung seines Gesundheitszustandes geboten erscheint. So führte er weiter aus, dass die ärztlichen Berichte maßgeblich für die Entscheidungsfindung in seiner Sache seien, also zur Beurteilung der Dienstfähigkeit. Der Antragsteller hat damit auch selbst einen Anknüpfungspunkt für weitere amtsärztliche Untersuchungen gesetzt.
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3. Der Antragsgegner hat darüber hinaus auch den Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtmäßig angeordnet und gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen besteht hier nicht; die hiesige Konstellation ist insbesondere nicht von § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erfasst.
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Grundsätzlich muss für die im öffentlichen Interesse erfolgende Vollziehbarkeitsanordnung ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt. Vom Gesetz wird ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verlangt.
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Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Identität zwischen Erlassinteresse und Vollziehungsinteresse besteht, nämlich dann wenn bereits der Ermächtigungsgrundlage Gesichtspunkte immanent sind, die die Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung vorwegnehmen (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 45. EL. Juli 2025, § 80 Rn. 209).
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So liegt der Fall hier. In Anbetracht des Umstands, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung von der Rechtsprechung als innerdienstliche Maßnahme eingeordnet wird und es konsequenterweise dann keiner Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass für den Fall des Erlasses einer Anordnung als Verwaltungsakt diese für sofort vollziehbar erklärt werden kann. Mit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung kommt der Dienstherr zum einen seiner Pflicht nach, den Sachverhalt zu einer möglicherweise bestehenden Dienstunfähigkeit zu ermitteln, er erfüllt damit zum anderen auch seine Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten (BVerfG, B.v. 21.10.2022 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 34). Beide Gesichtspunkte lassen ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu. Dies wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden.
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Im Hinblick auf den Dienstbetrieb – Aspekte, die der Antragsgegner hier richtigerweise aufwirft – hat der Dienstherr ein Interesse an einer zügigen Klärung der Dienstfähigkeit. Inwieweit dies zu einer Ruhestandsversetzung führt, ist im Zwangspensionierungsverfahren zu klären. Gegen eine eventuelle Ruhestandsversetzung bestehen wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten, die regelmäßig aufschiebende Wirkung haben. Eine zusätzliche, vorgelagerte Rechtsschutzmöglichkeit verbunden mit aufschiebender Wirkung wird es deshalb regelmäßig nicht bedürfen.
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Auch unter dem Aspekt der Fürsorge hätte der Betroffene jedoch erhebliche Nachteile, sollte eine Anordnung des Sofortvollzugs regelmäßig nicht möglich sein und damit einem Rechtbehelf aufschiebende Wirkung zukommen. Die amtsärztliche Prüfung der Dienstfähigkeit kann durchaus Empfehlungen zum Erhalt der Dienstfähigkeit beinhalten, die schon im eigenen Interesse des Betroffenen zügig umzusetzen sind.
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4. Die eigene, originäre Abwägungsentscheidung des Gerichts zwischen den Supensivinteressen des Antragstellers und den Vollzugsinteressen des Antragsgegners geht hier klar zugunsten des Letzteren aus. Da die Untersuchungsverfügung wahrscheinlich rechtmäßig ist (s.o. Nr. 2), überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse (vgl. OVG NRW, B.v. 13.9.1996 – 11 B 1083/96 – NWVBl 1997, 106). Im vorliegenden Fall bestehen auch keine so gewichtigen Suspensivinteressen des Antragstellers, die das durch die höchstwahrscheinliche Erfolglosigkeit der Klage in der Hauptsache begründete Vollzugsinteresse übersteigen würden. Vielmehr bestehen erhebliche Vollzugsinteressen, die einen Sofortvollzug vorliegend selbst dann rechtfertigen würden, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage offen wären (s.o. Nr. 3).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.