Titel:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung, Leichtfertiger Umgang mit der Dienstwaffe, Ausnahmen von der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 BBG, Einstweiliger Rechtsschutz, Fristlose Entlassung, Charakterliche Eignung, Anhörungspflicht, Personalratsbeteiligung, Interessenabwägung, Sofortvollzug
Normenketten:
BpolBG § 2 i.V.m. BBG § 37 Abs. 1
BBG § 37 Abs. 2
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung, Leichtfertiger Umgang mit der Dienstwaffe, Ausnahmen von der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 BBG, Einstweiliger Rechtsschutz, Fristlose Entlassung, Charakterliche Eignung, Anhörungspflicht, Personalratsbeteiligung, Interessenabwägung, Sofortvollzug
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.420,11 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
2
Der am … geborene Antragsteller wurde am ….2024 in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Antragsgegnerin im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … eingestellt und zum Beamten auf Widerruf ernannt.
3
Am ….11.2025 hat der Antragsteller auf der Rückfahrt von einem Einsatz bei der Bundespolizei … zum BPOLAFZ … im Rückraum eines Dienstfahrzeugs seine – zumindest unterladene – Dienstwaffe aus dem Holster gezogen und anschließend auf den Oberkörper seines Mitschülers Polizeimeisteranwärter (PMA) … gerichtet. Er hat mit der Waffe für wenige Sekunden auf PMA … angehalten, bis dieser es gemerkt und ihn zum Unterlassen aufgefordert hat. Der Antragsteller hat daraufhin gelacht und PMA … gefragt, „Vertraust Du mir nicht?“.
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Am 01.12.2025 wurde seitens des BPOLAFZ … ein behördliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gegen den Antragsteller eingeleitet.
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Mit Schreiben vom 13.04.2026 wurde der Antragsteller zur streitgegenständlichen Entlassung angehört. Mit Schreiben vom 24.04.2026 zeigte sich der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers an, beantragte die förmliche Beteiligung des Personalrats und nahm mit Schreiben vom 18.05.2026 zur beabsichtigten Entlassung Stellung.
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Mit Schreiben vom 21.05.2026 teilte der Gesamtpersonal bei der Bundespolizeiakademie mit, dass gegen die beabsichtigte Entlassung keine Einwände erhoben würden.
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Mit Bescheid vom 09.06.2026 erließ die Bundespolizeiakademie eine Entlassungsverfügung wegen fehlender charakterlicher Eignung gem. § 37 Bundesbeamtengesetz (BBG), deren sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte sie im Wesentlichen das Folgende aus:
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Nach § 37 Abs. 1 BBG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wofür grundsätzlich jeder sachliche Grund genüge, beispielsweise die mangelnde charakterliche Eignung. Diese liege nicht erst dann vor, wenn sie erwiesen sei, sondern bereits, wenn begründete Zweifel beständen, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sei. Für die Entlassung eines Beamten sei dem Dienstherrn kein besonderes Verfahren zur Sachverhaltsermittlung vorgeschrieben, weshalb die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrensrechts griffen. Unter Anwendung dieser Grundsätze begründe das Verhalten des Antragstellers erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten. Insbesondere der besonnene und verantwortungsbewusste Umgang mit Schusswaffen sei für einen Polizeivollzugsbeamten unerlässlich. Im Hinblick auf das hohe Gefahrenpotenzial von Schusswaffen könne jedwede Art von Unachtsamkeit oder Leichtsinn nicht geduldet werden, da dies zu schwerwiegenden Folgen führen könne. Der Umgang mit einer Schusswaffe, ob im geladenen oder auch ungeladenen Zustand, verlange stets einen hohen Grad an Sorgfalt. Dass der Antragsteller die Bestimmungen zum Umgang mit Schusswaffen trotz der Belehrung nicht beachtet habe, zeige in besonderem Maße auf, dass an der Zuverlässigkeit seines Handelns erhebliche Zweifel bestünden. Die Vorgesetzten und Kollegen müssten sich gerade in Einsatzsituationen unbedingt auf den Antragsteller verlassen können. Dieses Vertrauen sei durch sein Handeln nicht mehr vorhanden. Das gezeigte Verhalten sei nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Er habe nicht nur gegen Dienstpflichten, namentlich die Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und gegen die Pflicht, gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG Anordnungen zu beachten und Richtlinien zu befolgen, verstoßen, sondern auch nachhaltig gezeigt, dass er den an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten charakterlichen Anforderungen nicht entspreche.
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Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sei erforderlich, da bereits jetzt feststehe, dass die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder gar auf Lebenszeit in Ermangelung persönlicher Eignung nicht erfolgen könne. Die Fortführung des mittleren Vorbereitungsdienstes hätte somit keinen Nutzen für den Antragsteller. Ferner diene das Beamtenverhältnis auf Widerruf in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, nicht jedoch der Unterhaltssicherung. Daher sei kein überwiegendes Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der geordneten Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes durch (charakterlich) geeignete Beamte gegeben. Auch im Interesse des Antragstellers sei die sofortige Vollziehung anzuordnen, damit der Antragsteller sich schnellstmöglich neu orientieren könne. Außerdem sei der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, dass ein Beamter mit charakterlichen Mängeln weiterhin monatelang alimentiert werde und die Gelegenheit erhalte, die Laufbahnbefähigung zu erwerben.
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Gegen die am 12.06.2026 zugestellte Entlassungsverfügung ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.06.2026 Widerspruch erheben, über welchen – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 25.06.2026 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen,
Die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 09.06.2026, Gz: …, erhobenen Widerspruchs wird wiederhergestellt.
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Zur Begründung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Dienstwaffe nicht geladen, sondern unterladen, d.h. gesichert gewesen sei. Es habe somit keine akute Gefahr bestanden, dass sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der Dienstwaffe löse. Nach dem Vorfall habe ein persönliches Gespräch zwischen dem Dienststellenleiter und dem Antragsteller stattgefunden, in dem dieser sich für sein Fehlverhalten entschuldigt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nicht mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechnen müsse. In der Folgezeit habe der Antragsteller seine Ausbildung weiter fortgesetzt. Er habe weiterhin an der Schießübung seiner Klasse teilgenommen und auch direkt nach dem Vorfall ein Praktikum absolviert, bei dem er eine geladene Waffe hätte mitführen und Bürger hätte schützen dürfen. Bei dem Vorfall vom ….11.2025 handele es sich um das einzige Fehlverhalten des Antragstellers während seiner bisherigen Ausbildung. Der Antragsteller bereue den Vorfall zutiefst. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, seine Mitschüler in Angst zu versetzen. Wohl aus seinem jugendlichen Alter heraus habe der Antragsteller dies in diesem Moment lustig gefunden. Ihm sei aber jetzt bewusst geworden, dass sein Verhalten verantwortungslos gewesen sei. Ein derartiges Fehlverhalten werde sich nicht mehr wiederholen. Gleichwohl stelle sich die streitgegenständliche Entlassungsverfügung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig dar. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge nicht den Anforderungen, denn die Antragsgegnerin habe sich in rechtswidriger Weise nicht mit der gesetzlichen Wertung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG auseinandergesetzt. Hiernach soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller bis fast 4 Monate nach dem Vorfall in dem Glauben gelassen worden sei, dass er nicht entlassen werde, sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm nun nicht einmal mehr die Gelegenheit gegeben werde, seine auf den 11.07.2026 und 13.07.2026 anberaumten Abschlussprüfungen zu absolvieren. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Antragstellers vor und nach dem Vorfall vom ….11.2025 keinen Anlass zu Beanstandungen gab. Ungeachtet dessen leide die angegriffene Verfügung unter einem Ermessensdefizit, da die Bundespolizei den relevanten Sachverhalt vor Erlass der angegriffenen Verfügung nicht ausreichend ermittelt habe. Denn sie treffe die Entscheidung über die vermeintlich fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers allein unter Berücksichtigung eines einzigen singulären Vorfalls vom ….11.2025 und lasse dabei unberücksichtigt, dass sich der Antragsteller seit Beginn seiner Einstellung zum mittleren Bundespolizeivollzugsdienst am ….2024 bis zum Wirksamwerden seiner Entlassung abgesehen von diesem Vorfall nichts habe zu Schulden kommen lassen.
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Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 ergänzte der Bevollmächtige des Antragstellers seine Ausführungen zur Anordnung des Sofortvollzugs und der, aus seiner Sicht, materiellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung.
13
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03.07.2026 beantragt,
14
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
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1. Der zulässige Antrag, die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung des in der Hauptsache erhobenen Widerspruches gegen die Entlassungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
17
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.
18
Vorliegend ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden (a.), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (b.). Eine Interessenabwägung im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen würde (c.).
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a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitbefangenen Bescheid begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend hinreichend einzelfallbezogen begründet.
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Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen: Einerseits wird die Behörde angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Daneben soll der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet werden, damit er die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO prüfen kann. Schließlich soll die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglichen. Ausgehend von diesen Funktionen prüft das Gericht bei der Frage, ob die formellen Anforderungen an die Begründung eingehalten sind, ob die Warnfunktion eingehalten wurde, indem die Mindestanforderungen an die Begründung gewahrt sind. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. BayVGH, B.v. 11.01.2018 – 20 CS 17.1913 – juris Rn. 13 m.w.N.).
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Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid im Einzelnen dargelegt, weswegen die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung aus ihrer Sicht erforderlich ist und dabei das öffentliche Interesse an der geordneten Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes und das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Vorbereitungsdienstes gegenübergestellt. Weder aus der Zeitspanne zwischen dem Vorfall am ….11.2025 und der Entlassungsverfügung am 09.06.2026, noch daraus, dass die Antragsgegnerin in der Begründung des Sofortvollzugs nicht ausdrücklich auf den § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG eingegangen ist, folgt ein Begründungsmangel. Wenn – wie auch im hiesigen Fall der Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 08.02.2021 – 9 S 3951/20 – juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wurde die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid gerecht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 3 Satz 1 nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, weshalb es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommen kann (vgl. Hoppe in Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 80 Rn. 55). Die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform wurde ersichtlich eingehalten.
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b. Die Entlassungsverfügung vom 09.06.2026 erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. In der Sache selbst folgt die Kammer der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Ergänzend hierzu ist noch das Folgende auszuführen:
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aa. Gründe, die zur Annahme der formellen Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Entlassungsverfügung führen, liegen nicht vor.
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(1.) Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 13.04.2026 hinreichend die Möglichkeit der Äußerung zur beabsichtigen Maßnahme gegeben, wodurch er ordnungsgemäß gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört wurde.
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(2.) Auch hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretung ist kein durchgreifender Verfahrensmangel anzunehmen. Vorliegend wurde der Antragsteller im Anhörungsschreiben vom 13.04.2026 auf ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung auf seinen Antrag hin gem. § 84 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) hingewiesen. Ein entsprechender Antrag wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2026 gestellt. Zwar wirkt nach § 84 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 BPersVG der Personalrat auf Antrag bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf, der die Entlassung nicht selbst beantragt hat, mit. Jedoch erfasst diese Norm nicht die – hier aber vorliegende – fristlose Entlassung, da bei einer Entlassung ohne Entlassungsfrist lediglich ein Anhörungsrecht des Personalrats nach § 86 BPersVG besteht (vgl. Benecke in Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, BPersVG § 84 Rn. 33; Boemke in BeckOGK, Stand 01.03.2026, BPersVG § 86 Rn. 10).
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Dass die Antragsgegnerin die fristlose Entlassung als Fall der Mitwirkung behandelt hat, ist an sich unschädlich. Denn hat die Dienststelle den Fall einer fristlosen Entlassung dem Personalrat irrtümlich im Mitwirkungsverfahren vorgelegt und behandelt der Personalrat die Maßnahme in Wahrnehmung seines vermeintlichen Mitwirkungsrechts, so schließt die Mitwirkung die unterbliebene Anhörung mit ein (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 – juris Rn. 23; Ramm in Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand 01.08.2024, § 84 BPersVG Rn. 72). Der Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeiakademie hat sich in seiner …. Sitzung mit der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers befasst und keine Einwände gegen eine beabsichtigte Entlassung erhoben.
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bb. Bei summarischer Prüfung erweist sich die Entlassungsverfügung vom 09.06.2026 darüber hinaus auch als materiell rechtmäßig.
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(1.) Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers ist § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BpolBG) i.V.m. § 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Dies ist der Fall, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Antragsteller also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
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(2) Legt man dies zugrunde, hält die im angegriffenen Bescheid getroffene Annahme charakterlicher Eignungszweifel verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung stand. Die Antragsgegnerin hat der Entlassungsverfügung einen zutreffenden und hinreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Antragsteller hat den Sachverhalt auch selbst eingeräumt.
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Der auf Basis des ermittelten Sachverhalts angestellte Schluss auf charakterliche Eignungszweifel ist rechtlich tragfähig. Wie die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung zutreffend ausführt, ist der besonnene und verantwortungsbewusste Umgang mit Schusswaffen für einen Polizeivollzugsbeamten unerlässlich (vgl. OVG NRW, B.v. 13.04.2017 – 6 A 8/17 – juris Rn. 9). Er darf im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit mit der ihm anvertrauten Dienstwaffe nicht achtlos umgehen und diese nicht grundlos auf einen anderen Menschen richten (vgl. VG Stuttgart, B.v. 18.11.2021 – 10 K 3806 /21 – juris Rn. 37). Es ist davon auszugehen, dass das vorsätzliche Richten der Dienstwaffe auf eine Person das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit stark beeinträchtigt. Insgesamt hat der Antragsteller im festgestellten Sachverhalt einen leichtfertigen Umgang mit seiner Dienstwaffe an den Tag gelegt. Dies ist mit Blick auf die konkrete, von einem Polizeivollzugsbeamten auszuübende Funktion, die objektiv den Einsatz von rechtlich legitimierten Gewaltmitteln in entsprechenden Gefahrensituationen einschließt, unvereinbar, da aus dieser Funktion und der damit untrennbar verbundenen Verantwortung von Beamten der Bundespolizei der ausschließlich regelkonforme Einsatz der Dienstwaffe gefordert werden muss. Der pflichtgemäße Umgang mit der den Polizeibeamten anvertrauten Dienstwaffe stellt insoweit eine wesentliche und grundlegende Pflicht für diese dar. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller jedenfalls seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn erheblich gestört (vgl. VG Stuttgart, a.a.O. Rn. 52). Dabei spielt es für das Erfordernis eines hohen Grades an Sorgfalt keine Rolle, ob sich die Waffe im geladenen oder ungeladenen Zustand befindet (vgl. VG Ansbach, B.v. 21.12.2020 – AN 1 S 10.02444 – juris Rn. 91). Erschwerend kommt vorliegen hinzu, dass die Waffe, wie der Antragsteller selbst einräumt, unterladen war. Die Waffe ist dann unterladen, wenn Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- und Geschosslager sind. Sie gilt somit als geladen und damit schussbereit im Sinne des Waffengesetzes, auch wenn sie nicht gespannt ist (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Damit steht unstreitig fest, dass die Waffe zum Zeitpunkt, in dem sie der Antragsteller auf den PMA … gerichtet hat, schussbereit war.
31
Die Antragsgegnerin durfte aus den vorgenannten Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen würden.
32
(3) Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller in Ausnahme der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
33
Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist zwar durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, B.v. 26.01.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6). Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – mit Blick auf den Antragsteller also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird.
34
Die Antragsgegnerin durfte aus vorgenannten Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen würden. Deshalb war es gerechtfertigt, ihn in Ausnahme von der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 26).
35
(4) Die vom Antragstellerbevollmächtigten weiter vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Bewertung.
36
So liegt insbesondere kein Ermessensdefizit vor, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers nicht berücksichtigt hat, dass sich der Antragsteller seit Beginn seiner Einstellung zum mittleren Bundespolizeivollzugsdienst am ….2024 bis zum Wirksamwerden seiner Entlassung abgesehen von diesem Vorfall nichts hat zu Schulden kommen lassen. Denn zum einen ist der singuläre Vorfall am ….11.2025 wie bereits ausgeführt ohne weiteres geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, zum anderen entspricht es der ständigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig keine besonderen, eine Maßnahmenmilderung rechtfertigenden Gesichtspunkte darstellen (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2020 – 2 B 15.19 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 43 m.w.N.).
37
(5) Aus der Zeitspanne zwischen dem Vorfall am ….11.2025 und der Entlassungsverfügung am 09.06.2026 folgt nicht die Rechtswidrigkeit des Sofortvollzugs. Zum einen ist der Antragsgegnerin ein gewisser Zeitraum zuzugestehen, um den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. So wurde am ….12.2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, zu dem er am 05.02.2026 schriftlich Stellung nahm. Am ….04.2026 wurde der Antragsteller zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angehört. Am 19.05.2026 gab der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers eine vorläufige Einlassung ab. Schließlich befasste sich am 21.05.2026 auf Antrag des Antragstellers der Gesamtpersonalrat mit der beabsichtigten Entlassung. Der Zeitraum bis zur Entscheidung über die Entlassung scheint jedenfalls vorliegend nicht ungewöhnlich lange.
38
Zum anderen kommt es für die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs nicht darauf an, dass der Behörde der Vorfall bereits längere Zeit bekannt war. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Anordnung ein besonderes, das Aussetzungsinteresse überwiegendes Vollzugsinteresse besteht (dazu unter c.).
39
c. Eine Interessenabwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung und Teilnahme an Prüfungen hat angesichts berechtigter charakterlicher Eignungszweifel hinter dem Interesse der Antragsgegnerin am ungestörten und ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sowie der Ansehenswahrung der Bundespolizei zurückzustehen, bis über den in der Hauptsache erhobenen Widerspruch entschieden worden ist. Irreversible Nachteile sind damit nicht verbunden.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Anzusetzen war insoweit die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge nach §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Anlage VIII des BBesG (Anwärtergrundbetrag für den mittleren Polizeivollzugsdienst von 1.473,37 €); dieser Betrag war für das Verfahren des Eilrechtsschutzes nochmals zu halbieren.