Titel:
Einbau einer Hebeanlage, Anschluss an die Entwässerungseinrichtung, Anschlusszwang, Erschließung, Entwässerungseinrichtung, Hebeanlage, Hinterliegergrundstück, Leitungsführungsrecht
Normenketten:
KAG
EWS
Schlagworte:
Einbau einer Hebeanlage, Anschluss an die Entwässerungseinrichtung, Anschlusszwang, Erschließung, Entwässerungseinrichtung, Hebeanlage, Hinterliegergrundstück, Leitungsführungsrecht
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2024 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A …, … B …, Fl.-Nr. …/100, Gemarkung A …. Das Grundstück grenzt im Südwesten an die Fl.-Nrn. …/200 und …/300, jeweils Gemarkung A …, und im Osten an die Fl.-Nr. …/400, Gemarkung A …, an. Das Abwasser des klägerischen Grundstücks war bisher mit dem Abwasser der Grundstücke Fl.-Nr. …/300 und …/200, Gemarkung A …, über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss dem bestehenden Mischwasserkanal, der auf den Fl.-Nrn. …/500 und …/600, Gemarkung A …, beide im Eigentum der Beklagten, und auf der Fl.-Nr. …/400, Gemarkung A …, verläuft, zugeführt worden, in die Kläranlage in A … geleitet und dort behandelt worden. Mit Ablauf des Jahres 2024 wurde die ortseigene Kläranlage stillgelegt. Das Abwasser des Stadtteiles A … wird nunmehr in die Kläranlage B … weitergeleitet. Die notwendigen Druckleitungen und Pumpstationen sind betriebsbereit und ertüchtigt worden. Das neu gebaute Pumpwerk auf der Fl.-Nr. …/600, Gemarkung A …, liegt höher als die bestehenden Abwasserleitungen des klägerischen Anwesens. Diese sind zu tief verbaut und unterhalb der neu errichteten Pumpstation angebunden. Das Abwasser des klägerischen Grundstücks wird derzeit der stillgelegten Kläranlage A … zugeführt, in einer Sammelgrube gesammelt und zur Behandlung in die Kläranlage B … verbracht. Der neue Mischwasserkanal verläuft auf der Fl.-Nr. …/500, Gemarkung A …, vom Pumpwerk in südwestlicher Richtung zur Kläranlage B … (Bl. 2 und 3 BA). Für das Grundstück Fl.-Nr. …/400, Gemarkung A …, ist zugunsten der Beklagten im Grundbuch ein Entwässerungskanalleitungsrecht und für das Grundstück Fl.-Nr. …/200, Gemarkung A …, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks ein Zugangs- und Zufahrtsrecht eingetragen.
2
Die Beklagte hat eine Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt B … (Entwässerungssatzung – EWS) vom 21. November 2017.
3
Mit Schreiben der Beklagten vom 27. März 2023 und vom 28. Dezember 2023 wurde dem Kläger unter Verweis auf § 9 Abs. 4 EWS mitgeteilt, nach der Stilllegung der ortseigenen Kläranlage sei der Einbau einer Hebeanlage erforderlich, da ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht möglich sei. Der Kläger wurde zuletzt zur Vorlage von Plänen bis zum 30. April 2024 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 5. März 2024 eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Hebeanlage auf dem Grundstück A … mit der Fl.-Nr. …/100, Gemarkung A …, bis zum 30. September 2024 zu errichten und in Betrieb zu nehmen, damit der ordnungsgemäße Anschluss der Grundstücksentwässerung (Mischwasserkanal) zur gemeindlichen öffentlichen Kanalisation sichergestellt wird (Ziffer 1 des Bescheids). Die näher beschriebenen Planungen und die Beauftragungen zur Realisierung und Ausführung der in Ziffer 1 beschriebenen Maßnahmen sind der Beklagten schriftlich bis zum 30. April 2024 vorzulegen und anzuzeigen (Ziffer 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3 des Bescheids). Soweit die unter Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 des Bescheids genannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 30. September 2024 bzw. 30. April 2024 erfüllt werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR bzw. in Höhe von 1.000 EUR fällig (Ziffer 4 des Bescheids). Der Kläger wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 5 des Bescheids). Für den Bescheid wurden eine Gebühr i.H.v. 100 EUR und Auslagen i.H.v. 3,45 EUR festgesetzt (Ziffer 6 des Bescheids). Der Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde vom 7. März 2024 zugestellt.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. April 2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 im Wesentlichen ausgeführt, auch für den Anschluss an die Kläranlage in B … hätte die technische Möglichkeit bestanden, ein ausreichendes Gefälle zum Kanalsystem zu schaffen. Bei richtiger Planung der neuen Druckleitungen und Pumpstationen hätte es keiner kostenträchtigen und technisch anfälligen Hebeanlage bedurft. Soweit die Beklagte die Kosten der Hebeanlage übernehme, könne der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
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Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Mai 2024 beantragen,
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Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Errichtung der Hebeanlage ab.
8
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 führte die Klägerseite im Wesentlichen aus, das klägerische Grundstück sei bereits an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen. In der Vergangenheit habe es keiner Hebeanlage bedurft. Die Beklagte sei wiederholt um eine gemeinsame Besprechung gebeten worden, um den Standort der Hebeanlage verbindlich festzulegen. Weder die Beklagte noch deren Bevollmächtigter hätten es für nötig erachtet, auf die zahlreichen Anfragen des Klägers zu reagieren.
9
Die Beklagte ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Mai 2025 erwidern, infolge der ihr obliegenden Planungshoheit und der finanziellen und wirtschaftlichen Zwänge sei bei der Erfüllung der Aufgaben sparsam und wirtschaftlich vorzugehen. Die Entwässerungssatzung der Beklagten verleihe dem Eigentümer keinen Anspruch auf Verlegung eines neuen oder Tieferlegung eines bestehenden Kanals. Das in den Planunterlagen vorgeschlagene Grundstück zur Errichtung der Hebeanlage befinde sich nicht im Eigentum der Beklagten, sondern eines Dritten.
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Der Kläger ließ mit Schriftsätzen vom 11. Juni 2025 und vom 18. Juni 2025 vortragen, ausweislich des vorgelegten Lageplans solle die Hebeanlage am vorhandenen Schachtbauwerk am Ende der Zufahrt zum klägerischen Anwesen auf dem Grundstück Fl.-Nr. …/400, Gemarkung A …, errichtet werden. Es stelle sich im Übrigen die Frage, ob das klägerische Grundstück durch einen öffentlichen Kanal erschlossen sei und insoweit ein Anschluss- und Benutzungsrecht bestehe.
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Die Beklagte stellte nach Aufforderung durch das Gericht mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 klar, nach den vom Kläger vorgelegten Planungsunterlagen sei die Planung und Errichtung der Hebeanlage auf der Fl.-Nr. …/400, Gemarkung A …, vorgesehen, das sich im Eigentum eines Dritten befinde. Lediglich die Grundstücke Fl.-Nrn. …/500 und …/600, jeweils Gemarkung A …, befänden sich im Eigentum der Stadt. Einer Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hebeanlage auf diesen Grundstücken werde nicht zugestimmt.
12
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. August 2025 ließ die Beklagte ausführen, die Verpflichtung zur Errichtung der Hebeanlage sei auf dem Grundstück des Klägers und Anschlussnehmers vorgesehen.
13
Am 4. September 2025 fand eine Beweiserhebung über die örtlichen Verhältnisse im Bereich A …, Fl.-Nr. …/100, Gemarkung A …, und der Umgebung sowie ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Auf das Protokoll des Augenscheines und des nichtöffentlichen Erörterungstermins wird Bezug genommen.
14
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. September 2025 wurde zur gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten der Abschluss einer Sondervereinbarung vorgeschlagen.
15
Die Beklagte führte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2025 aus, nach der vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 7. Oktober 2025 würden die Mehrkosten für die Errichtung eines tiefer liegenden Pumpdruckwerks inklusive Hausanschluss mindestens 135.000 EUR netto betragen. Die Kosten für die Errichtung einer separaten Hebeanlage durch die Anschlussnehmer würden sich auf maximal 40.000 EUR netto beziffern. Einer gütlichen Einigung verschließe sich die Beklagte nicht.
16
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2025 ließ der Kläger vortragen, die Beklagte könne den Schacht vor dem Tor zum klägerischen Grundstück zum Bestandteil ihrer Entwässerungseinrichtung machen und dort die geforderte Hebeanlage einbauen.
17
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 ließ der Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Oktober 2025 erwidern, die Beklagte erhebe Beiträge für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung. Der vom Ingenieurbüro ermittelte Mehraufwand falle in Anbetracht des umlegbaren Gesamtaufwands für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung nicht merklich ins Gewicht und könne auf die angeschlossenen Grundstücke umgelegt werden.
18
Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 25. November 2025 im Wesentlichen ausführen, die Hebeanlage als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Beklagte zu errichten sei aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 3. März 2026 wurde mitgeteilt, eine Kostenbeteiligung für eine Hebeanlage auf dem Grundeigentum des Klägers durch die Beklagte komme nicht in Betracht.
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Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schriftsatz vom 20. März 2026 die Vergleichsbemühungen für gescheitert.
20
Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. April 2026 und mit Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 28. April 2026 erklärten diese ihr Einverständnis hinsichtlich eines Urteils ohne mündliche Verhandlung.
21
Der Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. …/300, …/700 und …/200, jeweils Gemarkung A …, der mit Bescheid der Beklagten gleichen Datums u.a. zur Errichtung und dem Betrieb einer Hebeanlage verpflichtet wurde, hat ebenfalls Klage erhoben (B 4 K 24.268).
22
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte auch im Verfahren B 4 K 24.268 verwiesen.
Entscheidungsgründe
23
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24
Der Kläger begehrt (§ 88 VwGO) entsprechend seinem schriftsätzlichen Vorbringen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. März 2024. Die so verstandene Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid vom 5. März 2024 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
1. Rechtsgrundlagen für den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage und die Vorlage und Anzeige der Pläne und Beauftragungen sind Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. § 22 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Buchst. a, b und c EWS.
26
Nach Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO kann die Beklagte zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen und aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die Wasserversorgung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen.
27
Die Beklagte, die eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) betreibt, hat von der Ermächtigung durch den Erlass der EWS vom 21. November 2017 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung und die Gesetzmäßigkeit ihrer Regelungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
28
Zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen kann die Beklagte Anordnungen für den Einzelfall erlassen (§ 22 Abs. 1 EWS).
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2. Die Anordnung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Hebeanlage (Ziffer 1 des Bescheids) ist rechtswidrig, da das klägerische Grundstück nicht an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist.
30
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EWS ist jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Beklagte vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Beklagte nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist (§ 9 Abs. 4 EWS). Die Beklagte bestimmt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EWS).
31
Nach § 5 Abs. 1 EWS sind jedoch nur die nach § 4 EWS zum Anschluss Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Das Anschluss- und Benutzungsrecht, wonach jeder Grundstückseigentümer verlangen kann, dass sein Grundstück nach Maßgabe der Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird und das ihn berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis17 EWS das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (§ 4 Abs. 1 EWS), erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS).
32
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Grundstück durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung in der Regel dann erschlossen, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender Entsorgungsstrang verläuft. Es ist weiterhin dann erschlossen, wenn ein solcher Entsorgungsstrang bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist oder wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Leitungsführungsrecht durch Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 15.11.1990 – 23 B 88.03688 – NVwZ-RR 1991, 584; B.v. 27.6.2000 – 23 ZB 00.1626 – BeckRS 2000, 29216; U.v. 30.5.2001 – 23 B 01.470 – BeckRS 2001, 29215; B.v. 18.3.2022 – 4 ZB 21.2295 – BeckRS 2022, 6563 Rn. 15 m.w.N.).
33
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das klägerische Grundstück von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten nicht erschlossen Ein Anschluss- und Benutzungsrecht (§ 4 EWS) bzw. ein Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 EWS) besteht nicht.
34
Das Grundstück des Klägers (Fl.-Nr. …/100, Gemarkung A …) liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche an, in der ein Entsorgungsstrang der Entwässerungseinrichtung verläuft. Ausweislich der Behördenakte (Bl. 2 und 3) verläuft der Kanal auf der Fl.-Nr. …/500, Gemarkung A …, vom Pumpwerk auf der Fl.-Nr. …/600, Gemarkung A …, kommend in Richtung der Kläranlage B …. Das klägerische Grundstück grenzt an die Grundstücke Fl.-Nrn. …/300, …/200 und …/400, alle Gemarkung A …, und ist als Hinterliegergrundstück anzusehen. Ein Entsorgungsstrang, der bis an die Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks herangeführt wird, ist ebenfalls nicht vorhanden. Es besteht zwar für das klägerische Grundstück die Möglichkeit, das Grundstück Fl.-Nr. …/200 bzw. das Grundstück Fl.-Nr. …/400, jeweils Gemarkung A …, zu durchqueren und einen Anschluss herzustellen. Dieser Anschluss ist jedoch nicht rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert.
35
Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht zulasten des Vorderliegergrundstücks Fl.-Nr. …/200 bzw. Fl.-Nr. …/400, jeweils Gemarkung A …, und zugunsten des klägerischen Hinterliegergrundstücks besteht unstreitig nicht. Das im Grundbuch eingetragene Zugangs- und Zufahrtsrecht zulasten des Grundstücks Fl.-Nr. …/200, Gemarkung A …, und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks schließt nicht die rechtliche Durchquerung des Vorderliegergrundstücks mit einer Wasserversorgungsleitung oder einem Entwässerungskanal sowie deren dauerhafte Belassung mit ein. Ein Wegerecht berechtigt nur zu der damit eingeräumten Nutzungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks, nicht zu der Verlegung von Leitungen (BayVGH, U.v. 12.2.2025 – 4 B 24.1148 – BeckRS 2025, 2851 Rn. 11 m.w.N.). Ein Notleitungsrecht zugunsten des klägerischen Hinterliegergrundstücks, das ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht entbehrlich machen würde, besteht vorliegend nicht. Die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht gemäß § 918 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind weder ersichtlich noch wurden diese vorgetragen. Eine eventuelle Möglichkeit der Begründung eines Notleitungsrechts nach § 917 BGB ist nicht geeignet, bereits jetzt eine ausreichende Sicherung der Erschließung durch die Entwässerungseinrichtung anzunehmen (BayVGH, B.v. 27.6.2000 – 23 ZB 00.1626 – BeckRS 2000, 29216).
36
3. Die Anordnung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Hebeanlage (Ziffer 1 des Bescheids) ist im Übrigen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht erfüllbar.
37
Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Hebeanlage wurde im streitgegenständlichen Bescheid eine Frist bis zum 30. September 2024 gesetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 EWS darf mit der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 EWS erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Dies setzt voraus, dass entsprechende Pläne und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 EWS bei der Beklagten eingereicht werden (vgl. Ziffer 2 des Bescheids) und nach entsprechender Prüfung die Zulassung durch die Beklagte erteilt wird. Da im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht gewährleistet war, dass die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 EWS bis zu der im Bescheid bestimmten Frist am 30. September 2024 vorliegt, konnte die Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids vom Kläger nicht erfüllt werden und ist auch aus diesem Grund rechtswidrig.
38
Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass nach Ziffer 1 des Bescheids die Hebeanlage auf dem klägerischen Grundstück zu errichten ist, während der Standort der Hebeanlage ausweislich der Pläne in der Behördenakte (Bl. 2 und 3 BA) auf der Fl.-Nr. …/600 bzw. der Fl.-Nr. …/400, jeweils Gemarkung A …, eingetragen ist.
39
4. Die Anordnung zur Vorlage und Anzeige von Planungen und Beauftragungen (Ziffer 2 des Bescheids) setzt ebenfalls voraus, dass das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Aus den unter Ziffer 2 ausgeführten Gründen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, die Anordnung ist rechtswidrig. Da die entsprechenden Grundverwaltungsakte der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, sind auch die übrigen Anordnungen des beklagten Bescheids rechtswidrig geworden.
40
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).