Titel:
Örtliche Zuständigkeit, Behördeneigenschaft der Ministerialbeauftragten für die Berufliche, Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen), Behördeneigenschaft, Ministerialbeauftragte, Verweisung, Eilrechtsschutz, Nachteilsausgleich, Notenschutz
Normenketten:
VwGO § 52 Nr. 3 S. 2
VwGO § 52 Nr. 3 S. 3
VwVfG § 1 Abs. 4
BayVwVfG Art. 1 Abs. 2
Leitsätze:
1. Werden Ministerialbeauftragten Zuständigkeiten zur selbstständigen Erledigung mit Wirkung nach außen übertragen, handelt es sich nicht um Beauftragte nach § 116 Abs. 4 BayEUG, sondern insoweit um eigene Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG.
2. Bei der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern handelt es sich um eine Behörde mit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckender Zuständigkeit. Deshalb richtet sich grundsätzlich gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Beschwerten.
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Behördeneigenschaft der Ministerialbeauftragten für die Berufliche, Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen), Behördeneigenschaft, Ministerialbeauftragte, Verweisung, Eilrechtsschutz, Nachteilsausgleich, Notenschutz
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
1
Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Gestattung des Schulbesuchs im Schuljahr 2026/2027, die Gestattung von Hausunterricht sowie Nachteilsausgleiche und Notenschutz.
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Die Antragstellerinnen waren im Schuljahr 2025/2026 an der Fachoberschule … angemeldet. Am 6. März 2026 beantragten sie jeweils die vierte Wiederholung der 12. Jahrgangsstufe, in der zehn Stunden Hausunterricht pro Woche erteilt werden sollten, die Genehmigung der Überschreitung der Höchstausbildungsdauer um ein weiteres Jahr sowie nach eigenen Angaben im Antrag an das Gericht vom 31. August 2026 die Gewährung von Nachteilsausgleichen und Notenschutz.
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Die Anträge wurden mit Bescheiden der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern vom 20. April 2026 jeweils abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Widersprüche vom 5. Juni 2026 wies die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern jeweils mit Bescheid vom 10. August 2026 zurück.
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Mit Schreiben vom 31. August 2026, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 4. September 2026, stellten die Antragstellerinnen vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Bescheide litten an Wissens-, Inhalts-, Ermessens- und Sachverhaltsfehlern sowie an paradoxen Widersprüchen. Die kranken Antragstellerinnen würden kurz vor Schuljahresbeginn in ein existenzgefährdendes, zukunftsgefährdendes, (vorerst) rechtloses Vakuum gestürzt. Die Bescheide seien formell und materiell rechtswidrig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 7. September 2026 teilte die Berichterstatterin den Beteiligten mit, dass eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach beabsichtigt werde, und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
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Das Schreiben wurde den Antragstellerinnen ausweislich der Postzustellungsurkunden jeweils am 8. September 2026 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 9. September 2026 erklärten die Antragstellerinnen ihr Einverständnis mit einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach.
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Mit Schreiben vom 10. September 2026 äußerte sich der Antragsgegner unter Stellung eines Antragsablehnungsantrags in der Sache. Zur beabsichtigten Verweisung äußerte sich der Antragsgegner nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg für den vorliegenden Antrag ist nicht gegeben, weshalb das Gericht gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auszusprechen hat, dass das Verwaltungsgericht Regensburg örtlich unzuständig ist, und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen hat.
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Für den Antrag ist das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig. Der Antrag richtet sich gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern, die die begehrten Anordnungen versagte. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, mithin das Verwaltungsgericht Ansbach. Denn die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern hat ihren Sitz in Mittelfranken.
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Die Zuständigkeit ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Bei der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern handelt es sich um eine Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Zum einen umfasst ihr Dienstbereich für die gegenständlichen Aufgaben die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken (vgl. Nr. 3 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschule und Berufsoberschule), bekannt gemacht vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 12.7.2022, Az. VI.7-BO9125.0/4/3 – im Folgenden: Dienstanweisung) und erstreckt sich damit auf die Bezirke der Verwaltungsgerichte Ansbach, Bayreuth und Würzburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO). Zum anderen handelt es sich bei der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern auch um eine Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 und 3 VwGO und nicht nur um eine unselbstständige Organisationseinheit des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Ministerium). Letzteres hätte zur Folge, dass das Handeln der Ministerialbeauftragten dem Ministerium zuzurechnen und auf dieses als Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2, Satz 3 VwGO abzustellen wäre.
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Der Begriff der Behörde orientiert sich vorliegend an § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG – vgl. Werres in Schütz/Schmiemann/Werres, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 4. Auflage, 21. Lieferung, 1/2026, § 45 BDG, Rn. 13). Demnach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Behörde ist damit eine Stelle als organisatorischinstitutionelle Einheit mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit und der Wahrnehmung administrativer Aufgaben (vgl. Ronellenfitsch/Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch BeckOK VwVfG, 72. Edition, Stand: 01.01.2026, § 1 Rn. 68). Dabei sind bloße Außenstellen regelmäßig nicht als eigenständige Behörden anzusehen, es sei denn, es handelt sich um Dienststellen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis. Dies hängt von der Art ihrer Errichtung und ihrer Organisation ab, die über den Grad ihrer Selbständigkeit Aufschluss gibt (vgl. insgesamt auch BVerwG, U.v. 19.2.1960 – VII C 116.59 – beckonline; VG Wiesbaden, B.v. 28.5.2018 – 3 K 1764/16.WI – juris Rn. 6; VG Regensburg, B.v. 28.10.2019 – RO 12 K 19.1399 – juris Rn. 5). Werden Ministerialbeauftragten Zuständigkeiten zur selbstständigen Erledigung mit Wirkung nach außen übertragen, handelt es sich nicht um Beauftragte nach § 116 Abs. 4 BayEUG, sondern insoweit um eigene Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG (vgl. Lindner/Stahl in Das Schulrecht in Bayern, Band 1, 286. Lfg, Stand: 1. Juli 2026 § 116 Nr. 7 bzw. § 114 Nr. 16.1). Dies wird auch bestätigt durch das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 – M 3 K 09.3334 – (juris Rn 64 – Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):
„Nach Art. 116 Abs. 4 BayEUG können die Schulaufsichtsbehörden zur Ausübung der Aufsicht die ihnen nachgeordneten Behörden und besondere Beauftragte als „Hilfsorgane“ zur Erfüllung der jeweiligen schulaufsichtlichen Aufgabe heranziehen (vgl. Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Anm. 6 zu Art. 116 BayEUG). Die beteiligten Staatsministerien können aber auch gemäß Art. 117 Satz 1 BayEUG durch Rechtsverordnung ihnen zugewiesene Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen, wobei als nachgeordnete Behörden im Sinne dieser Vorschrift auch die Ministerialbeauftragten anzusehen sind, soweit ihnen auf Dauer schulaufsichtliche Zuständigkeiten zur selbstständigen Erledigung mit Wirkung nach außen übertragen sind (vgl. Kiesl/Stahl, a.a.O. Anm. 7 zu Art. 116 BayEUG sowie Anm. 1 zu Art. 117 BayEUG).“
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Bei der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern handelt es sich um eine Behörde im dargestellten Sinne. Sie verfügt über einen eigenen Dienstsitz (vgl. Nr. 3.1 Satz 1 der Dienstanweisung) und ihre Dienststelle ist eine organisatorischinstitutionell vom Ministerium getrennte Verwaltungseinheit, was sich u.a. auch in der gemäß Nr. 1 Satz 3 der Dienstanweisung vorgesehenen Personalausstattung zeigt. Sie nimmt auch ihr auf Dauer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragene Aufgaben wahr. So werden den Ministerialbeauftragten zum einen durch die BaySchO bzw. die FOBOSO, mithin durch Rechtsverordnung, Aufgaben zur dauerhaften eigenständigen Wahrnehmung übertragen, vgl. § 44 Abs. 2 BaySchO, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 3 FOBOSO u.a.. Auch durch die o.g. Dienstanweisung werden den Ministerialbeauftragten Aufgaben zur dauerhaften und eigenständigen Bearbeitung übertragen. Dies insbesondere in Nr. 1.1 der Dienstanweisung. Ministerialbeauftragte entscheiden demnach über Angelegenheiten bezüglich Härtefällen im Sinne des § 45 BaySchO sowie die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Prüfungen und Leistungsnachweisen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchO, dies aber jeweils in Abstimmung mit dem Staatsministerium. Es handelt sich bei den übertragenen Aufgaben um Aufgaben zur dauerhaften Wahrnehmung und gerade keine zeitlich begrenze Übertragung von Aufgaben im Einzelfall. Diese werden auch eigenständig wahrgenommen, wie die Regelung „in Abstimmung mit dem Staatsministerium“ in Nr. 1.1 der Dienstanweisung zeigt. Denn eine Abstimmung mit dem Ministerium wäre gerade nicht erforderlich, wenn es sich um eine Entscheidung des Ministeriums selbst handeln würde.
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Gegen die Annahme der Behördeneigenschaft spricht nicht Nr. 3.5 der Dienstanweisung, nach welcher die Ministerialbeauftragten ihre Aufgaben im Namen und nach Weisungen des Staatsministeriums wahrnehmen. Denn dass eine im gestuften Behördenaufbau untergeordnete Behörde der Weisung der höheren Behörde unterliegt, entspricht dem Regelfall und ist unabhängig von der Einordnung als Behörde. Auch, dass die Ministerialbeauftragten demnach im Namen des Staatsministeriums handeln, steht der Einordnung als selbstständige Behörde nicht entgegen. Denn auch dies spricht nicht per se dafür, dass es sich um organisatorisch dem Ministerium eingegliederte Außenstellen handelt, da auch im Namen des Staatsministeriums eigenständige Entscheidungen innerhalb eines übertragenen Zuständigkeitsbereichs durch die Ministerialbeauftragten getroffen werden können. Zumal vorliegend die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern schon nicht nach außen erkennbar im Namen des Ministeriums agiert. Denn sie entscheidet unter eigenem Briefkopf und eigenem Dienstsiegel (welches sie gemäß Nr. 3.2 Satz 1 der Dienstanweisung führt) und entscheidet insbesondere in den Widerspruchsbescheiden vom 10. April 2026 jeweils ausdrücklich als Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule in Nordbayern ohne dass sich aus den Bescheiden ein Hinweis darauf ergäbe, dass dies im Namen des Ministeriums erfolgt. Für die Behördeneigenschaft der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern spricht letztlich auch, dass sie vorliegend das Verwaltungsverfahren selbstständig geführt hat, worauf die Anforderung eines amtsärztlichen Attests im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hinweist, und eine eigenständige Entscheidung getroffen hat.
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Da es sich bei der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern somit um eine Behörde mit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckender Zuständigkeit handelt, richtet sich grundsätzlich gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Beschwerten, hier der Antragstellerinnen. Da die Antragstellerinnen jedoch im Landkreis Tirschenreuth, damit im Regierungsbezirk Oberpfalz wohnhaft sind, verfügen sie im für die gegenständlichen Entscheidungen maßgeblichen Zuständigkeitsbereich der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern über keinen Wohnsitz. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO richtet sich in diesem Fall die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO. Zur Bestimmung des Sitzes des Antragsgegners ist auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat oder handeln soll (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 52 Rn. 37). Die Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in Nordbayern hat ihren Sitz gemäß Nr. 3.1 Satz1 und Satz 3 der Dienstanweisung in Erlangen im Regierungsbezirk Mittelfranken. Zuständig ist daher das Verwaltungsgericht Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO), an das der Rechtsstreit somit nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen ist.
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Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen nichts anderes daraus, dass die den Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils das Verwaltungsgericht Regensburg als zuständiges Gericht benennen. Die Folge einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungist lediglich die Geltung einer Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs, § 58 Abs. 2 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.