Titel:
Abschiebungsverbot, familiäre Gemeinschaft, Rückkehrprognose, Regelvermutung, Getrenntleben, Rückkehrhilfen, Widerrufsverfahren, Verelendungsgefahr, Sicherheitslage
Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, 7
GG Art. 6
EMRK Art. 8
Schlagworte:
Abschiebungsverbot, familiäre Gemeinschaft, Rückkehrprognose, Regelvermutung, Getrenntleben, Rückkehrhilfen, Widerrufsverfahren, Verelendungsgefahr, Sicherheitslage
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung, dass das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegt.
2
Der nach Aktenlage am … geborene Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Konfession zu sein. Nach seinen Angaben verließ er Syrien im Jahr 2014 und reiste Ende 2015 in Deutschland ein. Nach den Angaben in den Behördenakten stellte er am 14.12.2015 einen Asylantrag.
3
Mit Bescheid vom 10.02.2016 (Gz.: …*) wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
4
Am 11.09.2019 wurde der Kläger im Rahmen eines vorgezogenen Regelüberprüfungsverfahrens (Az. …*) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Dabei gab der Kläger zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei zum einen wegen des Kriegs ausgereist, zum anderen könne man in Syrien keine Schule mehr besuchen, nicht leben, nicht arbeiten. Er hätte auch zum Militärdienst eingezogen werden müssen. Ein Aufhebungsverfahren wurde infolgedessen nicht eingeleitet.
5
Mit Urteil des Landgerichts … vom 10.08.2020 (Az.: …*) wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in vier Fällen sachlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.03.2021 (Az.: …*) als unbegründet.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.09.2023 (Gz.: …*) wurde die mit Bescheid vom 10.02.2016 (Az.: …*) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen (Nr. 1). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 2). Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes liege hinsichtlich Syrien vor (Nr. 3). Zur Begründung wurde hinsichtlich des Abschiebungsverbots ausgeführt, dass angesichts der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage für Rückkehrer wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des Existenzminimums bestünden. Die Grundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung seien in ganz Syrien, mitunter stark, eingeschränkt.
7
Mit Bescheid des Landratsamts … (Az.: …*) vom 23.11.2023 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
8
Das Bundesamt leitete am 16.03.2026 ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.2026, zugestellt am 20.03.2026, Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und zur beabsichtigten Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege, zu äußern. In einer beim Bundesamt am 02.04.2026 eingegangenen Stellungnahme führte er im Wesentlichen aus, dass seine Mutter, seine Geschwister und sein kranker Sohn in Deutschland leben würden. Er habe seine prägenden Jahre in Deutschland verbracht. Seine Sprachkenntnisse in Deutsch seien mittlerweile stärker ausgeprägt als im Arabischen. Es bestünden keine familiären Bindungen mehr in Syrien. Er besitze weder in Deutschland noch in Syrien finanzielle Mittel oder Vermögenswerte. Eine Existenzsicherung dort sei ihm nicht möglich. Seine Überzeugungen würden ihn in erhebliche Gefahr bringen. Die Einschätzung, dass die Lage sicher sei, teile er nicht. Er wolle hier arbeiten, ein wertvoller Teil der Gesellschaft sein sowie seine Familie unterstützen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24.04.2026 (Gz.: …*), zugestellt am 07.05.2026, wurde das mit Bescheid vom 25.09.2023 (Az.: …*) festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen (Nr. 1) und festgestellt, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
10
Der Kläger ließ am 19.05.2026 Klage erheben und einen Eilantrag (Az. RO 11 S 26.33015) stellen. Zur Begründung wird u. a. vorgetragen, der Kläger sei Vater eines siebenjährigen Sohnes, der an Autismus leide und besonderen Förder- und Betreuungsbedarf habe. Der Sohn lebe bei seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, … Die Kindsmutter habe sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass der Kläger weiterhin Umgang mit dem gemeinsamen Sohn habe, da dieser aufgrund seiner Autismus-Erkrankung auf stabile Strukturen und die verlässliche Anwesenheit beider Elternteile angewiesen sei. Der Kläger habe beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung des bestehenden Kontaktverbots gestellt, der durch ein Einschreiben der Kindsmutter unterstützt werde. Der Kläger habe seit dem 01.04.2026 ein Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigter bei … begründet und sei damit aktiv um eine wirtschaftliche Integration bemüht. Die Mutter des Klägers sowie vier Brüder und vier Schwestern würden ebenfalls in Deutschland leben und seien als subsidiär schutzberechtigt anerkannt. In Syrien lebe nach Kenntnis des Klägers lediglich noch sein Vater, zu dem er keinen Kontakt habe. Der Kläger befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien Racheakte durch die Familie seiner geschiedenen Ehefrau, die aus demselben Ort stamme. Das Bundesamt stütze den Widerruf maßgeblich auf den Sturz der Assad-Regierung am 08.12.2024 und die damit verbundene Veränderung der Lage in Syrien. Es sei zwar zutreffend, dass sich die politische Lage in Syrien verändert habe. Jedoch sei die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Syrien nach wie vor äußerst prekär. Das Bundesamt selbst räume ein, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage „weiterhin desolat“ sei, Lebensmittelknappheit, hohe Lebenshaltungskosten, fehlende Unterkünfte und mangelnde Stromversorgung bestünden. Die Frage, ob diese Lage die Schwelle des Art. 3 EMRK erreiche, sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe in seinem Urteil vom 26.01.2026 (RN 11 K 25.33928) in einem vergleichbaren Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, da die alleinstehende, kaum alphabetisierte Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Kläger habe Syrien im Alter von etwa 15 oder 16 Jahren verlassen und lebe seit über zwölf Jahren in Deutschland. Er habe seine prägenden Jugendjahre und seine gesamte Sozialisation in Deutschland erfahren. Seine Deutschkenntnisse seien nach eigenen Angaben besser als seine Arabischkenntnisse. Er verfüge in Syrien über keinerlei soziales Netzwerk, Freunde, Bekannte oder Eigentum. Sein Vater, zu dem er keinen Kontakt habe, sei die einzige ihm bekannte Person in Syrien. Der Kläger befürchte bei einer Rückkehr Racheakte durch die Familie seiner geschiedenen Ehefrau, die aus demselben Ort stamme. Die Behauptung des Bundesamtes, der Kläger verfüge über ein familiäres Netzwerk in Syrien, stütze sich lediglich auf eine Befragung aus dem Jahr 2019, in der ein Onkel erwähnt worden sei. Ob dieser Onkel noch in Syrien lebe und ob er dem Kläger tatsächlich Unterstützung gewähren könne, habe das Bundesamt nicht ermittelt. Die pauschale Annahme, dass in islamisch geprägten Ländern familiäre Strukturen von gegenseitiger Unterstützung geprägt seien, ersetze keine individuelle Sachverhaltsermittlung. Die Bewertung der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers als Beleg für „Robustheit und Durchsetzungsfähigkeit“, die ihm auf dem syrischen Arbeitsmarkt zugutekommen solle, sei rechtlich und ethisch nicht haltbar. Sie verkenne, dass die Verurteilung wegen schwerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person keine Charaktereigenschaft begründe, die für eine wirtschaftliche Integration in einem Krisenland geeignet sein würde. Diese Argumentation des Bundesamtes sei sachfremd und verletze die Würde des Klägers. Das Bundesamt habe das Wohl des gemeinsamen Sohnes des Klägers, der an Autismus erkrankt sei und besonderen Förder- und Betreuungsbedarf habe, nicht hinreichend berücksichtigt.
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Der Kläger lässt beantragen,
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2026, Az. …, zugestellt am 07.05.2026, wird aufgehoben.
12
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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Mit Beschluss vom 08.06.2026 wurde der Eilantrag Az. RO 11 S 26.33015 abgelehnt.
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In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2026 trug der Kläger u. a. vor, das Kontaktverbot zu seiner Exfrau sei mittlerweile aufgehoben worden. Er würde nun – wie seine Exfrau und sein Sohn – auch in … leben und seinen Sohn täglich sehen.
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im Hauptsache- und Eilverfahren sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Abzustellen ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
18
Für das vorliegende Widerrufsverfahren, welches vor dem 12.06.2026 eingeleitet und verbeschieden worden ist, findet weiterhin das AsylG in der bis 11.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.), auf Grundlage dessen auch der Beschluss im Eilverfahren ergangen ist, Anwendung.
19
Dies ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AsylG in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG n. F.). Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. gilt diese Regelung (gemeint ist Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 – im Folgenden: AsylVfVO –, auf den § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n. F. Bezug nimmt) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfVO gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der RL 2013/32/EU. Nach Art. 79 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 und 4 AsylVfVO gilt die AsylVfVO für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12.06.2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung vor dem 12.06.2026 begonnen, so unterliegt das Entzugsverfahren der RL 2013/32/EU. Daraus ergibt sich für das vorliegende Widerrufsverfahren, das vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde und bei dem auch der Asylantrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde, zunächst einmal die Anwendung der RL 2013/32/EU. Da § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. jedoch ausdrücklich auf das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12.06.2026 (gemeint wohl: 11.06.2026) verweist, stellt der nationale Gesetzgeber sicher, dass die durch Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO angeordnete Fortgeltung des bisherigen Verfahrensregimes auch auf nationaler Ebene in Form der Fortgeltung des AsylG a. F. vollzogen wird. Der deutsche Gesetzgeber wollte ersichtlich unionsrechtliche und nationale Regelungen parallelisieren (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 13.07.2026 – 21a L 782/26.A – juris Rn. 5 ff.; VG Osnabrück, B. v. 22.06.2026 – 7 B 80/26 – juris Rn. 17). Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV; vgl. VG Köln, B. v. 13.08.2026 – 22 L 1950/26.A – juris Rn. 18).
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Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 24.04.2026 (Gz.: …*) ist unbegründet, da der Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und die Feststellung, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt, rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bildet einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen (BVerwG, U. v. 29.06.2015 – 1 C 2.15 – juris Rn. 14). Insoweit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig, da (infolge des rechtmäßigen Widerrufs des zuerkannten Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AufenthG) ein nationales Abschiebungsverbot weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.
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Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Begründung des Beschlusses vom 08.06.2026 im Verfahren Az. RO 11 S 26.33015 (insbesondere auf B. II. 2. der rechtlichen Begründung) sowie gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung und die Feststellungen im streitgegenständlichen Bescheid.
23
Das Vorbringen des Klägers nach Ergehen des Eilbeschlusses und in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:
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I. Auch zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) ist der Rückkehrprognose im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG zugrunde zu legen, dass der Kläger alleine nach Syrien zurückkehren würde.
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1. Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) bzw. des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 18).
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Nicht relevant dürfte dabei sein, ob die familiäre Lebensgemeinschaft erst im Bundesgebiet entstanden ist (offen gelassen von BVerwG a. a. O. juris Rn. 23; in diese Richtung BayVGH, U. v. 29.10.2020 – 13a B 20.30347 – juris Rn. 18).
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2. Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Fall von Folgendem auszugehen: Der Kläger lebt nach seinen Angaben (wie sein Sohn und die Kindsmutter) seit Kurzem in …, jedoch nicht mit seinem Sohn und der Kindsmutter zusammen. Der Kläger hat die Kindsmutter nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts … vom 10.08.2020 (Az.: …*) u. a. mehrfach vergewaltigt, weshalb der Kläger zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Er sei im September 2025 entlassen worden. Das Kontaktverbot zu seiner Frau sei im Juni 2026 aufgehoben worden. Bei der Kindsmutter würde ein weiteres Kind leben, das von einem anderen Mann sei.
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Angesichts der langjährigen (und auch jetzt noch andauernden) räumlichen Trennung von der Kindsmutter und der zu ihren Lasten begangenen Straftaten kann von einer familiären Gemeinschaft zu seiner ehemaligen Frau nicht die Rede sein (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 13.08.2020 – 13a ZB 19.31056 – juris Rn. 11 f.), unabhängig davon, dass der Kläger nach islamischem Recht mit ihr verheiratet sei (vgl. S. 14 des Strafurteils, Bl. 69 der Behördenakte …*). Eine besondere Beistandsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger ist nicht ersichtlich. Auch das von Klägerseite mit Anlage K2.1 zum Klageschriftsatz vom 19.05.2026 vorgelegte Schreiben der Kindsmutter spricht davon, dass ihr geäußertes Anliegen, das Kontaktverbot aufzuheben, „ausschließlich dem Wohl unseres Kindes“ dienen solle. Demnach solle Aufhebung einen „geregelten und gesunden Kontakt zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen“. Ein Wunsch bzw. Bestreben der Kindsmutter nach einer familiären Gemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger ergibt sich hieraus jedoch nicht.
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3. Ob im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem bei seiner Exfrau lebenden minderjährigen Sohn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft fortbesteht oder es sich aber insoweit um eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt, erscheint fraglich (a), kann vorliegend aber dahinstehen (b).
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a) Gefordert wird für eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft in der Regel ein Zusammenleben mit dem Kind. Leben die Familienmitglieder getrennt, müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorhanden sein, um eine familiäre Gemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüberhinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1998 – 1 C 28.96 – juris Rn. 33; VG Berlin, U. v. 05.10.2021 – 21 K 743.19 V – juris Rn. 16).
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Gegen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft spricht hier zunächst, dass der Kläger nach seinen Angaben (erst) seit März 2026 bis zur Aufhebung des Kontaktverbots ein- bis zweimal pro Woche Umgang mit seinem Sohn gehabt habe. Diesbezügliche „Absprachen“, die es zwischen ihm, der Kindsmutter und dem Jugendamt gegeben habe, blieben vage und nicht näher belegt. Ferner ruht die elterliche Sorge des Klägers für seinen Sohn nach wie vor. Bis zur Aufhebung des Kontaktverbots dürfte sich es lediglich um eine reine Begegnungsgemeinschaft gehandelt haben. Dass der Kläger bis dahin sonstige Beistandsleistungen für seinen Sohn erbracht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Kindsmutter und sein Sohn würden seit Anfang August in … leben, er selbst sei nun auch dort und sehe seinen Sohn nahezu täglich. Angesichts des erst sehr kurzen Zeitraums der räumlichen Nähe zwischen dem Kläger und seinem Sohn und angesichts dessen, dass sein Sohn und die Kindsmutter von Leistungen des Staates leben, mithin keine finanzielle Abhängigkeit der Kindsmutter und des Sohns des Klägers vom Kläger ersichtlich ist, sind keine intensiven Beistandsleistungen des Klägers gegeben, die die räumliche Trennung zwischen ihm und seinem Sohn ausgleichen würden.
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Aus diesem Grund besteht auch keine familiäre Gemeinschaft zum zweiten Kind der Exfrau des Klägers, das nicht von ihm stammt. Es ist nicht ersichtlich bzw. dargelegt, dass ein derart intensiver Kontakt zum zweiten (nicht vom Kläger stammenden) Kind besteht, der die räumliche Trennung zu diesem ausgleichen und eine Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose rechtfertigen würde. Zum Vater des zweiten Kindes hat der Kläger nach seinen Angaben darüber hinaus gar keinen Kontakt.
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b) Aber selbst, wenn man zugunsten des Klägers von einer fortbestehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zu seinem eigenen Sohn ausginge, führt dies nicht dazu, dass dieser im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rückkehrprognose des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre. Grund hierfür ist, dass die inmitten stehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein allein die im damaligen Fall gegebene Konstellation betrifft, dass der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie – d. h. mit dem anderen Elternteil und den minderjährigen Kindern – zusammenlebt (siehe BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 17: „Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie …“). Denn nur in dieser Situation ist die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Regelvermutung einer (hypothetischen) gemeinsamen Rückkehr ins Heimatland im Familienverband gerechtfertigt. Bei einem dauerhaften Getrenntleben der Eltern in Deutschland – wie vorliegend seit der Inhaftierung des Klägers am 27.09.2019 (siehe S. 16 des Strafurteils, Bl. 71 der Behördenakte …*) – ist es hingegen gerade nicht so, dass typischerweise davon auszugehen wäre, dass ein minderjähriges Kind mit einem getrennt von ihm lebenden Elternteil in dessen Heimatland zurückkehren würde, während der andere Elternteil, bei dem das minderjährige Kind bisher gelebt hat, im Bundesgebiet verbleibt. Vielmehr läge es hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung näher, dass das Kind mit dem Elternteil, bei dem es auch bisher gelebt hat, in Deutschland verbleibt. Dies gilt selbst dann, wenn man das Fortbestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem minderjährigen Kind und dem von ihm getrennt lebenden Elternteil im Einzelfall bejaht; denn es besteht zugleich ebenfalls eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem das Kind lebt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 13.08.2020 – 13a ZB 19.31056 – juris Rn. 13; VG Berlin, U. v. 02.05.2023 – VG 31 K 226/20 A). Auf die beim Kläger vorliegende Konstellation kann daher die typisierende Regelvermutung aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden. Besondere Umstände, die bei Fehlen einer Regelvermutung den hinreichend sicheren Schluss zuließen, dass das minderjährige Kind im Fall einer Abschiebung mit dem Kläger nach Syrien zurückkehren würde, sind nicht ersichtlich, zumal das Kind auch seit der Entlassung des Klägers bei der Mutter lebt.
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4. Selbst, wenn man eine familiäre Gemeinschaft zwischen Kläger und seinem Sohn annehmen würde, ergibt sich aus der vorgetragenen Erkrankung des Sohnes, die im Übrigen nicht näher durch ärztliche Bescheinigungen o. Ä. substantiiert wurde, kein Abschiebungsverbot für den Kläger.
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Denn bei nationalem Abschiebungsschutz sind nur dem einzelnen drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Die hypothetische Rückkehr im Familienverbund ist daher stets – und das ist maßgeblich – im Hinblick darauf zu betrachten, welche Wirkungen sich auf den jeweiligen Kläger ergeben. Die gemeinsame Rückkehrprognose hat in erster Linie den Zweck, den materiellen Gesamtbedarf der Familie daraufhin zu betrachten, ob nach den jeweiligen Erwerbs- und Unterstützungsmöglichkeiten für den Kläger selbst eine Unterschreitung des Existenzminimums droht. Dort wäre zwar „einzupreisen“, wenn bereits zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung absehbar wäre, dass die Versorgung des jüngsten Kindes einen erhöhten (finanziellen oder zeitlichen) Aufwand für die Kernfamilie verursacht, der sich wiederum auf die Möglichkeit der Existenzsicherung für den Kläger selbst auswirken könnte, sei es durch fortlaufende Kosten oder den Ausfall einer mit der Betreuung des Kindes befassten Erwerbsperson. Eine Ausdehnung über den „wirtschaftlichen“ Aspekt hinaus ist auch im Lichte von Art. 6 GG nicht geboten. Denn die besondere emotionale und soziale Bindung innerhalb der Kernfamilie und das damit einhergehende Interesse am Wohlergehen aller Familienmitglieder findet in der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Vollzug der Abschiebung hinreichend Berücksichtigung. Etwaiger Aufwand für das Kind müsste zudem entweder aufgrund seiner Dauer oder weil es Kosten in hohem Maße verursacht, ein so großes Gewicht besitzen, dass er sich auf den existenziellen Bedarf der Kernfamilie spürbar auswirkt (VG Bayreuth, U. v. 25.02.2021 – 7 K 20.31206, BeckRS 2021, 13058 Rn. 29 ff.).
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An der Darlegung einer diesbezüglichen finanziellen Belastung fehlt es hier. Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, konkret darzulegen, ob und in welchem Maße seine eigene Existenzsicherung von den Bedürfnissen des Kindes betroffen ist. Dazu gehört insbesondere auch, die Erkrankung des Kindes und den konkreten Behandlungsbedarf durch ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Die gebotene Berücksichtigung der Kernfamilie im Rahmen der Rückkehrprognose reicht nicht so weit, dass eine vollständige Inzidenzprüfung der dauerhaften gesundheitlichen Bedürfnisse des Kindes im Rahmen des Asylverfahrens des Vaters erfolgen müsste, womit ein Vorgriff auf ein etwaiges Asylverfahren des Kindes selbst erfolgen würde (vgl. VG Bayreuth a. a. O.).
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5. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im vorliegenden Fall – selbst wenn man eine familiäre Gemeinschaft annähme – der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung rechtlich zulässig wäre (insoweit offengelassen von BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 23).
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Nach der Rechtsprechung zum Ausländerrecht kann dies der Fall sein, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem oder geduldetem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird. Dann kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht. Es ist danach in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob die (geplante) Abschiebung zu einer unzumutbaren Familientrennung und damit einem unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Dabei hat das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist. Erschöpft sich das öffentliche Interesse nicht allein in einwanderungspolitischen Erwägungen, sondern ist es auch auf das Sicherheitsinteresse des Staates (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) und die Pflicht des Staates, seine Bürger vor Gewalt-, Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikten zu schützen (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG), zurückzuführen, kann im Einzelfall auch das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu befürchten ist, dass er weitere Straftaten begehen wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung des Ausländers gegeben sind. Für den Ausländer günstige Umstände können auch ein langes Zurückliegen der Straftat(en), eine geringe Wiederholungsgefahr und eine positive Sozialprognose sein (VG Kassel, B. v. 19.06.2026 – 4 L 1342/26.KS – juris Rn. 19; SächsOVG, B. v. 15.12.2025 – 3 B 184/25).
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Vorliegend kann das Gericht bei Gesamtschau der bekannten Gegebenheiten insbesondere nicht erkennen, dass die Geburt des Sohnes für den Klägers eine Zäsurwirkung entfaltet hat. Der Sohn des Klägers wurde am … geboren. Die Geburt des Sohnes hat ihn aber offenkundig nicht davon abgehalten, weiterhin Straftaten zu begehen. Ausweislich des Strafurteils hat der Kläger auch nach der Geburt seines Sohnes zwei orale Vergewaltigungen und Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Kindsmutter begangen. Unrechtsbewusstsein zeigte der Kläger ausweislich des Strafurteils, der Begründung des Ausweisungsbescheids (er gab an, er sei unschuldig und habe nichts Falsches getan; S. 9 des Ausweisungsbescheids; Bl. 171 der Behördenakte …*) und seines Schreibens vom 27.04.2022 (Bl. 222 der Behördenakte …: „ich habe diese Sachen nicht gemacht“) nicht. Auch die Aussage in der mündlichen Verhandlung, „seine Exfrau habe ihn ins Gefängnis gebracht“, zeugt von wenig Schuldbewusstsein. Auf die Begründung zur Ausweisung im Bescheid des Landratsamts … vom 23.11.2023 (Az. …; S. 10 ff.) wird insoweit verwiesen. Ob beim Kläger nach seiner Entlassung eine grundlegende Verhaltensänderung eingetreten ist, erscheint fraglich bzw. zumindest offen, bedarf aber aus genannten Gründen keiner Entscheidung.
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II. Zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus wirtschaftlichen Gründen wird ergänzend ausgeführt:
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1. Rückkehrer aus Deutschland können verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/; abgerufen am 24.08.2026).
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Das Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) unterstützt Personen finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Reisebeihilfe in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren; verminderte Reisebeihilfe in Höhe von 50 € pro Person ab 18 Jahren, u. a. für ausgewiesene Personen; vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegrationsyrien.pdf? blob=publicationFile& v=2; abgerufen am 24.08.2026), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €; verminderte Starthilfe von 500 € bei ausgewiesenen Einzelpersonen bei besonders schwerwiegendem Ausweisungsinteresse; s. Link oben). Bei Beantragung der Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach Datum der Asylentscheidung kann ein Sonderbetrag in Höhe von 500 € gewährt werden. Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- (Post Arrival Package) und Langzeitunterstützung (Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Arbeitstagen ab dem tatsächlichen Ausreisedatum eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 630 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.450 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.230 € und für rückgeführte Personen an 1.230 €. Des Weiteren kann medizinische Unterstützung z. B. in Form von ambulanter oder stationärer Behandlung sowie medizinischer Hilfsmittel gewährt werden (Medical Support Package; MEDP); die Höhe der Unterstützung orientiert sich an einem Betrag von 490 €.
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Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Einer Berücksichtigung etwaig gewährter Hilfen steht insbesondere nicht entgegen, dass diese sich an freiwillige bzw. die Rückkehr jedenfalls aktiv mitgestaltende Asylbewerber richten, eine „echte“ Freiwilligkeit jedoch in vielen Fällen nicht gegeben ist. Kann eine Rückkehr in das Herkunftsland bei Mitwirkung des Asylbewerbers in solcher Weise ausgestaltet werden, dass die bei Rückkehr dort vorgefundenen Bedingungen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllen, so ist diese Mitwirkung grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Asylbewerber bei freier Wahl einen Verbleib im Bundesgebiet vorziehen würde (NdsOVG, U. v. 14.03.2022 – 4 LB 20/19 – juris Rn. 102). Hieraus folgt, dass sich ein Ausländer im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Rückkehrprognose auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland verweisen lassen muss, auch wenn er zu einer solchen nicht bereit ist, sondern letztlich abgeschoben wird (BayVGH, U. v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 32). Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, B. v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, U. v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 16.04.2025 – 1 C 14.24; U. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21).
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Dem steht auch nicht entgegen, dass auf die Gewährung der Rückkehrhilfen kein Rechtsanspruch besteht. Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose ist insoweit maßgeblich darauf abzustellen, dass die genannten Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis ganz regelmäßig auch gewährt werden und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (BayVGH, U. v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 39). So haben im Jahr 2025 3.678 syrische Staatsangehörige Rückkehrhilfen nach dem Programm REAG/GARP erhalten (vgl. https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/FreiwilligeRueckkehr/freiwilligerueckkehr-node.html; abgerufen am 24.08.2026), davon (bis zum 30.11.2025) 444 aus Bayern (vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 19/9485, S. 3). Auch der Reintegrationsdienstleister ETTC, der seit Anfang 2025 Rückkehrende in Syrien unterstützt, ist in Damaskus vor Ort sowie telefonisch, per WhatsApp und E-Mail erreichbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/remote-reintegrationcounselling-ettc-syrien/; abgerufen am 24.08.2026). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der Erhalt der Rückkehrhilfen verwehrt werden würde, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
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2. Der Kläger wird bei einer alleinigen (s. o.) Rückkehr nach Syrien u. a. aufgrund der genannten Rückkehrhilfen nicht in die Situation extremer materieller Not geraten. Insoweit wird auf den Beschluss im Eilverfahren Bezug genommen. Es handelt sich beim Kläger um einen gebildeten, berufserfahrenen Mann, der die Schule bis zum Abitur besucht hat, wenngleich er dieses nach seinen Angaben nicht abgeschlossen hat.
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Wenngleich zu seinem Vater kein Kontakt mehr besteht und der Kläger daher wohl mit keiner Unterstützung durch seinen Vater rechnen kann, so hat sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der Kläger über ein großes familiäres Netzwerk in Europa verfügt, das ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien finanziell unterstützen könnte. Eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob einem Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland Verelendung droht, stets einzubeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 01.10.2001 – 1 B 185.01 – juris). Der Kläger beschreibt das Verhältnis zu seiner Familie generell als gut, er steht auch zu vielen seiner Angehörigen im europäischen Ausland in Kontakt. So hat er in Deutschland u. a. einen Bruder, der als Security und zwei Schwestern, die in einem Krankenhaus arbeiten. Auch die Onkel in Schweden und in den Niederlanden sind berufstätig. Die Onkel des Klägers in Großbritannien sind als Zahnarzt bzw. als Medizinprofessor tätig. Angesichts dieses großen familiären Netzwerks, der Vielzahl an berufstätigen Angehörigen, zu denen der Kläger auch Kontakt hat, und vor dem Hintergrund der angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern üblicherweise zu erwartenden Unterstützung ist auch im Fall des Klägers von einer zumindest anfänglichen Unterstützung durch seine Familienangehörigen auszugehen (vgl. VG Berlin, B. v. 08.09.2025 – VG 23 L 442/25 A – juris).
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Die monatlichen Lebenshaltungskosten („Minimum Expenditure Basket“; MEB) in Syrien sollen nach den Angaben des World Food Programme im „Monthly Market Price Bulletin“ vom Juni 2026 im Landesschnitt ca. 26.500 syrische Pfund (ca. 220 US-Dollar) betragen, wohlgemerkt für eine fünfköpfige Familie. Der MEB entspricht dabei konzeptionell einer Armutsgrenze (vgl. VG Saarlouis, U. v. 11.03.2026 – 3 K 66/26 – juris Rn. 100; vgl. auch EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 102, wonach die Grenze extremer Armut bei 2,15 US-Dollar am Tag, also etwa 65 US-Dollar pro Monat, liege). Da der Kläger in Syrien nur für sich selbst zu sorgen hätte (s. o.), kann davon ausgegangen werden, dass sein individueller Bedarf nochmals weitaus geringer als der oben genannte MEB für eine fünfköpfige Familie ist. Auch, wenn der Kläger selbst für eine Unterkunft aufkommen müsste, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Angaben der EUAA im Bericht „Country Focus“ von Juli 2026 auf Seite 104 f. die durchschnittliche Miete für eine Wohneinheit mit zwei Schlafzimmern in der Mehrheit der Gemeinden in Syrien – außer in Damaskus – unter 50 US-Dollar pro Monat beträgt. In Tartus soll die Miete für ein Zimmer bei ca. 40 US-Dollar liegen (vgl. BAMF, Länderreport 81 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 85). Des Weiteren könnte der Kläger aus dem Programm EURP mit Wohnungsunterstützung rechnen (s. o.).
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Der Kläger könnte seine Zielregion in Syrien, z. B. die Provinz Idlib, aus der er stammt, oder Tartus (s. o.), auch erreichen. Insbesondere hat der Kläger einen Personalausweis (siehe Bl. 55 der Behördenakte …*), mit der in das Land einreisen kann. Die Freizügigkeit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert und es wurden keine Verstöße gegen die Freizügigkeit im Land im Allgemeinen gemeldet. Zivilisten können in der Regel zwischen Großstädten reisen, ohne Einschränkungen ausgesetzt zu sein (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 97 f.).
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Das Gericht geht daher nach wie vor davon aus, dass der Kläger 1.180 € (ca. 1.370 US-Dollar) als Förderung erhalten und mit 150 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist – selbst, wenn man dem Kläger eine völlige Mittellosigkeit unterstellt und er keinerlei finanzielle Unterstützung durch Angehörige erhalten würde (wovon angesichts seines familiären Netzwerks nicht auszugehen ist) – eine Verelendung alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Zum einen kann der Kläger sein in Deutschland erwirtschaftetes Einkommen bei einer Rückkehr nach Syrien einsetzen. Zum anderen hätte der Kläger aufgrund der o. g. Förderung mindestens neun Monate Zeit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Bei diesem Zeitraum wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann das Gericht aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder gegebenenfalls eine günstigere Unterkunft zu finden. Für den Kläger wird es durch einen längeren Aufenthalt leichter werden, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren. Für eine ungelernte Arbeitskraft liegt der nationale Tageslohn nach den Angaben des World Food Programme im „Monthly Market Price Bulletin“ vom Juni 2026 bei etwa 966 syrischen Pfund pro Tag (ca. 8 US-Dollar; bei Annahme von 20 Arbeitstagen im Monat 160 US-Dollar). Da der Kläger berufliche Vorerfahrung hat, geht das Gericht davon aus, dass er mit der Zeit auch besser bezahlte Arbeiten finden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Bänderriss am rechten Knie geltend gemacht hat. Unabhängig davon, dass er diesen nicht näher (z. B. durch ärztliche Bescheinigungen) belegt hat, gab er an, dem Grunde nach arbeitsfähig zu sein. Im Übrigen kann der Kläger diverse Beratungsmöglichkeiten und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, die ihm helfen, einen für ihn passenden Arbeitsplatz zu finden: So bietet das Programm EURP Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten an und unterstützt bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Außerdem gibt es über das Remote Reintegration Counselling-Projekt des European Technology und Training Centre (ETTC) u. a. kostenfreie Beratungsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt, beruflicher Integration und Wohnungsmarkt für rückkehrende Personen nach Syrien in der Landessprache. Außerdem besteht die Möglichkeit, Unterstützung aus dem Programm „StartHope@Home – Creating New Perspectives“ in Anspruch zu nehmen, mit dem Rückkehrinteressierte auf ihre berufliche Reintegration im Herkunftsland vorbereitet werden können.
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III. Es liegt auch aus anderen Gründen kein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor.
51
1. Eine konkrete Gefahr durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht (mehr), da dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und als Verfolgungsakteur nicht mehr in Betracht kommt. Bis auf Teile des Gouvernements Suweida werden alle Gebiete des Landes, zumindest formal, von der syrischen Übergangsregierung verwaltet, wenngleich das Gewaltmonopol nicht in allen Gebieten gleichermaßen besteht, so z. B. in den Gouvernements Suweida, Daraa und Quneitra (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 7 f.).
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2. Der Kläger hat auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die neue syrische Übergangsregierung zu befürchten.
53
Ihm droht insbesondere auch keine Einziehung zum Wehrdienst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf vier Hauptwegen: freiwilliger Eintritt in die neue Armee und die Sicherheitskräfte, Integration bewaffneter Gruppen in das Verteidigungsministerium, gezielte Rekrutierungskampagnen unter Minderheiten und Grenzgemeinden und „Eingliederungsverfahren“ für ehemalige Soldaten und Milizionäre aus der Assad-Ära, die ihre Waffen abgeben und ihren Status legalisieren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 21 f.). Für eine Verschärfung dieser Praxis und/oder willkürliche Rekrutierungen durch die Übergangsregierung lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen.
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Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen seines Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung Verfolgung drohen würde (vgl. VG Aachen, U. v. 29.05.2026 – 5 K 556/26.A – juris Rn. 77 ff.). Verfolgung, Benachteiligung oder Diskriminierung staatlicherseits von Rückkehrenden sind nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 36).
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3. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Sicherheitslage in Syrien.
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Dabei ist Bezugspunkt für eine Gefahrenprognose in der Regel die Region, in die der Kläger voraussichtlich zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17). Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, vorliegend also das Gouvernement Idlib, in dem der Kläger vor seiner Ausreise gelebt hat. Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) verzeichnete im Gouvernement Idlib im Zeitraum vom 01.06.2025 bis 26.09.2025 52 und vom 01.10.2025 bis 31.05.2026 71 Sicherheitsvorfälle, mithin 123 Vorfälle innerhalb eines Jahres. Von Juni bis September 2025 habe das Syrian Network for Human Rights (SNHR) 33 und für 01.10.2025 bis 31.05.2026 67, mithin 110 zivile Todesopfer binnen eines Jahres erfasst (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 80; EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 65 ff.). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von rund 2,66 bis 3,19 Millionen (vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 62 f.), sodass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Selbst, wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl im Gouvernement Idlib kein hohes Gewaltniveau.
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Selbst, wenn sich der Kläger in eine andere Region Syriens zurückkehren würde, so weist die EUAA weist in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 14 im Übrigen darauf hin, dass es keine Gebiete in Syrien gibt, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. In den Gouvernements Aleppo, Daraa, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Rural Damascus, Suweida und Tartous finde willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau.
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4. Soweit von Klägerseite vorgetragen wurde, er befürchte bei einer Rückkehr Racheakte durch die Familie seiner geschiedenen Frau, so erschöpft sich dies in einer nicht näher belegten, unsubstantiierten Vermutung. Es wurden vom Kläger keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass die Familie der Frau des Klägers diesem Kläger konkret gedroht hat bzw. bei einer Rückkehr drohen würden. Seinem Vorbringen lässt sich keine realistische, konkrete Gefahr der Tötung entnehmen. Im Übrigen führt die Klägerseite selbst aus (S. 6 der Klageschrift), die von ihm befürchtete Blutrache werde nur bei vorsätzlicher Tötung verübt. Zu einer solchen ist es vorliegend nicht gekommen.
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IV. Auch steht dem Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Die entsprechende Feststellung des Bundesamts in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden.
60
1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Nach § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, die über § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
61
2. Vom Kläger wurden keine solchen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstige relevanten Gründe substantiiert vorgebracht, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift führen.
62
Den Bänderriss, den der Kläger im Gefängnis erlitten habe, hat er zum einen nicht durch ein qualifiziertes Attest belegt, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung durch die Familie seiner ehemaligen Frau wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
63
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Kindeswohl im Rahmen einer – hier nicht streitgegenständlichen – Abschiebungsandrohung geprüft wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
64
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).