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LG München I, Beschluss v. 02.09.2026 – 1 J Qs 2/26 jug
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Titel:

Zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung bei Heranwachsenden

Normenketten:
StPO § 459g Abs. 5 S. 1
JGG § 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Unverhältnismäßigkeit iSd § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann. Allein die Entreicherung des Einziehungsadressaten genügt hierfür nicht. Bei einer Gesamtschau der für die Unverhältnismäßigkeit bedeutsamen Aspekte können aber die Entreicherung sowie Resozialisierungsaspekte Berücksichtigung finden. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Fällen, in denen der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß unmittelbar an einen unbekannt gebliebenen Mittäter weitergegeben hat, ist auch beim jugendlichen oder heranwachsenden Täter in der Regel nicht schon dann die Unverhältnismäßigkeit iSd § 459g Abs. 5 S. 1 StPO begründet, wenn dies zum endgültigen Verlust des Beutewertes führt. Dem Einziehungsbetroffenen ist grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, seine (ihm bekannten) Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu berücksichtigen kann es sein, wenn die Verantwortlichkeit des Einziehungsbetroffenen für auch oder gerade diejenigen Umstände, die zu einem Verlust des Erlangten geführt haben, eine aus jugendtypischen Gründen geminderte ist; in solchen Fällen kann die Vollstreckung der Einziehung eher als beim Erwachsenen als nicht (mehr) zumutbar erscheinen. Ob die Verantwortlichkeit für die Umstände der Entreicherung in diesem Sinne in jugendtypischer Weise gemindert sein kann, wenn der Einziehungsadressat aufgrund seiner Unreife durch den oder die Mittäter planvoll instrumentalisiert wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. (Rn. 14 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einziehung von Wertersatz, Entreicherung, Unverhältnismäßigkeit, Resozialisierung, Jugendstrafrecht, Mittäterschaft, Vollstreckungsverfahren, Vollstreckung, Wertersatzeinziehung, Resozialisierungsgedanke, Jugendliche, Heranwachsende, Übergabe der Tatbeute an Mittäter
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 29.12.2025 – 1035 VRJs 744/24
 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten Z gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.12.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der Kammer vom 15.02.2024, rechtskräftig seit 29.02.2024, wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben wurde mit dem Urteil die „Einziehung von Wertersatz in Höhe von 735.500 EUR“ gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB angeordnet. Nach den Feststellungen des tatgerichtlichen Urteils war der zur Tatzeit 19
2
Jahre alte Beschwerdeführer seit Februar 2022 als Bankangestellter bei der V Bank tätig, nachdem er zuvor seine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der S abgeschlossen hatte. Am 29.07.2022 begab er sich in den Tresorraum der Bank, entnahm dort Bargeld im Wert von insgesamt 735.500 EUR und übergab dieses in einem Behältnis einem unbekannten Mittäter am Notausgang der Tiefgarage. Schon nachdem der Beschwerdeführer sich zurück in den Schalterbereich begeben hatte, wurde die Tat durch eine Kollegin entdeckt. Der Beschwerdeführer floh aus der Bank und hielt sich verborgen bis er sich am 06.02.2023 bei der Polizei selbst stellte. Das Tatgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seinen Tatbeitrag einen Anteil an der Beute erhalten sollte; wie hoch dieser bemessen gewesen wäre und ob er tatsächlich erhielt, konnte es nicht aufklären.
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Mit Verteidigerschriftsatz vom 02.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO von der Vollstreckung der Einziehungsordnung abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vollständig entreichert, da er die Verfügungsbefugnis über die Tatbeute noch vor Vollendung der Tat aufgegeben habe. Ferner widerspreche die Vollstreckung der Einziehung auch dem Erziehungs- und Resozialisierungsgedanken.
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Mit Beschluss vom 29.12.2025 (1035 VRJs 744/24 jug) hat das Amtsgericht München als vollstreckungsleitendes Gericht diesen Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde der Verteidigerin am 21.01.2026 zugestellt.
5
Gegen ihn wendet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 28.01.2026, eingegangen am gleichen Tag, eingelegte sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2026 begründet.
6
Die Staatsanwaltschaft München I beantragte am 11.02.2026 die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
II.
7
1. Die – hier gemäß § 462 Abs. 1 und 3 StPO statthafte – sofortige Beschwerde ist fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig erhoben.
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2. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht die Voraussetzungen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre, als nicht gegeben bewertet.
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a) Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289).
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Insoweit hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 die bis dahin geltende pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung der Entreicherung als Fall der Unverhältnismäßigkeit als – gemessen an der „Zielsetzung, durch Straftaten erlangtes Vermögen effektiv abzuschöpfen (‚Verbrechen darf sich nicht lohnen!‘)“ (BT-Drs. 19/27654, S. 111) – zu weitreichend bewertet und im Grundsatz den Schutz des Einziehungsadressaten durch die Pfändungsschutzvorschriften als ausreichend angesehen (BT-Drs. 19/27654, S. 112; überholt daher etwa Ostendorf, JGG, 12. Aufl., § 6 Rn. 18 und § 82 Rn. 4). Die nähere Ausbildung von Fallgruppen, in denen die (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverhältnismäßig wäre, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen (BT-Drs. 19/27654, S. 112).
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Bei einer Gesamtschau der für die Unverhältnismäßigkeit bedeutsamen Aspekte kann grundsätzlich auch die Entreicherung des Einziehungsadressaten weiterhin Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289; vgl. auch KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 17; BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 28). Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen aber zur Entreicherung besondere Umstände hinzutreten; so kann das Bedürfnis der Vermögensordnung etwa dann stark herabgesetzt sein, wenn dem Einziehungsadressaten das Erlangte auf schicksalhafte und nicht von ihm zu vertretende Weise, etwa infolge schwerer Krankheit, verlustig gegangen ist (BT-Drs. 19/27654, S. 112). Auch Resozialisierungsaspekte sind geeignet, bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit im Vollstreckungsverfahren Bedeutung zu erlangen (BGH, Urteil vom 06.12.2023 – 2 StR 471/22, NZWiSt 2024, 282, 289; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 18; BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 33; LR-StPO/Graalmann-Scherer, 27. Aufl., § 459g Rn. 38; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 459 g Rn. 13a)
12
b) Wenn – wie hier – das anordnende Urteil nach Jugendrecht ergangen ist, sind dessen Besonderheiten bei der Auslegung des § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO in den Blick zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 682; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 6 Rn. 19; König in Beisel et al., FS-Dölling, 2023, S. 569, 578 f.).
13
Insbesondere kann zu berücksichtigen sein, dass eine hohe Verschuldung einen Risikofaktor für einen delinquenten Rückfall darstellt und Fehlanreize für das Verhalten setzt (BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 33; auch bereits LG München I, Beschluss vom 04.05.2026 – 1 J Qs 5/26 jug, juris Rn. 12). Allerdings ist es auch unter erzieherischen Aspekten geboten, dem jugendlichen oder heranwachsenden Einziehungsbetroffenen vor Augen zu führen, dass er rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht behalten darf und abgesehen von besonderen Umständen auch im Fall der Entreicherung dafür einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 20.01.2021 – GSSt 2/20, NStZ 2021, 679, 681).
14
Zu berücksichtigen kann es nach Ansicht der Kammer auch sein, wenn die Verantwortlichkeit des Einziehungsbetroffenen für auch oder gerade diejenigen Umstände, die zu einem Verlust des Erlangten geführt haben, eine aus jugendtypischen Gründen geminderte ist; in solchen Fällen kann die Vollstreckung der Einziehung eher als beim Erwachsenen als nicht (mehr) zumutbar erscheinen (vgl. hierzu LG München I, Beschluss vom 04.05.2026 – 1 J Qs 5/26, juris Rn. 13).
15
c) Gemessen daran ist die weitere Vollstreckung der Einziehungsanordnung hier nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO.
16
aa) Vorliegend ist die vom Beschwerdeführer vorgetragene Entreicherung schon nicht hinreichend belegt.
17
Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen und etwaige Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit heranzuziehen. Eine Pflicht zur Amtsaufklärung besteht nicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 07.06.2024 – 5 Ws 47/24 – 161 GWs 24/24; und vom 17.12.2024 – 2 Ws 157/24; BeckOK-StPO/Coen, 60. Edition, § 459g Rn. 23). Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Einziehungsadressaten, Umstände nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen.
18
Vorliegend konnte das Tatgericht zwar nicht sicher feststellen, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Beute dauerhaft zufloss. Dass dies der Fall war, ist indes weder ausgeschlossen noch fernliegend. Hinreichender Vortrag, der den (erneuten) Zufluss eines Beuteanteils während des Zeitraums, in dem er sich verborgen hielt, zumindest in hohem Maße unwahrscheinlich erscheinen ließe oder eine spätere Entreicherung belegen könnte, fehlt. Insoweit wird es im Regelfall zumindest eines geschlossenen und nachvollziehbaren Vortrags zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Einziehungsbetroffenen bedürfen, soweit diese – wie auch hier – nicht bereits aus dem übrigen Akteninhalt abzuleiten sind. Nur auf Grundlage solchen Vortrags ist auch die Prüfung einer etwa sogar gebotenen Unterbleibensanordnung nach §§ 459c Abs. 2, 459g Abs. 2 StPO sowie des späteren Eintritts der Voraussetzungen des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO möglich. Schon an solchem Vortrag fehlt es hier.
19
bb) Unabhängig hiervon sind aber auch zu einer etwaigen Entreicherung hinzutretende besondere Umstände nicht ersichtlich.
20
In Fällen, in denen der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß unmittelbar an einen unbekannt gebliebenen Mittäter weitergegeben hat, ist auch beim jugendlichen oder heranwachsenden Täter in der Regel nicht schon dann die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO begründet, wenn dies zum endgültigen Verlust des Beutewertes führt. Dem Einziehungsbetroffenen ist grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, seine (ihm bekannten) Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern (vgl. auch KG, Beschlüsse vom 07.06.2024 – 5 Ws 47/24 – 161 GWs 24/24; und vom 17.12.2024 – 2 Ws 157/24). Ob die Verantwortlichkeit für die Umstände der Entreicherung im oben erwähnten Sinne in jugendtypischer Weise gemindert sein können, wenn der Einziehungsadressat aufgrund seiner Unreife durch den oder die Mittäter planvoll instrumentalisiert wurde, bedarf keiner Entscheidung, da es an tragfähigen Anhaltspunkten hierfür fehlt.
21
Dass mit der Schuldenlast beim Beschwerdeführer entwicklungsverstellende Effekte assoziiert wären, liegt angesichts des von diesem bereits vor der Tat erreichten Ausbildungsstandes weder auf der Hand, noch ist es sonst belegt. Etwa seit Rechtskraft des Urteils eingetrete (weitere) Umstände, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.