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LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 06.05.2026 – 1 S 8514/25 WEG
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Titel:

Urteilsberichtigung, offensichtliche Unrichtigkeit, Tenor, Anlagenbeifügung, technisches Versehen, Produktblätter, Korrektur

Schlagworte:
Urteilsberichtigung, offensichtliche Unrichtigkeit, Tenor, Anlagenbeifügung, technisches Versehen, Produktblätter, Korrektur
 

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 1. Zivilkammer – vom 29.04.2026 wird im Tenor am Ende ergänzt um die beiden, diesem Beschluss angefügten, Anlagen, bezeichnet als Anlage A 1 und Anlage A 2.

Entscheidungsgründe

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Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit, die in dem Urteil vorgekommen ist, § 319 ZPO. Wie in dem Urteil im Tenor unter Ziffer 1 erwähnt, sollen die Anlagen A 1 und A 2 dem Urteiltenor beigefügt sein. Dabei handelte es sich um die Produktblätter für das Multi-Split-Außengerät und das Wandgerät Stylish, wie den Ausführungen zu entnehmen ist. Die Beifügung ist jedoch aufgrund eines technischen Versehens nicht erfolgt. Diese fehlende Beifügung, dh. die offenbare Unrichtigkeit, die eine Korrektur nach § 319 ZPO ermöglicht, ergibt sich aus dem Urteil selbst.