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VG München, Urteil v. 21.08.2026 – M 6 K 24.32297
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Titel:

Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Erstverfahren, GEAS-Reform, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Verfolgungsprognose, Abschiebungsverbot, Humanitäre Lage, Rückkehrhilfen

Normenketten:
Verordnung (EU) 2024/1347
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Erstverfahren, GEAS-Reform, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Verfolgungsprognose, Abschiebungsverbot, Humanitäre Lage, Rückkehrhilfen
 

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der 2004 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashai und sunnitischen Glaubens. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom … Juli 2024.
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Der Kläger reiste am 21. Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … April 2023 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am ... Februar 2024 gab er im Wesentlichen an, dass aufgrund von Bedrohungen seitens der Taliban Afghanistan verlassen habe. Im Einzelnen führte der Kläger aus, dass er seinem Onkel, der als Fahrer für Angestellte im Ministerium gearbeitet habe, geholfen habe. Der Onkel habe diesbezüglich neun Angestellte regelmäßig zum Ministerium gefahren. Der Kläger habe die Türen aufgehalten und den Onkel unterstützt. Diese Angestellten seien für die Bezahlung der Lehrer zuständig gewesen. Deshalb habe er und sein Onkel seitens der Taliban Drohungen erhalten. Der Onkel habe den Taliban erklärt, dass sie diese Arbeit zum Überleben brauchen würden. Die Taliban hätten sie dann dazu animieren wollen Sprengstoff beim Ministerium zu platzieren. Der Onkel des Klägers habe dies jedoch abgelehnt. Als es zum Regierungssturz gekommen sei, habe ihn sein Vater angerufen und ihm gesagt, dass er umgehend mit dem Onkel ausreisen solle. Seit der Ausreise des Klägers werde sein Vater von der Taliban bedroht und belästigt. Der Vater sei seitdem aus dem Haus ausgezogen und nach J … gegangen. Man wolle von dem Vater wissen, wo sich der Kläger aufhalte und ihn auffordern, dass sich der Kläger ihnen stelle. Die Dorfältesten hätten sich jedoch für den Vater eingesetzt und den Taliban erklärt, dass er unschuldig sei und nicht wisse, wo sich der Kläger aufhalte. Seitdem sei der Vater nicht weiter bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Kläger seitens der Taliban umgebracht zu werden, denn er sei den Aufforderungen der Taliban den Regierungsleuten nicht länger behilflich zu sein nicht nachgekommen. Auf weitere Nachfrage berichtete der Kläger von einem Vorfall vor 2 bis 2,5 Jahren vor der Ausreise als der Kläger mit seinem Onkel auf dem Rückweg, nachdem sie die Regierungsleute Zuhause abgesetzt gehabt haben, von den Taliban angehalten worden seien und man sie aufgefordert habe mit der Tätigkeit aufzuhören, sonst würde man ihre Familien vernichten. Man habe ihnen gesagt, dass sie dem Kläger und seinem Onkel Geld und Sprengstoff geben würden, um das Ministerium zum Explodieren zu bringen. Der Onkel des Klägers habe jedoch gesagt, dass es nicht möglich sei, sonst würden sie es mit der Regierung zu tun bekommen.
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Auf die Frage, ob die Ablehnung des Onkels Konsequenzen gehabt habe, erklärte der Kläger, dass die Taliban ihnen dann gedroht habe, dass wenn sie weiterhin dabei erwischt werden, würden sie und ihre Familien getötet werden. Auf weitere Nachfrage, gab der Kläger an, dass er auch davor seitens der Taliban bedroht worden sei. Er sei mit seinem Onkel mitten auf der Straße angehalten worden und man habe seinen Onkel zur Rede gestellt, aber sie haben die Tätigkeit nicht beenden können, da sie sonst nicht hätten überleben können. Auf die Frage, was genau passiert sei als er den Anruf seines Vaters erhalten habe, schilderte der Kläger, dass er zu dem Zeitpunkt in der Stadt gewesen sei, um Lebensmittel zu verkaufen. Es sei bereits nach dem Sturz der Regierung gewesen, denn er habe die Tätigkeit als Fahrer niedergelegt und fünf bis sechs Tage in der Stadt Lebensmittel verkauft. Der Vater habe ihm gesagt, er solle sofort das Land verlassen. Er habe die Arbeit liegen gelassen und habe sich sofort auf den Weg gemacht, um auszureisen. Die Tazkira habe er zu dem Zeitpunkt bereits bei sich getragen. Der Vater habe das Geld jemandem übergeben und alles für seine Ausreise geregelt. Bezüglich seines Tattoos auf der linken Hand befragt, gab der Kläger an, dass es der Buchstabe S sei. Er habe das Tattoo bereits in Afghanistan gehabt und es sich selbst mit einer Nadel vor fünf bis sechs Jahren gestochen. In Afghanistan sei es so üblich. Auch sein älterer Bruder habe ein Tattoo auf dem Arm gehabt, aber es sich inzwischen entfernen lassen. Auf weitere Nachfrage, gab der Kläger an, dass er ungebildet sei und das Tattoo keine Bedeutung für ihn habe. Er habe es bei seinem Bruder gesehen und nachgezeichnet. Vor seiner Ausreise habe es aufgrund des Tattoos in Afghanistan keine Probleme gegeben, aber jetzt wäre es verboten.
5
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland, gab der Kläger an, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Zunächst habe er fünf bis sechs Jahre den Onkel bei seiner Tätigkeit als Fahrer unterstützt, später habe er in der Stadt Lebensmittel verkauft. Zwei Brüder würden zudem in einem Lebensmittelladen arbeiten. Die Familie besitze ein Eigentumshaus, welches auch teils den Onkeln väterlicherseits gehöre. Derzeit würden die Eltern und unverheirateten Geschwister des Klägers in einer Mietwohnung in Jalalabad leben. Den Onkel, mit dem er ausgereist sei, habe er im Iran aus den Augen verloren. Die finanzielle Situation des Klägers im Heimatland sei durchschnittlich gewesen. Die Kosten für die Ausreise in Höhe von 8,500 Euro habe der Kläger durch den Verkauf der Rikscha des Bruders und durch Geldleihen von Verwandten finanziert.
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Mit Bescheid vom … Juli 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder einem anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Juli 2024 Klage zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte – unter Klagerücknahme im Übrigen – zuletzt,
der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Juli 2024 wird in den Ziffern 1 sowie 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz der nunmehr Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2024 zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers sowie zur Lage in Afghanistan ausgeführt. Ein Abschiebungsverbot sei festzustellen.
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Die Beklagte legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.
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Mit Beschluss vom 14. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2026 trug die Klagepartei zum Gesundheitszustand des Klägers, zur Bedrohungssituation sowie der Lage in Afghanistan weiter vor. Hierzu wurde auch ein ärztliches Attest von Dr. M … vom … Juli 2026 vorgelegt. Der Kläger sei seit … Februar 2026 in Behandlung. Es liege eine mittelgradige depressive Störung und erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juli 2026 wurde eine „Fachärztliche Stellungnahme gern. § 60a Abs. 2 c S.2 und 3 AufenthG“ der gleichen Ärztin vom … Juli 2026 vorgelegt.
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Am 19. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter der Beklagten ist nicht erschienen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
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Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich auch unter Einbeziehung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagepartei hat überdies keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gem. §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG, zuletzt geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111). Nach der GEAS-Reform richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: Anerkennungs-VO). Diese findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Anerkennungsverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Anerkennungsverordnung beansprucht ab 1. Juli 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Anerkennungs-VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab 12. Juni 2026 oder 1. Juli 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
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Demgegenüber finden die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Der in § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG (AsylG in der Fassung vom 23. April 2026, Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026, Nr. 111, S. 1) vorgesehenen Übergangsvorschrift ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass u. a. für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung (AsylG a.F.), Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO 2024/1348 unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin der RL 2013/32/EU. Da die Richtlinie der Umsetzung in nationales Recht bedarf, ist § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG dahin zu verstehen, dass die in Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 vorgesehene Übergangsregelung für das deutsche Asylverfahrensrecht angeordnet wird. Folglich findet auf die hiervon erfassten Übergangsfälle das AsylG a.F. weiterhin Anwendung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 6.7.2026 – 5 A 48/26 – juris Ls und Rn. 12 ff.; VG München, U.v. 24.6.2026 – M 25 K 25.31732 – n.v. Rn. 19; VG Sigmaringen, U.v. 23.6.2026 – A 2 K 2463/25 – juris Rn. 22- 28; VG Oldenburg, U.v. 18.6.2026 – 12 A 7111/25 – juris Rn. 16 f.; VG Berlin, B.v. 19.6.2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 5 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris Rn. 80 ff.).
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2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutzes zuzuerkennen.
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Gemäß Art. 13 Anerkennungs-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Anerkennungsverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Anerkennungs-VO keine Anwendung findet.
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Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 Anerkennungs-VO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 Anerkennungs-VO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Anerkennungs-VO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Anerkennungs-VO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Anerkennungsverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 Anerkennungs-VO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Anerkennungs-VO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
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Gemäß Art. 18 Anerkennungs-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V (Art. 15 bis 17) erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist gemäß Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37).
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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
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Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.
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Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.1987 – 9 C 321/85 – juris Rn. 9).
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Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
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2.1. Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Insbesondere hat das Bundesamt das Vorbringen des Klägers umfassend und zutreffend gewürdigt, soweit dieser internationalen Schutz begehrt. Das Gericht teilt diese Einschätzung und sieht von wiederholenden Ausführungen ab. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nunmehr die Anerkennungsverordnung – wie dargestellt – direkt anzuwenden ist, da der Vortrag auch hierfür keine ausreichende Tatsachenbasis liefert und die materiellen Voraussetzungen im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
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2.2. Eine unmittelbare Bedrohung des Klägers oder seiner Familie vor der Ausreise hat bereits nicht stattgefunden. Entgegen der Darstellung der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. Juli 2026 (S. 5: „Das erste Mal kamen die Taliban zum Haus seines Vaters zwei Wochen nach Machtübernahme. Sie wollten wissen, wo der Kläger und sein Onkel sich aufhalten würden. Sein Vater nahm zu ihm und seinem Onkel, die sich zu dieser Zeit noch in K … befanden Kontakt auf und forderte sie dazu auf, das Land zu verlassen. Auch als der Kläger und sein Onkel Afghanistan bereits verlassen hatten wurde der Vater des Klägers noch mehrmals von den Taliban aufgesucht, nach dem Aufenthaltsort des Klägers befragt und bedroht.“) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es vor der Ausreise zu keinem direkten Kontakt seines Vaters mit den Taliban gekommen sei. Das Gericht ist nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem dort gewonnenen Gesamteindruck davon überzeugt, dass der Kläger höchstens eine völlig untergeordnete Rolle im erweiterten Umfeld der Regierung innehatte und nicht – wie die Klagepartei dies insbesondere schriftsätzlich nahelegt – mit einem (hochrangigen) Regierungsmitarbeiter oder einer Sicherheitskraft zu vergleichen ist. Er ist bereits ohne individuelle Verfolgung ausgereist. Es ist daher auch weiterhin davon auszugehen, dass die Taliban kein weiteres Interesse an seiner Person haben, zumal der Kläger trotz einer Kontrolle bei K … ausreisen konnte und seitdem mehrere Jahre vergangen sind. Das weitere schriftsätzliche Vorbringen wirkt demgegenüber gesteigert und unglaubhaft, widerspricht teilweise den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung (s.o.) und wirkt insgesamt konstruiert, um ein Bleiberecht zu erhalten.
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2.3. Hinsichtlich der Tätowierung wird auf die Rechtsprechung des VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510/25 –, juris Rn. 26 verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung explizit mitgeteilt, dass die Tätowierungen für ihn keine Bedeutung haben. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger sich diese, soweit er entsprechende Befürchtungen hat, vor einer Rückkehr entfernen lassen wird. Hinzu kommt, dass er sonst ein etwaiges (nicht beachtlich wahrscheinliches) Restrisiko auf zumutbare Weise weiter verringern kann, indem er den Handrücken und Arm durch Kleidung oder Ähnliches verdeckt.
33
2.4. Eine Verfolgung oder Gefährdung ergibt sich auch nicht aus einer „Verwestlichung“ des Klägers. Das Gericht verkennt nicht, dass sich eine Bedrohung oder unmenschliche Behandlung jedenfalls in Kumulation auch aus einer „Verwestlichung“ ergeben kann (EGMR U.v. 26.3.2026 – Nr. 32694/23 (D.M. gegen Schweden)). Diese liegt jedoch bereits nicht vor.
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Für das Berufen auf eine „verwestlichte“ Lebensweise oder die (negativen) Religionsfreiheit ist erforderlich, dass es sich um ein identitätsprägendes Merkmal des Schutzsuchenden handelt. Maßgeblich ist eine ernsthafte, innere und nachhaltige Überzeugung, die die Persönlichkeit des Betroffenen prägt und für sein Selbstverständnis von zentraler Bedeutung ist. Erforderlich ist ein individueller, verfestigter Persönlichkeitsentwicklungsprozess, in dessen Verlauf sich der Betroffene innerlich an seine Überzeugung bindet und sein Verhalten hieran ausrichtet. Eine identitätsprägende innere Haltung liegt vor, wenn der Betroffene seine Überzeugung auch im Herkunftsland – selbst bei drohender Verfolgung – beibehalten würde und ihm eine Anpassung an dortige religiöse oder soziale Lebensweisen nicht zugemutet werden kann, ohne dass er hierbei seine Identität aufgeben müsste (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012, Az. C-71/11 und C-99/11, Rn. 70 ff.; BVerfG, B.v. 3.4.2020, Az. 2 BvR 1838/15, Rn. 33 ff., 38; BVerwG, U.v. 20.2.2013, Az. 10 C 23/12, Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.6.2023, Az. A 11 S 1695/22, Rn. 92 f.).
35
Anhaltspunkte hierfür liegen nicht im Ansatz vor. Die Aussagen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten zu seiner „Verwestlichung“ sind sehr pauschal, oberflächlich und inhaltsarm. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er (aufgrund seiner früheren Tätigkeit) Angst vor den Taliban hat. Anhaltspunkte für eine Konversion, Apostasie oder Atheismus sowie Identitätsprägung in jeglicher Hinsicht sind bereits nicht konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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3. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird.
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3.1. Die vorgelegten Bescheinigungen erfüllen nicht die Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG. Die vorgelegten Atteste enthalten auch in ihrer Gesamtschau keine hinreichenden Angaben zur (tatsächlichen) Grundlage der Diagnosestellung. Ebenso fehlen belastbare Ausführungen dazu, inwieweit die behauptete Erkrankung (unter Medikation) die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkt und welche konkreten Folgen bei einer Nichtbefolgung etwaiger indizierter medizinischer Maßnahmen beim Kläger zu erwarten wären.
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Die Diagnosegewinnung erfolgte (der Angabe in beiden Attesten nach) direkt im ersten 30-minüten Erstgespräch. Dabei wurden „keine psychiatrischen/ psychologischen standardisierten Testverfahren angewendet. Zunächst bat ich um einen freien Bericht, in der Folge wurden biographische Lebensereignisse abgefragt. Der psychopathologische Befund wurde anhand der Kriterien des AMDP-Systems (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie, 11. Aufl.) abgefragt.“ Nicht nachvollziehbar bleibt, was der Kläger konkret vorgetragen hat und welche der Kriterien erfüllt sind. Bei den Begleitsymptomen werden u.A. Schuldgefühle und suizidale Gedanken als beim Kläger vorliegend aufgeführt. Auf welche tatsächlichen Feststellungen sich diese Aussagen zurückzuführen lassen ist nicht im Ansatz ersichtlich. So hat der Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung – keine suizidalen Gedanken zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber wird angegeben der Kläger habe berichtet, „er habe die Kämpfe mit den Taliban miterlebt“. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen versichert, keine Kampfhandlungen gesehen zu haben. Jedenfalls in dieser Hinsicht ist offenbar die Tatsachengrundlage des Attest sogar unrichtig.
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Im weiteren wird auch nicht (näher) ausgeführt, warum die Therapie beim Kläger 24 bis 36 Monate andauern soll und wie die Erkrankung (unter Medikation) bzw. die Medikation selbst die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkt. Vielmehr wird berichtet, dass die medikamentöse Therapie zu einer Verbesserung führte. Die von der Klägerbevollmächtigten vorgeschlagene Heranziehung der Packungsbeilage ist untauglich, um Feststellungen beim Kläger zu ersetzen.
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Letztlich bleibt unklar, auf welche konkreten tatsächlichen Feststellungen sich die allgemein formulierten Ausführungen zu den Folgen einer Nichtbefolgung der medizinischen Maßnahmen beim Kläger stützen. Es wird insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Folgen im Falle des Klägers zu erwarten wären und aus welchen medizinischen Gründen gerade mit dem Eintritt dieser Folgen bei ihm zu rechnen ist. Hinsichtlich der Suizidalität gilt erneut oben gesagtes.
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Im Übrigen ist das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks des Klägers davon überzeugt, dass sein Vorbringen zu den geltend gemachten Erkrankungen asyltaktisch motiviert und konstruiert bzw. dramatisiert wurde, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die von ihm eingenommenen Medikamente oder den Namen seiner Ärztin zu benennen oder nachvollziehbar zu beschreiben, wie die Krankheit erstmals aufgetreten sei. Auch waren die Angaben zu den Symptome seiner Erkrankung oder deren tatsächliche Auswirkungen auf seinen Alltag sehr vage und unkonkret. Demgegenüber schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er Fußball spielt und Freunde trifft.
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Auffallend ist überdies, dass der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung Atteste vorlegte, gleichsam aber angibt, die Erkrankung bestehe bereits seit zweieinhalb bis drei Jahren. Gegenüber dem Bundesamt wurden keine Erkrankungen vorgetragen. Dieses zeitliche und inhaltliche Zusammentreffen sowie die fehlende substantiierte Schilderung der behaupteten Erkrankungen und inhaltlichen Widersprüche (s.o.) begründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf einer tatsächlich bestehenden Erkrankung beruhen, sondern allein im Zusammenhang mit dem Asylverfahren zur Begründung eines (weiteren) Aufenthalts in Deutschland vorgebracht wurden.
43
Ohne, dass es hierauf noch ankommt, ist im weiteren auch nicht ersichtlich, warum der Kläger sich für den Fall seiner Rückkehr keinen ausreichenden Medikamentenvorrat anlegen könnte oder (ergänzend) diese in Afghanistan beschafft.
44
Die von der Klagepartei schließlich noch vorgetragene Intelligenzminderung ist bereits nicht im Ansatz nachgewiesen.
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3.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
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Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Dabei ist, der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 4 GRCh folgend, darauf abzustellen, ob die betreffende Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person nicht im Stande wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und dies ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
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Das Gericht verweist auf die Darstellung der Lage in Afghanistan und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch das Oberverwaltungsgericht Münster (U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris) sowie die Verwaltungsgerichte Berlin (B.v. 9.6.2026 – 9 L 640/25 A –, juris) und Greifswald (U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris) und macht sich diese zu eigen.
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Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa BAMF Länderreport Afghanistan 3/2026) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt bis desolat beschrieben (vgl. Pro Asyl, Policy Paper – 20. Mai 2026, Desolate Menschenrechtslage in Afghanistan – sinkende Schutzquote in Deutschland). Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 19.01.2026). Die Lage wird aktuell durch den militärischen Konflikt im Iran und zwischen Pakistan und Afghanistan weiter verschärft (EUAA Country Guidance: Afghanistan, Juni 2026 S. 20). Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
52
Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 2004 geborene und damit junge Kläger spricht jedenfalls eine Landessprachen (Paschtu), ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein und körperlich leistungsfähig. Er spielt Fußball. Überdies unterliegt der Kläger keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann. In Afghanistan leben noch weite Teile der (Groß-)Familie, zu der Kontakt besteht. Der Kläger kann damit zudem auf ein familiäres Netzwerk als Anlaufpunkt zurückgreifen, auch wenn er angibt, dass die finanzielle Situation der Familie schlecht ist. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Gefahr einer Verelendung des Klägers als nicht hinreichend wahrscheinlich an. Dem Kläger wird es möglich sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sodass keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist.
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Überdies wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 21. August 2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000,- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten in Afghanistan (das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan ist deutlich niedriger als in der Bundesrepublik (angegeben mit 60 bis 77 US-Dollar in UNHCR, Post-Return-Monitoring-Report, Oktober 2024, S. 41) bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über mindestens ein Jahr wird sichern können (vgl. hierzu auch VG Berlin, B.v. 9.6.2026 – 9 L 640/25 A –, juris). Es ist – wie oben ausgeführt – auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
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4. Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bestehen nicht.
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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
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Soweit das Verfahren eingestellt wurde (Nr. I. Satz 1 des Tenors) ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 80 AsylG).