Titel:
Abmeldung von Amts wegen, Berichtigung des Melderegisters, Meldepflicht, Beweislast für Richtigkeit, Anspruch auf Eintragung, Tatsächliche Wohnnutzung
Normenketten:
BMG § 6
BMG § 12 S. 1
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 16
Schlagworte:
Abmeldung von Amts wegen, Berichtigung des Melderegisters, Meldepflicht, Beweislast für Richtigkeit, Anspruch auf Eintragung, Tatsächliche Wohnnutzung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine melderechtliche Abmeldung von Amts wegen.
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Der Kläger meldete bei der Beklagten am … August 2005 seinen Einzug in die Wohnung M. straße 240c in … … zum ... September 2005. Die Wohnung war zunächst die gemeinsame Ehewohnung des Klägers und seiner Ehefrau. Seit dem … März 2017 lebten der Kläger und seine Ehefrau getrennt und sind mittlerweile nach Angaben des Klägers geschieden. Am ... April 2017 erließ das Amtsgericht Altötting gegen den Kläger einen Gewaltschutzbeschluss und eine Wohnungszuweisung zugunsten der Ehefrau. Am … Juni 2018 erließ das Amtsgericht erneut einen Gewaltschutzbeschluss. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb vor dem Oberlandesgericht München ohne Erfolg.
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Die Ehefrau des Klägers teilte der Beklagten zunächst am … Februar 2021 telefonisch mit, dass der Kläger seit 2017 nicht mehr da sei. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte sie erneut mit, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung wohne und sie um dessen Abmeldung bitte. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten am 26. März 2021 teilte der Kläger zunächst mit, dass er diese Woche angeblich zweimal in der Wohnung gewesen sei und vor zwei Wochen dort geschlafen habe. Am 30. März 2021 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er nicht abgemeldet werden wolle. Die Ehefrau erkundigte sich bei der Beklagten mit E-Mail vom 22. April 2021, ob diese den Kläger abgemeldet habe. Sie habe erfahren, dass sich der Kläger derzeit in Rumänien aufhalte und auch vorhabe, dort zu bleiben. Daraufhin meldete die Beklagte den Kläger am 26. April 2021 von der Wohnung zum 22. Februar 2021 von Amts wegen nach unbekannt ab. Am 4. Mai 2021 erhielt die Beklagte eine E-Mail des Klägers ursprünglich vom 2. April 2021 (die einen Adressierungsfehler enthielt), in der er mitteilte, dass die Wohnung in der M. straße 240c seine einzige Wohnung sei, obwohl er die Wohnung nur betreten könne, wenn seine frühere Ehefrau nach ihren Launen und Bedürfnissen einwillige. Wenn er nicht in der Wohnung sei, übernachte er spontan nach Möglichkeit bei verschiedenen Freunden und Bekannten. Am 10. Mai 2021 erhielt der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten eine Meldebescheinigung, aus der die Abmeldung vom 26. April 2021 zum 22. Februar 2021 hervorging.
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Der Kläger hat am 9. Juni 2021 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er wolle weiterhin unter der Adresse M. straße 240c gemeldet bleiben. Die Gründe, Angaben und Handlungen, die zu der Entscheidung der Beklagten vom 26. April 2021 geführt hätten, stimmten so nicht und seien ungerecht. Die Entscheidung sei vielmehr durch gelogene Angaben und Handlungen bewirkt worden. Zu der umstrittenen Wohnung sei ein Antrag auf richterliche Entscheidung noch offen und werde beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden.
die Entscheidung vom 26. April 2021 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen durch Abmeldung der einzigen Wohnung in der M. straße 240c zum 22. Februar 2021 sei geboten gewesen, weil der Kläger seitdem dort nicht mehr wohnhaft sei. Der Sachverhalt sei vor der Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen ermittelt worden.
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Mit Beschluss vom 27. September 2021 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem damaligen Aktenzeichen M 13 K 21.3033 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2021 (5 C 21.2607) zurückgewiesen. Einen erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 1. Juni 2026 hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Juni 2026, dem Kläger zugestellt am 12. Juni 2026, abgelehnt.
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Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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I. Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO), dass die Beklagte die Abmeldung von Amts wegen vom 26. April 2021 zum 22. Februar 2021 rückgängig machen solle, indem sie die Wohnung in der M. straße 240c. … rückwirkend wieder als seine Meldeadresse in das Melderegister einträgt.
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II. Die so verstandene Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Die Klage ist unabhängig von der Frage der statthaften Klageart zulässig. Denn selbst wenn man von einer Verwaltungsaktqualität der Abmeldung von Amts wegen ausginge (so jedenfalls für den Berichtigungsanspruch BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – BVerwGE 175, 76 – juris Rn. 18 ff.; verneinend dagegen für die Fortschreibung VG München B.v. 14.7.2025 – M 7 K 24.2543 – juris Rn. 10), wäre die Klage als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gleichwohl zulässig. Der Kläger hat jedenfalls binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) Klage erhoben. Ein vorheriges Widerspruchsverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 AGVwGO nicht durchzuführen.
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2. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Melderegisters hat beziehungsweise die Fortschreibung von Amts wegen rechtmäßig war.
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a) Anspruchsgrundlage für eine Berichtigung des Melderegisters ist Art. 16 DSGVO (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – BVerwGE 175, 76 – juris Rn. 23 ff.). Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) wie der Anschrift zu verlangen.
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Voraussetzung für den Berichtigungsanspruch des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist weiter, dass er sich auf die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges Datum richtet (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – BVerwGE 175, 76 – juris Rn. 31 m.w.N.). Maßstab für die Qualifizierung eines Datums als „richtig“ oder „unrichtig“ im Sinne des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist zunächst die objektive Wirklichkeit. Richtig ist ein Datum, das mit der Wirklichkeit übereinstimmt; unrichtig ist es, wenn es ihr nicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – BVerwGE 175, 76 – juris Rn. 32 m.w.N.). Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 DSGVO ergibt sich eine Beweislastregel für die Richtigkeit des nach dem Begehren der betroffenen Person neu einzutragenden Datums. Die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung ein Antragsteller verlangt, geht zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2022 – 6 C 7.20 – BVerwGE 175, 76 – juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 21.8.2023 – 5 C 22.1782 – juris Rn. 5). Diese Grundsätze gelten dabei allgemein, so auch für den Fall einer – wie hier – erfolgten Abmeldung von Amts wegen durch die Meldebehörde. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG, wonach die Meldebehörde das Melderegister zu berichtigen oder zu vervollständigen hat (Fortschreibung), wenn es unrichtig oder unvollständig ist, verweist ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO.
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung nicht vor. Die Abmeldung des Klägers zum 22. Februar 2021 hat nicht zu einer Unrichtigkeit des Melderegisters geführt. Die Beklagte hat das Melderegister vielmehr rechtmäßig von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG fortgeschrieben.
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aa) Die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft an den tatsächlichen Vorgang des Bezugs einer Wohnung oder des Auszugs aus einer Wohnung an. Das Beziehen der Wohnung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme der Wohnung in der Weise voraus, dass dort ständig oder jedenfalls für vorübergehende Zeit die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Sich-Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden (vgl. OVG NW, B.v. 24.4.1981 – 18 B 549/81 – juris Rn. 9; Polenz in Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 17 Rn. 10). Ein Auszug liegt vor, wenn diese Inanspruchnahme endet (vgl. VG München, U.v. 17.8.2021 – M 13 K 20.5589 – juris Rn. 22). Gelegentliche Aufenthalte in den vergangenen Jahren stellen dagegen kein Wohnen im Sinne des Melderechts dar (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 5 C 21.2607 – Rn. 3). Unerheblich ist dabei, ob die betroffene Person die Räume aus eigenem Entschluss oder unfreiwillig bezogen oder verlassen hat (OVG NW, B.v. 24.4.1981 – 18 B 549/81 – juris Rn. 9; Polenz in Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 2022, § 17 Rn. 10; VG München, U.v. 17.8.2021 – M 13 K 20.5589 – juris Rn. 22).
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die im Streit stehende Abmeldung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken und liegt eine Unrichtigkeit des Melderegisters nicht vor. Der Kläger hat die Wohnung in der M. straße 240c in … … jedenfalls seit dem 22. Februar 2021 nicht mehr im melderechtlichen Sinne bewohnt, was sich aus den damaligen Angaben seiner früheren Ehefrau ergibt, die der Kläger nicht substantiiert bestritten hat. Seinen eigenen Angaben nach hält sich der Kläger in der Wohnung nur hin und wieder auf und will nur gelegentlich auch dort geschlafen haben. Zudem darf der Kläger die Wohnung nach seinen eigenen Angaben nur dann betreten und sich dort so lange aufhalten, wie es seiner früheren Ehefrau beliebt. Auch Post erhält er unter dieser Anschrift nicht mehr. Dass der Kläger diese Wohnung wegen seiner dort lebenden Kinder emotional noch als auch seine Wohnung ansieht, spielt demgegenüber rechtlich keine Rolle.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.