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VG München, Urteil v. 03.09.2026 – M 23 K 25.8177
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Titel:

Fortdauernde Speicherung personenbezogener Daten in polizeilichen Datenbanken bei fortbestehendem Restverdacht

Normenketten:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
BayPAG Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 62 Abs. 2 S. 1
StGB § 129a
Leitsätze:
1. Der für die weitere Aufbewahrung von Polizeiunterlagen erforderliche Tatverdacht iSd Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG entfällt nicht schon mit der Einstellung der Ermittlungen, sondern erst, wenn der Verdacht einer Straftat oder Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet für den Bereich der Speicherung von Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayPAG und Art. 62 Abs. 2 S. 1 BayPAG eine verfassungsmäßige Grenze. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre und persönliche Rechte überwiegen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Löschung polizeilich gespeicherter personenbezogener Daten, Restverdacht, Bildung terroristischer Vereinigungen, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Löschungsanspruch, Gefahrprävention, Rechtsschutzbedürfnis, Datenverarbeitung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Gefahrenprävention, Speicherung von Daten, Polizeidatenbanken, Recht auf informationelle Selbstbestimmung
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Löschung personenbezogener polizeilich gespeicherter Daten.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Auskunft über seine polizeilich gespeicherter personenbezogener Daten beantragen.
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Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 erteilte das B* … L* … (im Folgenden: BLKA) die begehrte Auskunft. Das KAN wies danach für den Kläger unter anderem folgende Eintragungen auf:
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- 3. Juli 2006: Bildung terroristischer Vereinigungen (StGB § 129a); Ermittlungshinweis: politisch motivierter Straftäter
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- 7. November 2011: Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel (AufenthG § 95 Abs. 1)
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- 27. Februar 2011: illegaler Aufenthalt (AufenthG § 95 Abs. 1) ohne Pass/Passersatz
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- Aktuelle Fahndung: Ausschreibung zur Festnahme durch Stadt N* …, Ausländerbehörde; Anlass: Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung; Delikt: Bildung terroristischer Vereinigungen; Einreiseverbot gemäß der RL 2008/115/EG
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Löschung der Eintragung vom 3. Juli 2006 „Bildung terroristischer Vereinigung (StGB § 129a)“ sowie einen Nachweis über die Löschung beantragen.
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Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 lehnte das BLKA den Antrag auf Löschung ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die belastbaren Erkenntnisse über die Einbindung des Klägers in die deutsche Mitglieder-, Unterstützer- und Sympathisantenstruktur zur ausländischen terroristischen Vereinigung „A* … …“ (A**) und deren Vorläuferorganisationen den polizeilichen Resttatverdacht belegen würden. Die Fortführung der Speicherung sei aus präventivpolizeilicher Sicht notwendig.
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Mit Schreiben vom 20. November 2025 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
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„I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2025 wird aufgehoben.
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II. Der Beklagte wird verpflichtet, die über den Kläger personenbezogenen Daten in den polizeilichen Datenbanken (insbesondere INPOL, Vorgangsbearbeitungssysteme sowie sonstige Verbund- und Landesdateien) vollständig zu löschen.“
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Er ließ dies im Wesentlichen damit begründen, dass das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei und damit weder ein Bedürfnis nach weiterer Aufklärung noch nach Dokumentation polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr bestehe. Außerdem bestünde gegen den Kläger ein Aufenthalts- und Einreiseverbot, weshalb weder eine konkrete noch eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdungslage im Inland durch den Kläger begründet werde könne. Eine zukünftige Relevanz der Daten für etwaige Ermittlungs- oder Gefahrabwehrmaßnahmen sei dadurch ebenfalls ausgeschlossen. Die fortdauernde Speicherung greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Sie wirke sich im In- und Ausland erheblich negativ aus, indem die Daten über international Polizeikooperationssysteme (etwa INPOL) weiterverarbeitet und abrufbar gehalten würden und der Kläger dadurch in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt werden könne.
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Der Beklagte, vertreten durch das BLKA, trat dem mit Schriftsatz vom 4. August 2026 entgegen und beantragte
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Klageabweisung.
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Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass aktuell zum Kläger eine INPOL-Fahndungsnotierung der Stadtverwaltung N* …Ausländeramt (Einreiseverbot) bis zum 23. September 2030 bestehe, nachdem sich eine tatsächliche Ausreise des Klägers nicht behördlich habe dokumentieren lassen. Zum Kläger bestünden belastbare Erkenntnisse über seine seit dem Jahr 2000 bestehende tiefe Einbindung in die deutsche Mitglieder-, Unterstützer- und Sympathisantenstruktur zur ausländischen terroristischen Vereinigung „A* … …“ (A**) und deren Vorläuferorganisationen. Der Kläger habe über Jahre regelmäßigen Kontakt zu Anhängern und Führungspersonen der terroristischen Vereinigung „A* … …“ gepflegt, was die Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5, Abs. 6 AufenthG (alte Fassung) erfülle. Er habe im Laufe seines Verwaltungsverfahrens mehrfach gegen die Auflagen der Stadtverwaltung N* … verstoßen und das Bundesgebiet nicht offiziell verlassen. Eine Distanzierung von den Zielen und Werten der islamistisch motivierten terroristischen Vereinigung „A* … …“ habe nicht stattgefunden. Aufgrund der noch bis 2030 bestehenden Fahndungsnotierung nach aufenthaltsrechtlicher Verfügung der Stadtverwaltung N* … sei die ursprüngliche Eintragung über die sog. Mitziehklausel weiterhin im Kriminalaktennachweis nachgewiesen, da diese Erkenntnisse bei einer möglichen (illegalen) Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet von entscheidender Bedeutung für die (Neu-)Bewertung wären.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die übersendeten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO, entschieden werden.
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Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie hat daher keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
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Soweit mit ihr die Löschung der Eintragung vom 3. Juli 2006 „Bildung terroristischer Vereinigung (StGB § 129a)“ begehrt wird, ist sie zulässig.
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Soweit mit ihr hingegen auch die vollständige Löschung aller weiteren über den Kläger personenbezogenen Daten in den polizeilichen Datenbanken (insbesondere INPOL, Vorgangsbearbeitungssysteme sowie sonstige Verbund- und Landesdateien) begehrt wird, ist sie mangels insoweit zuvor beim BLKA gestellter Anträge bereits unzulässig. Insoweit mangelt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Beantragung der Löschung beim BLKA eine günstigere Alternative zur Erreichung seines Begehrens gegenüber der Klageerhebung wäre.
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2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie indes unbegründet, da die Verweigerung der Löschung rechtmäßig war und der Kläger keinen Anspruch auf Löschung hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
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a) Nach Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn (Nr. 1) ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war, (Nr. 2) sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, oder (Nr. 3) bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
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Vorliegend ist keiner dieser Gründe für eine unverzügliche Löschung erfüllt.
26
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhebung und weitere Verarbeitung der in Rede stehenden Daten unzulässig war; dies wird klägerseits auch ausdrücklich anerkannt. Vielmehr wurden sie im Rahmen gefahrpräventiven Tätigwerden sowie Ermittlungen der Polizei im Einklang mit geltendem Recht erhoben und verarbeitet.
27
Rechtliche Verpflichtungen, die die Löschung erfordern würden, liegen ebenso wenig vor.
28
Schließlich besteht auch nach wie vor ein Erfordernis an der Speicherung der Daten, um polizeiliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 21.01.2009 – 10 B 07.1382 – juris, Rn. 43; B.v. 02.11.2020 – 10 C 20.2308 – BeckRS 2020, 30383 Rn. 9). Dieses Erfordernis der weiteren Speicherung besteht ersichtlich in der Gefahrprävention (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.2010 – 6 C 5/09 – juris, Rn. 26). Angesichts der Schwere der im Raum stehenden Straftat der Bildung einer terroristischer Vereinigung gem. § 129a StGB und der Deliktsnatur besteht ein umso höheres Interesse an der Gefahrprävention. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass insoweit ein Restverdacht hinsichtlich des Klägers besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus der seit dem Jahr 2000 bestehenden tiefen Einbindung des Klägers in die deutsche Mitglieder-, Unterstützer- und Sympathisantenstruktur zur ausländischen terroristischen Vereinigung „A* … …“ (A**) und deren Vorläuferorganisationen, seinem über Jahre hinweg regelmäßigen Kontakt zu Anhängern und Führungspersonen und der unterbliebenen Distanzierung von den Zielen und Werten der terroristischen Vereinigung.
29
b) Nach Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG sind – der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit nahezu inhaltsgleichen Regelung des Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG a.F. folgend – die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten erst dann zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.01.2009 – 10 B 07.1382 – juris, Rn. 35; B.v. 24.02.2015 – 10 C 14.1180 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Der für die weitere Aufbewahrung von Polizeiunterlagen erforderliche Tatverdacht im Sinne des Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG bzw. Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG a.F. entfällt dabei nicht schon mit der Einstellung der Ermittlungen, sondern erst, wenn der Verdacht einer Straftat oder Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist.
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Davon ist im Falle des Klägers aufgrund des dezidierten Vortrags des Beklagten (s.o.) sowie mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht auszugehen. Auch der Kläger macht keine näheren Ausführungen dazu, warum jeglicher Restverdacht ausgeräumt sein solle; der Verweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO sowie die Einstellung anderer Ermittlungsverfahren gegen andere Personen mangels Tatnachweisen vermag den Entfall des Restverdachtes nicht ohne Weiteres begründen.
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Dass gegen den Kläger ein Einreiseverbot besteht, ändert nichts an der Relevanz der gespeicherten Daten in D* … bzw. B* … So hielt sich der Kläger – ausweislich seiner Eintragungen – bereits in der Vergangenheit unrechtmäßigerweise in D* … auf, sodass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit und ein hinreichender Verdacht besteht, dass er dies wieder tun könnte. Dass er sich durch das bestehende Einreiseverbot von einer Einreise abhalten lassen würde, erscheint nicht vollends gesichert.
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Letztlich folgt die Rechtmäßigkeit der Speicherung auch aus der noch bis 2030 bestehenden Fahndungsnotierung nach aufenthaltsrechtlicher Verfügung der Stadtverwaltung N* … infolge des Einreiseverbotes. Diese bewirkt über die sog. Mitziehklausel des Art. 54 Abs. 2 S. 5, S. 6 PAG die weitere Speicherung im KAN, da diese Erkenntnisse bei einer möglichen Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet von entscheidender Bedeutung für die gefahrpräventive Bewertung der Person des Klägers wären.
33
c) Schließlich kann aus dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Polizeidaten folgen, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt ist, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht (restlos) entfallen ist, wenn ihre Speicherung unzulässig gewesen ist oder ihre Kenntnis für die polizeiliche Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Werden Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung aller Voraussicht nach nicht mehr benötigt, dann gebietet es nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch eine durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Gesamtabwägung (vgl. VG München, U.v. 10.12.2014 – M 7 K 12.1563 – juris, Rn. 45; U.v. 31.03.2021 – M 23 K 19.6237 – juris, Rn. 28 m.w.N.), den mit der Speicherung personenbezogener Daten verbundenen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sofort und nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu löschen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG und Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG eine verfassungsmäßige Grenze (vgl. BayVGH, B.v. 01.08.2012 – 10 ZB 11.2438 – juris, Rn. 7). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.02.2015 – 10 C 14.1180 – juris, Rn. 22) und persönliche Rechte überwiegen.
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Da diese Maßstäbe im Wesentlichen dem Prüfungsprogramm der Art. 54 Abs. 2 S. 1 PAG und Art. 62 Abs. 2 S. 1 PAG entsprechen, ergibt sich hier nichts anderes als oben. Es ist festzustellen, dass vorliegend keine der genannten Fallgruppen in Betracht zu ziehen ist, denn weder war die Datenerhebung unzulässig noch ist sie es geworden. Die Daten sind weiterhin zum Zwecke der Dokumentation und Gefahrprävention (s.o.) aufzubewahren. Die klägerseits vorgetragenen möglichen Beeinträchtigungen beim Kontakt auch mit ausländischen Behörden und bezüglich der Freizügigkeit werden vom Kläger selbst nur als abstrakte Möglichkeit angeführt („beeinträchtigen können“). Eine konkrete Darlegung der Beeinträchtigung, wie sie für eine für den Kläger positive Entscheidung schon Grundvoraussetzung wäre, erfolgte nicht. Jedenfalls würde allein diese mögliche Beeinträchtigung das öffentlichen Interesse an der weiteren Speicherung – insbesondere aufgrund der Schwere der Tat, hinsichtlich der ein gefahrpräventiver Restverdacht besteht (s.o.) – gerade nicht überwiegen, sondern hinter diesem zurücktreten. Weitere konkrete Gründe, die ein unverzügliches Löschen im Einzelfall des Klägers begründen würden, wurden von ihm bislang nicht vorgetragen und waren auch nicht anderweitig ersichtlich.
35
Der dem Kläger zustehende Anspruch auf individuelle Prüfung vorzeitiger Löschung wurde bislang demzufolge bereits erfüllt, wie im Übrigen ein unmittelbarer Anspruch auf Löschung – wie an sich beantragt – bereits deswegen nicht in Betracht kam, da weder eine Ermessensreduzierung auf Null im Raum steht noch ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch gem. Art. 54 Abs. 2 S. 2 PAG oder gem. Art. 62 Abs. 4 (i.V.m. Abs. 1 bis Abs. 3) PAG besteht. Inwieweit der Kläger gegebenenfalls noch eine erneute Überprüfung unter der Darlegung höchstindividueller Umstände erwirken kann, ist vorliegend nicht streitgegenständlich, da dies bislang nicht erfolgt ist.
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Dem klägerischen Recht ist daher durch die – grundsätzlich und insbesondere vorbehaltlich neuer „mitziehender“ Eintragungen – nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist erfolgenden Löschung Genüge getan.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.