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VG München, Urteil v. 04.08.2026 – M 22 K 24.32814
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Titel:

Asylrecht, Herkunftsland: Syrien (Tartus/Tartous), Junger gesunder Mann, Tätowierungen, Bisexualität, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, Straftaten in der Bundesrepublik (insb. sexueller Übergriff), Mutter im Herkunftsland, Austausch der Widerrufsgründe, Gefahr für die Allgemeinheit, besonders schwere Straftat, Gruppenverfolgung, subsidiärer Schutz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Normenketten:
StatusVO Art. 14 Abs. 1 lit. a
Art. 11 Abs. 1 lit. e
StatusVO Art. 11 Abs. 1 lit. f
StatusVO Art. 19 Abs. 1 lit. a
StatusVO Art. 16 Abs. 1
StGB § 177
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Syrien (Tartus/Tartous), Junger gesunder Mann, Tätowierungen, Bisexualität, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, Straftaten in der Bundesrepublik (insb. sexueller Übergriff), Mutter im Herkunftsland, Austausch der Widerrufsgründe, Gefahr für die Allgemeinheit, besonders schwere Straftat, Gruppenverfolgung, subsidiärer Schutz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet ich gegen den auf die Begehung einer Straftat (sexuelle Nötigung) gestützten Widerruf des ihm vom Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zuerkannten Flüchtlingsschutzes sowie des subsidiären Schutzes.
2
Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1983 in … (Gouvernement …*) geboren, syrischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens, ledig und kinderlos, der Volksgruppe der Araber zugehörig, im Jahr 2012 aus Syrien (Damaskus) aus – und im April 2015 gemeinsam mit seinem Partner mittels Direktflug aus Beirut nach einem dreijährigen Aufenthalt im Libanon in die Bundesrepublik eingereist . Er spricht die Sprache Arabisch. Er stellte am 23. Oktober 2018 beim Bundesamt einen Asylantrag.
3
In den am 5. und 12. März 2019 erfolgten persönlichen Anhörungen gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er sei neun Jahre zur Schule gegangen. Nach Erreichen der Volljährigkeit habe er in Damaskus für zweieinhalb Jahre seinen Wehrdienst als Kasernenwächter in der Stellung eines einfachen Soldaten abgeleistet. Zuletzt sei er 2012 in Syrien gewesen. Er sei homosexuell, habe in Damaskus mit seinem Partner zusammen gelebt und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien mit Bestrafung rechnen. Er sei deswegen schon einmal von der Polizei verhaftet worden, da er sich abends in einem Park aufgehalten habe, wo sich Gleichgeschlechtliche getroffen hätten. Die Polizei habe sein Handy beschlagnahmt und darauf habe sich belastendes Bild- und Videomaterial befunden. Er habe zwar den Vorwurf der Homosexualität abgestritten und sei gegen Zahlung einer Kaution freigekommen. Da es sich aber um ein laufendes Verfahren gehandelt habe, habe er Angst vor einer Haftstrafe gehabt und Syrien endgültig verlassen.
4
Nachdem das Bundesamt für den Kläger unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen mit Bescheid vom 4. April 2019 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Lüneburg den Beklagten auf die dagegen gerichtete Klage vom 17. April 2019 mit Urteil vom 14. Juli 2020, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (4 A …*). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger angegeben, homosexuelle Personen müssten in Syrien im öffentlichen Leben ihre sexuelle Orientierung verleugnen. Als er inhaftiert gewesen sei, sei er geschlagen worden und in den Verhören habe man ihm nicht nur seine sexuelle Orientierung vorgeworfen, sondern auch vorgehalten, dass er sich nicht für das Assad-Regime einsetze und nicht mit der syrischen Armee kämpfe. Nur weil Ramadan gewesen sei und in dieser Zeit Strafverhandlungen nicht stattgefunden hätten, sei er gegen Kaution vorläufig freigekommen. Das Bundesamt hatte im Klageverfahren den angefochtenen Asylbescheid abgeändert und dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 2019 den subsidiären Schutzstatus des § 4 AsylG zuerkannt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit asylerheblicher Verfolgung aufgrund seiner Sexualität zu rechnen habe.
5
Auf dieses Urteils erkannte das Bundesamt dem Kläger mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 die Flüchtlingseigenschaft zu.
6
Das Amtsgericht Lüneburg erließ am 20. Februar 2020 (** … … … …*) gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs einer am 18. November 2019 in einem Fitnessstudio in Anwesenheit eines damals 17-jährigen begangenen exhibitionistischen Handlung. Auf Einspruch des Klägers wurde das Strafverfahren gegen Zahlung eines Betrags i.H.v. 300 Euro gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
7
Mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 2023 (** … … … …22) wurde der Kläger zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (bei einer Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wg. sexuellen Übergriffs wegen einer Tat am 4. März 2022 (strafbar nach § 177 StGB) und einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen wegen exhibitionistischer Handlung vom 18. Januar 2022). Der Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen legte das Strafgericht im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger am 18. Januar 2022 in einem Fitnessstudio manipulierende Handbewegungen an seinem erigierten Glied vorgenommen und dabei Augenkontakt zu einer anderen männlichen Person aufgenommen habe, um sich sexuell zu befriedigen. Der Verurteilung wegen des sexuellen Übergriffs legte das Landgericht eine Tat vom 4. März 2022 zugrunde, wonach der Kläger im Dampfbad eines Fitnessstudios bei einer männlichen Person zweimal mit dem Gesicht deren Penis berührt habe. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht beschränkte der Kläger die Berufung im Hinblick auf den Tatvorwurf vom 18. Januar 2022 auf den Rechtsfolgenausspruch und legte insoweit ein Geständnis ab. Das Landgericht geht hierbei auf Seiten 13 und 14 seines Urteils davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe und sich der Kläger bereits die Verurteilung als Warnung dienen lasse und er zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde.
8
Mit Schreiben vom 18. Juni, zugestellt am 27. Juni 2024, hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf an. Hierzu nahm der Kläger über seinen Bevollmächtigten in der Folge Stellung, worauf Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 3 VwGO).
9
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. August 2024 widerrief das Bundesamt dem Kläger die mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den ihm mit Bescheid vom 22. Juli 2019 zuerkannten subsidiären Schutz (Nr. 2) unter gleichzeitiger Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Nr. 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, für den Kläger liege aufgrund seiner Verurteilung im Hinblick auf den Flüchtlingsschutz gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (a.F.) ein Ausschlusstatbestand vor. Die Gefahrenprognose sei für den Kläger positiv zu bewerten insbesondere aufgrund des in den Taten zum Ausdruck kommenden deutlich gesteigerten Tatverhaltens. Auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sei ein Ausschluss aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses ermessensgerecht und verhältnismäßig. Der subsidiäre Schutz sei ebenso ausgeschlossen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere sei der Kläger in der Lage, sich sein Existenzminimum zu sichern.
10
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 29. August 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem zuletzt gestellten Antrag,
den Bescheid in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben.
11
Zur Begründung nahm der Kläger über seinen Bevollmächtigten schriftsätzlich im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Verurteilungen einen Widerruf nicht rechtfertigten. Ausweislich der vom Landgericht festgestellten Negativprognose sei nicht von einer prognostischen Wiederholungsgefahr auszugehen. So sei der Kläger seit seiner Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe die Bewährungsauflagen erfüllt. Hierzu legte er einen Bericht des früheren Bewährungshelfers vom 23. April 2026 vor. Er überreichte überdies einen Beschluss des Landgerichts München I vom 28. August 2025 (3 Qs 28/25), wonach eine vom Amtsgericht München angeordnete DNA-Identitätsfeststellung aufgehoben wurde. Ebenfalls legte der Bevollmächtigte eine Stellungahme seines Arbeitgebers vor, die die Negativprognose bestätige. Auf dessen Inhalt der vorgenannten Dokumente wird jeweils Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Überdies habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund dessen sexueller Orientierung weiterhin drohe.
12
Die Beklagte beantragte unter Verweis auf eine bestehende Wiederholungsgefahr
Klageabweisung.
13
In dem Beschluss vom 28. August 2025 (3 … …*) legt das Landgericht für den Kläger zugrunde, dass keine Negativprognose vorliege. Dabei hat das Landgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger die Therapieweisung positiv abgeschlossen habe, ohne dass forensischer Interventionsbedarf bestehe und ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko bestünde. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die günstige Sozialprognose, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geführt habe, nicht bestätig habe. Es liege nahe, dass es sich bei den Anlasstaten um „lebensphasisch bedingte Taten“ handle, zumal diese innerhalb von zwei Monaten in der selben Örtlichkeit begangen worden seien.
14
Ausweislich des vorgelegten Abschlussberichts empfiehlt der Bewährungshelfer den Erlass der Freiheitsstrafe, nachdem sich der Kläger an seine Bewährungsauflagen gehalten habe. Der von der Diakonie erstellte Abschlussbericht zur Prüfung des Bedarfs an forensischen Interventionsmaßnahmen vom 30. April 2024 gehöre der Kläger einer Gruppe mit unterdurchschnittlichem Rückfallrisiko an.
15
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen ergänzend an, seine Mutter lebe weiterhin in … in einer Eigentumswohnung. Sie wisse nichts von seiner bisexuellen Orientierung. In Syrien, dem Libanon und in Dubai habe er als Friseur gearbeitet. In letzteren beiden Staaten habe er sich von 2008 bis 2010 aufgehalten, bevor er wieder nach Syrien (* …*) zurückgekehrt sei. In der Bundesrepublik arbeite er als Hausmeister. Im Hinblick auf seine Straffälligkeit wies der Kläger die abgeurteilten Taten von sich ebenso wie er eine Tatbegehung vom 18. November 2019 abstritt. Das Urteil sei ungerechtfertigt und das Gericht habe ihn zu einem Geständnis gedrängt. Nach seinem Verständnis spreche man von einer sexuellen Belästigung erst bei einer Vergewaltigung. Das Gericht hat den Bewährungshelfer in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser gab insbesondere an, der Kläger habe die Verurteilung für sich als belastend erfahren. Er habe sich als nicht schuldig gesehen und habe sich mit der Tat nicht identifizieren können. Aufgrund der beanstandungsfreien Bewährungszeit sowie dem Vorliegen eines positiven Empfangsraums habe der Bewährungshelfer – auch vor dem Hintergrund, dass weitere Strafverfolgungen nicht bekannt waren – den Erlass der Freiheitsstrafe empfohlen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
16
Der Kläger lebt aktuell mit seinem Lebensgefährten, mit dem er sich auch gemeinsam zur Ausreise entschlossen hat, zusammen und ist seit dem … Februar 2022 als Haushaltskraft entgeltlich angestellt. Der aktuelle Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18. Juni 2026 erhält für den Kläger ausschließlich die Eintragung aufgrund der vorgenannten Verurteilung, die dort (wohl fehlerhaft) noch als „Vergewaltigung“ benannt ist.
17
Mit Beschluss vom 22. April 2026 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20
Das Gericht bezieht sich zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, macht sich diese zu Eigen und sieht von einer über die nachfolgenden Ausführungen hinausgehenden weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG):
21
1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG, zuletzt geändert durch das GEAS- Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111).
22
Die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes finden in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Dies ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Sätze 1 f. AsylG in der aktuellen Fassung i. V. m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: VerfVO). Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 VerfVO für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes. Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach Art. 79 Abs. 3 VerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes, wenn die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen wurde. Wurde die Überprüfung zum Entzug des internationalen Schutzes vor dem 12. Juni 2026 begonnen, so unterliegt das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes der RL 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren – und damit auch § 75 AsylG –, erst auf Entzugsverfahren Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind (vgl. VG Köln, B.v. 23.6.2026 – 3 L 1208/26.A – juris Rn. 6 m.w.N.).
23
Anders als für das Verfahren findet für die materiellrechtliche Prüfung die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) Anwendung. Die bis zum 12. Juni 2026 gegoltenen materiellrechtlichen Voraussetzungen des Wiederrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG a.F i.V.m. § 60 Abs. 8 a.F. bzw. § 73 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AsylG a.F. und des Widerrufs des subsidiären Schutzes nach §§ 73 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 4 AsylG a. F bzw. § 73 Abs. 2 AsylG a.F. sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr anwendbar. Sie wurden durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS -Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 aufgehoben bzw. ersetzt (Art. 1 Nr. 6 und Nr. 79 GEAS- Anpassungsgesetz). Die (weitere) Anwendbarkeit dieser Vorschriften für bereits anhängige Verfahren ergibt sich auch nicht aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n. F. i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VerfVO, da sich diese Vorschriften – wie aufgezeigt – nur auf die verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes beziehen, es sich bei dem § 73 sowie §§ 3, 4 AsylG a. F. jedoch um materiellrechtliche Zuerkennungs- bzw. Widerrufsvoraussetzungen handelt.
24
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG nunmehr vorsieht, dass die Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge bzw. Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht bzw. begonnen werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. So findet die Statusverordnung nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge und begonnenen Entzugsverfahren, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Denn die Statusverordnung enthält – anders als die VerfVO – keine Übergangsvorschrift und beansprucht gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten (vgl. VG Köln, B.v. 23.6.2026 – 3 L 1208/26.A – juris Rn. 17 m.w.N.).
25
2. Die Klage ist unbegründet. Der nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F.) ausgesprochene Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 2.1) und des subsidiären Schutzes (hierzu 2.2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26
Der Widerrufsbescheid ist umfassend auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen ist und das Gericht hat auch von dem Betroffenen nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 1 C 2/15 – juris Rn. 14; BeckOK MigR/Camerer, 24. Ed. 1.1.2026, AsylG § 73 Rn. 79). Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus. Daran fehlt es auch dann, wenn ein im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochener, den Bescheidstenor rechtfertigender und rechtmäßiger Widerrufsgrund vorliegt. Liegt also der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist ein Rechtsmittel erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Im Umkehrschluss kann der Widerruf von dem Gericht selbstständig tragend auch auf weitere Aufhebungsgründe gestützt werden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime. Gegenstand des Verfahrens ist insoweit also insgesamt die Widerrufsentscheidung unter Würdigung sämtlicher Widerrufstatbestände (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 17.12 – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 17.4.2025 – 9 A 561/25.A – juris Rn. 9; VG Düsseldorf, U.v. 10.2.2026 – 16 K 476/24.A – juris Rn. 43; VG Gelsenkirchen, GB v. 29.7.2024 – 15a K 1942/24.A – juris Rn. 99).
27
2.1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend sowohl Art. 14 Abs. 1 lit. d und e StatusVO (hierzu 2.1.1.) sowie Art. 14 Abs. lit a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit e StatusVO (hierzu 2.1.2).
28
2.1.1. Das Bundesamt hat seinen Bescheid ausweislich dessen Begründung aufgrund der zum Bescheidserlass geltenden Rechtslage auf § 73 Abs. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG a.F. gestützt. Danach war die Flüchtlingseigenschaft gemäß dem im Zeitpunkt des erfolgten Widerrufs geltenden materiellen Recht zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 AsylG a.F. hätte ausgeschlossen werden müssen. Dies war nach § 3 Abs. 4 AsylG a.F. (in der vor dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung) der Fall, wenn er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG a.F. (in der damals geltenden Fassung) vorlagen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F. von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. absehen konnte. Gem. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F (in der vor dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung) konnte von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) ist.
29
Nach dem im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltendem Recht entzieht die Asylbehörde nach Art. 14 Abs. 1 lit d StatusVO die Flüchtlingseigenschaft, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält. Nach Art. 14 Abs. 1 lit e StatusVO gilt dasselbe, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
30
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gleichlautenden Regelung in Art. 14 Abs. 4 lit. b) der – bis zum 12. Juni 2026 geltenden – RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) setzt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass erstens eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vorliegen (hierzu 2.1.1.1.), zweitens muss eine Gefahr für die Allgemeinheit gegeben sein (hierzu 2.1.1.2.) und drittens muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein (hierzu 2.1.1.3.) (vgl. hierzu EuGH, U.v. 6.7. 2023 – C-663/21 u.a. – juris).
31
2.1.1.1. Eine Definition der „besonders schweren Straftat“ enthält weder die StatusVO noch enthielt sie die Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie. Sie verweist zur Bestimmung des Sinns und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 33), etwa auf den Katalog schwerer Straftaten in § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Daher ist der Begriff autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels auszulegen (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 36). Zweck ist es, Personen auszuschließen, die als den Schutz unwürdig angesehen werden, um die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 51). Als Ausnahmeregelung ist die Regel restriktiv anzuwenden (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 52). Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, wenngleich in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen ist (EuGH, U.v. 13.9.2018 – C-369/17 – juris Rn. 55). Bei der Beurteilung, ob eine Straftat mit dem entsprechenden Gewicht vorliegt, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 6.7.2023 – C -402 – juris Rn. 48). Insofern ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach es sich nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimmt, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukommt. Es muss sich um eine Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, U.v. 16.2.2010 – 10 C 7.09 – juris Rn. 47). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-- Württemberg führt aus, dass die Straftat zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen und nach Art und Schwere so gewichtig sein muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig erscheint (VGH BW, U.v. 11.12.2013 – 11 S 1770/13 – juris Rn. 78).
32
Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine den Anforderungen entsprechende abgeurteilte ausreichende Anlasstat vor. Die vom Kläger begangene Straftat weist unter Würdigung der Umstände des vorliegend konkreten Einzelfalls die erforderliche Schwere auf.
33
Der Kläger wurde durch das Landgericht München I wegen sexuellem Übergriffs in Tatmehrheit mit exhibitionistischer Handlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 183 Abs. 1, Abs. 2 53, 56 Abs. 1 u. 2 StGB. Die damit vom Kläger verübte Tat ist als besonders schwerwiegend zu qualifizieren und ist mit einer beträchtlichen Strafandrohung belegt.
34
Der sexuelle Übergriff ist eine vorsätzliche Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung und betrifft ein besonders hohes Schutzgut. Straftaten in diesem Bereich sind besonders geeignet, das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu beeinträchtigen und werden daher im Einzelfall als schwere Straftat in diesem Sinne angesehen (vgl. VG Freiburg, U.v. 3.8.2023 – A 5 K 2864/21 – juris Rn. 31). Gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Weiter ist zu sehen, dass der sexuelle Übergriff vom 4. März 2022 zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten geführt hat, mithin das ausgeurteiltes Strafmaß einem Verbrechens entspräche (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Damit hat die Strafkammer das Mindeststrafmaß fast verdreifacht. Die Strafkammer hat zudem festgestellt, dass der Kläger die Tat unter Ausnutzung der Arglosigkeit des Geschädigten, der sich keines Angriffs auf seine sexuelle Selbstbestimmung versah beging. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt ist. Diese steht der vorliegenden Einstufung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2023 – 4 ZB 22.30887 – juris Rn. 6 ff.).
35
2.1.1.2. Es liegt auch eine Gefahr für die Allgemeinheit vor. Der erkennende Einzelrichter konnte bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass vom Kläger zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Wiederholungsgefahr ausgeht. Der Begriff der „Gefahr für die Allgemeinheit“ weist enge Bezüge zu dem Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ auf und steht bspw. in Art. 17 Abs. 1 lit d StatusVO neben dem Schutzgut der „nationalen Sicherheit“. Da der Begriff keine eigenständige Definition erfährt (so auch bereits nicht in RL 2011/95/EU), liegt es nahe, insoweit an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem individuellen Verhalten von Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und ihren Familienangehörigen anzuknüpfen. Ein solches Verhalten ist im Kontext von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2004/38/EG als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung einzustufen, wenn es eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt, wobei nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auch tatsächlich eine solche und zugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.6.2026 – 1 C 26.25 . juris Rn. 31 m.w.N.).
36
Insoweit ist zunächst für den Kläger festzustellen, dass es sich um seine erste Verurteilung handelt, die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist und der Kläger sich in der Folge und während der Bewährungszeit keine weitere Strafbarkeit mehr zu Schulden hat kommen lassen. Auch wenn das Landgericht im Ergebnis zu einer positive Sozialprognose kommt und insoweit in einem weiteren Beschluss von lebensphasisch bedingten Taten ausgeht, geht der erkennende Einzelrichter von einer bestehenden Wiederholungsgefahr aus, was in diesem Zusammenhang notwendig ist. Die Aussetzung zur Bewährung, stellt dabei ein wichtiges Indiz gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr dar, rechtfertigt aber allein noch nicht deren Verneinung (BVerwG, U.v. 1.11.2005 – 1 C 21/04 – juris RN. 35). Auch dass der Kläger die Bewährungszeit beanstandungslos durchlaufen hat, steht einer Wiederholungsgefahr nicht zwingend entgegen, da sich der Betroffene in der Bewährungszeit unter Bewährungsdruck befindet, weshalb aus dieser (beanstandungslosen) Zeit nicht auf ein weiterhin beanstandungsloses Verhalten nach Ablauf der Bewährungszeit geschlossen werden kann. Insoweit maßgebend für den erkennenden Einzelrichter für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist der persönliche Eindruck vom Kläger aus der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ließ dabei keine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Tat erkennen. Vielmehr stritt er die Tatbegehung ab und verwies darauf, dass er zu einem Geständnis gedrängt worden sei. Insoweit ist aber festzustellen, dass jedenfalls im Hinblick auf die Tat vom 4. März 2022 kein Geständnis erfolgt ist und insoweit auch keine sich im Ergebnis niederschlagende Verständigung stattgefunden hat (vgl. S. 4 und 13 des Urteils). Nicht zuletzt durch seine in der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung, wonach nach seinem Verständnis von sexueller Belästigung erst bei einer Vergewaltigung die Rede sei, lässt erkennen, dass eine Reflexion des Klägers nicht vorhanden ist. Auch den Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörten Bewährungshelfers ist zu entnehmen, dass er die Verurteilung als ungerecht empfunden habe. Auch soweit der Bewährungshelfer von einem positiven Empfangsraum ausgeht, so ist doch festzustellen, dass sich seine Lebenssituation nicht wesentlich im Vergleich zu der zum Tatzeitpunkt unterscheidet, was der Bewährungshelfer so auch bestätigte. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger beispielsweise mit seinem Lebenspartner in einer Beziehung und lebte mit diesem zusammen. Dass der Kläger nunmehr in einer eigenständigen Wohnung lebe, begründet für sich alleine keine veränderte Lebenssituation, die der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstünde.
37
2.1.1.3. Angesichts der Schwere der anlassgebenden Tat und der fehlenden Einsicht seines strafbaren Verhaltens erweist sich der Widerruf auch als verhältnismäßig. Das Interesse der Allgemeinheit überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers. Insoweit wird auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Insoweit berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger auch keiner ernsthaften Gefahr oder Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt ist (vgl. hierzu 2.1.2 und 2.2.2.) Ungeachtet dessen steht für den Kläger eine Rückkehr nach Syrien ohnehin nicht an, nachdem das Bundesamt für ihn ein Abschiebungsverbot festgestellt hat.
38
2.1.2. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage überdies – selbstständig tragend – in Art. 14 Abs. 1 lit a StatusVO.
39
Danach entzieht die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlosen gemäß Artikel 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist, also die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen.
40
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (mehr).
41
2.1.2.1. „Flüchtling“ ist nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
42
Weitere Einzelheiten regeln die Kapitel II – auch wenn in § 3 Satz 1 AsylG nicht zitiert – bis VI StatusVO. Erforderlich ist demnach eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 StatusVO, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. Art. 10 StatusVO anknüpft und von einem Akteur i.S.v. Art. 6 StatusVO ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (Art. 7 f. StatusVO). Zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich sogenannter Nachfluchtgründe gilt Art. 5 StatusVO. Ein Ausschlussgrund nach Art. 12 StatusVO darf nicht vorliegen.
43
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird in der Statusverordnung nicht näher konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte. Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 9.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14).
44
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). Bei einer Vorverfolgung gilt kein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht. Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 – juris Rn. 14).
45
2.1.2.2. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Weder ergibt sich eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung (hierzu 2.1.2.2.1.), seiner Zugehörigkeit zu den Alawiten (hierzu 2.1.2.2.2.) noch aus sonstigen in seiner Person liegender Gründe (hierzu 2.1.2.2.3.).
46
2.1.2.2.1. Dem Kläger droht in Syrien keine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure in Anknüpfung an die von ihm vorgetragene Bisexualität (vgl. hierzu VG München, U.v. 29.1.2026 – M 22 K 25.35837 – n.V.).
47
Hierbei legt das Gericht zugrunde, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Kläger keine Zweifel an seinem Vortrag, er sei bisexuell, bestehen. Der Kläger hat zu seiner sexuellen Orientierung überzeugend und authentisch vorgetragen. Weiter legt das Gericht zugrunde, dass bisexuelle oder homosexuelle Männer in Syrien eine bestimmte soziale Gruppe darstellen.
48
Dennoch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Syrien eine Verfolgung allein aufgrund seiner sexuellen Orientierung droht. Zwar wird nach Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches (SyrStGB) „jeder unnatürliche Geschlechtsverkehr“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Hierunter fällt jeder gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr. Nach Art. 517 SyrStGB sind darüber hinaus „Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit“ mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren zu ahnden. Hierunter fallen in der Öffentlichkeit ausgeübte Handlungen von bisexuellen oder LGBTIQ Personen (vgl. Bundesamt, Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ Personen, 1.5.2024, S. 2). Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich keine Erkenntnisse, dass diese strafgesetzlichen Regelungen durch die Übergangsregierung der HTS aufgehoben wurden oder anders ausgelegt werden.
49
Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung vielmehr maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 u.a. – juris Rn. 55 ff.). Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, für das hier nichts ersichtlich ist – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen niederschlagen. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der RL 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – Rn. 14 und 16; SächsOVG, B.v. 14.6.2022 – 3 A 278/22.A – juris Rn. 16 f.).
50
Im Hinblick auf die Vielzahl der in Syrien lebenden homosexuellen Personen (mindestens 239.000 Männer und 75.200 Frauen; vgl. VG Berlin, U.v. 12.11.2025 – 8 K 314/23 A – juris Rn. 27) ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die Straftatbestände der Art. 520 und Art. 517 SyrStGB nur vereinzelt angewendet werden, da Berichte über eine systematische Verfolgung oder Bestrafung gleichgeschlechtlicher sexueller Taten den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen sind. Die vereinzelten Berichte betreffen nicht bisexuelle oder homosexuelle, sondern öffentlich auftretende transgender Personen (VG Berlin, U.v. 12.11.2025 – 8 K 314/23 A – juris Rn. 31 ff.). Trotz einer möglicherweise auftretenden Stigmatisierung oder Diskriminierung von bisexuellen oder homosexuellen Personen fehlt es damit in Syrien an einer ausreichenden Verfolgungsdichte.
51
Auch eine dem Kläger drohende individuelle Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht erkennbar.
52
Soweit der Kläger für den Fall, dass sein sexuelles Interesse an Männern öffentlich bekannt würde, mit Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure rechnen müsste, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die dann drohenden Beeinträchtigungen den erforderlichen Schweregrad erreichen würden (vgl. VG Berlin, U.v. 12.11.2025 – 8 K 314/23 A – juris Rn. 44). Dabei ist zu unterstellen, dass er seine sexuelle Orientierung ebenso wie in der Bundesrepublik lediglich in seinem nächsten Umfeld, nicht aber öffentlich in großem Rahmen ausleben würde. Der erkennende Einzelrichter ist nach der aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnis nicht davon überzeugt, dass seine sexuelle Orientierung für ihn derart identitätsbestimmend ist, dass es dem Kläger ein inneres Bedürfnis wäre, sich zu seiner sexuellen Orientierung auch öffentlich zu bekennen und er sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner sexuellen Ausrichtung künstlich verstellen müsste. Ein im Falle einer Rückkehr aufkommender innerer Konflikt ist nicht erkennbar.
53
2.1.2.2.2. Dem Kläger droht auch als Alawit keine Gruppenverfolgung oder individuelle Verfolgung.
54
Im Hinblick auf die allgemeine Situation der Alawiten bestehen zunächst keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine solche Gruppenverfolgung. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung durch den derzeitigen syrischen Staat oder durch sonstige nichtstaatliche Akteure (vgl. BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 26; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 43ff.).
55
In Syrien stellen Alawiten mit ca. 10 bis 13 Prozent der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar. Sie leben vor allem in den Küstenregionen Latakia und Tartus sowie in Ortschaften in Homs und Hama (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, S. 56, 198; Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.5.2025, S. 14; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 22). Zu Zeiten der Assad-Diktatur waren die Alawiten überproportional in wichtigen öffentlichen Positionen (Armee, Polizei) vertreten und in den vom Regime kontrollierten Gebieten keiner religiös motivierten Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt. Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten deutlich verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten ihre Arbeit und damit ihr Einkommen verloren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14).
56
Die neue syrische Führung hat zugesichert, die Rechte von Minderheiten zu gewähren und niemanden wegen seines religiösen Hintergrundes zu bestrafen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8. Mai 2025, S. 193). In der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung wurden mehrere Ministerposten an Personen, die einer Minderheit in Syrien angehören, vergeben. Darunter wurden neben HTSnahen Personen auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 31. März 2025, S. 8). Soweit es verschiedentlich zu Übergriffen auf Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft von unterschiedlichen Akteuren seit dem Sturz des Assad-Regimes gekommen ist und es insbesondere vom 6. bis zum 10. März 2025 im Rahmen von Angriffen Assad -getreuer Gruppierungen auf die neuen syrischen Sicherheitskräfte und der Kampfhandlungen zahlreiche extralegale Hinrichtungen und Massaker an der auch alawitischen Zivilbevölkerung in der Küstenregion (Latakia, Tartus) gab (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.5.2025, S. 14; BAMF, Briefing Notes, 17. 3 2025, S. 9), handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um bedenkliche gegen die alawitische Bevölkerung gerichtete Vorkommnisse, denen in ihrer Gesamtschau jedoch kein hinreichendes Gewicht zur Bewertung der derzeitigen politischen Lage in Syrien betreffend die Alawiten beizumessen ist. NROs schätzen die Opferzahl auf über 1.000 Tote auf beiden Seiten, darunter mindestens 800 Zivilisten, größtenteils alawitischen, teilweise aber auch christlichen und sunnitischen Glaubens. Das syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verifizierte 439 Tötungen durch Anhänger der Assad-Regierung und 595 Tötungen durch die Sicherheitskräfte und ihre Unterstützer. Zusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode gekommen sein. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Teilweise sollen ganze Familien hingerichtet worden sein. Es wird vermutet, dass die Gewalt gegen Zivilisten maßgeblich von islamistischen Gruppierungen und Milizen ausging, die den syrischen Sicherheitskräften zu Hilfe kamen. Auch Teile der sunnitischen Bevölkerung aus der Region sollen sich an Gräueltaten gegen ihre Nachbarn beteiligt haben. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.5.2025, S. 4, 10; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.5.2025, S. 161, 201f.; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.3.2025). Die Übergangsregierung hat die im März 2025 hauptsächlich in den Regionen Latakia und Tartus stattgefundenen Gewalttaten, die vor allem Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft zum Ziel hatten, als Verbrechen bezeichnet und Aufklärung versprochen (Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, 30.5.2025, S. 13). Insoweit wurden durch die Übergangsregierung Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene (auch für Verbündete), die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, angekündigt (vgl. BAMF, Briefing Notes, Syrien v. 17.3.2025). Es fehlt aber an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14). In einem Untersuchungsbericht einer unabhängigen Kommission der Vereinten Nationen vom 14. August 2025 wird ausgeführt, dass keine Beweise dafür gefunden werden konnten, dass die Vorfälle – an denen Streitkräfte beteiligt waren – auf Geheiß der Übergangsregierung verübt worden seien (BAMF, Briefing Notes, 18.8.2025, S. 11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Syrien, 28.2.2026, S. 182 f.). Der UNHCR geht von etwa 30.000 Alawitinnen und Alawiten aus, die seit dem Sturz der Assad- Regierung und den Massakern an der alawitischen Bevölkerung Anfang März 2025 in den Libanon geflohen sein sollen. Vereinzelt wurden Täter inhaftiert, doch gibt es bislang keine Ergebnisse strafrechtlicher Prozesse (vgl. BAMF -Briefing Notes zu Syrien v. 28.4.2025).
57
Im Hinblick auf die im August 2025 erfolgte Stürmung und angedrohte Zwangsräumung des mehrheitlich von Alawitinnen und Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den westlichen Vororten von Damaskus blieb bislang unklar, wer den angeblichen Evakuierungsbefehl erlassen hat. Die Räumung wurde jedoch seitens syrischer Behörden gestoppt und den vertriebenen Familien wurde ermöglicht, in ihre Häuser zurückzukehren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025).
58
Es ist zu unterscheiden zwischen Personen alawitischen Glaubens denen eine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird und solchen, die eine solche Nähe nicht gehabt und alleine eine alawitische Identität besitzen, wobei letztere grundsätzlich nichts flüchtlingsrechtlich Beachtliches zu befürchten haben (vgl. BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 26f.; BAMF, Länderreport 81 Syrien, 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 61). Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al- Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 8.05.2025, Seite 44). Soweit Übergriffe den Sicherheitskräften zugerechnet werden können, richten sich diese im Allgemeinen aber gegen Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben oder denen diese zugeschrieben werden und nicht gegen andere Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 8.5.2025, S. 159). Insbesondere aus Homs und Umgebung gab es Berichte über Fälle von Selbstjustiz und extralegalen Tötungen durch die Zivilbevölkerung oder bewaffnete Gruppierungen. Hierbei handelt sich häufig um Angriffe auf Mitarbeitende oder mutmaßliche Kollaborateure der Assad Regierung. In anderen Fällen zielen die Übergriffe aber auch auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft ab, die pauschal als Unterstützer und Profiteure des Assad-Regimes gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.5.2025, S. 10; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 27; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 1905.2025). Aber auch zahlreiche Personen, die der Assad-Regierung kritisch gegenüberstanden oder Repressionen durch sie erfahren haben sollen, sollen Berichten zufolge Opfer von Tötungen geworden sein (vgl. BAMF Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025).
59
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht angesichts der Zahl der in Syrien lebenden Alawiten bei einer Gesamtbevölkerung von Zwei- bis Dreimillionen Menschen derzeit nicht davon überzeugt, dass die bloße Tatsache, Alawit zu sein, aktuell jedem Angehörigen der Alawiten eine ernsthafte Gefahr von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit droht (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 11.11.2025 – 17 K 44/23.A – juris Rn. 63 ff.; VB Bremen, U.v. 29.9.2025 – 3 K 1730/23 – juris Rn. 36). Vielmehr ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob die betreffende Person risikobeeinflussende Umstände treffen, wie beispielsweise eine vorliegende oder unterstellte oppositionelle Haltung gegenüber der Übergangsregierung, regionale Besonderheiten und vorhandene bzw. unterstellte Verbindungen zur Assad-Regierung (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 46f.).
60
Ein solches individuelles gefahrerhöhendes Risikoprofil weist der Kläger aber nicht auf. Er stand weder durchgreifend mit der Assad-Regierung in Verbindung noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch die neue syrische Regierung als Oppositioneller angesehen würde. So hat der Kläger zwar seinen Militärdienst abgeleistet, jedoch nach eigenem Bekunden nicht in hervorgehobener Stellung, sondern alleine zur Kasernenbewachung. Auch hat der Kläger angegeben, ihm sei vorgeworfen worden, nicht für das Assad-Regime zu kämpfen. Dass dem Kläger daher Verbindungen zum ehemaligen Regime nachgesagt werden könnten, dürfte vorliegend ausgeschlossen sein. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst aus Syrien ausgereist ist und dies bereits 2012.
61
2.1.2.2.3. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen der Tätowierung. Es lässt sich keiner Erkenntnisquelle entnehmen, dass bei einer Tätowierung Bestrafung, Misshandlung und sogar die Hinrichtung droht. Auch wenn Männer mit Tätowierungen einer schlechten Behandlung ausgesetzt gewesen sein sollen, lassen sich konkrete Strafandrohungen für Tätowierungen nicht entnehmen. Eine „schlechte Behandlung“ für sich genommen stellt auch keine Maßnahme dar, die ein eine hinreichende Schwere einer Verfolgung erreichen würde. Hinzu kommt, dass tätowierte Männer in Syrien keine bestimmte soziale Gruppe sind (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 23.3.2026 – juris, S. 9 f.). Eine hinreichend wahrscheinliche Verfolgung ergibt sich auch nicht aus der Konglomeration der vorbenannten Einzelumstände.
62
2.2. Rechtsgrundlage für den Widerruf des subsidiären Schutzes ist vorliegend sowohl Art. 19 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d StatusVO (hierzu 2.2.1) sowie Art. 19 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StatusVO (hierzu 2.2.2.). Im Hinblick auf den Austausch der Widerrufsgründe wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
63
2.2.1. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist für den Kläger vorliegend nach Art. 19 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d StatusVO ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.1.1. Bezug genommen, die für den vorliegenden Ausschluss subsidiären Schutzes ebenso Geltung entfalten.
64
2.2.2. Der Kläger hat aber auch nach Art. 19 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz.
65
Art. 3 Nr. 6 Status -VO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Voraussetzung ist zudem, dass der Schaden von einem Akteur i.S.v. Art. 6 StatusVO ausgeht und es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlt (Art. 7 f. StatusVO). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach Art. 5 Abs. 1 Status- VO auch auf Umständen beruhen, die nach dem Verlassen des Herkunftslands eingetreten sind. Hinsichtlich Wahrscheinlichkeitsmaßstab und Beweiserleichterung im Fall einer Vorverfolgung gelten die unter 1.1. gemachten Ausführungen entsprechend.
66
Die vorstehenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt der Kläger nicht.
67
2.2.2.1. Er hat keinen Sachverhalt vorgetragen, wonach ihm im Herkunftsland die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15 Buchst. a StatusVO) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 15 Buchst. b StatusVO) droht.
68
2.2.2.2. Ferner ist der Kläger auch nicht subsidiär schutzberechtigt i.S.v. Art. 15 Buchst. c StatusVO. Ihm droht keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
69
Bezugspunkt für die nach Art. 15 Buchst. c StatusVO gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort im Fall der Rückkehr. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17).
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Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt, sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr. Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – juris Rn. 14; U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es im Ausgangspunkt einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Danach ist zur Bestimmung der relevanten Gefahrendichte zunächst aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen jedenfalls annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit der Akte willkürlicher Gewalt sowie die Gesamtzahl der Getöteten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung in Beziehung zu setzten (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22), woran sich eine abschließende qualitative Gesamtbetrachtung anzuschließen hat (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v.H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angesehen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.), hierzu allerdings klargestellt, dass ein „quantitativer“ Ansatz nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch -statistischen Mindestschwelle abzielt, sondern durch das Erfordernis der abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen lässt (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Denn die Feststellung bereits bestehender Opferzahlen bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl der Region kann zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als ein relevantes Kriterium für eine ernsthafte Bedrohung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG angesehen werden; umgekehrt vermag das Fehlen einer solchen Feststellung aber nicht systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 33). Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung der – auch qualitativen – Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Intensität der Auseinandersetzung, des Organisationsgrades der beteiligten Streitkräfte, der Dauer des Konflikts, des geographischen Ausmaßes der willkürlichen Gewalt, des tatsächlichen Zielorts und der Aggression gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 40 ff.).
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In die Heimatregion des Klägers (* …*) liegt ein solches hinreichendes Gefährdungspotential für ihn nicht vor.
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ACLED verzeichnete im Gouvernement … im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 140 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,7 Vorfälle pro Woche). Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 registrierte das SNHR 371 Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 30 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Die Distrikte Tartus und Banyas verzeichneten dabei die höchste Anzahl an Vorfällen. Bei der Mehrzahl dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, wobei im März 2025 ein starker Anstieg zu verzeichnen war. So entfielen alleine auf den Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 363 Tötungen. Insoweit sind die vom 6. bis zum 10. März 2025 verübten Angriffen Assadgetreuer Gruppierungen auf die neuen syrischen Sicherheitskräfte sowie die zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massaker an der insbesondere alawitischen Zivilbevölkerung in der Küstenregion einbezogen. Gewaltvorfälle gegen Zivilisten traten jedoch während des gesamten Zeitraums auf. Zudem wurden – wenn auch nach Dezember in geringerem Umfang – nahezu durchgehend Explosionen oder Angriffe aus der Distanz gemeldet. Auch bewaffnete Auseinandersetzungen wurden im gesamten Zeitraum registriert; sie erreichten im März ihren Höhepunkt und nahmen anschließend ab. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Tartus 24 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 1,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Insgesamt registrierte ACLED für den Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 164 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 3,9 Vorfällen pro Woche entspricht.
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Angesichts des Rückgangs sowohl der Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch der Zahl der zivilen Todesopfer nach dem Höchststand im März 2025 (verursacht durch konfessionell motivierte Gewalt) sowie unter Berücksichtigung der zivilen Todesopfer an nicht näher bezeichneten Orten an der Küste lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Tartus zwar unterschiedslose Gewalt stattfand, jedoch nicht in hohem Ausmaß (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.5.2025, S. 14; BAMF, Briefing Notes, 17. 3 2025, S. 9; EUAA, Syria – Country Guidance, 12/2025, S, 87 f.). Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers (Tartus) nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderliche Ausmaß.
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).