Titel:
Streitgenossenschaft, Arzthaftung, Gerichtsstandsbestimmung, Durchgangsarzt, hoheitliches Handeln, privatrechtliches Handeln, Prozesswirtschaftlichkeit
Schlagworte:
Streitgenossenschaft, Arzthaftung, Gerichtsstandsbestimmung, Durchgangsarzt, hoheitliches Handeln, privatrechtliches Handeln, Prozesswirtschaftlichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2306
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht für den beabsichtigten Rechtsstreit der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1) bis 5) wird das Landgericht AA. bestimmt.
Gründe
1
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung weitergehender Ersatzpflicht zu verklagen. Sie beantragt, das für den Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen.
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Nach dem Klageentwurf erhebt sie gegen die Antragsgegner den Vorwurf, sie nach ihrem Arbeitsunfall vom 30. November 2021 fehlerhaft behandelt zu haben. Sie habe sich während ihrer beruflichen Tätigkeit als Textilreinigerin eine Fußverletzung zugezogen. Der Antragsgegner zu 1), zu dem sie unmittelbar nach dem erlittenen Unfall gebracht worden sei, habe zunächst als Durchgangsarzt gehandelt und eine fehlerhafte Diagnose gestellt. In der Folgezeit habe er die zunehmenden Beschwerden der Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, die notwendigen Diagnostiken durchzuführen. Seine Behandlungsmaßnahmen im Zeitraum bis einschließlich Februar 2022 hätten nicht der ärztlichen Kunst entsprochen. Nachdem am 1. März 2022 die Notwendigkeit einer operativen Versorgung festgestellt worden sei, habe die Antragsgegnerin zu 5), die … zuständige Berufsgenossenschaft, entschieden, dass die weitere Versorgung im Klinikum der Antragsgegnerin zu 2) stattfinden solle. Die operative und postoperative Versorgung in diesem Klinikum durch die dort als Ärzte tätigen Antragsgegner zu 3) und 4) habe ebenfalls nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Die Antragsgegnerin zu 5) hafte als zuständige Berufsgenossenschaft, soweit hoheitliches Handeln der von ihr beauftragten Ärzte vorliege. Das sei jedenfalls hinsichtlich der Erstuntersuchung durch den Antragsgegner zu 1) der Fall. Sämtliche Antragsgegner hätten einen Verursachungsbeitrag zur Entstehung des eingetretenen Schadens gesetzt.
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Der Antragsgegner zu 1) ist im Bezirk des Landgerichts AA. wohnhaft. Die Antragsgegner zu 2) bis 4) haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts BB. Die Antragsgegnerin zu 5) ist im Bezirk des Landgerichts CC. ansässig.
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Die Antragsgegner zu 1) bis 4) haben sich dafür ausgesprochen, das Landgericht AA. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 5) hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme zum Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung abzusehen.
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Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht AA. als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für das Bestimmungsverfahren zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO), weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (BB. und CC.) haben, sodass das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil ein bayerisches Gericht bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung angegangen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10).
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
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a) Die Antragsgegner sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO.
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aa) Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12).
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin.
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Sie führt ihren Schaden an Körper und Gesundheit auf Behandlungsfehler zurück, welche die Antragsgegner begangen hätten oder ihnen zuzurechnen seien. Die Antragsgegner seien – wenn auch aufgrund unterschiedlicher Einzelbeiträge – für denjenigen Schaden verantwortlich, den die Antragstellerin ersetzt verlangt. Um Ersatz für abgegrenzte Schadenspositionen, die dem jeweiligen Verursacher zugeordnet werden, geht es ausdrücklich nicht.
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Darin besteht ein hinreichender innerer und sachlicher Zusammenhang, der die gegen die Antragsgegner erhobenen Ansprüche als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, juris Rn. 12).
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bb) Ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin, stehen der Annahme von Streitgenossenschaft auch keine Rechtsgründe entgegen. Insbesondere scheidet eine Streitgenossenschaft zwischen der Antragsgegnerin zu 5) und den übrigen Antragsgegnern oder einigen von ihnen nicht bereits aus rechtlichen Gründen aus. Vielmehr ist auf der Grundlage des Vortrags davon auszugehen, dass neben eine hoheitliche Tätigkeit als Durchgangsarzt, die der Antragsgegnerin zu 5) zuzurechnen ist, auch privatrechtliches Handeln der Antragsgegner zu 1), 3) und 4) getreten ist, für das diese Antragsgegner persönlich und im Wege der Zurechnung gegebenenfalls auch die Antragsgegnerin zu 2) haften.
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(1) Die von einem Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung sind als hoheitlich im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren. Denn mit der Entscheidung darüber, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder wegen der Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (der zuständigen Berufsgenossenschaft) obliegende Aufgabe (§ 34 Abs. 1 SGB VII). Die im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Maßnahmen und die anschließende Diagnosestellung sind regelmäßig unabdingbare Voraussetzung für die von der Berufsgenossenschaft in Ausübung ihres öffentlichen Amtes zu treffende Entscheidung. Sie bilden in der Regel die Grundlage für die Entscheidungsfindung und stehen mit ihr in einem inneren Zusammenhang (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2016, VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 12; Urt. v. 29. November 2016, VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 18 f.).
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Ebenfalls der öffentlichrechtlichen Amtsausübung des Durchgangsarztes zuzuordnen ist die Erstversorgung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII durch den Durchgangsarzt. Da dieser regelmäßig in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung auch als Erstversorger tätig wird, sind bei dieser Tätigkeit unterlaufende Behandlungsfehler der Berufsgenossenschaft zuzurechnen (BGHZ 213, 120 Rn. 26). Maßnahmen der Erstversorgung sind solche, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten. Sie liegen regelmäßig zeitlich vor der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2024, VI ZR 115/22, NJW-RR 2025, 19 Rn. 15 f.).
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Auch die Überwachung des Heilungsverlaufs im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen ist, ist eine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BGH NJW-RR 2025, 19 Rn. 12).
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Ist die Entscheidung des Durchgangsarztes über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft oder unterlaufen dem Durchgangsarzt bei der Erstversorgung oder der Nachschau Fehler und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB (vgl. BGHZ 213, 120 Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 2010, VI ZR 131/09, VersR 2010, 768 Rn. 9; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 17).
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(2) Dagegen sind Maßnahmen des Durchgangsarztes, die zeitlich nach und in Vollzug der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung durchgeführt werden, grundsätzlich als privatrechtliches Handeln des Durchgangsarztes zu qualifizieren (vgl. BGH NJW-RR 2025, 19 Rn. 16). Das gilt auch, wenn der Durchgangsarzt eine besondere Heilbehandlung einleitet und die Behandlung selbst durchführt. Die besondere Heilbehandlung folgt dem als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizierenden Entscheidungsprozess über die Art der Heilbehandlung nach und erfolgt nicht mehr in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BGH NJW-RR 2025, 19 Rn. 25).
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(3) Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll der Antragsgegner zu 1) zunächst als Durchgangsarzt eine fehlerhafte Diagnose erstellt und die Erstversorgung fehlerhaft durchgeführt haben, wofür die Antragsgegnerin zu 5) als Berufsgenossenschaft nach Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB haften würde. Für die von der Antragstellerin weiter vorgetragenen Diagnose- und Behandlungsfehler des Antragsgegners zu 1) im Rahmen der im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 erfolgten Heilbehandlung würde dieser persönlich haften.
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b) Für den beabsichtigten Rechtsstreit gibt es keinen gemeinsamen Gerichtsstand.
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Insbesondere kann auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin kein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts (§ 32 ZPO) festgestellt werden.
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Ein gemeinsamer Handlungsort ist nicht ersichtlich. Die Orte der behaupteten Pflichtverletzungen, für die die Antragsgegner nach haftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen haben sollen, befinden sich nach dem Vortrag der Antragstellerin an den jeweiligen Klinikstandorten, mithin in verschiedenen Landgerichtsbezirken.
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Umstände, welche die Annahme eines gemeinsamen Erfolgsorts rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht gegeben. Bei einer Körperverletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt der Erfolgsort grundsätzlich am Ort der vollendeten Primärverletzung, wobei es in Arzthaftungsfällen darauf ankommt, an welchem Ort dem Patienten die Verletzung oder gesundheitliche Beeinträchtigung durch die fehlerhafte Behandlung unmittelbar zugefügt worden ist. Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO ist mithin nicht jeder Ort, an dem sich ein Umstand auswirkt, der bereits eine an einem anderen Ort vollendete Körperverletzung oder gesundheitliche Schädigung verursacht hat. Folgeschäden sind deshalb regelmäßig nicht geeignet, einen weiteren Gerichtsstand zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 AR 77/22, MDR 2022, 1284 juris Rn. 15 m. w. N.; Lutz in BeckOGK, Stand: 15. Dezember 2025, ZPO § 32 Rn. 91; Toussaint in BeckOK ZPO, 59. Ed. Stand: 1. Dezember 2025, § 32 Rn. 12.1; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19 m. w. N.).
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3. Der Senat bestimmt das Landgericht AA. als das für den beabsichtigten Rechtsstreit (örtlich) zuständige Gericht.
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Zu bestimmen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2008, 1 BvR 2788/08, NJW 2009, 907 [juris Rn. 12]; BayObLG, Beschluss vom 3. August 2023, 102 AR 132/23 e, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29 m. w. N).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen wählt der Senat das Landgericht AA., in dessen Bezirk der Antragsgegner zu 1) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dort soll die Schädigung, die den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreits bildet, ihren Ausgang genommen haben. Zudem haben sich die Antragsgegner zu 2) bis 4) mit der Bestimmung dieses Gerichts einverstanden erklärt. Das Einverständnis einer von der Auswahl benachteiligten Partei hat bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung. Denn den Regelungen über die allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 13, 17 ZPO) und dem dort verankerten Grundsatz („actor sequitur forum rei“) wohnt ein prozessualer Gerechtigkeitsgedanke inne (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2025, 101 AR 156/24 e, juris Rn. 21; Schultzky in Zöller, ZPO, § 12 Rn. 2; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, Vorbemerkungen vor § 12 Rn. 3, 23 sowie § 12 Rn. 2). Sind Streitgenossen bereit, auf die damit für sie verbundene Erleichterung der Prozessführung zu verzichten, ist dies bei der Auswahlentscheidung regelmäßig zu beachten.
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Zwischen Durchgangsärzten und Berufsgenossenschaft, die auf Ersatz eines auf fehlerhafte Diagnostik und Behandlung zurückgeführten Körperschadens in Anspruch genommen werden, kann bei teils hoheitlichem und teils privatrechtlichem Handeln der Durchgangsärzte Streitgenossenschaft bestehen.