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SG Landshut, Beschluss v. 08.09.2026 – S 16 KR 271/26 ER
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Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Aufschiebende Wirkung, Naturalleistungsanspruch, Anfechtungssache, Anordnungsgrund, Selbstbeschaffung

Leitsätze:
1. Ein Bescheid, mit dem die Krankenkasse die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V genehmigt, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der einen Naturalleistungsanspruch auf die Versorgung mit vertragsärztlich verordnetem Cannabis begründet.
2. Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem ein Bescheid über die Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V aufgehoben wird, hat aufschiebende Wirkung.
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Aufschiebende Wirkung, Naturalleistungsanspruch, Anfechtungssache, Anordnungsgrund, Selbstbeschaffung
 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.08.2026 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin trägt drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Weiterversorgung mit Cannabisblüten.
2
Bei dem am 19.12.1965 geborenen, bei der Antragsgegnerin krankenversicherten Antragsteller sind u.a. eine chronische Schmerzstörung mit Neuropathie und Allodynie, eine Critical-llness-Myopathie und ein Anfallsleiden diagnostiziert. Er befindet sich bei terminaler Nierenerkrankung dreimal wöchentlich in Hämodialyse-Behandlung. Die Antragsgegnerin genehmigte zunächst befristet für sechs Monate (Bescheid vom 13.10.2017), später unbefristet (Bescheid vom 07.06.2018) und zuletzt aufgrund eines Arztwechsels erneut mit Bescheid vom 08.08.2024 die Verordnung von Cannabisblüten zu Lasten der Antragsgegnerin durch die behandelnden Ärzte.
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Der Antragsteller hat am 17.08.2026 einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
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Er trägt vor, dass er seit vielen Jahren mit einer hochdosierten Cannabisblütentherapie schmerztherapeutisch behandelt werde. Vorangegangene Therapieversuche mit Dronabinol und Cannabisextrakten hätten nicht zu einer ausreichenden Schmerzlinderung geführt. Nur unter der laufenden Cannabisblütentherapie seien die für die lebensnotwendige Dialyse zwingend erforderlichen Shuntpunktionen sowie das mehrstündige Liegen während der Behandlung überhaupt möglich. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, sie könne auf keinen Fall von sich aus weitergenehmigen. Er könne den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abwarten, ohne unzumutbare, irreversible und existenzielle Nachteile bis hin zum Tod zu erleiden. Die monatlichen Therapiekosten überstiegen seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem. Zwar gebe es ein theoretisch inhalierbares Extrakt, allerdings sei die technische Anwendung aufgrund seiner schweren neurologischen Vorschädigungen unzumutbar und akut gesundheitsgefährdend. Zur Abwendung der Dialyseunfähigkeit sei er gezwungen gewesen, zwei Teilmengen zu je 50g Cannabisblüten selbst zu finanzieren.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt wörtlich,
1.
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die verordneten Cannabisblüten (200g, Strawberry Bubblegum 33/1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu übernehmen.
2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Kosten für das selbstbeschaffte Privatrezept rückwirkend zu erstatten, bis das bereits angeforderte Rezept für das genannte Extrakt und das Hilfsmittelrezept für Tropfkissen eingelöst sind um die Medikamente wie von der AOK gefordert unter den genannten Kriterien auszuprobieren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
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Sie verweist auf einen während der Rechtshängigkeit ergangenen Aufhebungsbescheid vom 20.08.2026, mit dem sie den Genehmigungsbescheid aufgehoben habe. Die Behauptung, es sei reines Dronabinol über längere Zeit hinweg völlig erfolglos erprobt worden, sei nicht mit ärztlichen Unterlagen hinterlegt. Cannabisblüten seien seit dem 30.07.2026 keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Die aufschiebende Wirkung besitze allein vollziehungshemmende Wirkung und beseitige weder die Änderung des § 31 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) noch führe sie zu einer vorläufigen Fortgeltung der früheren gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die frühere Genehmigung sei nicht als eigenständige, von der gesetzlichen Anspruchsgrundlage losgelöste Leistungszusage zu verstehen und begründe keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten für die Zukunft.
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Der Antragsteller hat am 26.08.2026 gegen den Bescheid vom 20.08.2026 Widerspruch erhoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise zulässig und begründet.
11
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von dem Antragsteller formulierten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Versorgung mit Cannabisblüten und der Erstattung von Kosten für die Selbstbeschaffung von Cannabisblüten. Daneben ist der Antrag des nicht rechtskundig vertretenen Antragstellers dahin auszulegen, dass dieser auch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.08.2026 begehrt. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Antragsteller alle Anträge stellen wollte, mit denen er seinem Begehren Geltung verschaffen kann. Das Begehren des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung insbesondere auch darauf gerichtet, entsprechend der bisherigen Praxis auf Grundlage des Bescheides vom 08.08.2024 weiterhin nach ärztlicher Verordnung mit Cannabisblüten versorgt zu werden. Dieses Begehren kann der Antragsteller erreichen, indem die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.08.2026 festgestellt wird.
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2. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.08.2026 ist zulässig und begründet.
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a. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Gericht kann in Fällen, in denen streitig ist, ob die aufschiebende Wirkung eingetreten ist, auf Antrag durch deklaratorischen Beschluss aussprechen, dass der Widerspruch bzw. die Klage aufschiebende Wirkung hat (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – L 20 KR 251/20 B ER –, Rn. 101, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013 – L 7 AS 413/12 B –, Rn. 11, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2015 – L 7 AS 4389/15 ER-B –, Rn. 5, juris). Die Antragsgegnerin meint, dass die aufschiebende Wirkung weder die Änderung des § 31 Abs. 6 SGB V beseitige noch zu einer vorläufigen Fortgeltung der früheren gesetzlichen Anspruchsgrundlage führe. In der Sache läuft die Argumentation der Antragsgegnerin darauf hinaus, dass der Antragsteller aus der Genehmigung vom 08.08.2024 keinen Anspruch auf weitere Versorgung mit Cannabisblüten herleiten könne. Damit bestreitet sie die aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller am 26.08.2026 gegen den Bescheid vom 20.08.2026 erhobenen Widerspruchs.
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b. Der Antrag ist begründet. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 20.08.2026 hat aufschiebende Wirkung.
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Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 (Sozialgerichtsgesetz) SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Voraussetzung ist, dass sich der Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt richtet (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86a Rn. 6). Die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist ein belastender Verwaltungsakt. Die aufschiebende Wirkung schützt bereits erfolgte Rechtsgestaltungen, wie sie durch begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erreicht werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. August 2009 – L 8 SO 108/09 B ER –, Rn. 23, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2007 – L 7 SO 85/06 ER –, Rn. 25, juris).
16
Der Bescheid vom 08.08.2024 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin begründet, ihn bei vertragsärztlicher Verordnung mit Cannabisblüten zu versorgen. Dies folgt aus dem Verfügungssatz des Bescheides selbst. Indem die Antragsgegnerin verfügt hat, die im Bescheid genannte Ärztin sei berechtigt, dem Antragsteller ab dem 06.08.2024 Cannabisblüten zu Lasten der Antragsgegnerin zu verordnen, dann wird hieraus zweierlei deutlich. Zum einen enthält der Bescheid die Regelung, dass die Verordnung „zu Lasten“ der Antragsgegnerin erfolgt, was im Falle einer Verordnung einen Anspruch auf die entsprechende Naturalleistung begründet. Zum anderen erfolgt die Genehmigung unbefristet, also mit Dauerwirkung. Die Dauerwirkung kommt nicht zuletzt auch in der in dem Bescheid enthaltenen Erläuterung zum Ausdruck, dass eine Anpassung der Dosierung und ein Wechsel innerhalb der Produktgruppe keine erneute Genehmigung erforderlich mache, während ein Wechsel zu einer anderen Produktgruppe eines neuen Antrags bedürfe; die Antragsgegnerhin hat mit diesen Ausführungen die inhaltliche Reichweite der Dauerwirkung des Bescheides vom 08.08.2024 konkretisiert.
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Diese Auslegung des Bescheides vom 08.08.2024 entspricht der Gesetzessystematik der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 08.08.2024 war § 31 Abs. 6 SGB V in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. Aus dem Verweis auf § 13 Abs. 3a SGB V in § 31 Abs. 6 Satz 5 und Satz 6 SGB V wird deutlich, dass der Antrag auf Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V zugleich einen Antrag auf Bewilligung der Leistung nach § 13 Abs. 3a SGB V darstellt. Wenn die Krankenkasse im Rahmen des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V vor Fristablauf eine auf Dauer zu gewährende Leistung bewilligt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil der Bescheid fortbestehende Grundlage für die Leistungserbringung sein soll (so etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2006 – L 24 B 67/06 KR ER –, Rn. 45, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 14 KR 293/22 –, Rn. 38, juris). Dasselbe gilt, wie der Verweis auf § 13 Abs. 3a SGB V in § 31 Abs. 6 Satz 5 und Satz 6 SGB V deutlich macht, wenn die Krankenkasse die Versorgung mit Cannabis genehmigt hat. Aus einer solchen Genehmigung ergibt sich deshalb ein Naturalleistungsanspruch (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2021 – L 11 KR 3455/20 –, Rn. 32, juris). Dieser Anspruch ist auf die Versorgung mit vertragsärztlich verordnetem Cannabis gerichtet (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Januar 2018 – L 11 KR 405/17 B ER –, Rn. 53, juris). Folgerichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Genehmigung nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V mit der Leistung, die Versicherte als Sachleistung von der Krankenkasse erhalten können, gleichzusetzen und in der Sache wie eine Bewilligung der Leistung durch die Krankenkasse zu behandeln (BSG, Urteil vom 10. November 2022 – B 1 KR 9/22 R –, SozR 4-2500 § 13 Nr. 57, SozR 4-2500 § 31 Nr. 34, Rn. 12).
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Der Widerspruch gegen den die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2024 verfügenden Bescheid vom 20.08.2026 hat mithin aufschiebende Wirkung. Ein Ausschlussgrund ist nicht gegeben, insbesondere liegt ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG nicht vor.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Versorgung mit Cannabisblüten ist unzulässig. Neben einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG nicht zulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 15). Denn eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG nur ergehen, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellung der aufschiebenden Wirkung in analoger oder unmittelbarer Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt (vgl. zum Meinungsstreit Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 19.08.2026), Rn. 254 ff.). Die Formulierung in § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG „soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt“ ist gleichbedeutend mit „soweit keine Anfechtungssache vorliegt“ (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 24). Vorliegend ist eine Anfechtungssache gegeben.
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3. Der Antrag auf Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, weil der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen und damit eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt. Er ist aber nicht begründet, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft ist. Eine einstweilige Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Aufgabe, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wenn das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 –, Rn. 8, juris). Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, Rn. 23, juris). Dagegen fehlt ein Anordnungsgrund, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung darstellt, wenn also dem Antragsteller aus einer späteren Realisierung seines Rechts keine schweren und unzumutbaren Nachteile erwachsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2016 – L 4 AS 65/16 B ER –, Rn. 36, juris). Eine besondere Eilbedürftigkeit ist regelmäßig nicht gegeben, wenn Antragsteller Leistungen für die Vergangenheit begehren (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2022 – L 16 KR 759/22 B ER –, Rn. 8, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – L 1 KR 145/13 B ER –, Rn. 5, juris). Abweichendes gilt nur dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – L 1 KR 145/13 B ER –, Rn. 6, juris). Dies ist etwa der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass durch das Zuwarten auf das Hauptsacheverfahren ein Kostenerstattungsanspruch vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder bei einem Zuwarten wesentliche Nachteile drohen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Januar 2017 – L 5 KR 224/16 B ER –, Rn. 12, juris). Es ist weder dargelegt noch sonst glaubhaft, dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er in Bezug auf einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass seine wirtschaftlichen Ressourcen vollständig erschöpft seien. Anhaltspunkte, anhand derer sich eine fortwirkende, aus der Selbstbeschaffung resultierende unmittelbare Notlage nachvollziehen lässt, sind jedoch bereits nicht vorgetragen. Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft ist, kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht an.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.