Titel:
Asyl, Afghanistan, Unzulässiger Eilantrag, Keine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Asylverfahren, Ablehnungsbescheid, Aufschiebende Wirkung, Unzulässiger Antrag, Abschiebungsschutz, Einzelrichterentscheidung, Kostenentscheidung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 34
Schlagworte:
Asyl, Afghanistan, Unzulässiger Eilantrag, Keine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Asylverfahren, Ablehnungsbescheid, Aufschiebende Wirkung, Unzulässiger Antrag, Abschiebungsschutz, Einzelrichterentscheidung, Kostenentscheidung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung des am 6. Juni 2024 gestellten Asylantrags.
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Mit Bescheid vom 3. Juni 2026, zugestellt am 9. Juni 2026, wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), der Asylantrag (Ziffer 2) sowie der Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurde nicht erlassen, da zugunsten des Antragstellers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis festgestellt wurde.
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Am 23. Juni 2026 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben, die unter dem Zeichen M 6 K 26.31878 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch im Verfahren M 6 K 26.31878 und die vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Es entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter.
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Die Einzelrichterin schließt sich der Ansicht an, wonach ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Asyl, der vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, als unzulässig abgelehnt wurde, am Asylgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zu prüfen ist. Im Übrigen ergäbe sich aber auch bei Anwendung der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage kein anderes Ergebnis.
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Der Antrag ist bereits unzulässig. Da die Antragsgegnerin aufgrund der familiären Belange des Antragstellers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis festgestellt und deshalb keine Abschiebungsandrohung erlassen hat, fehlt es insoweit an einem vollziehbaren Verwaltungsakt, dessen Vollziehung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage suspendiert werden könnte. Der Antragsteller benötigt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG) keine Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage, um vor einer Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geschützt zu sein.
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Darüber hinaus entfaltet die Klage vorliegend auch bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG).
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Gerichtkosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).