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VG München, Beschluss v. 26.08.2026 – M 6 S 26.32364
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Titel:

Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Asylfolgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Abschiebungsverbote, Zweitantrag, Unzulässigkeit, Abschiebungsandrohung, Wiedereinsetzung, ernstliche Zweifel, Verelendungsgefahr, Rückkehrhilfe

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 5
AsylG a.F. § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Asylfolgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Abschiebungsverbote, Zweitantrag, Unzulässigkeit, Abschiebungsandrohung, Wiedereinsetzung, ernstliche Zweifel, Verelendungsgefahr, Rückkehrhilfe
 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die damit verbundene sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach Afghanistan.
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Der 1998 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und hat bereits einen Asylantrag in Bulgarien, Österreich und Frankreich gestellt. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich reiste der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am *. Februar 2024 einen weiteren Asylantrag.
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Mit Schreiben vom … Januar 2026 teilte das französische Dublin Department dem Bundesamt mit, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz in Frankreich erfolglos abgeschlossen wurde. Demnach stellte der Antragsteller am *. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde nach inhaltlicher Prüfung mit Bescheid vom … Juli 2022 abgelehnt. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Klage, die am *. April 2023 abgewiesen wurde. Ein Folgenverfahren blieb 2023 erfolglos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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Die Begründung des Zweitantrages erfolgte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung … April 2024 beim Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Zu seinen Asylgründen brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, in der Distrikthauptstadt von N* …, in H* … hätten er und sein Bruder bis 2015 zusammen eine Metzgerei gehabt und Fleisch verkauft. Die Taliban hätten jedoch verboten, Sachen an die „Regulierungsbehörden“ zu verkaufen. Der Antragsteller und sein Bruder hätten allerdings eine Lieferabsprache mit verschiedenen staatlichen Stellen gehabt, beispielsweise den NSD oder auch der Polizei. Eines Abends seien die Taliban gekommen und hätten ihn und seinen Bruder mitgenommen und gefragt, weshalb sie trotz Verbot die Regierung belieferten. Die Talibanführung habe entschieden, dass sie würden sterben müssen. Allerdings seien ihnen eine letzte Chance gegeben worden, sie hätten von den Taliban übergebenes Fleisch an die Regierung verkaufen sollen, jedoch nicht an andere Leute. Am Morgen seien sie freigelassen und mit dem Fleisch, das ihnen gegeben worden sei, zur Metzgerei gebracht worden. Als die Polizei gekommen sei, um Fleisch zu kaufen, hätten der Antragsteller und sein Bruder gesagt, sie hätten heute nicht geschlachtet und daher kein Fleisch. Die Polizisten hätten sie gefragt, ob die beiden Angst vor den Taliban bekommen hätten. Daraufhin hätten sie der Polizei erzählt, dass sie von den Taliban mitgenommen worden seien, die von ihnen verlangt hätten, das mitgegebene Fleisch nur an die Regierung zu verkaufen. Das Fleisch sei getestet worden, und man habe festgestellt, dass es vergiftet gewesen sei. Die Polizei habe sich bedankt und gesagt, sie sollten auf keinen Fall nachhause gehen, sondern die Stadt verlassen, denn die Taliban würden sie töten. Aus Angst hätten sie sich nach D* … bringen lassen, und vier Tage später hätten sie gehört, dass Spezialeinheiten die Stelle angegriffen hätten, die sie der Polizei genannt gehabt hätten. Sechs Taliban seien dabei getötet worden. Die Taliban hätten dann den Antragsteller und seinen Bruder beschuldigt, Informationen an die Polizei weitergegeben zu haben, da außer ihnen niemand die besagte Stelle gekannt habe. Die Taliban hätten sie gesucht, aber nicht gefunden und deswegen den Vater mitgenommen. Trotz Intervention der Dorfältesten hätten die Taliban gesagt, sie würden den Vater nur freilassen, wenn die beiden kämen. Daraufhin seien sie 2015 in den Iran gegangen. Sein Bruder habe es geschafft, er sei aber zurückgeschickt worden und habe sich nach der Abschiebung aus dem Iran im Jahr 2015 bei der Cousine in D* … versteckt, wo er bis zur zweiten Ausreise 2021 als Lagerist gearbeitet habe. Die Taliban hätten dies irgendwann herausgefunden, dass er sich in D* … aufgehalten habe, sie hätten aber nicht gewusst, in welchem Haus. Deswegen habe er Drohungen der Taliban erhalten, indem diese den Onkeln und den Dorfältesten geschrieben hätten. Die Taliban hätten gesagt, sie würden ihn sicher umbringen, falls er nicht zu ihnen käme, wenn er allerdings hingehen würde, würden sie ihm nichts tun. Schließlich habe er sich entschlossen, 2021 das Land erneut zu verlassen. Bei einer Rückkehr würden die Taliban ihn töten.
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Dies habe er auch in Frankreich genauso vorgetragen. Mittlerweile sei alles, was die Familie besessen habe, von den Taliban beschlagnahmt worden, das Haus, die Felder und auch der Laden. Sein Vater sei 2015 verstorben, sein Bruder halte sich in Frankreich auf, die Mutter bei deren Bruder im Heimatdorf. Er habe in Afghanistan noch zwei verheirate Schwestern und zwei Onkel mütterlicherseits. Vorgelegt wurden zu Beweiszwecken ein Bestellnachweis, eine Preisliste sowie ein Liefervertrag mit der Polizei und dem NDS. Zur gesundheitlichen Situation wurde insbesondere der Arztbrief vom …12.2024 des … Klinikum M* … mit der Diagnose einer chronischen Hepatitis-B-Infektion ohne Hinweis auf Zirrhose in das Verfahren eingebracht. Eine antivirale Therapie erfolgte mit Entecavir und Tenofoviridoproxil. Notwendig sei lediglich noch eine Monotherapie mit Tenofoviridoproxil.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom … Januar 2026 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Ferner drohte das Bundesamt dem Antragsteller mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG nicht vorlägen. Der Sachvortrag des Antragstellers beschränke sich überwiegend auf die Wiederholung von bereits im französischen Verfahren behaupteten Ereignissen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
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Ausweislich der Postzustellungsurkunde konnte der Bescheid bei einem Zustellversuch am … Januar 2026 nicht zugestellt werden, da der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 18. August 2026 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (M 6 K 26.32363) und beantragte gleichzeitig sinngemäß, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, dass diese der Ausländerbehörde mitteile, dass vorläufig keine Abschiebung durchgeführt werden dürfe.
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Es sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Übrige Post habe stets den Antragsteller erreicht.
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Die Antragsgegnerin übermittelte die Akten elektronisch und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei bereits unzulässig. Zur weiteren Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren (M 6 K 26.32363) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
II.
14
Über den vorliegenden Antrag entscheidet kraft Gesetz der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
15
Der Antrag ist bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
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1. Vorliegend ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als Zweitantrag in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch die bis zum 11. Juni 2026 geltende Rechtslage in § 71a AsylG a.F. anzuwenden (a.A.: VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris). Zwar wurde die hier zugrunde gelegte Vorschrift über den Zweitantrag in § 71a AsylG a.F. infolge der Reform zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben. Eine Übergangsvorschrift für Verfahren, die vom Bundesamt bereits als Zweitanträge nach § 71a AsylG verbeschieden worden sind, aber noch nicht bestandskräftig sind, existiert nicht, obwohl der Gesetzgeber für verschiedene Konstellationen Übergangsregelungen getroffen hat, vgl. §§ 87, 87e AsylG n.F. Insofern besteht eine Lücke im Gesetz. Aber es dürfte sich angesichts des relativ ausdifferenzierten Systems von Übergangsregelungen in §§ 87, 87e AsylG n.F. um eine versehentliche Lücke im Asylgesetz handeln, die im Wege der Ermittlung des hypothetischen Willens des Gesetzgebers geschlossen werden kann. Hätte der Gesetzgeber die Lücke erkannt, hätte er § 71a AsylG a.F. für weiterhin anwendbar erklärt, vgl. hierzu den Rechtsgedanken des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F., nach dem bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen sind, wenn das Bundesamt vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Asylgesetzes seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Der Wille des Gesetzgebers kommt auch in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. zum Ausdruck, der hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (gemeint wohl: in der Fassung bis zum 11. Juni 2026) auf Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) verweist, der wiederum für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, die nunmehr aufgehobene RL 2013/32/EU sowie das diese umsetzende Asylgesetz in seiner Fassung bis einschließlich 11. Juni 2026 für weiterhin anwendbar erklärt. Dieser Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO verdeutlicht die Intention des Gesetzgebers, auch für vor dem Inkrafttreten der GEAS-Reform gestellte Zweitanträge das bis zum 11. Juni 2026 geltende Recht anzuwenden.
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Nach der GEAS-Reform richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: Anerkennungs-VO). Diese findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Anerkennungsverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Anerkennungsverordnung beansprucht ab 1. Juli 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Anerkennungs-VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab 12. Juni 2026 oder 1. Juli 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
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2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag bereits unzulässig. Dieser wurde außerhalb der nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. geltenden einwöchigen Antragsfrist gestellt.
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Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, gilt eine Sendung, die dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG a.F.
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Ausweislich der PZU konnte der Bescheid dem Antragsteller am … Januar 2026 nicht zugestellt werden, da der Adressat unter der Adresse nicht zu ermitteln war. Aus der Akte lässt sich als Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheids zur Post der … Januar 2026 entnehmen. Aus diesem sowie dem Rückläufer ergibt sich jedenfalls, dass die einwöchige Klage- und Antragsfrist am … August 2026 bereits seit geraumer Zeit abgelaufen war.
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Eine Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren. Soweit der Antragsteller geltend macht, Sendungen konnten ihn sonst stets erreichen, vermag dies die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern. Im Übrigen fehlt es an einer weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung, die über das reine Bestreiten des Zugangs hinausgeht.
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3. Der Antrag ist auch unbegründet.
23
Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
24
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, das Vorliegen eines Zweitantrags anzunehmen und kein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
25
Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nunmehr die Anerkennungsverordnung direkt anzuwenden ist, da der Vortrag auch hierfür keine ausreichende Tatsachenbasis liefert und die materiellen Voraussetzungen im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
26
Das Bundesamt hat den Zweitantrag des Antragstellers nach Aktenlage zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Abschiebungsverbots erweisen sich als von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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3.1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
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Dies zugrunde gelegt, ist die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Mit unbestrittenem Schreiben vom 16. Januar 2026 teilten jedenfalls die französischen Behörden dem Bundesamt mit, dass das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig in Frankreich abgelehnt wurde.
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Sonach hat das Bundesamt den Antrag zu Recht als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG a.F. angesehen und dies seiner Prüfung zugrunde gelegt. Nachvollziehbar ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG beim Antragsteller nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Feststellungen und die Begründung des streitbefangenen Bescheids Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller hat selbst angegeben, die gleichen Gründe bereits vorgebracht zu haben. Neue Asylgründe oder Beweismittel sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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3.2. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
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Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Dabei ist, der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 4 GRCh folgend, darauf abzustellen, ob die betreffende Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person nicht im Stande wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und dies ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
35
Das Gericht verweist auf die Darstellung der Lage in Afghanistan und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch das Oberverwaltungsgericht Münster (U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris) sowie die Verwaltungsgerichte Berlin (B.v. 9.6.2026 – 9 L 640/25 A –, juris) und Greifswald (U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris) und macht sich diese zu eigen.
36
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa BAMF Länderreport Afghanistan 3/2026) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt bis desolat beschrieben (vgl. Pro Asyl, Policy Paper – 20. Mai 2026, Desolate Menschenrechtslage in Afghanistan – sinkende Schutzquote in Deutschland). Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 19.01.2026). Die Lage wird aktuell durch den militärischen Konflikt im Iran und zwischen Pakistan und Afghanistan weiter verschärft (EUAA Country Guidance: Afghanistan, Juni 2026 S. 20). Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
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Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 1998 geborene und damit junge Antragsteller spricht jedenfalls eine Landessprachen (Paschtu), ist in Afghanistan aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein und körperlich leistungsfähig sowie arbeitserfahren. Der Antragsteller ist körperlich fit und ohne Unterhaltsverpflichtungen, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann. In Afghanistan leben noch Teile der Familie (Schwester, Onkel). Der Antragsteller kann damit zudem auf ein familiäres Netzwerk als erste Anlaufstelle zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die Gefahr einer Verelendung des Antragstellers als nicht hinreichend wahrscheinlich an. Dem Antragsteller wird es möglich sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sodass keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist.
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Überdies wird der Antragsteller bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 26. August 2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000,- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller angesichts der vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten (vgl. auch hierzu VG Berlin, B.v. 9.6.2026 – 9 L 640/25 A –, juris) in Afghanistan bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über einige Zeit wird sichern können. Es ist – wie oben ausgeführt – auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
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Sonstige Anhaltspunkte, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Aktuellen Unterlagen zur (behandelten) Hepatitis-C Erkrankung des Antragstellers wurden nicht eingereicht.
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3.3. Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bestehen nicht.
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Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 AsylG abzulehnen.
42
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).