Titel:
Asyl: Afghanistan, Widerruf eines Abschiebungsverbot, Änderung der Sachlage, Humanitäre Lage Afghanistan, Existenzminimum, Rückkehrhilfen, Gefahrenprognose
Normenkette:
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
Schlagworte:
Asyl: Afghanistan, Widerruf eines Abschiebungsverbot, Änderung der Sachlage, Humanitäre Lage Afghanistan, Existenzminimum, Rückkehrhilfen, Gefahrenprognose
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Paschtunen und wendet sich gegen den Widerruf seines im Mai 2018 festgestellten Abschiebungsverbots.
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Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. April 2017 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2018 (Az. M 17 K 17.37987) wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 wurde die Entscheidung umgesetzt.
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Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger offensichtlich keiner Behandlung in Deutschland mehr bedürfe. Dies ergäbe sich auch aus der Länge seiner Heimataufenthalte. Auf diese wurde das Bundesamt durch die Ausländerbehörde des Landratsamts Erding aufmerksam gemacht.
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Mit Schriftsatz vom 9. März 2026 erklärte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auslandsaufenthalte mit sozialen Verpflichtungen. Der Vater sei schwer krank bzw. gestorben.
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Mit Bescheid vom 10. März 2026 wurde das mit Bescheid vom 2. Mai 2018 festgestellte Abschiebungsverbot widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids) und festgestellt, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht mehr vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG).
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Am 27. März 2026 ließ der Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragte zuletzt,
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2026, Geschäftsz.: …, wird aufgehoben.
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Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
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Zur Begründung das ärztliche Attest von Frau … …, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 13. März 2026 sowie das fachärztliche Attest von Herrn Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. März 2026 übersandt sowie der aktuelle Medikationsplan vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2026 wurde zur persönlichen und familiären Situation des Klägers sowie zur Lage in Afghanistan vorgetragen.
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Die Beklagte legte die Behördenakten elektronisch vor und beantragt,
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Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen.
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Mit Beschluss vom 10. April 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und am 8. Juli 2026 mündlich zur Sache verhandelt. In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger ein weiteres Attest von Herrn Dr. … vom gleichen Tag vor.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Entscheidungsgründe
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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden, denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich auch unter Einbeziehung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klagepartei hat überdies keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG, zuletzt geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111). Nach der GEAS-Reform richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO). Diese findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
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Demgegenüber finden die hier einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung Anwendung. Der in § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG (AsylG in der Fassung vom 23. April 2026, Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026, Nr. 111, S. 1) vorgesehenen Übergangsvorschrift ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass u. a. für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung (AsylG a.F.), Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO 2024/1348 unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin der RL 2013/32/EU. Da die Richtlinie der Umsetzung in nationales Recht bedarf, ist § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG dahin zu verstehen, dass die in Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 vorgesehene Übergangsregelung für das deutsche Asylverfahrensrecht angeordnet wird. Folglich findet auf die hiervon erfassten Übergangsfälle das AsylG a.F. weiterhin Anwendung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 6.7.2026 – 5 A 48/26 – juris Ls und Rn. 12 ff.; VG München, U.v. 24.6.2026 – M 25 K 25.31732 – n.v. Rn. 19; VG Sigmaringen, U.v. 23.6.2026 – A 2 K 2463/25 – juris Rn. 22- 28; VG Oldenburg, U.v. 18.6.2026 – 12 A 7111/25 – juris Rn. 16 f.; VG Berlin, B.v. 19.6.2026 – 39 L 283/26 A – juris Rn. 5 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 17.6.2026 – 15a K 3706/23.A – juris Rn. 80 ff.).
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2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Wiederruf des Abschiebungsverbot rechtmäßig.
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Durch die GEAS-Reform ist im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für das Wiederrufsverfahren keine Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten; § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung (a.F.) ist heranzuziehen.
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Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Abschiebungsverbots liegen vor.
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Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F. ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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Dies erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind. Zudem ist zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.8.2023 – 3 ZB 23.30036 – juris Rn. 12).
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2.1. Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Würdigung eines Nicht-mehr-Vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtfertigen. Die Änderung der Sachlage darf nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt (vgl. Fleuß in BeckOK, Ausländerrecht, 47. Edition Stand: 1.1.2026, § 73 AsylG Rn. 230 m.w.N.).
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Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten und die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht mehr vor.
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Die der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2018 zugrunde liegende Erkrankung besteht nicht mehr. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass die nunmehr geltend gemachte Erkrankung tatsächlich nicht vorliegt und lediglich aus asyltaktischen Gründen vorgebracht wurde. Für ein Fortbestehen oder Wiederauftreten der seinerzeit maßgeblichen Erkrankung oder das Vorliegen einer neuen Erkrankung bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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Die vorgelegten Bescheinigungen erfüllen bereits nicht im Ansatz die Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG. Die vorgelegten Atteste – soweit sie überhaupt auf die aktuelle Situation Bezug nehmen – enthalten auch in ihrer Gesamtschau keine hinreichenden Angaben zur Grundlage der Diagnosestellung. Ebenso fehlen belastbare Ausführungen dazu, inwieweit die behauptete Erkrankung die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkt und welche konkreten Folgen bei einer Nichtbefolgung etwaiger indizierter medizinischer Maßnahmen zu erwarten wären. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine etwaige Erkrankung nicht ausreichend medikamentös behandelt werden könnte.
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Im Übrigen ist das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks des Klägers davon überzeugt, dass sein Vorbringen zu den geltend gemachten Erkrankungen rein asyltaktisch motiviert und konstruiert ist, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die von ihm eingenommenen oder eingenommenen Medikamente auch nur dem Namen nach zu benennen. Auch war er auf mehrfache Nachfrage nicht in der Lage, in eigenem Vortrag auch nur ansatzweise Symptome seiner Erkrankung oder deren tatsächliche Auswirkungen auf seinen Alltag zu schildern. Dies gilt umso mehr, als der Kläger aktuell neben seiner Hauptbeschäftigung zusätzlich noch einer Nebentätigkeit nachgeht.
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Hinzu kommt, dass der Kläger – jedenfalls nach seinen eigenen Angaben – seit dem Jahr 2020 keine gesundheitlichen Probleme mehr gehabt und keine Medikamente mehr eingenommen hat. Die frühere Behandlung wurde damit nach seinen Angaben bereits seit mehreren Jahren nicht mehr fortgeführt. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Tod seines Vaters führten gerade nicht zu einer Wiederaufnahme einer medizinischen Behandlung. Erst im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Widerrufsverfahren brachte der Kläger erneut gesundheitliche Beschwerden vor. Dieses zeitliche und inhaltliche Zusammentreffen sowie die fehlende substantiierte Schilderung der behaupteten Erkrankungen begründen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die nunmehr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf einer tatsächlich bestehenden Erkrankung beruhen, sondern allein im Zusammenhang mit dem Widerrufsverfahren zur Begründung eines weiteren Aufenthalts in Deutschland vorgebracht wurden.
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2.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK gewährleistet, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
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Die Ausweisung eines Ausländers in einen anderen Staat kann aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 111 f. m.w.N.). Dabei ist, der neueren Rechtsprechung des EuGHs zu Art. 4 GRCh folgend, darauf abzustellen, ob die betreffende Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person nicht im Stande wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und dies ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 (Ibrahim) – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris Rn. 44: „Bett, Brot, Seife“; EuGH, U.v. 19.3.2013 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist darauf abzustellen, ob eine ernsthafte Gefahr („serious risk“) besteht, wobei dies dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) i.R.v. Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (so BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 31 mit Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25). Dabei darf die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
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Das Gericht verweist auf die Darstellung der Lage in Afghanistan und die rechtliche Bewertung der Erkenntnismittel durch das Oberverwaltungsgericht Münster (U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris) sowie das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris) und macht sich diese zu eigen und führt ergänzend aus:
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Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird auch in den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. etwa BAMF Länderreport Afghanistan 3/2026) insbesondere die wirtschaftliche Situation in Afghanistan als desolat und die humanitäre Lage als angespannt bis desolat beschrieben (vgl. Pro Asyl, Policy Paper – 20. Mai 2026, Desolate Menschenrechtslage in Afghanistan – sinkende Schutzquote in Deutschland). Einem IOM-Bericht zufolge sind 11% der zahlreichen Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Iran und Pakistan erwerbstätig und die Mehrheit verfügt über kein Einkommen (BAMF, Briefing Notes vom 19.01.2026). Die Lage wird aktuell durch den militärischen Konflikt im Iran und zwischen Pakistan und Afghanistan weiter verschärft. Auch hat sich die zunächst für 2025 prognostizierte Erholung der afghanischen Wirtschaft nicht realisiert, sondern schrumpfe laut einer Pressemitteilung der Weltbank vom Dezember 2025, wobei anhaltende Armut, ein wachsendes Handelsdefizit und sinkende Auslandshilfe die Fiskal – und Beschäftigungslage erheblich belasten, während ein Vierteil der jungen Afghanen arbeitslos bleibe (BAMF, Briefing Notes vom 22.12.2025). Auch die Rückkehrer sind mit der nach wie vor in Afghanistan herrschenden Notlage konfrontiert, sie haben jedoch nicht zwangsläufig ein höheres Armutsrisiko als andere Bevölkerungsgruppen in Afghanistan (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Lagefortschreibung, Stand Juli 2025, S. 31). Dieses hängt vielmehr vom sozioökonomischen Hintergrund des Rückkehrers ab, wie Bildung, Kontakt zum Herkunftsland und Vertrautheit mit den dortigen Herausforderungen. Auch wenn ein soziales bzw. familiäres Netzwerk eine wichtige Rolle spielt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer, wenn er die finanziellen Mittel hat, auch Zugang zu einer Behausung hat (vgl. hierzu OVG Münster, U.v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19.A – juris Rn. 63ff mit Verweis auf UNHCR, Afghanistan Returnees Rapid Needs Assessment, Mai 2024, S. 4 u. 6 und Post return monitoring survey report, April 2025, S. 39f). Gleiches gilt für den Zugang zu einem Arbeitsplatz. Auch dieser erfolgt v.a. zu einer festen Anstellung in der Regel über Kontakte und Netzwerke, wobei Personen, denen es auf diesem Weg nicht gelingt, eine Anstellung zu finden, ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner oder – sofern sie über entsprechendes Startkapital verfügen – als Selbstständige bestreiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 26.6.2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn. 144 m.w.N.).
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Diese eine Integration und Existenzsicherung in Afghanistan erschwerenden Umstände werden bei der gebotenen Gesamtschau im Einzelfall von einer Reihe begünstigender Umstände überwogen. Der im Jahr 1999 geborene und damit junge Antragsteller spricht mindestens eine Landessprache (Paschtu), hat einen Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, sodass er mit den Sitten und Bräuchen einer islamischen Gesellschaft vertraut ist. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, ohne in der Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein. In Deutschland arbeitet der Kläger für die … Sicherheit und zusätzlich noch als Security. Überdies unterliegt der Antragsteller keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich vollständig der Deckung seines Lebensunterhalts widmen kann. Er verfügt zudem über ein erreichbares familiäres Netzwerk in Afghanistan. Die Familie verfügt über ein Grundstück und Tiere. Dem Kläger wird es möglich sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen sodass keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist.
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Überdies wird der Kläger bei der Sicherung seines Existenzminimums zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So hat er die Möglichkeit, das Anfang 2025 wieder aufgenommene Bund-Länder-Programm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen (REAG/GARP – Programme, abgerufen am 27. Mai 2026). Zu den Programmleistungen gehören eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (z.Z. 1.000,- EUR pro volljähriger Person). Auch kann neben der Reisebeihilfe (z.Z. 200,- EUR), sofern benötigt, ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000,- EUR). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger angesichts der vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten in Afghanistan (das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan ist deutlich niedriger als in der Bundesrepublik (angegeben mit 60 bis 77 US-Dollar in UNHCR, Post-Return-Monitoring-Report, Oktober 2024, S. 41) bereits mit der einmaligen Förderung in Höhe von 1.000 EUR sein erforderliches Existenzminimum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über mindestens ein Jahr wird sichern können. Es ist wie oben ausgeführt auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm bis zum Verbrauch der Rückkehrunterstützung nicht gelungen sein wird, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.