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VG Würzburg, Urteil v. 22.07.2026 – W 1 K 25.30579
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Titel:

Asyl, Afghanistan: Unmittelbare Anwendbarkeit der Statusverordnung auf laufende Asylverfahren und Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz sowie Abschiebungsverbot

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
StatusVO Art. 13, Art. 18
AsylG § 3
EMRK Art. 3
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz:
Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.6.2026 eingeleiteten, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung Die Statusverordnung beansprucht ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts ab dem 12.6.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die erst ab dem 12.6.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Afghanistan/Balkh, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Vorverfolgung geltend gemachte, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen der Tätigkeit eines Schwagers bei der nationalen Sicherheit der Vorgängerregierung glaubhaft gemacht, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen Tätowierungen des Klägers, kein Abschiebungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund guter eigener Anlagen und Fähigkeiten und unterstützungsfähigen familiären Anschlusses in Afghanistan, zudem ggf. Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen, Internationaler Schutz, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Verfolgungsgefahr, Humanitäre Lage Afghanistan, Glaubhaftmachung, humanitäre Lage Afghanistan, internationaler Schutz, Übergangsvorschriften
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
1. Der Kläger ist ein am … … 2000 geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 8. Januar 2023 ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 13. März 2023 einen Asylantrag. Die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 9. Januar 2024. Auf die dabei gemachten Angaben des Klägers wird Bezug genommen.
2
Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1). Zudem lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), ebenso den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3). Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
3
Wegen der weiteren Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Dieser wurde dem Kläger ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2025 zugestellt.
4
2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erheben und zuletzt sinngemäß beantragen,
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;
hilfsweise, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
5
Wegen der Begründung wurde zunächst auf die im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gemachten Angaben des Klägers verwiesen. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban drohe, da sein Schwager für die nationale Sicherheit der Vorgängerregierung gearbeitet habe und der Kläger viel mit seinem Schwager unterwegs gewesen sei. Zudem habe der Kläger mehrere große Tattoos auf seinem Oberkörper und seinen Armen. Dem Kläger sei aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft, jedenfalls der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Aufgrund der desaströsen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan sei für den Kläger zumindest ein Abschiebungsverbot festzustellen.
6
3. Mit Schriftsatz des Bundesamts vom 3. März 2025 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
7
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
8
4. Mit Beschluss vom 16. Juni 2026 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Die Beteiligten wurden ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß geladen. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden sie in der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
11
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
12
Der Bescheid des Bundesamts vom 10. Februar 2025 ist, soweit er noch angefochten ist, rechtmäßig. Der Kläger hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der klagegegenständlichen Schutzansprüche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
13
1. Die Zuerkennung internationalen Schutzes richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – „Statusverordnung“ („StatusVO“). Die Statusverordnung findet dabei nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingeleiteten, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, B.v. 11.2.2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32).
14
Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die erst ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.
15
Auch die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt berichtigt am 25. November 2025 (ABl. L 2025/90922) – „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) – findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
16
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 StatusVO nicht zu.
17
2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
18
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b).
19
Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).
20
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der StatusVO). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG).
21
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
22
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. vom 7.2.2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, 1255 – juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist allerdings ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32 und U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
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Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr der Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
24
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – InfAuslR 1991, 94/95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113).
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2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 13 StatusVO.
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Der Kläger hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen (vgl. Art. 4 Abs. 4 StatusVO). Denn nach seinen eigenen Angaben ist ihm in Afghanistan insbesondere auch seitens der Taliban, von denen er nunmehr befürchtet, verfolgt zu werden, nichts widerfahren (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift sowie S. 8 der Anhörungsniederschrift).
27
Aber auch unabhängig von einer fehlenden Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 StatusVO droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.v. Art. 9 StatusVO.
28
2.2.1. Soweit der Kläger eine Verfolgungsgefahr damit begründet, dass sein Schwager stellvertretender Geheimdienst-Chef in M* … … gewesen und er mit diesem viel unterwegs gewesen sei, so war das diesbezügliche Vorbringen zur Überzeugung des Gerichts bereits unglaubhaft.
29
Denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers war völlig oberflächlich und detailarm und zudem widersprüchlich und gesteigert. Während der Kläger beim Bundesamt lediglich angegeben hatte, der Schwager habe bei der nationalen Sicherheit der Regierung gearbeitet (vgl. S. 8 der Anhörungsniederschrift), hat er in der mündlichen Verhandlung gesteigert vorgetragen, der Schwager sei stellvertretender Geheimdienst-Chef in M* … … gewesen (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Die Antworten auf die weiteren Nachfragen des Gerichts zu diesem Schwager und zu dessen Tätigkeit blieben dann allerdings völlig vage und unsubstantiiert (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift).
30
Für eine Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags spricht zudem, dass der Kläger auch widersprüchlich Angaben zum diesbezüglichen Folgegeschehen gemacht hatte. So hatte der Kläger beim Bundesamt davon berichtet, dass das Haus der Familie nochmals durchsucht worden sei, nachdem er ausgereist war (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift). In der mündlichen Verhandlung stellte er den diesbezüglichen Sachverhalt dagegen so dar, dass die Taliban nach seiner Ausreise nur mehrmals nach ihm gefragt hätten und seine Familie deswegen umgezogen sei (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift). Von einer Wohnungsdurchsuchung war insoweit keine Rede mehr. Bezeichnender Weise vermochte der Kläger in der Folge aber auch nicht ansatzweise anzugeben, wann ungefähr die Familie in Afghanistan umgezogen sei (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift).
31
Gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers wegen seines Schwagers spricht schließlich, dass weder den weiteren Geschwistern des Klägers, die in Afghanistan geblieben sind, noch seinem Bruder, der zwischenzeitlich in Afghanistan auf Urlaub war (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift), irgendetwas seitens der Taliban zugestoßen ist.
32
2.2.2. Eine Verfolgung droht dem Kläger in Afghanistan schließlich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Tattoos.
33
Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als unislamisch („haram“). Auch wird von Fällen in Afghanistan berichtet, bei denen Tätowierungen gewaltsam entfernt wurden beziehungsweise Personen, vor allem Jugendliche, dafür bestraft wurden (BFA, LISAfghanistan, 7.11.2025, S. 166 f.; BAMF, Länderreport 74 Afghanistan, Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System, Stand: März 2025, Seite 51 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.8.2024, S. 6). Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass einzelne Taliban selbst Tattoos tragen. Auch Paschtunische Frauen tragen traditionelle Tattoos (Khaal). Zudem sind jedenfalls in manchen Vierteln Kabuls Tätowierungen weiterhin in der Öffentlichkeit zu sehen (BFA, LISAfghanistan, 7.11.2025, S. 166 f.; BAMF, Länderreport 74 Afghanistan, Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System, Stand: März 2025, Seite 51 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.8.2024, S. 6). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen in Afghanistan daher sicher, dass ihre Tattoos nicht sichtbar sind, um entsprechende Probleme mit den Taliban zu vermeiden (BFA, LISAfghanistan, 7.11.2025, S. 166 f.).
34
Die Tattoos des Klägers befinden sich auf seiner Brust und seinen beiden Armen (vgl. Bl. 45 f. GA) und lassen sich somit ohne weiteres bedecken, wovon sich der Einzelrichter auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.
35
Eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 StatusVO droht dem Kläger in Afghanistan auch insoweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. StatusVO.
36
3. Dem Kläger steht zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 18 StatusVO zu.
37
3.1. Dem Kläger droht unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter 2.2. in Afghanistan kein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe gem. Art. 15 Buchst. a) StatusVO oder in Form einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gem. Art. 15 Buchst. b) StatusVO.
38
Eine unzureichende Versorgungslage im Herkunftsland vermag bereits aus Rechtsgründen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. b) StatusVO nicht zu begründen, sondern kann allenfalls im Rahmen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK berücksichtigt werden. Denn nach Art. 18 StatusVO gilt für den subsidiären Schutzstatus ebenfalls Kapitel II der StatusVO (Art. 4 bis 8 StatusVO). Damit muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von einem Akteur im Sinne von Art. 6 StatusVO ausgehen (vgl. insoweit zur alten, aber insoweit inhaltsgleichen Rechtslage: BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.2019 – juris Ls. 1; BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 20 ZB 17.30875 – juris Rn. 14). Die schlechte Versorgungslage in Afghanistan kann jedoch nicht auf einen solchen Akteur zurückgeführt werden; sie ist vielmehr Ausdruck verschiedenster Faktoren.
39
3.2. Dem Kläger droht zudem keine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c) StatusVO.
40
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung gem. Art. 15 Buchst. c) StatusVO liegt vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes tatsächlich Gefahr liege, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Fehlen gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen, bedarf es zur Feststellung des dann erforderlichen besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen; u.a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel also die Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen zur Vorgängerregelung EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020, Az. 1 C 11/19 – juris Rn. 19 ff.).
41
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben droht dem Kläger in seiner Herkunftsregion, Balkh, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift), kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. c) StatusVO. Denn dort gibt es nach aktuellen Erkenntnismitteln grundsätzlich nicht viele sicherheitsrelevante Zwischenfälle zulasten der Zivilbevölkerung (vgl. etwa: EUAA, Country Guidance: Afghanistan, 6/2026, S. 81 ff. und insb. S. 91,; BFA, LIS – Afghanistan, 7.11.2025, S. 49; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, 24.7.2025, S. 5, 29).
42
An dieser Einschätzung ändern auch die aktuell stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen Afghanistan und Pakistan nichts. Denn die diesbezüglichen Auseinandersetzungen finden vor allem in den unmittelbar an Pakistan angrenzenden Regionen und in Kabul statt und richten sich zudem vorrangig gegen militärische Ziele und gegen Einrichtungen der Taliban (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen, 20.3.2026; BAMF, Briefing Notes – Afghanistan, 16.3.2026, S. 1 f.; OCHA, Afghanistan: Situation Update #1 Humanitarian Impact of Afghanistan-Pakistan Military Escalation, 5.3.2026, S. 2).
43
Einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. Art. 13 StatusVO hat der Kläger somit nicht.
44
4. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht für den Kläger ebenfalls nicht.
45
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
46
4.1. Das Gericht geht bei der Anwendung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13 ff., 21, 25 f. m.w.N.; siehe auch OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 OVG – BeckRS 2023, 17104 Rn. 61 ff.) von nachfolgenden Grundsätzen aus:
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Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht nur hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.
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Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben grundsätzlich weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können (EGMR, U.v. 29.1.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK – Rn. 74 ff., 88 ff.). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 90). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
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Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (zum Beispiel den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.
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Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls bedarf es eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung erforderlich.
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Kommt nach alledem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan grundsätzlich in Betracht, ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob dem betroffenen Ausländer eine solche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Klärung der Frage, ob für den betreffenden Ausländer das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht wird, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Rn. 11; OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18, BeckRS 2023, 17104 Rn. 128 m.w.N. zum Stand der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Frage, ob dem betroffenen Ausländer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Verhältnisse die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Zu diesen Umständen gehören nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln insbesondere soziale und familiäre Bindungen, berufliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Geschlecht und Alter, Krankheit und Behinderung, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögen sowie der Zugang zu humanitärer Hilfe (siehe ausführlich hierzu: OVG MV, U.v. 24.5.2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 131-159).
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Der Kläger als Schutzsuchender trägt dabei die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Afghanistan die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (vgl. etwa VGH BW, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris).
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4.2. Der Einzelrichter folgt des Weiteren den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan in dessen Urteil vom 24.05.2023 (4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 69-130), welches den Verfahrensbeteiligten durch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Erkenntnismittelliste zu Afghanistan bekannt ist, und legt die dortigen Ausführungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde (§ 77 Abs. 3 AsylG analog).
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Auch aus jüngsten Erkenntnismitteln (vgl. etwa BAMF, Länderreport Afghanistan, 3/2026, S. 11 ff. und 21 ff.; EUAA, Afghanistan, Country Focus, 20.1.2026, S. 17 ff. und 76 ff.; BFA, LIS – Afghanistan, 7.11.2025, S. 189 ff., AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 24.07.2025) ergeben sich keine in entscheidungsrelevanter Weise hiervon abweichenden Erkenntnisse.
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Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters in Afghanistan eine humanitäre Situation, die für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen würde. Andererseits stellt sich die Lage nicht schon so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für die afghanische Bevölkerung regelmäßig nicht zu erwarten wäre. Das Gericht kann deshalb nicht die Annahme treffen, dass zurückkehrende afghanische Staatsangehörige oder eine bestimmte Gruppe davon ausnahmslos oder wenigstens im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (so auch OVG MV, U.v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 – BeckRS 2023, 17104; a.A.: VGH Mannheim, U.v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 – juris; OVG Bautzen, U.v. 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A – juris; OVG Hamburg, U.v. 23.02.2022 – 1 Bf 282/20.A – juris).
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4.3. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und seiner persönlichen Umstände steht dem Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) der mündlichen Verhandlung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.
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Der Kläger ist 26 Jahre alt, ledig, gesund und arbeitsfähig. Zudem hat der Kläger in Afghanistan sein Abitur gemacht. Hinsichtlich seines Bildungsniveaus liegt der Kläger damit über dem afghanischen Durchschnitt. Er ist in Afghanistan geboren, aufgewachsen und hat dort die ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht, so dass er mit den Gegebenheiten vor Ort ausreichend vertraut ist. Er verfügt zudem bereits über Arbeitserfahrung auch in Afghanistan, wo er bereits als Schneider gearbeitet hat (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Auch in der Türkei war der Kläger in diesem Beruf tätig, hier in Deutschland geht er seit September 2024 in einem Restaurant einer Beschäftigung nach (S. 2 der Sitzungsniederschrift). Der Kläger verfügt somit nicht nur über ausreichend Arbeitserfahrung, sondern hat damit auch gezeigt, dass er sich in unterschiedlichen Ländern auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen vermag.
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Der Kläger hat zudem noch verwandtschaftlichen Anschluss in Afghanistan. So leben seine Eltern, Geschwister und zwei Onkel väterlicherseits noch in Afghanistan (vgl. S. 2 f der Sitzungsniederschrift). Der Vater arbeitet noch als Wohnungsmakler und die Familie erhält zudem Mieteinkünfte aus dem familieneigenen Haus (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Seine Familie in Afghanistan hat nach den klägerischen Angaben dementsprechend auch aktuell alles, was sie zum Leben benötigt (S. 3 der Sitzungsniederschrift). Der Kläger kann somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein unterstützungsfähiges und unterstützungswilliges verwandtschaftliches Netzwerk zurückgreifen. Dies ist in Afghanistan ein entscheidender Faktor für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sonstigen Unterstützungsleistungen und Ressourcen (vgl. OVG MV, U.v. 24.5.2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 135 und 142).
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Dem Kläger droht damit in seiner Heimatregion im Afghanistan aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen zur Überzeugung des Gerichts keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
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Zudem kann der Kläger seine finanzielle Situation durch die Inanspruchnahme von Rückkehrförderungen verbessern. So wird im Programm REAG/GARP eine einmalige Förderung von 1.000 Euro für die Phase nach der Rückkehr gewährt, hinzu kommt eine Reisebeihilfe von 200 Euro (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/). Daneben stehen Fördermittel aus dem Bayerischen Rückkehrprogramm im Umfang von 600 Euro oder mehr bereit (vgl. Nr. 5.3.1 Bayerische Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland v. 28.12.2023 – LfAR-SGR2-6747-4-6). Der Kläger kann allein mit einer Förderung in dieser Höhe den Lebensunterhalt für sich für einen Zeitraum von vielen Monaten nach einer Rückkehr nach Afghanistan sicherstellen (vgl. hierzu etwa BAMF, Länderreport Afghanistan, 3/2026, S. 15 ff. sowie VG Berlin, U.v. 4.4.2025 – 9 K 629/24 A – juris Rn. 39 f.).
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Dem Kläger droht damit in seiner Heimatregion im Afghanistan aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen zur Überzeugung des Gerichts keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
63
Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen daher in der Person des Klägers nicht vor. Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder (glaubhaft) vorgetragen noch ersichtlich. Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger daher nicht.
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5. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt dabei § 60a Absatz 2c Sätze 2 und 3 AufenthG entsprechend.
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Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Derartig schwerwiegende Erkrankungen liegen beim Kläger nicht vor.
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6. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 und § 38 Abs. 1 AsylG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Bedenken. Solche wurden vom Kläger auch nicht eigens geltend gemacht.
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Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).