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VG München, Urteil v. 30.07.2026 – M 22 K 25.3366
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Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Erhebliches Vermögen, der Altersvorsorge dienendes Vermögen, Erwerbsobliegenheit, Verwertbarkeit von Vermögen, Altersvorsorgevermögen, Individuelle Zumutbarkeit, Vermögensfreibetrag, Darlegungslast

Normenketten:
WoGG § 21 Nr. 3
WoGVwV Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Erhebliches Vermögen, der Altersvorsorge dienendes Vermögen, Erwerbsobliegenheit, Verwertbarkeit von Vermögen, Altersvorsorgevermögen, Individuelle Zumutbarkeit, Vermögensfreibetrag, Darlegungslast
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der 1961 geborene ledige Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Wohngeldantrags für das von ihm alleine unter der sich aus dem Rubrum ergebenen Anschrift bewohnte Eigenheim (140 m²).
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Er stellte am 8. April 2024 unförmlich und am 17. Mai 2024 förmlich einen Antrag auf Lastenzuschuss. Als Vermögenswerte habe er Geldvermögen, Forderungen und sonstige Rechte in Höhe von insgesamt 77.000 Euro, außerdem Wertgegenstände in Höhe von 1.000 Euro. Seine jährlichen Lasten aus seinem abbezahlten Hausgrundstück beliefen sich auf 96 Euro Grundsteuer. Er beziehe Einkommen als angestellter Lastkraftwagenfahrer in Höhe von monatlich 545 Euro. Ergänzend gab er mit E-Mail vom 5. November 2024 an, sein Vermögen diene hauptsächlich der Altersvorsorge, daher seien mindestens 30.000 Euro (500 Euro je Lebensjahr) abzuziehen.
3
Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. November 2024 für die Zeit ab 1. April 2024 ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass der Kläger über erhebliches Vermögen gem. § 21 Nr. 3 WoGG verfüge, weshalb der Anspruch ausgeschlossen sei.
4
Am 18. November 2024 legte der Kläger Widerspruch ein. Hierzu führte er aus, sein derzeit frei verfügbares Vermögen betrage ca. 50.000 Euro einschließlich einem Wertpapier-Vermögen. Da dieses nur mit Verlusten veräußert werden könne, sei ihm die Verwertung nicht zumutbar. Ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 20.000 Euro sei als Festgeld bis zur Rente fest angelegt. Unter Anwendung von Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV zähle das von ihm jährlich fest angelegte Geldvermögen nicht zu seinem verwertbaren Vermögen, da dieses der Altersvorsorge diene. Auf Aufforderung des Landratsamts vom 9. Dezember 2024 und 22. Januar 2025 zur Offenlegung seines Vermögens und Vorlage sämtlicher Nachweise seines Vermögens unter gleichzeitigem Hinweis auf seine Mitwirkungsobliegenheit legte der Kläger eine Übersicht seines Festgeldes vor. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er danach über zwei Festgeldkonten mit einem Kontostand von je 10.402,44 Euro mit einer Laufzeit von jeweils zwölf Monaten und einem Laufzeitende zum 7. August 2025. Hierzu gab der Kläger an, er verlängere die Festgelder bis zum Eintritt in den Ruhestand, der im November 2027 bevorstehe. Nachweise zu seinen weiteren Vermögenswerten legte er nicht vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2025 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen aus, das Festgeld sei verwertbares Vermögen, da dieses im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Altersvorsorge vertraglich gebunden gewesen sei. Daher sei Wohngeld ausgeschlossen. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
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Am 2. Juni 2025 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026 gestellten Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2024 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 28. April 2025 aufzuheben und ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum ab April 2024 zu gewähren.
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Zur Begründung führte der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung insbesondere aus, die Anforderungen von Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV seien erfüllt, sodass sein Festgeldvermögen nicht als Vermögen anzurechnen sei. Das Festgeld habe er in der Vergangenheit jährlich immer um ein Jahr verlängert, was er auch für die Zukunft bis zum Renteneintritt beibehalten werde. Bereits seit April 2024 habe er auf das Festgeld nicht zurückgegriffen. Es ergebe sich kein Unterschied, ob er das Festgeld jährlich anlege oder über einen längeren Zeitraum bis zur Verrentung. Er sei auch bereit, das Geld tatsächlich bis zum Eintritt ins Rentenalter dauerhaft fest anzulegen, um damit dem Einwand der Zugriffsmöglichkeit zu begegnen. Das Landratsamt habe ihm insoweit aber die Beratung verweigert, ob diese Art der Geldanlage dann ausreichen würde. Überdies sei die Vermögensgrenze mit 60.000 Euro zu niedrig angesetzt. Insoweit nahm er Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. In seinem Fall lägen überdies besondere Einzelumstände vor: So verfügte er bei Antragstellung über einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer Herzschwäche. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei aus denselben Gründen nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Aufgrund langjähriger Selbstständigkeit erwarte er lediglich eine Rente in Höhe von 100 Euro monatlich. Auch sei sein Haus dringend sanierungsbedürftig. Seit 1992 habe er eine Beratungsfirma im Bau- und Finanzbereich, erziele aber seit Corona hieraus kaum noch Einkünfte. Seit Corona sei er arbeitssuchend. Die Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer habe er zum Ende Mai 2025 aufgrund der körperlichen Belastung aufgegeben. Grundsätzlich sehe er sich aber weiterhin als erwerbsfähig an. Sein Vermögen belaufe sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund Kurssteigerungen auf etwa 80.000 Euro.
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Der Beklagte beantragte Klageabweisung und nahm zur Klageerwiderung auf die Bescheidsbegründung und die Begründung im Widerspruchsbescheid Bezug.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Gericht nimmt auf die Begründungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids Bezug und sieht von einer über die nachfolgen Ausführungen hinausgehenden weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 24 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Art. 11 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist (WoGG)) keinen Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld ist für den Kläger gemäß § 21 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen, da ihm erhebliches Vermögen zur Verfügung steht.
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1.1. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Auf die Generalklausel der missbräuchlichen Inanspruchnahme ist jedoch erst zurückzugreifen, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels des erheblichen Vermögens nicht erfüllt sind (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 5 C 21/12 – juris Rn. 10).
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Von einem im maßgeblichen Antragszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 5 C 21/12 – juris Rn. 13) erheblichen Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist auszugehen, soweit dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist. Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2005 – 9 ZB 05.1654 – juris Rn. 13).
15
Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre.
16
Soweit sich das Landratsamt an Teil A Nr. 21.37 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV) orientiert hat, wonach ein erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG in der Regel vorliege, wenn die Summe die darin benannten Wertgrenzen (60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied) übersteige, ist hiergegen nichts einzuwenden, da es sich hierbei um einen Orientierungswert ohne starre Bindungswirkung handelt (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 5 C 21/12 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, U.v. 18.9.2025 – M 22 K 24.4753 – juris Rn. 20). Eine entsprechende Orientierung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Erheblichkeit des Vermögens auf der Grundlage der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bestimmen. Auch ein den Freibetrag deutlich übersteigendes Vermögen kann daher wohngeldrechtlich unschädlich sein, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme – im Lichte einer dem Normzweck entsprechenden Anwendung des § 21 Nr. 3 WoGG und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – nicht rechtfertigen. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass ein den Freibetrag unterschreitendes Vermögen im Einzelfall wohngeldrechtlich beachtlich sein kann (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 5 C 21/12 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, U.v. 18.9.2025 – M 22 K 24.4753 – juris Rn. 15).
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Das Vermögen muss auch verwertbar, also wirtschaftlich und rechtlich veräußerbar sein, sodass die aus ihm gewonnenen Mittel für den Lebensunterhalt eingesetzt werden können. Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können. Die Verwertungsmöglichkeit muss im Lauf des Bewilligungszeitraums bestanden haben. Darüber hinaus muss durch die Verwertung ein Betrag erlangt werden können, der die anfallenden Wohnkosten (mit) abdeckt (SächsOVG, U.v. 16.3.2023 – 3 A 206/21 – juris Rn. 65).
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1.2. Nach diesen Grundätzen ist festzustellen, dass das vom Kläger fest angelegte Geld verwertbar im oben beschriebenen Sinne war, da es im Bewilligungszeitraum zum Ablauf der Zinsbindung unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist kündbar gewesen wäre. Ausgehend vom Antrag im April 2024 wäre eine Verwertung im August 2024 möglich gewesen. Im Hinblick auf das weitere Geldvermögen des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte für eine Nichtverwertbarkeit des Vermögens. Im Übrigen steht der Verwertbarkeit auch nicht entgegen, dass es sich hierbei wohl auch um Wertpapieranlagen handelt (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 33). Zwar geht mit jedem Verkauf von Aktien das Risiko von Wertverlusten einher. Dieses Risiko wird jedoch nicht von der Allgemeinheit durch Wohngeld übernommen.
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1.3. Bei der Vermögensfeststellung ist folglich auch das Festgeldguthaben zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Klägers, dass das Festgeldguthaben seiner Altersvorsorge diene, zählt dieses Guthaben zu seinem verwertbaren Vermögen. Der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes steht hier nicht die subjektive Zweckrichtung als für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen entgegen. Die Festgeldanlage erfüllt nicht die Voraussetzungen von Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 4 oder 5 WoGVwV.
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Gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV handelt es sich bei der Altersvorsorge auf Basis eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, nicht um Vermögen i. S. d. § 21 Nr. 3 WoGG. Ebenso nicht zum Vermögen zählen gemäß Nr. 21.37 Abs. 5 Nr. 5 WoGVwV geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 1.500 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 90.000 Euro, nicht übersteigt.
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Vorliegend konnte auf das Festgeldguthaben vor Erreichen des Renteneintrittsalters unstreitig noch im beantragten Bewilligungszeitraum zugegriffen werden, sodass es sich letztlich nur um eine Form der Geldanlage handelt. Wer aber einen vorzeitigen Zugriff – vor Erreichen des vertraglichen Rentenbeginns – auf das so angesparte Vermögen vertraglich nicht ausschließt, möchte sich die Möglichkeit auf einen vorzeitigen Kapitalzugriff für den Notfall gerade offenhalten. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – tatsächlich nur geringfügige Einnahmen erzielt werden. Das Offenhalten einer Dispositionsmöglichkeit widerspricht der notwendigen langfristigen Zweckbindung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter. Bei der Möglichkeit eines vorzeitigen Kapitalzugriffs kann nicht das öffentliche Sicherungssystem in Anspruch genommen werden (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2023 – 3 A 206/21 – juris Rn. 79). Daher ist grundsätzlich nur Vermögen, welches durch entsprechende rechtsverbindliche Widmung tatsächlich für die Altersvorsorge bestimmt ist, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten geeignet, den Unbiligkeitsvorwurf entfallen zu lassen (SächsOVG, U.v. 16.3.2023 - 3 A 206/21 – juris Rn. 79; OVG Berlin-Bbg, U.v. 28.3.2012 – OVG 6 B/4/11 – juris Rn. 28). Die wohngeldrechtliche Außerachtlassung von Vermögen als Altersvorsorge setzt damit eine entsprechende objektive Zweckbestimmung des Vermögens voraus (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2023 – 3 A 206/21 – juris Rn. 79; VG Berlin, U.v. 24.1.2023 – 21 K 64/22 – juris Rn. 22).
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Die Anwendbarkeit des § 21 Nr. 3 WoGG ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte den Kläger auf seine Anfragen hin nicht darauf hingewiesen haben soll, in welcher Art und Weise er das für seine Altersvorsorge bezweckte Guthaben anlegen müsse, um es von einer Berücksichtigung als verwertbares Vermögen auszuschließen. Denn die Verpflichtung, die Notwendigkeit des Einsatzes des eigenen Vermögens zu erkennen, überantwortet der Gesetzgeber dem Antragsteller. Der Behörde kommt nicht die Aufgabe einer Anlagenberatung zu. Selbst wenn der Beklagte aber ihm obliegende Hinweis- oder Beratungspflichten verletzt haben sollte, kommt auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen, denen gestaltende Entscheidungen des Klägers zu Grunde liegen, nicht in Betracht (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2023 – 3 A 206/21 – juris Rn. 79).
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1.4. Schließlich erscheint eine Abweichung vom Orientierungswert in Teil A Nr. 21.37 Abs. 1 Nr. 1 WoGVwV von 60.000 Euro auch im Einzelfall nicht angezeigt. Das Gericht schließt sich insoweit weiterhin (vgl. VG München, U.v. 18.9.2025 – M 22 K 24.4753 – juris Rn. 29) nicht – wie vom Kläger begehrt – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (U.v. 23.11.2022 – 7 K 304/21 – juris) an, welches die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin versteht, die weitergeltenden Wertungen aus § 6 VStG a.F. erforderten die Berücksichtigung eines Zuschlags von 50.000 DM umgerechnet in Euro bei Alter oder Schwerbehinderung. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen des öffentlich zugänglichen Urteils vom 18. September 2025 (M 22 K 24.4753, abrufbar unter Bayern Recht, dort Rn. 19 ff.) Zwar ist zuzugeben, dass Ältere keine (so leichten) Möglichkeiten mehr haben, Vermögen (wieder) aufzubauen. So hat auch vorliegend der Kläger vorgetragen, voraussichtlich lediglich eine Rente in Höhe von 100 Euro zu beziehen. Jedoch entspricht es gerade dem Regelfall, ein zum Zweck der Altersversorgung angespartes Vermögen im Alter nach und nach zu verbrauchen.
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Der Kläger hat auch keinen individuellen Mehrbedarf für seine Lebensführung durchgreifend geltend gemacht, der eine Verschiebung der Vermögensgrenze auf hier 78.000 Euro rechtfertigen würde. Insoweit obliegt dem Kläger die Darlegungslast. Alleine der Verweis auf einen bestimmten Grad der Behinderung ohne hinzutretende und dadurch bedingte, sich auf die individuelle Lebensführung auswirkende (finanzielle) Belastungen reicht nicht aus. Der Kläger ist überdies alleinstehend, ohne dass er für sich entgegenstehende Unterhaltspflichten vorgetragen hat. Auch steht der Erhöhung der Vermögensgrenze entgegen, dass er ein lastenfreies Eigenheim im Wert von mindestens 500.000 Euro bewohnt, ihn also abgesehen von der Grundsteuer keine laufenden Belastungen treffen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, sein Eigenheim sei sanierungsbedürftig, ergibt sich auch daraus kein durchgreifender Anhaltspunkt für eine Grenzwertverschiebung. So lässt der klägerische Vortrag bereits nicht erkennen, in welcher Größenordnung eine Sanierung erforderlich wäre. Ebenso ist nicht erkennbar, inwieweit eine Sanierung zur Erhaltung angemessenen Wohnens erforderlich wäre. Auch ist der Kläger nach eigenem Bekunden erwerbsfähig, sodass es ihm offen steht, jedenfalls bis zum Eintritt in sein Rentenalter seiner wohngeldrechtlichen Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
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1.5. Nachdem der Kläger mithin über verwertbares erhebliches Vermögen verfügt, kommt es im Weiteren nicht darauf an, ob er bei Antragstellung und im Bewilligungszeitraum seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist und ggfs. auch vor diesem Hintergrund vom Wohngeldbezug nach § 21 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen wäre. Insoweit ist anerkannt, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld auch dann missbräuchlich sein kann, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird (vgl. VG Mainz, U.v. 4.9.2025 – 1 K 19.25.Mz – juris Rn. 22 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Beantragung eines Lastenzuschusses im Fall eines Eigenheims. Dies wird die Wohngeldbehörde im Rahmen eines neuen Wohngeldantrags zu berücksichtigen haben.
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2. Die Klage war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO,§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.